{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 181/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 1 Abs. 1 Die Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich - sofern sich aus dem an- wendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt - unmittelbar nur auf Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 181/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nCMR Art. 1 Abs. 1 \n\nDie Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich - sofern sich aus dem an-\nwendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt - unmittelbar nur auf \nVerträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur \nAnwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303). \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 181/05 - OLG Düsseldorf \n\nLG Mönchengladbach \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Ur-\n\nteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n28. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli \n\n2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als un-\n\nzulässig abgewiesen wird. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die \n\nder Streithelferin entstandenen Kosten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagenden Versicherer nehmen die Beklagte, ein japanisches Spedi-\n\ntionsunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Be-\n\nschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie in Japan ansässige C. Inc. erteilte der Beklagten im Mai 2000 \n\nden Auftrag, 24 von ihr gepackte Container von Tokio nach Mönchengladbach \n\nzu befördern, wo die C. GmbH (im Weiteren: C. GmbH), \n\nein Tochterunternehmen der C. Inc., ihr zentrales Auslieferungslager unter- \n\nhält. Für den ihr erteilten Transportauftrag stellte die Beklagte den Frachtbrief \n\n(\"WAYBILL\") Nr. KKLUJP0490152 vom 26. Mai 2000 aus. Die Container wur-\n\nden zunächst im Auftrag der Beklagten auf dem Seeweg von Tokio nach Rot-\n\nterdam befördert. Von dort sollten sie anschließend per Lkw nach Mönchen-\n\ngladbach weitertransportiert werden. Ein Fahrer der Streithelferin der Beklagten \n\nübernahm am 28. Juni 2000 \n\nin Rotterdam den Container mit der \n\nNr. KLFU1976621 zur Weiterbeförderung nach Mönchengladbach. Noch im \n\nHafen von Rotterdam stürzte der mit dem Container beladene Trailer bei einem \n\nLinksabbiegemanöver um. Dabei wurde der Container stark deformiert und an \n\nseiner Stirnseite von einem drei Meter langen Stahlrohr durchbohrt. In dem be-\n\nschädigten Container befanden sich 50 Kopiergeräte, die die C. GmbH von \n\nder C. N.V. gekauft hatte. Für den Transport von Rotterdam nach \n\nMönchengladbach hat die Beklagte einen CMR-Frachtbrief ausgestellt. \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, der durch den Verkehrsunfall verur-\n\nsachte Sachschaden an den Kopiergeräten belaufe sich auf insgesamt \n\n403.316,79 DM. Darüber hinaus begehren die Klägerinnen Ersatz der für die \n\nFeststellung des Schadens aufgewendeten Kosten in Höhe von 24.004,59 DM \n\nund Erstattung der Frachtkosten und Zölle. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen haben weiterhin geltend gemacht, sie hätten an die C. \n\n GmbH, deren Transportversicherer sie seien, einen Ersatzbetrag in Höhe \n\nvon 462.684,47 DM geleistet. Die C. GmbH habe ihre Schadensersatzan- \n\nsprüche wegen des streitgegenständlichen Transportschadens an sie abgetre-\n\nten. