{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_182-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"I ZR 182/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6 Fehlerhafte Preisauszeichnung Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebe- nen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Be- einträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 182/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Oktober 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6 \n\nFehlerhafte Preisauszeichnung \n\nIst die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebe-\nnen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, \nwenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in \nRechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar \ngegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Be-\neinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. \n29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. \n30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre). \n\nBGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nBeide Parteien betreiben Elektroeinzelhandelsmärkte. Die Beklagte be-\n\nwarb am 1. Dezember 2003 in einer Beilage zu Tageszeitungen einen DVD-\n\nPlayer zu einem Verkaufspreis von 179 €. Im Geschäft der Beklagten war das \n\nGerät jedoch mit einem Preis von 199 € am Verkaufsregal ausgezeichnet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im ge-\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Geräte der Unterhaltungs-\nelektronik im Geschäftslokal mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem \nPreis, mit dem sie beworben werden. \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, durch ihr elektronisches Kassensystem \n\nsei sichergestellt gewesen, dass dem Kunden an der Kasse nur der beworbene \n\nund eingescannte Preis berechnet worden sei. Sie habe zudem alles unter-\n\nnommen, um Fehler bei der Preisauszeichnung auszuschließen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung \n\ngerichtetes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der gel-\n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 \n\nUWG zu, weil es irreführend und damit unlauter i.S. der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG \n\nsei, im Geschäftslokal Waren mit höheren Preisen auszuzeichnen, als sie in der \n\nWerbung herausgestellt worden seien. Dadurch werde bei dem Kunden eine \n\nFehlvorstellung über den an der Kasse verlangten Preis hervorgerufen, die ihn \n\ndazu verleite, statt der beworbenen Ware ein anderes Produkt zu erwerben. \n\nSchon aus der erheblichen Marktmacht der Beklagten folge, dass der Wettbe-\n\nwerbsverstoß geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und \n\nVerbraucher nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Es komme nicht darauf an, \n\nob das Kassensystem der Beklagten die Berechnung des beworbenen (niedri-\n\ngeren) Preises gewährleiste oder nicht. \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat - von seinem \n\nStandpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kunden \n\nder Beklagten trotz der fehlerhaften Preisauszeichnung am Regal aufgrund des \n\nverwendeten elektronischen Kassensystems an der Kasse von vornherein nur \n\nder niedrigere, beworbene Preis berechnet wurde. Hiervon ist für das Revisi-\n\nonsverfahren auszugehen. Der danach zugrunde zu legende Sachverhalt recht-\n\nfertigt die Verurteilung der Beklagten nicht. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der unrichti-\n\ngen Preisauszeichnung am Regal unter den revisionsrechtlich zu unterstellen-\n\nden Umständen keine irreführende Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. \n\na) Das Berufungsgericht hat es als wettbewerbsrechtlich entscheidend \n\nangesehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kunden, der durch die Preis-\n\nangabe in der Werbung angelockt wird, vom Kauf der beworbenen Ware zwar \n\nAbstand nimmt, sich aber möglicherweise zum Kauf anderer Waren entschei-\n\ndet. Auf diese Grundlage lässt sich die Annahme einer irreführenden Preisan-\n\ngabe nicht stützen. \n\n10 \n\nDer