{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_183-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"I ZR 183/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 1 Der Begriff des Beförderungsvertrages im Sinne von Art. 1 CMR ist autonom und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen. Die Fix- kostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unabhängig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdrücklich be- stimmt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 183/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nCMR Art. 1 \n\nDer Begriff des Beförderungsvertrages im Sinne von Art. 1 CMR ist autonom \n\nund damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen. Die Fix-\n\nkostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unabhängig davon, \n\nob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdrücklich be-\n\nstimmt ist. \n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 183/05 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen sind Transportversicherer der B. AG in Köln (im Weite- \n\nren: Versicherungsnehmerin). Sie nehmen die Beklagte aus abgetretenem und \n\nübergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem \n\nRecht der Warenversenderin wegen des Verlustes von Transportgut auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie in Angers (Frankreich) ansässige Tochtergesellschaft der P. \n\n Europe B.V. (im Weiteren: Versenderin) erteilte der Beklagten im \n\nNovember 1996 im Namen ihrer Muttergesellschaft telefonisch den Auftrag, \n\n20 Paletten mit Notebooks zu festen Kosten von Angers zur Versiche-\n\nrungsnehmerin nach Köln bzw. Langen bei Frankfurt am Main zu befördern. \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte als Spediteurin mit der \n\nBesorgung des Transports oder als Frachtführerin beauftragt wurde. Die \n\nBeklagte führte den Transport nicht selbst durch, sondern betraute damit ihre \n\nStreithelferin. Deren Fahrer holte die Ware am 22. November 1996 bei der \n\nZ. \n\n(im Weiteren: Verkäuferin), einer \n\nfranzösischen Tochter- \n\noder Schwestergesellschaft der Versenderin, in der Nähe von Angers ab. In der \n\nNacht vom 22. auf den 23. November 1996 wurden auf einem unbewachten \n\nParkplatz an einer Tankstelle zwischen Paris und Maubeuge während der \n\nRuhepause des Fahrers, der sich zur Tatzeit in der Fahrerkabine aufhielt, \n\n158 Kartons mit Notebooks aus dem LKW entwendet. Das gestohlene Gut hatte \n\neinen Wert von 582.911 DM (= 298.037,64 €). \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, sie hätten an ihre Versicherungs-\n\nnehmerin für den Verlust des Gutes eine Entschädigung in Höhe von \n\n639.667,60 DM gezahlt. Die Beklagte, die einen eigenen Fuhrpark unterhalte, \n\nsei - ebenso wie bei vorangegangenen Transporten - als Frachtführerin beauf-\n\ntragt worden. Sie unterliege daher der Haftung nach den Vorschriften der CMR. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen sind des Weiteren der Auffassung, dass die Beklagte für \n\nden eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Das Abstellen des mit beson-\n\nders diebstahlgefährdetem Transportgut beladenen LKW auf einem unbewach-\n\nten Parkplatz sei grob fahrlässig gewesen, weil das Fahrzeug lediglich \n\nverplombt gewesen sei und über keine Sicherheitsvorkehrungen (Alarmanlage \n\no.Ä.) verfügt habe. Der Fahrer habe die Möglichkeit gehabt, zwei im näheren \n\nUmkreis gelegene bewachte Parkplätze anzufahren. \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 298.037,64 € nebst \n\nZinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der streitgegenständ-\n\nliche Auftrag sei ihr als \"commissionaire de transport\" erteilt worden. Fracht-\n\nführerin sei die Streithelferin gewesen, die auch den CMR-Frachtbrief ausge-\n\nstellt habe. Die Nebenstraßen rund um Paris seien seinerzeit aufgrund von \n\nBlockaden der Autobahnen durch streikende LKW-Fahrer derart überlastet \n\ngewesen, dass es dem Fahrer der Streithelferin nicht zuzumuten gewesen sei, \n\nweitere 20 km bis zu einem angeblich bewachten Parkplatz zurückzulegen, um \n\ndort die vorgeschriebene Ruhepause zu verbringen. Unter den damals gege-\n\nbenen Umständen könne das Verhalten des Fahrers nicht als grob fahrlässig \n\neingestuft werden. \n\nDie Beklagte hat weiterhin behauptet, die Verkäuferin habe der Versiche-\n\nrungsnehmerin nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in Höhe \n\ndes Handelsrechnungsbetrages erteilt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klä-\n\ngerinnen hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG \n\nKöln TranspR 2007, 316). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen bean-\n\ntragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin gemäß \n\nArt. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 CMR für begründet erachtet. Dazu \n\nhat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Klägerinnen seien aktivlegitimiert. Die Ersatzansprüche der Versiche-\n\nrungsnehmerin seien gemäß Art. L 121-12 Code des Assurances auf die \n\nKlägerinnen übergegangen, da sie die Versicherungsleistung in Höhe von \n\n639.667,60 DM an die Versicherungsnehmerin gezahlt hätten. Für die An-\n\nspruchsberechtigung der Klägerinnen komme es nicht darauf an, ob die Ver-\n\nsicherungsnehmerin oder die Versenderin bzw. die Verkäuferin durch den \n\nVerlust der Computer geschädigt worden seien, da die Versicherungsnehmerin \n\nden Kaufpreis gezahlt habe. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die \n\nVerkäuferin sofort nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in Höhe \n\ndes Handelsrechnungsbetrages erteilt habe, brauche nicht geklärt zu werden, \n\nweil die Versicherungsnehmerin auch einen Schaden der Verkäuferin im Wege \n\nder Drittschadensliquidation geltend machen könne. Dieses Recht sei auf die \n\nKlägerinnen übergegangen, da es von der Abtretungserklärung der Versiche-\n\nrungsnehmerin vom 27. Mai 1997 erfasst werde. \n\n12 \n\nDer auf die Klägerinnen übergegangene Schadensersatzanspruch sei \n\ngemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 CMR begründet. Der Streitfall unterliege \n\ndem Anwendungsbereich der CMR, weil die Beklagte unstreitig zu fixen Kosten \n\nauf eigene Rechnung tätig geworden sei und ein Speditionsauftrag zu festen \n\nKosten als Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR gelte. Da die Com-\n\nputeranlagen während des Obhutszeitraums der Beklagten abhandenge-\n\nkommen seien, hafte sie gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust. \n\n13 \n\nDie Beklagte könne sich nicht auf Haftungsausschlüsse oder -beschrän-\n\nkungen nach Art. 17 bis 28 CMR berufen, weil dem Fahrer der Streithelferin ein \n\ndem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last falle, das sich die Beklagte \n\ngemäß Art. 3 und Art. 29 Abs. 2 CMR zurechnen lassen müsse. Da das \n\nSchuldverhältnis, aus dem die Klägerinnen ihre Ansprüche herleiteten, vor dem \n\nInkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 begründet \n\nworden sei, stelle die grobe Fahrlässigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes \n\nVerschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dar. Es könne offenbleiben, ob nicht \n\nschon das Abstellen des mit diebstahlgefährdetem Gut beladenen LKW auf \n\neinem unbewachten Parkplatz grob fahrlässig gewesen sei. Jedenfalls sei das \n\nweitere Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig zu bewerten. Dieser habe ein \n\nkontinuierliches Wackeln des LKW wahrgenommen. Dadurch hätte sich ihm der \n\nEindruck aufdrängen müssen, dass ein Einbruch in das Fahrzeug versucht \n\nwerde. Auch wenn der Fahrer eine persönliche Auseinandersetzung mit den \n\nEinbrechern gescheut habe und deshalb nicht sofort ausgestiegen sei, um \n\nnachzuschauen, so hätte er doch nicht ganz untätig bleiben dürfen, sondern \n\nversuchen müssen, die Täter durch Starten des LKW und Hupen zu vertreiben. \n\n14 \n\nDie Beklagte müsse gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR den Wert des in \n\nVerlust geratenen Gutes ersetzen, den es bei der Übernahme gehabt habe. \n\nDieser Wert habe 582.911 DM (= 298.037,64 €) betragen. Der Zinsanspruch \n\nfolge aus Art. 27 CMR. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch das \n\nrechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 1999 \n\n(9 U 147/98) festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n17 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der zwischen der Versenderin und der Beklagten geschlossene \n\nVertrag unterliege dem Geltungsbereich der CMR. \n\n18 \n\na) Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen \n\nStraßengüterverkehr (CMR) gilt nach seinem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 für jeden \n\nVertrag, der eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels \n\nFahrzeugen zum Gegenstand hat, wenn der im Vertrag vorgesehene Ort der \n\nÜbernahme des Gutes und der vertraglich vereinbarte Ablieferungsort in zwei \n\nverschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat \n\nist. Die Anwendbarkeit der CMR erfordert mithin einen grenzüberschreitenden \n\nStraßentransport sowie den Abschluss eines entgeltlichen Güterbeförderungs-\n\nvertrags. Dagegen findet die CMR auf Speditionsverträge i.S. des § 453 HGB \n\ngrundsätzlich keine Anwendung, weil sich der Spediteur - anders als von der \n\nCMR vorausgesetzt - nicht zur Ausführung der Beförderung, das heißt zur Ver-\n\nbringung des Gutes von Ort zu Ort für eigene Rechnung (§ 407 HGB), sondern \n\nzur Organisation der Versendung für fremde Rechnung im eigenen Namen ver-\n\npflichtet (OLG Düsseldorf TranspR 1990, 440, 441; OLG Hamm TranspR 2000, \n\n29; OLG Karlsruhe TranspR 2002, 344, 345; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., \n\nArt. 1 CMR Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm, \n\nFrachtrecht II: CMR, 2. Aufl. [2002], Art. 1 Rdn. 22; Ferrari/Ferrari, Internationa-\n\nles Vertragsrecht [2007], Art. 1 CMR Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 1 \n\nRdn. 25). \n\n19 \n\nDas bedeutet indes nicht, dass alle von einem Spediteur geschlossenen \n\nVerträge von vornherein aus dem Anwendungsbereich der CMR ausscheiden. \n\nEntscheidend ist, ob der Spediteur lediglich für Rechnung seines Auftraggebers \n\ntätig werden oder den Transport als eigene Verpflichtung übernehmen wollte, \n\nwas im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei sind insbe-\n\nsondere das Auftreten des Spediteurs nach außen - etwa seine Eintragung im \n\nFrachtbrief als Beförderer - und das eigene Interesse an der Beförderung - bei-\n\nspielsweise durch die Vereinbarung eines festen Satzes für das Entgelt - von \n\nBedeutung. Ergibt die Auslegung, dass der Spediteur sich gegenüber seinem \n\nAuftraggeber verpflichtet hat, für die Beförderung und deren Erfolg einzustehen, \n\nso handelt es sich um einen Beförderungsvertrag. Für diesen gelten, wenn er \n\neinen grenzüberschreitenden Straßengütertransport zum Gegenstand hat, un-\n\nabhängig von der Bezeichnung des Vertrags und der Parteien zwingend die \n\nRegeln der CMR (MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Herber/ \n\nPiper aaO Art. 1 Rdn. 26; Piper, TranspR 1990, 357, 358). \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall der räumliche Anwendungs-\n\nbereich der CMR eröffnet ist, weil die Beförderung des Gutes von Angers/ \n\nFrankreich nach Köln bzw. Langen erfolgen sollte und sowohl Frankreich als \n\nauch Deutschland zu den Vertragsstaaten der CMR gehören. \n\n21 \n\nc) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, zwischen der \n\nVersenderin und der Beklagten sei ein Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1 \n\nAbs. 1 CMR zustande gekommen, so dass auch der sachliche Geltungsbereich \n\nder CMR eröffnet sei. Der Abschluss eines Frachtvertrags könne nach dem \n\nErgebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zwar nicht mit \n\nSicherheit festgestellt werden. Es sei aber unbestritten, dass die Beklagte zu \n\nfixen Kosten auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Ein Speditionsvertrag zu \n\nfesten Kosten stelle einen Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR dar, \n\nauch wenn es im französischen Recht, das im Streitfall zur Anwendung komme, \n\neine dem § 459 HGB entsprechende Regelung nicht gebe und in Frankreich die \n\nAnsicht vertreten werde, dass der auf eigene Rechnung handelnde \n\n\"commissionaire de transport\" nicht der CMR unterworfen sei. Denn der Fixkos-\n\ntenspediteur sei unabhängig von dem jeweils ergänzend anzuwendenden \n\nnationalen Recht als Frachtführer (\"carrier\") im Sinne der CMR anzusehen. \n\nDies ergebe sich aus der autonomen Auslegung der CMR. Diese Beurteilung \n\nhält den Angriffen der Revision stand. \n\n22 \n\naa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Begriff \n\n\"Beförderungsvertrag\", für den sich in der CMR keine Definition findet, nicht auf \n\nder Grundlage des ergänzend anwendbaren nationalen Rechts (hier: des \n\nfranzösischen