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 218.485,44 € nebst Zinsen zu zahlen, \nund zwar zu 70 % an die Klägerin zu 1 und zu jeweils 10 % an die Kläge-\nrinnen zu 2 bis 4. \n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin haben die internationale Zuständig-\n\nkeit der deutschen Gerichte für nicht gegeben erachtet. Die Beklagte hat vorge-\n\ntragen, dem streitgegenständlichen Frachtvertrag hätten die auf der Rückseite \n\ndes Frachtbriefs (\"WAYBILL\") abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen zugrunde gelegen. Danach sei mit der C. Inc. vereinbart worden, dass \n\nfür Rechtsstreitigkeiten aus dem Frachtvertrag ausschließlich der Tokyo District \n\nCourt zuständig sei und das Vertragsverhältnis dem japanischen Recht unter-\n\nliege. Im Übrigen haben die Beklagte und ihre Streithelferin die Ansicht vertre-\n\nten, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich auch \n\nnicht aus den Bestimmungen der CMR, da diese nur auf unimodale und nicht \n\nauch auf multimodale Transportverträge Anwendung finde. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der \n\nKlägerinnen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungs-\n\ngericht die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und \n\nAbweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu 1 \n\n145.064,62 € und an die Klägerinnen zu 2 bis 4 jeweils 20.723,52 € nebst Zin-\n\nsen zu zahlen. \n\n8 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-\n\nklagte und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. Die Klägerinnen beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde der C. \n\n GmbH wegen des streitgegenständlichen Transportschadens gemäß \n\nArt. 17, 23, 25 i.V. mit Art. 13 CMR Schadensersatz in Höhe von 207.235,18 €. \n\nDieser Anspruch sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerinnen im Verhältnis \n\nihrer Beteiligungen am Transportversicherungsvertrag übergegangen. Dazu hat \n\ndas Berufungsgericht ausgeführt: \n\n10 \n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entschei-\n\ndung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. b \n\nCMR. Der zwischen der Beklagten und der C. Inc. geschlossene Frachtver- \n\ntrag unterfalle hinsichtlich der Landbeförderungsstrecke von Rotterdam nach \n\nMönchengladbach dem Anwendungsbereich der CMR. Diese finde auf alle \n\nTransportverträge Anwendung, die auf eine grenzüberschreitende Beförderung \n\nvon Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen abzielten, wenn der im Vertrag \n\nvorgesehene Ort der Ablieferung in einem Vertragsstaat der CMR liege. Dies \n\ngelte auch für den Fall, dass der im Beförderungsvertrag vereinbarte grenz-\n\nüberschreitende Landtransport - wie im Streitfall - lediglich eine Teilstrecke im \n\nRahmen eines multimodalen Transportvertrags betreffe. \n\n11 \n\nDie Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 \n\nAbs. 1 CMR seien erfüllt, da das Gut bei einem Verkehrsunfall im Hafen von \n\nRotterdam - also während der Obhutszeit der Beklagten - beschädigt worden \n\nsei. Die Beklagte und ihre Streithelferin könnten sich nicht mit Erfolg auf einen \n\nHaftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Ebenso wenig sei eine \n\nHaftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR anzunehmen. Die Beklagte \n\nund ihre Streithelferin hätten nicht bewiesen, dass der Schaden durch eine nicht \n\nfachgerechte Stauung der Kopiergeräte seitens der C. Inc. entstanden sei. \n\n12 \n\nDie C. GmbH sei als Empfängerin der Sendung nach Art. 13 Abs. 1 \n\nCMR berechtigt, die frachtvertraglichen Schadensersatzansprüche aus der \n\nCMR gegen die Beklagte geltend zu machen. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR sei für \n\ndie Schadensberechnung der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Über-\n\nnahme zur Beförderung maßgeblich. Da die CMR lediglich den Straßengüter-\n\ntransport regele, sei mit dem Ort der Übernahme zur Beförderung derjenige Ort \n\ngemeint, an dem der der CMR unterliegende Straßentransport begonnen habe. \n\nDies sei Rotterdam gewesen. Der am Frachtgut entstandene Schaden belaufe \n\nsich auf 192.649,37 € (= 376.789,42 DM). Darüber hinaus hätten die Klägerin-\n\nnen gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen \n\nFrachtkosten und Zölle, die sich auf insgesamt 14.585,81 € (= 28.527,37 DM) \n\nbeliefen. \n\n13 \n\nDie Klägerinnen seien Transportversicherer der C. GmbH. Sie hätten \n\nihre Versicherungsnehmerin in Höhe der Klageforderung entschädigt mit der \n\nFolge, dass die der C. GmbH zustehenden Schadensersatzansprüche \n\nnach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerinnen entsprechend ihrer jeweiligen Betei-\n\nligung am Versicherungsvertrag übergegangen seien. \n\n14 \n\nDie Kosten für die Feststellung des Schadens sowie Lagerkosten könn-\n\nten die Klägerinnen nicht nach Art. 23 ff. CMR ersetzt verlangen. Die Voraus-\n\nsetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 Abs. 1 \n\nCMR seien nicht erfüllt. \n\n15 \n\nII. Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte nicht zuständig für die \n\nEntscheidung des Rechtsstreits. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die internationale \n\nZuständigkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergebe, da die \n\nVorschriften der CMR nicht nur auf unimodale grenzüberschreitende Güter-\n\ntransportverträge, sondern auch dann zur Anwendung kämen, wenn der im Be-\n\nförderungsvertrag vereinbarte grenzüberschreitende Landtransport per Lkw le-\n\ndiglich eine Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Frachtvertrags darstel-\n\nle. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 CMR gebiete nicht die Auslegung, dass die \n\nCMR ihren Anwendungsbereich allein auf unimodale Beförderungsverträge be-\n\nschränken wolle. Im englischen Text werde der dem Geltungsbereich der CMR \n\nunterfallende Vertragstyp mit \"contract for the carriage by road\" umschrieben. \n\nDiese Beschreibung treffe auch auf einen Beförderungsvertrag zu, durch den \n\nsich der Frachtführer verpflichtet habe, eine (grenzüberschreitende) Teilstrecke \n\ndes Transports mittels Lkw auszuführen. Der (gleichermaßen) verbindliche fran-\n\nzösische Vertragstext, der den dem Anwendungsbereich der CMR unterfallen-\n\nden Vertragstyp mit \"contrat de transport de marchandises par route\" umschrei-\n\nbe, stehe dieser Auslegung des Art. 1 CMR nicht entgegen. Ebenso wenig las-\n\nse sich aus Art. 2 CMR überzeugend herleiten, dass Art. 1 Abs. 1 CMR sich nur \n\nauf den unimodalen Straßengütertransport beziehe. \n\n17 \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revisionen nicht stand. Eine \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits \n\nbesteht nicht, weil die CMR grundsätzlich nicht auf multimodale Frachtverträge \n\nanwendbar ist. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ei-\n\nne internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung \n\ndes Rechtsstreits nur aus Art. 31 Abs. 1 CMR ergeben kann. Dies setzt aber \n\nvoraus, dass die CMR auf den Frachtvertrag zwischen der C. Inc. und der \n\nBeklagten unmittelbar Anwendung findet. Eine (mittelbare) Anwendung der \n\nCMR über die §§ 452, 452a HGB scheidet aus, weil auf den hier in Rede ste-\n\nhenden Frachtvertrag kein deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. dazu Koller, \n\nTransportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1a). Die Parteien haben weder eine \n\nentsprechende Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB), noch führt die Vorschrift \n\ndes Art. 28 EGBGB im Streitfall zur Anwendung deutschen Sachrechts. Die \n\nFrage, ob § 452a HGB neben den Haftungsregelungen der CMR auch auf \n\nArt. 31 CMR verweist, kann daher offenbleiben (vgl. dazu Koller, TranspR 2004, \n\n361, 362 