für die Frage der Irreführung maßgebliche Durchschnittsverbrau-\n\ncher, der das Geschäft der Beklagten aufgrund der Preiswerbung für einen be-\n\nstimmten Artikel aufsucht und dann feststellt, dass diese Ware dort mit einem \n\nhöheren Preis ausgezeichnet ist, kann durch die Preisdifferenz verunsichert \n\nwerden. Jedoch ist nicht jede Verunsicherung des Verbrauchers über den ge-\n\nforderten Preis wettbewerbswidrig. Die Verunsicherung muss vielmehr den \n\nKaufentschluss beeinflussen und sich damit auf die Wettbewerbslage auswir-\n\nken können (BGH, Urt. v. 14.11.1985 - I ZR 168/83, GRUR 1986, 322 = WRP \n\n1986, 202 - Unterschiedliche Preisankündigung). Hiervon kann im Streitfall nicht \n\nausgegangen werden. \n\n11 \n\nDie Verbraucher werden auf die Angabe unterschiedlicher Preise in der \n\nWerbung und bei der Preisauszeichnung am Regal nicht einheitlich reagieren. \n\nNach der Lebenserfahrung zu urteilen, werden sich manche Verbraucher vom \n\nKauf nicht abhalten lassen, weil sie davon ausgehen, dass die Preisauszeich-\n\nnung am Regal unzutreffend ist und ihnen an der Kasse lediglich der niedrigere \n\n(beworbene) Preis in Rechnung gestellt wird. Denn einem Teil der Verbraucher \n\nist klar, dass gerade in breit sortierten Einzelhandelsmärkten bisweilen die \n\nPreisauszeichnung einzelner Waren noch nicht an eine am selben Tag erschie-\n\nnene Werbung angepasst ist (vgl. Reuthal, GRUR 1989, 173, 175). Ein anderer \n\nTeil der Verbraucher mag damit rechnen, dass der höhere Preis in Rechnung \n\ngestellt wird, und sich dennoch zum Erwerb entschließen; diese Verbraucher \n\nwerden dann an der Kasse positiv überrascht, wenn sie doch nur den niedrigen \n\nPreis entrichten müssen. Derjenige, der erwartet, dass ihm an der Kasse mögli-\n\ncherweise der höhere Preis in Rechnung gestellt wird und der den fraglichen \n\nArtikel unter diesen Umständen nicht kaufen möchte, wird sich - bevor er seine \n\nKaufabsicht endgültig aufgibt - zunächst um Aufklärung bemühen und versu-\n\nchen, den Artikel zu dem günstigeren, beworbenen Preis zu erhalten. Wendet \n\ner sich unter Hinweis auf den in der Werbung angekündigten niedrigeren Preis \n\nan das Verkaufspersonal der Beklagten, so ist nach dem für das Revisionsver-\n\nfahren zu unterstellenden Sachverhalt davon auszugehen, dass er den Artikel \n\nohne weiteres für den in der Werbung angegebenen (niedrigeren) Preis erwer-\n\nben kann. Manche Kunden schließlich mögen den konkreten in der Werbung \n\nangekündigten Preis nicht mehr in Erinnerung haben und sich allein an das \n\ngünstige Angebot eines DVD-Players erinnern; entschließen sie sich zum Kauf \n\ndes Geräts, werden auch sie von dem niedrigeren Preis, der von ihnen an der \n\nKasse verlangt wird, positiv überrascht werden. All diese Verbraucher werden \n\ndurch die unrichtige Preisauszeichnung am Regal nicht in relevanter Weise ir-\n\nregeführt. \n\n12 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, ist daher schon nicht anzuneh-\n\nmen, dass eine nennenswerte Anzahl mündiger Verbraucher ihren Kaufent-\n\nschluss für die beworbene Ware wegen der höheren Preisauszeichnung am \n\nRegal ohne weiteres aufgeben wird. Soweit dies doch bei einzelnen Kunden der \n\nFall sein sollte, spricht viel dafür, dass sie das Geschäft der Beklagten - gerade \n\nwenn sie es speziell wegen der beworbenen Ware aufgesucht haben - verärgert \n\nverlassen werden. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen \n\nwerden, dass ein erheblicher Teil der durch die Preiswerbung angelockten \n\nKunden bei der Beklagten andere Waren erwerben wird, nachdem sie auf die \n\nhöhere Preisauszeichnung am Regal aufmerksam geworden sind. \n\n13 \n\nb) Die Senatsentscheidungen, auf die sich die Revisionserwiderung zur \n\nVerteidigung des Berufungsurteils beruft, betreffen keine vergleichbaren Sach-\n\nverhalte. In jenen Fällen hatten die dort Beklagten - soweit dies den Feststel-\n\nlungen zu entnehmen ist - kein elektronisches Kassensystem eingesetzt, das \n\nsichergestellt hätte, dass dem Kunden an der Kasse lediglich der beworbene, \n\ngegenüber der Preisauszeichnung am Regal