{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"I ZR 181/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 181/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 17. Juli 2008 wird auf \n\nKosten der Klägerinnen zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-\n\nrungsrüge ist nicht begründet. \n\n1. Die Klägerinnen rügen, mit den Ausführungen im Senatsurteil vom \n\n17. Juli 2008 (Tz. 26) \n\nZwar haben die Klägerinnen bestritten, dass in den Vertrag die Allgemei-\nnen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, de-\nnen zufolge japanisches Recht gelten und ein japanisches Gericht aus-\nschließlich zuständig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend ge-\nmacht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine Zuständig-\nkeit vereinbart hätten, die die internationale Zuständigkeit der deutschen \nGerichte nahelegen würde. \n\nsei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Berufungsgericht habe zur \n\nEinbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den \n\nstreitgegenständlichen Vertrag zwischen der Beklagten und ihrer japanischen \n\nAuftraggeberin keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit sei daher noch \n\nnicht entscheidungsreif gewesen. Eine internationale Zuständigkeit japanischer \n\nGerichte könnte sich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Beklagten ergeben. Dies setze allerdings voraus, dass diese wirksam \n\nin den Vertrag einbezogen worden seien. Da das Berufungsgericht insoweit \n\nkeine Feststellungen getroffen habe, hätte der Rechtsstreit an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen werden müssen, um entsprechende Feststellungen \n\nnachzuholen. Auf eine Rechtswahlvereinbarung zwischen den Vertragspartnern \n\nkomme es demgegenüber nicht an. \n\n3 \n\nDiese Rüge hat keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben mit ihrem Vorbrin-\n\ngen nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in \n\nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO). Sie haben nicht dargetan, welchen konkreten entscheidungserheblichen \n\nVortrag der Senat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt \n\ngelassen habe. Im Übrigen haben die Klägerinnen auch nicht vorgetragen, dass \n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Regelungen enthalten \n\nhätten, aus denen sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte \n\nergeben hätten. \n\n4 \n\n2. Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, sofern sich ergebe, dass \n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den \n\nVertrag einbezogen worden seien, müsse geprüft werden, ob sich nach japani-\n\nschem Recht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem \n\nGesichtspunkt des Erfüllungsortes ergebe. Erfüllungsort des Frachtvertrages \n\nsei - insoweit dürfte nach japanischem Recht nichts anderes gelten - regelmä-\n\nßig der Ort, an dem das Gut abzuliefern sei. Es sei daher davon auszugehen, \n\ndass auch nach japanischem Recht eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte am \n\nAblieferungsort bestehe. Dies wiederum rechtfertige den Schluss auf eine inter-\n\nnationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. \n\n5 \n\nAus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Senat den \n\nAnspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher \n\nWeise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Klägerinnen \n\nhaben im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass sich die Zuständig-\n\nkeit der deutschen Gerichte - wenn nicht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 lit. b \n\nCMR -, so doch auch bei Anwendung japanischen Rechts ergäbe und dass \n\nentsprechender Vortrag der Klägerinnen hierzu unberücksichtigt geblieben sei. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2002 - 7 O 40/01 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - I-18 U 165/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/i-zr-181-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/i-zr-181-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:06.224505+00:00"}}