f.). \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die C. \n\n Inc. und die Beklagte einen sogenannten multimodalen Transport verein- \n\nbart haben. Nach seinen Feststellungen sah der einheitliche Auftrag von vorn-\n\nherein eine Beförderung mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln vor (See- \n\nund Straßentransport). \n\n20 \n\nc) Die Frage, ob die CMR über den Sonderfall des Art. 2 CMR hinaus auf \n\nmultimodale Frachtverträge anwendbar ist, wird in der Literatur unterschiedlich \n\nbeantwortet. Im deutschen Schrifttum ist die Ansicht vorherrschend, die eine \n\nAnwendbarkeit ablehnt (vgl. Koller aaO § 452 HGB Rdn. 19, Art. 1 CMR \n\nRdn. 5/6; ders., TranspR 2003, 45 ff.; ders., TranspR 2004, 361 f.; Herber, \n\nTranspR 2006, 435, 439; Ramming, TranspR 1999, 325, 329 ff.; ders., VersR \n\n2005, 607, 608 f.; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 2 CMR Rdn. 1; Thume/Fre-\n\nmuth, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 2 Rdn. 51; Drews, TranspR 2003, 12, \n\n14; Erbe/Schlienger, TranspR 2005, 421, 424; Rogert, Einheitsrecht und Kollisi-\n\nonsrecht im internationalen multimodalen Gütertransport, 2005, S. 105, 117; \n\nMast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 185, \n\n193; wohl auch Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 45, Art. 2 Rdn. 6; Gass in: \n\nEbenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 2 CMR Rdn. 1/2, Art. 41 CMR Rdn. 13; a.A. \n\nHaak/Hoeks, TranspR 2005, 89, 95 ff.; Clarke, TranspR 2005, 182 ff.). Dieser \n\nAuffassung ist zuzustimmen. \n\n21 \n\naa) Die CMR gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag \"über die ent-\n\ngeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der \n\nOrt der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie \n\nsie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von de-\n\nnen mindestens einer ein Vertragsstaat ist\". Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 CMR \n\nschließt die unmittelbare Anwendung der CMR auf multimodale Frachtverträge \n\nnicht eindeutig aus. Die Formulierung \"Beförderung von Gütern auf der Straße \n\nmittels Fahrzeugen\" (englisch: \"carriage of goods by road in vehicles for re-\n\nward\"; französisch: \"transport de marchandises par route a titre onéreux au \n\nmoyen de véhicules\") spricht aber eher gegen die direkte Geltung der CMR für \n\nden multimodalen Frachtvertrag, weil dort die Beförderung eben nicht (nur) auf \n\nder Straße mittels Fahrzeugen i.S. des Art. 1 Abs. 1 CMR durchgeführt wird, \n\nsondern auch mit anderen Beförderungsmitteln. \n\n22 \n\nbb) Auch die Tatsache, dass die Regelungen gemäß Art. 2 in die CMR \n\naufgenommen worden sind, spricht eher gegen die ummittelbare Anwendbar-\n\nkeit der CMR auf den multimodalen Frachtvertrag. Die Vorschriften des Art. 2 \n\nCMR regeln einen Sonderfall einer multimodalen Beförderung, nämlich den \n\nTransport des Straßenfahrzeugs samt dem auf ihm befindlichen Gut mittels an-\n\nderer Verkehrsmittel auf einem Teil der Strecke (sog. Huckepack-Verkehr; vgl. \n\ndazu Koller aaO Art. 2 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 2 Rdn. 1). Die Vor-\n\nschrift wurde namentlich auf Wunsch Großbritanniens in die CMR aufgenom-\n\nmen, dessen geographische Lage grenzüberschreitende Transporte mit Kraft-\n\nfahrzeugen auf dem Landweg nicht zuließ (Herber/Piper aaO Art. 2 Rdn. 1; Kol-\n\nler aaO Art. 2 CMR Rdn. 1). Systematisch ist sie daher als Ausnahme von dem \n\nin Art. 1 CMR geregelten Grundsatz zu verstehen, wonach die CMR den multi-\n\nmodalen Transportvertrag nicht erfasst. Dafür spricht auch der Wortlaut des \n\nArt. 2 CMR, nach dem die CMR im Fall des Huckepack-Verkehrs \"trotzdem\" \n\n(engl. \"nevertheless\"; franz. \"néanmoins\") für die gesamte Beförderung