niedrigere Preis in Rechnung ge-\n\nstellt wird (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filial-\n\nleiterfehler [in GRUR 2000, 907 ist der Tatbestand dieser Entscheidung sinn-\n\nentstellend wiedergegeben]; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, \n\n630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre). Der höhere ausgezeichnete Preis entsprach \n\ndort offenbar dem zunächst auch an der Kasse geforderten Preis. Die bean-\n\nstandete Werbung führte daher dazu, dass die Kunden über den tatsächlich im \n\nGeschäftslokal geforderten Preis getäuscht wurden. Daran änderte auch nichts, \n\ndass dem Kunden im Fall „Konfitüre“ unter Vorlage des Werbeprospekts „nach \n\nlängerem Disput“ doch noch der beworbene, niedrigere Preis berechnet wurde. \n\nHiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall revisionsrechtlich zu unterstellende \n\nSachverhalt, wonach das elektronische Kassensystem der Beklagten von vorn-\n\nherein auf den beworbenen Preis eingestellt und eine Berechnung des am Re-\n\ngal ausgezeichneten Preises ausgeschlossen war. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nzutreffend (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus § 8 \n\nAbs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 \n\nPAngV zu. Zwar liegt in der unrichtigen (weil zu hohen) Preisangabe ein Ver-\n\nstoß gegen die Preisangabenverordnung, die nach § 1 Abs. 6 die Angabe nicht \n\nnur irgendeines, sondern des richtigen Preises verlangt (BGHSt 31, 91, 92 f. \n\n- Damenstiefel; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 50). Dieser \n\nVerstoß wird entgegen der Ansicht der Revision auch von dem Antrag der Klä-\n\ngerin und ihrem Vortrag in den Vorinstanzen umfasst. Er begründet jedoch kei-\n\nnen Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. \n\n15 \n\nNicht jede Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung stellt \n\nzugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Viel-\n\nmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung, dass die beanstandete Preisaus-\n\nzeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs \n\ni.S. des § 3 UWG führt. Bagatellverstöße gegen die Grundsätze der Preisklar-\n\nheit und Preiswahrheit reichen dafür nicht aus (vgl. Köhler in Hefermehl/Köh-\n\nler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 3 UWG Rdn. 79 und § 4 UWG \n\nRdn. 11.143; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 306; zu § 13 Abs. 2 \n\nNr. 2 UWG a.F. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 f. \n\n= WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR \n\n2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge). Die unrichtige, weil zu \n\nhohe Preisauszeichnung wirkt sich allenfalls zu Lasten, nicht aber zu Gunsten \n\ndes betreffenden Unternehmens aus (vgl. MünchKomm.UWG/Sosnitza, § 3 \n\nRdn. 119). \n\n16 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Be-\n\nrufungsgericht die für eine abschließende Beurteilung erforderliche Feststellung \n\nnoch nicht getroffen hat, ob das Kassensystem der Beklagten gewährleistet, \n\ndass den Kunden stets nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird, ist \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\n17 \n\nSollte das Berufungsgericht erneut zur Annahme eines Wettbewerbsver-\n\nstoßes der Beklagten gelangen, weil der ausgezeichnete höhere Preis der von \n\nder Beklagten tatsächlich verlangte Preis war, so wird es zu beachten haben,\n\ndass der Beklagten jedenfalls nicht untersagt werden darf, Geräte der Unterhal-\n\ntungselektronik in ihrem Geschäftslokal mit einem niedrigeren Preis auszu-\n\nzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden. Der Urteilstenor \n\nwäre entsprechend zu beschränken. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 18.02.2005 - 21 O 6/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 6 U 59/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zr-182-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zr-182-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_182-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:36.899843+00:00"}}