Rechts), sondern autonom und damit losgelöst von den natio-\n\nnalen Begrifflichkeiten zu bestimmen ist, da das Ziel einer möglichst einheit-\n\nlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten anderenfalls gefährdet würde \n\n(vgl. BGHZ 84, 339, 343 = VersR 1982, 1100; 115, 299, 302 = TranspR 1992, \n\n100; 157, 66, 68 = TranspR 2004, 77; MünchKomm.HGB/Basedow, Einleitung \n\nCMR Rdn. 19; Koller aaO vor Art. 1 CMR Rdn. 4; Ferrari/Ferrari aaO Art. 1 \n\nCMR Rdn. 7). \n\n23 \n\nbb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das \n\nZustandekommen eines Beförderungsvertrags i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR \n\nzwischen der Versenderin und der Beklagten bejaht. Nach den unangegriffen \n\ngebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den in \n\nRede stehenden Auftrag der Versenderin auf eigene Rechnung zu festen \n\nKosten, also als Fixkostenspediteurin, ausgeführt. \n\n24 \n\nDie Fixkostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unab-\n\nhängig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften \n\nausdrücklich bestimmt ist oder auf nationalen Grundsätzen über die Behand-\n\nlung gemischter Verträge beruht. Maßgeblich hierfür ist die gebotene autono-\n\nme, vom ergänzend anwendbaren nationalen Recht losgelöste Auslegung der \n\nCMR (OLG München TranspR 1997, 33, 34; OLG Hamm TranspR 2000, 29, \n\n30; OLG Köln TranspR 2005, 472, 473; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3; \n\nMünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28; \n\nFerrari/Ferrari aaO Art. 1 CMR Rdn. 7). Der Wortlaut der verbindlichen (Art. 51 \n\nCMR) englischen und französischen Originalfassungen der CMR steht dem \n\nnicht entgegen. Der von der CMR erfasste Vertragstyp wird im englischen \n\nOriginaltext als \"contract for the carriage of goods by road\" und in der \n\nfranzösischen Originalfassung als \"contract de transport\" bezeichnet. Kenn-\n\nzeichnend für die dem Art. 1 Abs. 1 CMR unterfallende Vertragsgestaltung ist \n\nalso, dass sie eine entgeltliche Beförderung von Gütern zum Gegenstand hat. \n\nDies trifft aber auch für den Fixkostenspediteur zu, der auf eigene Rechnung \n\ntätig wird. Ebenso wie bei einem Selbsteintritt (§ 458 HGB), bei dem der Spedi-\n\nteur freiwillig die Beförderungspflicht übernimmt, liegt auch bei der Fixkosten-\n\nspedition, die auf eigene Rechnung durchgeführt wird, wirtschaftlich ein Fracht-\n\ngeschäft vor. Der Fixkostenspediteur kann sein Angebot zu festen Sätzen nur \n\ndann machen, wenn er seine Kosten überschauen kann. Das setzt aber voraus, \n\ndass er die organisatorische Verfügungsgewalt über die nachgefragte Beför-\n\nderung innehat. Er ist dann vertraglicher Beförderer i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR, \n\nder seinem Auftraggeber nach Durchführung des Transports nicht zur Rech-\n\nnungs- und Rechenschaftslegung verpflichtet ist (MünchKomm.HGB/Basedow, \n\nArt. 1 CMR Rdn. 8; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3). \n\n25 \n\nDie Annahme, dass der auf eigene Rechnung handelnde Fixkostenspedi-\n\nteur kraft autonomer Auslegung der CMR als Beförderer i.S. von Art. 1 Abs. 1 \n\nCMR anzusehen ist, steht auch in Einklang mit der Rechtspraxis verschiedener \n\nVertragsstaaten der CMR. So wird in England und in Belgien die Auffassung \n\nvertreten, dass der für eigene Rechnung Handelnde und nicht zur Rechen-\n\nschaftslegung verpflichtete \"Spediteur\" als \"carrier\" anzusehen bzw. der CMR \n\nzu unterwerfen sei (Queen's Bench Division ETR 1984, 411; Hof van Beroep te \n\nBrussel ETR 1969, 937; 1969, 943; 1973, 503; 1974, 608). In Frankreich wird \n\ndiese Auffassung allerdings abgelehnt (Cour de Cassation ETR 1983, 207; \n\n1983, 217), während in den Niederlanden die Ansichten geteilt sind (Fracht-\n\nführerhaftung des Fixkostenspediteurs bejahend: Arrondissementsrechtbank te \n\nRotterdam ETR 1971, 273; verneinend: Gerechtshof te Amsterdam ETR 1969, \n\n151; vgl. dazu auch Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 2). \n\n26 \n\nEine autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs der CMR ist auch \n\ndeshalb geboten, weil dadurch vermieden wird, dass bereits im Kernbereich der \n\nCMR - hier bei einem Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR - die ergänzende \n\nHeranziehung nationalen Rechts erforderlich