gilt. \n\n23 \n\ncc) Aus der Entstehungsgeschichte der CMR ergibt sich klar, dass das \n\nAbkommen mit Ausnahme seines Art. 2 nicht direkt auf den Multimodalvertrag \n\nanwendbar ist. Im Unterzeichnungsprotokoll (BGBl. 1961 II S. 1146) haben sich \n\ndie Staaten verpflichtet, über ein Übereinkommen betreffend den Beförde-\n\nrungsvertrag für den kombinierten Verkehr zu verhandeln. In der Folgezeit wur-\n\nde am 24. Mai 1980 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die in-\n\nternationale multimodale Güterbeförderung abgeschlossen, das jedoch bislang \n\nnicht in Kraft getreten ist. Auch die Denkschrift der Bundesregierung zur CMR \n\n(BT-Drucks. III/1144, S. 33 ff.) geht davon aus, dass die CMR mit Ausnahme \n\nvon Art. 2 nur anwendbar ist, wenn die vereinbarte Beförderung nach dem Ver-\n\ntrag ausschließlich auf der Straße durchgeführt werden soll. Die Rechtsverein-\n\nheitlichung für Frachtverträge über kombinierte Transporte sollte wegen der \n\ndamit zusammenhängenden schwierigen Fragen einem besonderen Abkom-\n\nmen vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 34). Entsprechend schil-\n\ndert der Berichterstatter der Konferenz von 1956 den Regelungsinhalt der CMR \n\n(Loewe, ETR 1976, 503 Anm. 6, 26). \n\n24 \n\ndd) Der deutsche Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Regelungen \n\nzum Multimodalverkehr (§§ 452 ff. HGB) im Rahmen der Transportrechtsreform \n\nebenfalls davon ausgegangen, dass die CMR mit ihrem Artikel 2 nur eine Ein-\n\nzelfrage des multimodalen Frachtvertrags regelt (BT-Drucks. 13/8445, S. 98). \n\nNur deshalb musste und konnte er auch in § 452a HGB eine begrenzte Verwei-\n\nsung auf das Teilstreckenrecht vornehmen (vgl. Koller, TranspR 2004, 361). \n\n25 \n\nee) Der Zweck der CMR, den internationalen Straßengütertransport zu \n\nvereinheitlichen, steht einer Auslegung nicht entgegen, wonach die CMR auf \n\nden Multimodalvertrag keine unmittelbare Anwendung findet. Die angestrebte \n\nRechtsvereinheitlichung erstreckt sich - wie der Entstehungsgeschichte zu ent-\n\nnehmen ist - nur darauf, die unimodale Beförderung und den Huckepack-\n\nVerkehr zu regeln (vgl. auch Koller, TranspR 2004, 361, 362). \n\n26 \n\nff) Diese Auslegung steht schließlich nicht in Widerspruch zu der bisheri-\n\ngen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 101, 172 ff.; 123, 303 ff.). Zwar hat der \n\nSenat in den genannten Entscheidungen jeweils die Lkw-Teilstrecke eines in-\n\nternationalen Multimodaltransports der CMR unterworfen (Urt. v. 24.6.1987 \n\n- I ZR 127/85, TranspR 1987, 447, 449 - insoweit nicht in BGHZ 101, 172; \n\nBGHZ 123, 303, 306). In beiden Fällen kam jedoch deutsches Recht auf die \n\nVerträge zur Anwendung, weil diese zwischen deutschen Parteien geschlossen \n\nworden waren (Art. 28 Abs. 2 und 4 EGBGB), was man den Veröffentlichungen \n\nder Urteile allerdings nicht ohne weiteres entnehmen kann. Aus diesem Grunde \n\nhatte der Senat keine Veranlassung gesehen, zur Frage der unmittelbaren An-\n\nwendung der CMR auf multimodale Frachtverträge Stellung zu nehmen. Im Ur-\n\nteil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, 172 ff.) hat der Senat - noch zum alten \n\nRecht - die Grundsätze zur Haftung beim multimodalen Transport nach deut-\n\nschem Recht dargelegt. Danach richtete sich für den Fall, dass der Schadens-\n\nort bekannt war, die Ersatzpflicht des Frachtführers nach der Haftungsordnung \n\nfür das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten \n\nwar (entsprechend dem heutigen § 452a HGB). War der Schadensort unbe-\n\nkannt, galt das Teilstreckenrecht, das für den Anspruchsberechtigten am güns-\n\ntigsten war (heute durch § 452 HGB überholt). Entsprechend diesen Grundsät-\n\nzen hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen die Haftungsrege-\n\nlungen der CMR als Bestandteil des deutschen Rechts auf die Lkw-Teilstrecke \n\nangewendet. Die Entscheidungen befassen sich dagegen nicht mit der sich im \n\nvorliegenden Fall mangels Anwendbarkeit des deutschen Rechts (siehe oben \n\nunter II 2 a) stellenden Frage, ob die CMR autonom auf Multimodalverträge an-\n\nwendbar ist (so zutreffend Koller, TranspR 2004, 361; vgl. auch Herber, \n\nTranspR 2006, 435, 439). Im Streitfall weist der zugrunde liegende Frachtver-\n\ntrag abgesehen von dem Umstand, dass der Ablieferungsort in Mönchenglad-\n\nbach und damit in einem CMR-Vertragsstaat liegt, keinerlei Berührungspunkte \n\nzur CMR auf. Japan ist nicht Vertragsstaat der CMR. Der Vertrag ist zwischen \n\nzwei japanischen Unternehmen geschlossen worden. Zwar haben die Klägerin-\n\nnen bestritten, dass in den Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nBeklagten einbezogen worden sind, denen zufolge japanisches Recht gelten \n\nund ein japanisches Gericht ausschließlich zuständig sein soll. Sie haben aber \n\nselbst nicht geltend gemacht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder \n\neine Zuständigkeit vereinbart hätten, die die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte nahelegen würde. \n\n27 \n\ngg) Der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 27. März \n\n2002 in der Sache Quantum Corporation Inc v. Plane Trucking Ltd and Another \n\n([2002] 1 WLR 2678 (CA) = ETR 2004, 535 ff.) kann - soweit sie im Wider-\n\nspruch zu den vorangegangenen Ausführungen steht - nicht beigetreten wer-\n\nden. In dem der Entscheidung des Court of Appeal zugrunde liegenden Fall \n\nhatte sich der Frachtführer (Air France) verpflichtet, eine größere Menge von \n\nFestplatten von Singapur nach Dublin zu transportieren, wobei der Transport \n\nvon Singapur nach Paris per Flugzeug und von dort weiter per Lkw (roll on, roll \n\noff) erfolgte. Auf die Teilstrecke Paris - Dublin hat der Court of Appeal die CMR \n\nangewandt, nachdem das Transportgut auf dieser Teilstrecke unterschlagen \n\noder gestohlen worden war. Der Court of Appeal setzt sich in dieser Entschei-\n\ndung ausführlich mit der Rechtsprechung anderer europäischer Gerichte, so \n\nauch des Bundesgerichtshofs, auseinander. Nach dem geschilderten Sachver-\n\nhalt kann der Entscheidung allerdings nicht abschließend entnommen werden, \n\nob es darin - wie im Streitfall - ebenfalls um eine autonome Anwendung der \n\nCMR auf multimodale Frachtverträge ging. Der Court of Appeal hat sich in sei-\n\nner Entscheidung u.a. auch auf das Senatsurteil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, \n\n172) bezogen ([2002] 1 WLR 2678 Tz. 47 ff. (CA)), das aber - wie dargelegt - \n\neinen Fall betraf, auf den deutsches Recht zur Anwendung kam. Eine autono-\n\nme Anwendung der CMR auf multimodale Frachtverträge stand dagegen - was \n\nfreilich der Entscheidung nicht ohne weiteres entnommen werden kann - nicht \n\nin Rede. \n\n28 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Beklagten \n\nund ihrer Streithelferin aufzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das \n\nklageabweisende Urteil des Landgerichts ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, \n\ndass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte \n\nals unzulässig abgewiesen wird. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Ur- \nlaub und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2002 - 7 O 40/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - I-18 U 165/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-181-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-181-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:56.920564+00:00"}}