{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_176-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"I ZR 176/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 176/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2005 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag \n\nvon 8.985,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus \n\n1.795,15 € seit dem 17. August 2000, aus 1.708,07 € seit dem \n\n13. Februar 2001, aus 1.599,83 € seit dem 6. April 2001, aus \n\n2.594,30 € seit dem 17. Juli 2001 sowie aus 1.288,18 € seit dem \n\n5. Dezember 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\neinschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist als Rechtsnachfolgerin der R. Versiche- \n\nrung AG Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im Weiteren: Ver-\n\nsender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, \n\naus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts \n\nvon Transportgut in zehn Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand \n\ndes Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 1, 2, 6, 7, 8 und 10. \n\n2 \n\nSchadensfall 1: Am 31. August 1999 beauftragte die Versenderin B. \n\n KG die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach \n\nKirchardt. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat \n\n511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von \n\n3.404,18 €. \n\n3 \n\nSchadensfall 2: Am 29. Februar 2000 beauftragte die Versenderin a. \n\n GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets \n\nnach Eichenau. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat \n\n511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von \n\n12.042,20 €. \n\n4 \n\nSchadensfall 6: Am 29. Januar 2001 übergab die Versenderin S. \n\n GmbH der Beklagten mehrere Pakete zur Beförderung nach \n\nObernburg. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat \n\n1.022,58 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von \n\n2.594,30 €. \n\n5 \n\nSchadensfall 7: Am 22. Februar 2001 beauftragte die Versenderin a. \n\n GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets \n\nnach Bergisch-Gladbach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Be-\n\nklagte hat 536,60 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Hö-\n\nhe von 11.086,85 €. \n\n6 \n\n7 \n\nSchadensfall 8: Am 29. Oktober 2001 beauftragte die Versenderin C. \n\nGmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Neckarsteinach. \n\nDas Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. \n\nDie Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 4.003,43 €. \n\nSchadensfall 10: Am 7. Februar 2002 beauftragte die Versenderin Sk. \n\nGmbH die Beklagte mit der Beförderung von zwei Paketen nach Rodgau- \n\nWeiskirchen. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat \n\n511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von \n\n703,27 €. \n\n8 \n\nDen Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 1, 2 und 6 lagen \n\nnach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen \n\nmit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen \n\nenthielten: \n\n… \n\n10. Haftung \n\n… U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis \nzu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik \nDeutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstat-\ntungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der \nVersender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert an-\ngegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte De-\nklaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haf-\ntungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertan-\ngabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaf-\ntung nicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- \nlungsgehilfen. \n\n… \n\n9 \n\nGegenstand der Verträge in den Schadensfällen 7 und 8 waren nach \n\ndem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit \n\nStand von November 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: \n\n… \n\n2. Serviceumfang \n\n… \n\n… Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass \naufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer \nEinzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit \neinverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere \ndurch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag-\nstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der \nVersender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, \nwählt er die Beförderung als Wertpaket. \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-\ndingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro \nSendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher \nBetrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- \nlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit \nWahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief \nund durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleistungen\" \naufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). \n… Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, \ndass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grund-\nhaftung nicht übersteigt. \n\n… \n\n10 \n\nDie den Schadensfällen 7 und 8 zugrunde liegenden Beförderungsauf-\n\nträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es \n\nsich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu beför-\n\ndernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-\n\nware selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket \n\neine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das \n\nPaket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an \n\ndie Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der \n\nvon dem Versender üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen \n\nPakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf \n\neinem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem \n\nInhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor. \n\n11 \n\nDie Klägerin hat behauptet, das im Schadensfall 1 verlorengegangene \n\nPaket habe zwei Notebooks enthalten. In dem im Schadensfall 2 verlorenge-\n\ngangenen Paket habe sich ein Projektor befunden. Die beiden abhandenge-\n\nkommenen Pakete aus dem Schadensfall 6 