{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_175-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"I ZR 175/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 175/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über \n\neinen Betrag von 14.561,41 € (Summe der für die Schadensfälle 1 \n\nbis 9, 11 bis 13 und 16 bis 25 geltend gemachten Ersatzbeträge) \n\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 556,29 € seit dem \n\n25. Februar 2002, 2.131,72 € seit dem 11. Oktober 2000, 386,86 € \n\nseit dem 16. November 2000, 1.656,94 € seit dem 6. März 2001, \n\n1.117,01 € seit dem 16. März 2001, 2.479,77 € seit dem 6. April \n\n2001, 3.510,50 € seit dem 1. Mai 2001, 1.638,54 € seit dem \n\n26. Mai 2001, 929,78 € seit dem 21. Juli 2001 hinaus zum Nachteil \n\nder Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden der Klägerin \n\nverneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der N. AG in Osnabrück (im \n\nFolgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-\n\nbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht \n\nwegen Verlusts von Transportgut in 26 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 10, 14, 15 und \n\n26. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nSchadensfall 10: Am 7. September 2000 übergab die Versicherungs-\n\nnehmerin der Beklagten zwei Pakete, die Waren im Wert von insgesamt \n\n12.140,89 DM (= 6.207,54 €) enthielten, zur Beförderung nach Frankfurt am \n\nMain. \n\nSchadensfall 14: Am 28. September 2000 übergab die Versicherungs-\n\nnehmerin dem Abholfahrer der Beklagten unter anderem ein Paket zur Beförde-\n\nrung nach Neu-Ulm, das Waren im Wert von 11.760 DM (= 6.012,79 €) enthielt. \n\nSchadensfall 15: Am 6. Oktober 2000 übergab die Versicherungsnehme-\n\nrin der Beklagten ein Paket mit Waren im Wert von 5.880 DM (= 3.006,40 €) zur \n\nBeförderung nach Neu-Ulm. \n\nSchadensfall 26: Am 22. November 2000 übergab die Versicherungs-\n\nnehmerin der Beklagten unter anderem ein Paket zur Beförderung nach Hagen, \n\ndas Waren im Wert von 5.715,22 DM (= 2.922,15 €) enthielt. \n\nIn allen Fällen gerieten die der Beklagten zur Beförderung übergebenen \n\nPakete während deren Gewahrsamszeit in Verlust. Die Beklagte hat der Versi-\n\ncherungsnehmerin im Schadensfall 10 (Verlust von zwei Paketen) 2.000 DM \n\nund in den Schadensfällen 14, 15 und 26 jeweils 1.000 DM ersetzt. \n\n7 \n\nDen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten Stand: Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen \n\nenthielten: \n\n\"… \n\n10. Haftung \n\n… In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, \nwird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- \ngungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte \nSchäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten \nErstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, \nder Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert \nangegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-\nration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs-\ngrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, \ndass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung \nnicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- \nlungsgehilfen. \n\n…\" \n\n8 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des \n\nTransportguts in voller Höhe. \n\n9 \n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen \n\nSchadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 15.592,40 € nebst Zinsen \n\nzu zahlen. \n\n10 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\ndie Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrech-\n\nnen lassen, weil ihre Versicherungsnehmerin eine Wertdeklaration unterlassen \n\nhabe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung \n\nübergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM übersteige. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Fälle 10, \n\n14, 15 und 26 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In \n\ndiesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB i.V. mit § 398 BGB an-\n\ngenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von \n\nBedeutung - ausgeführt: \n\n14 \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehme-\n\nrin am Verlust der Pakete gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener \n\nWertdeklaration zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass die Versiche-\n\nrungsnehmerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte Wertpa-\n\nkete mit einer Wertdeklaration sicherer befördere. Zudem fehle es an nachvoll-\n\nziehbarem Vortrag und Beweisantritt dazu, dass die behaupteten Kontrollen bei \n\nWertpaketen auch bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Be-\n\nklagten praktizierten EDI-Verfahren stattfinden könnten. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch an-\n\nhängigen Schadensfällen ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kom-\n\nmen. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, \n\n179). \n\n17 \n\n2. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-\n\nnahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall \n\nnicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte Pakete \n\nbei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen \n\nSicherungen unterstellt hätte und die Versicherungsnehmerin hiervon Kenntnis \n\ngehabt habe. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-\n\nachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der \n\nFrachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan-\n\ndelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha-\n\ndensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. \n\n19 \n\nEs ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichti-\n\ngendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere \n\nBehandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Von einem Kennenmüssen \n\nder Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-\n\nnen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des \n\nTransporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des \n\nGutes höher haften will. Diese Kenntnis wurde der Versicherungsnehmerin \n\ndurch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vermit-\n\ntelt (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 f.). \n\n20 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-\n\nweils im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. \n\n21 \n\naa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren \n\nmit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. \n\n22 \n\nbb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versicherungs-\n\nnehmerin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die \n\nvon der Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung \n\nvon Wertpaketen können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die \n\nam EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wert-\n\ndeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit \n\nanderen Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf \n\nhin, dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer \n\ngesonderten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). \n\n23 \n\nWenn - was mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten \n\nder Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandver-\n\nfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-\n\ndeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt \n\nwerden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-\n\nhandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-\n\nRR 2007, 28 Tz 32). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin \n\nkommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfälti-\n\ngere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte \n\nPakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abhol-\n\nfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonder-\n\nte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal-\n\ntung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse \n\nder Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen \n\nzunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, \n\n403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand \n\n(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). \n\n24 \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-\n\nangaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Schäden mit verursacht ha-\n\nben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung \n\ndes höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. \n\n25 \n\nGelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-\n\nricht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nauseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der \n\nFrachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des \n\nMitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint \n\nwerden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen \n\nWert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden i.S. dieser Vorschrift ist jedenfalls im Schadensfall 14 gegeben, da der \n\nWert des Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; \n\nNJW-RR 2007, 28 Tz 34). Bei dem Schadensfall 10 kann dies aufgrund der bis-\n\nherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert \n\ndes in Verlust geratenen Gutes über 5.000 €. Zu berücksichtigen ist aber inso-\n\nweit, dass zwei Pakete verlorengegangen sind. Nach dem Zweck der Obliegen-\n\nheit zur Warnung vor der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, der dar-\n\nin besteht, den Schädiger auf eine für ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen \n\n(vgl. MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.), kommt es maßgeb-\n\nlich auf den Wert eines Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Ge-\n\nfahr eines ungewöhnlich hohen Schadens kann daher nur dann angenommen \n\nwerden, wenn in einem der Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 € \n\nenthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen \n\ngetroffen. \n\n26 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision \n\nangegriffen wird, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Be-\n\nklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 10, 14, 15 \n\nund 26 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin verneint hat. Im Umfang \n\nder Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher ist \nin Urlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\n Bergmann \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in \nUrlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 O 109/01 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - I-12 U 4/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-175-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-175-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:01.814291+00:00"}}