wird (vgl. OLG Hamm TranspR \n\n2000, 29, 30). Schließlich wäre das Ziel der Rechtsvereinheitlichung auf dem \n\nTransportsektor nur unvollkommen erreicht, wenn schon der Umstand, dass ein \n\nVertrag in gewissem Umfang auch Elemente eines Speditionsvertrags enthält, \n\nzur Verneinung der Frachtführereigenschaft des Fixkostenspediteurs führte \n\n(Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3). \n\n27 \n\n3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin sei als frachtbrief-\n\nmäßige Empfängerin des Gutes zur Liquidation des durch den Diebstahl \n\nentstandenen Schadens berechtigt. \n\n28 \n\na) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Verkäuferin der Versi-\n\ncherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in \n\nHöhe des Rechnungsbetrags erteilt hat. Es hat gemeint, dass es hierauf nicht \n\nankomme, weil die Versicherungsnehmerin berechtigt sei, einen der Verkäu-\n\nferin entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu \n\nmachen. Dieses Recht sei durch Abtretung der Versicherungsnehmerin auf die \n\nKlägerinnen übergegangen. \n\n29 \n\nb) Die Revision rügt im Ergebnis erfolglos, das Berufungsgericht habe bei \n\nseiner Beurteilung übersehen, dass die CMR keine Anhaltspunkte für die An-\n\nnahme biete, der frachtbriefmäßige Empfänger des Gutes sei auch berechtigt, \n\nfremde Schäden geltend zu machen. Auf die Frage, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 2 \n\nCMR dem Empfänger das Recht einräumt, Schadensersatzansprüche aus dem \n\nBeförderungsvertrag gegen den Frachtführer im Wege der Drittschadensliqui-\n\ndation geltend zu machen, wenn das ergänzend anzuwendende nationale \n\nRecht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt, kommt es im \n\nStreitfall nicht entscheidend an. \n\n30 \n\nDer frachtbriefmäßige Empfänger ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR \n\nberechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen \n\nden Frachtführer geltend zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der \n\nVerlust des Gutes festgestellt ist. Der Umstand, dass der Empfänger neben \n\ndem Absender ebenfalls ein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz-\n\nansprüchen gegen den Frachtführer hat, führt zur Doppellegitimation von \n\nAbsender und Empfänger (BGH, Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988, \n\n338, 339 = VersR 1988, 825; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006, \n\n363, 365 = NJW-RR 2006, 1544; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR \n\nRdn. 23; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 31). Empfänger und Absender sind im \n\nVerhältnis zum Frachtführer Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB. Dement-\n\nsprechend lässt auch nur die Leistung des Frachtführers an einen der beiden \n\nErsatzberechtigten die Anspruchsberechtigung des anderen Gläubigers entfal-\n\nlen (BGH TranspR 1988, 338, 339; TranspR 2006, 363, 365; Herber/Piper aaO \n\nArt. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und dem \n\nEmpfänger der Ware sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 310; BGH \n\nTranspR 2006, 363, 365). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Verkäuferin \n\nder Versicherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine \n\nGutschrift erteilt hat. Sollte dies geschehen sein, so wäre dadurch der eigene \n\nAnspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1 \n\nSatz 2 CMR nicht erloschen. Der eigene Schadensersatzanspruch der Versi-\n\ncherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR konnte \n\ndaher noch an die Klägerinnen abgetreten werden, was durch die Ab-\n\ntretungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 27. Mai 1997 geschehen ist. \n\n31 \n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, dem Fahrer der Streithelferin sei ein für den gesamten \n\nSchaden ursächlich gewordenes grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. \n\n32 \n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon \n\nausgegangen, dass sich der Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR, der inso-\n\nweit auf das Recht des angerufenen Gerichts verweist, nicht auf Haftungs-\n\nbeschränkungen berufen kann, wenn er den Schaden durch grobe Fahrläs-\n\nsigkeit verursacht hat. Entsprechendes gilt gemäß Art. 29 Abs. 2 CMR, wenn \n\nder Schaden durch seine Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen grob \n\nfahrlässig herbeigeführt worden ist (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, \n\nTranspR 1999, 19, 21 m.w.N.). An dieser Beurteilung hat sich für den Streitfall \n\ndurch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des \n\nFracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) vom \n\n25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) nichts geändert. Denn die Frage, welches \n\nVerschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dem Vorsatz gleichsteht, ist bei \n\nGütertransportschäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichts nach \n\ndem alten nationalen Recht zu beurteilen (BGH TranspR 1999, 19, 21). \n\n33 \n\nb) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bereits der Umstand, dass \n\nder Fahrer der Streithelferin für die nächtliche Ruhepause einen unbewachten \n\nParkplatz gewählt hat, den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens zu be-\n\ngründen vermag. Es ist daher für das Revisionsverfahren davon auszugehen, \n\ndass in der Wahl des unbewachten Parkplatzes kein grob fahrlässiges Verhal-\n\nten liegt. \n\n34 \n\nc) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Fahrers während der Ru-\n\nhepause als grob fahrlässig gewertet. Mit Erfolg rügt die Revision, dass die in-\n\nsofern getroffenen Feststellungen diese Annahme nicht begründen können. \n\nRechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme, dass das Unterlassen der \n\nvom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Schadensab-\n\nwendungsmaßnahmen für den gesamten Schaden ursächlich war. \n\n35 \n\nDas Berufungsgericht hat das grobe Verschulden des Fahrers darin ge-\n\nsehen, dass er es nach der Wahrnehmung eines kontinuierlichen Wackelns des \n\nLKW unterlassen habe, die Täter durch Starten des Fahrzeugs und durch Hu-\n\npen zu vertreiben. Diese Beurteilung rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\n36 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Fahrer - nachdem er das \n\nWackeln des LKW bemerkt und sich angezogen hatte - aus dem Führerhaus \n\nausgestiegen ist, um nach dem Rechten zu sehen. Er ist also nicht untätig \n\ngeblieben. Auch wenn es geeignetere Maßnahmen gab, um mögliche Diebe \n\nvon der weiteren Tatbegehung abzuhalten, kann dem Fahrer unter den gege-\n\nbenen Umständen jedenfalls nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Unter-\n\nlassens gemacht werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Fahrer gerade durch \n\ndie verdächtigen Bewegungen geweckt worden war. Auch eine gewisse Angst \n\nund Aufregung, die das Fassen klarer Entschlüsse erschweren, wird man ihm \n\nzubilligen müssen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen \n\ndazu getroffen, wie viel Zeit gewonnen worden wäre, wenn der Fahrer, statt \n\nsich anzuziehen und auszusteigen, die Diebe sofort durch Hupen und Starten \n\ndes Motors vertrieben hätte. Der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens \n\nlässt sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen. \n\n37 \n\nAuf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht davon ausge-\n\ngangen werden, dass das Unterlassen von geeigneten und zumutbaren Dieb-\n\nstahlsabwendungsmaßnahmen für den gesamten Schaden ursächlich war. Das \n\nBerufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wieweit der Diebstahl \n\nschon vorangeschritten war, als der aus dem Schlaf gerissene Fahrer das ver-\n\ndächtige Wackeln des LKW bemerkte. Die getroffenen Feststellungen erlauben \n\ndaher keine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang das Unterlassen der \n\nvom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Maßnahmen \n\nzur Schadensabwendung für den eingetretenen Schaden ursächlich war. \n\n38 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Frage \n\nder Parkplatzwahl noch keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, ist \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2002 - 88 O 64/97 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 U 143/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-183-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-183-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_183-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:07.459740+00:00"}}