hätten jeweils ein Notebook enthal-\n\nten. Im Schadensfall 7 seien zwei Projektoren verlorengegangen. In dem Paket \n\naus dem Schadensfall 8 hätten sich 33 Mobiltelefone befunden. Im Schadens-\n\nfall 10 seien in dem verlorengegangenen Paket fünf Festplatten und zehn CD-\n\nWriter enthalten gewesen. Sie habe die Versender in Höhe der geltend ge-\n\nmachten Regressbeträge entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Be-\n\nklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklä-\n\nrung über den Verbleib der Pakete leisten könne. \n\n12 \n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen \n\nSchadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.834,23 € nebst \n\nZinsen zu zahlen. \n\n13 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin müsse \n\nsich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versender anrechnen \n\nlassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen hätten. Im Falle einer Wert-\n\nangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, \n\nsofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im \n\nsogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. \n\n14 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von \n\n703,27 € abgewiesen, weil die Beklagte im Schadensfall 10 nicht zu haften \n\nbrauche. \n\n15 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-\n\nfälle 1, 2, 6, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelas-\n\nsen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf \n\nAbweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung weiterer 703,27 € nebst Zinsen aus dem Scha-\n\ndensfall 10 begehrt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur \n\nBegründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-\n\nführt: \n\n17 \n\nEin Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust \n\nder Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. In den Schadensfällen 1, 2 und \n\n6 scheitere der Einwand des Mitverschuldens bereits daran, dass die Beklagte \n\nnicht bewiesen habe, dass die jeweiligen Versender Kenntnis von der angeblich \n\nsorgfältigeren Beförderung von Wertpaketen gehabt hätten. Durch Nr. 10 der \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 werde \n\nden Versendern die erforderliche Kenntnis nicht vermittelt. \n\n18 \n\nIn den Schadensfällen 7 und 8 hätten die Versender zwar durch die Be-\n\nförderungsbedingungen mit Stand von November 2000 die erforderliche Kennt-\n\nnis erlangt. Da es sich bei den Versendern in diesen Schadensfällen jedoch um \n\nEDI-Kunden handele, reiche diese Kenntnis zur Begründung des Mitverschul-\n\ndenseinwands nicht aus, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche \n\nWeise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erhöhter \n\nBeförderungssicherheit transportiert würden. Ein Mitverschulden gemäß § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außerge-\n\nwöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-\n\nketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. \n\n19 \n\nDie im Schadensfall 10 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbe-\n\ngründet, weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Inso-\n\n20 \n\n21 \n\nweit sei die Klage daher abzuweisen. \n\nII. Zur Revision der Beklagten: \n\nDie gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision der Be-\n\nklagten haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses \n\nüber einen Betrag von 8.985,53 € hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nhat. In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kommt entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts ein Mitverschulden der Versender am Verlust der streitge-\n\ngenständlichen Pakete in Betracht. Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht \n\ndagegen mit Recht ein Mitverschulden der Versenderin verneint, weil der Wert \n\nder beiden in Verlust geratenen Pakete jeweils unter 2.500 € lag. \n\n22 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 34). \n\n23 \n\n2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus \n\nergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (BGH, Urt. v. \n\n20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 34). Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unter-\n\nlassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte \n\nwissen müssen, dass das Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer beför-\n\ndert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, \n\n206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). In allen \n\nSchadensfällen hätten die Versender aufgrund der Regelungen in den hier \n\nmaßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten wissen müssen, dass \n\ndie Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt befördern will. \n\n24 \n\na) Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der \n\nVersenderin allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekom-\n\nmenen Pakete in diesem Fall jeweils unter 2.500 € lag und die Beklagte selbst \n\nvorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 € \n\nsicherer. Im Schadensfall 6 bestand die Sendung aus mehreren Paketen, von \n\ndenen zwei Pakete abhandengekommen sind. Der von der Klägerin geltend \n\ngemachte Gesamtschaden beträgt in diesem Schadensfall 3.616,88 €. In den \n\nbeiden verlorengegangenen Paketen hat sich nach dem Vortrag der Klägerin \n\njeweils ein Notebook befunden. Mangels anderer Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Wert der abhandengekommenen \n\nPakete gleich hoch war, so dass der Schaden jeweils unter 2.500 € lag. \n\n25 \n\nb) In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kann dem Berufungsgericht da-\n\ngegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der \n\nVersender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklarati-\n\non komme nicht in Betracht. \n\n26 \n\naa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nin den Schadensfällen 1 und 2 scheitere ein Mitverschulden daran, dass die \n\nVersender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die Beklagte Wertpakete mit \n\ngrößerer Sorgfalt befördere. Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden \n\nkann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von \n\nWertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; BGH TranspR 2008, 117 \n\nTz. 37). Diese Kenntnis hätten sich die Versender entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten mit Stand von Februar 1998 verschaffen können (vgl. BGH TranspR \n\n2006, 205, 206; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37). \n\n27 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in \n\nden Schadensfällen 7 und 8, in denen das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen ist, dass die Versender Kenntnis von der sorgfältigeren Behandlung von \n\nWertpaketen gehabt hätten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Be-\n\nklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch \n\nim EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert wer-\n\nden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpake-\n\nten könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teil-\n\nnähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornäh-\n\nmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in \n\nden Feeder gäben. Denn das Paket werde dann trotz erfolgter Wertdeklaration \n\nweiterhin wie eine Standardsendung befördert. Die Beklagte habe nicht darge-\n\nlegt, dass und wie sie die Versender darüber belehrt habe, was diese tun müss-\n\nten, um im EDI-Verfahren den mit der Wertdeklaration einhergehenden besse-\n\nren Schutz tatsächlich zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten \n\nmüsse sich den EDI-Kunden nicht aufdrängen, dass Wertpakete dem Abholfah-\n\nrer separat zur Beförderung übergeben werden müssten. \n\n28 \n\nMit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen \n\ndes Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was \n\nmangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der \n\nBeklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-\n\nrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise \n\nwertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zuge-\n\nführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere \n\nBehandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH \n\nNJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensursächli-\n\nches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten \n\nerkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur \n\ngewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den \n\nFeeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben \n\nwerden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforder-\n\nlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beider-\n\nseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass \n\nPaketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, \n\nTranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender \n\nauf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Da \n\ndie Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergeb-\n\nnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines \n\nweiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es \n\nkeinerlei Frachtpapiere gibt. \n\n29 \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-\n\nangaben auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht ha-\n\nben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung \n\ndes höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Die \n\nnoch fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten \n\nBerufungsverfahren nachzuholen haben. Denn die Beklagte hat vorgetragen, \n\ndass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 € bei richtiger Wertangabe und \n\nentsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflich-\n\nten besser erfüllt hätte. \n\n30 \n\n3. In den Schadensfällen 2 und 7 kommt ein Mitverschulden auch des-\n\nhalb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines \n\nungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 \n\nBGB). Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, \n\nliegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten Beträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, \n\nnahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzu-\n\nnehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also den zehnfa-\n\nchen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 510 € gemäß den Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, \n\nTranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH TranspR 2008, 117 \n\nTz. 40). \n\n31 \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-\n\nfen hätte (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 41). Dazu hat das Berufungsgericht bis-\n\nlang keine Feststellungen getroffen. \n\n32 \n\n33 \n\nIII. Zur Anschlussrevision der Klägerin: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist nicht zulässig. Gemäß § 554 \n\nAbs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision \n\nanschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirk-\n\nsame Anschließung. \n\n34 \n\nEine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass \n\nsie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten \n\nStreitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden \n\nFall. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen \n\nVerlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die \n\nBeförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dassel-\n\nbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen \n\nVerhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die An-\n\nnahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaft-\n\nlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 \n\nTz. 44). \n\n35 \n\nIV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit \n\ndas Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 € (Summe der Scha-\n\ndensfälle 3, 4, 5, 6 und 9) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im \n\nUmfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\neinschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzu-\n\nlässig zu verwerfen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2005 - 31 O 73/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2005 - I-18 U 50/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-176-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-176-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:33.299044+00:00"}}