{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_172-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"I ZR 172/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242 Be Verkündet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle EURO und Schwarzgeld a) Ist der Schuldner aufgrund eines bestimmten Verhaltens zur Unterlassung verurteilt worden und besteht zwischen ihm und dem Gläubiger Streit dar- über, ob ein beabsichtigtes abgewandeltes Verhalten von dem titulierten Unterlassungsgebot erfasst wird, kann der Schuldner diese Frage durch ei- ne negative Feststellungsklage klären lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.2.1973 – I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 431 = WRP 1973, 216 – Idee- Kaffee I; Urt. v. 3.6.1997 – XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321). Das Feststellungsinteresse für eine solche Klage entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger wegen eines entsprechenden Verhaltens des Schuldners einen Ordnungsmittelantrag stellt. b) Der Schuldner, der klären lassen möchte, ob ein beabsichtigtes abgewan- deltes Verhalten von dem titulierten Unterlassungsgebot erfasst wird, hat gegenüber dem Gläubiger keinen Anspruch auf Mitteilung, ob dieser wegen eines entsprechenden Verhaltens einen Ordnungsmittelantrag zu stellen beabsichtigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 172/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242 Be \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nEURO und Schwarzgeld \n\na) \n\nIst der Schuldner aufgrund eines bestimmten Verhaltens zur Unterlassung \nverurteilt worden und besteht zwischen ihm und dem Gläubiger Streit dar-\nüber, ob ein beabsichtigtes abgewandeltes Verhalten von dem titulierten \nUnterlassungsgebot erfasst wird, kann der Schuldner diese Frage durch ei-\nne negative Feststellungsklage klären lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. \n23.2.1973 – I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 431 = WRP 1973, 216 – Idee-\nKaffee I; Urt. v. 3.6.1997 – XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321). Das \nFeststellungsinteresse für eine solche Klage entfällt nicht dadurch, dass der \nGläubiger wegen eines entsprechenden Verhaltens des Schuldners einen \nOrdnungsmittelantrag stellt. \n\nb) Der Schuldner, der klären lassen möchte, ob ein beabsichtigtes abgewan-\ndeltes Verhalten von dem titulierten Unterlassungsgebot erfasst wird, hat \ngegenüber dem Gläubiger keinen Anspruch auf Mitteilung, ob dieser wegen \neines entsprechenden Verhaltens einen Ordnungsmittelantrag zu stellen \nbeabsichtigt. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 172/05 – LG Frankfurt a.M. \n\n AG Bad Homburg v.d.H. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2005 aufgehoben, soweit \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hom-\n\nburg v.d.H. vom 2. Juli 2004 wird auch im Umfang der Aufhebung zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung \n\nder Kosten, die ihm für eine erfolglose Feststellungsklage beim Landgericht \n\nDüsseldorf entstanden sind. \n\n2 \n\nDie Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 1999 wegen \n\neiner in der \"W. \" erschienenen Werbeanzeige mit der Überschrift \n\n\"EURO und Schwarzgeld – Was Sie für Ihre Vermögensplanung unbedingt wis-\n\nsen müssen!\" ab. Nachdem der Kläger den Anspruch zurückgewiesen hatte, \n\nwurde ihm diese Werbung auf Antrag der Beklagten am 21. Juni 1999 durch \n\neinstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf untersagt. \n\n3 \n\nAm 20. Januar 2001 warb der Kläger in der \"F. Zei-\n\ntung\" in einer gegenüber der früheren Werbung abgewandelten Form mit der \n\nÜberschrift \"Schwarzgeld und EURO: Der Countdown läuft! Legale Tips, die Sie \n\nfür Ihre Vermögensplanung unbedingt kennen müssen!\". Mit Schreiben vom \n\n23. Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihrer Ansicht nach \n\nzwei Aussagen in dieser Anzeige kernidentisch seien mit den gerichtlichen Ver-\n\nboten der einstweiligen Verfügung, und gab vor Einleitung eines Ordnungsgeld-\n\nverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n4 \n\nDieser rechtlichen Einschätzung widersprach der Kläger mit Schreiben \n\nvom 24. Januar 2001 und teilte mit, dass er die gleiche Anzeige für das kom-\n\nmende Wochenende erneut geschaltet habe. Deshalb forderte er die Beklagte \n\nauf mitzuteilen, dass kein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werde. Nachdem \n\nauf dieses Schreiben keine Reaktion der Beklagten erfolgte, stornierte der Klä-\n\nger die Anzeige. \n\n5 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2001 bat der Kläger die Beklagte \n\nerneut um Mitteilung, ob wegen der Anzeige vom 20. Januar 2001 ein Ord-\n\nnungsmittelverfahren eingeleitet werde oder bereits eingeleitet worden sei. Ab-\n\nschließend heißt es in dem Schreiben: \n\n6 \n\n7 \n\n\"Sollte mir Ihre Stellungnahme nicht bis zum 16.2.2001 vorliegen, gehe \nich davon aus, dass Sie Ihren Standpunkt nicht aufgegeben, aber kein \nOrdnungsmittelverfahren eingeleitet haben und auch nicht werden. In \ndiesem Fall bin ich beauftragt, Feststellungsklage zu erheben.\" \n\nDie Beklagte reagierte auf dieses Schreiben ebenfalls nicht. \n\nDaraufhin reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 eine \n\nbeim Landgericht Düsseldorf am 24. Februar 2001 eingegangene Klage ein und \n\nbeantragte festzustellen, dass die Anzeige vom 20. Januar 2001 nicht gegen \n\ndie einstweilige Verfügung verstoße. Nachdem das Landgericht mit Beschluss \n\nvom 21. Mai 2001 einem bereits am 23. Februar 2001 eingegangenen Ord-\n\nnungsmittelantrag stattgegeben hatte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom \n\n7. Juni 2001 die Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte \n\nschloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Oberlandesgericht Düssel-\n\ndorf hob den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts am 13. September \n\n2001 auf und wies den Ordnungsmittelantrag zurück. \n\n8 \n\nNachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Feststel-\n\nlungsklage darauf hingewiesen worden war, dass der Ordnungsmittelantrag der \n\nBeklagten bereits vor Eingang der Feststellungsklage gestellt worden sei, nahm \n\nder Kläger von seiner Erledigungserklärung Abstand und stellte den ursprüng-\n\nlich angekündigten Feststellungsantrag. Durch Urteil vom 19. Dezember 2001 \n\nwurde die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen; die Kosten des \n\nRechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. \n\n9 \n\nFür die Kosten dieses Prozesses in Höhe von 2.722,01 € verlangt der \n\nKläger im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Ersatz. Die Schadenser-\n\nsatzpflicht begründet er damit, dass ihm die Beklagte auf seine Anfrage hätte \n\nmitteilen müssen, dass sie einen Ordnungsmittelantrag stellen werde. \n\n10 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Landgericht der Klage in Höhe von 2.328,32 € stattgegeben. Hier-\n\ngegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDurch das Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf sei zwi-\n\nschen den Parteien eine Sonderverbindung entstanden, in der es der Beklagten \n\noblegen habe, dem Kläger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie einen Ord-\n\nnungsmittelantrag stellen werde oder nicht. Der Kläger habe ein berechtigtes \n\nInteresse an der Erteilung dieser Auskunft gehabt, weil er beabsichtigt habe, \n\neine mit der geänderten Anzeige gleichlautende Anzeige alsbald wieder zu ver-\n\nöffentlichen. Nachdem die Beklagte auf die Anfragen des Klägers nicht reagiert \n\nhabe, habe für den Kläger eine nicht hinzunehmende Unsicherheit bestanden, \n\ndie ihn berechtigt habe, die Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf \n\neinzureichen. Der Kläger könne daher Ersatz der von ihm für sich selbst und für \n\ndie Beklagte im Feststellungsverfahren gezahlten außergerichtlichen Kosten \n\nverlangen. \n\n13 \n\nAllerdings seien die verauslagten Gerichtskosten nur in Höhe einer Ge-\n\nbühr (196,85 €) zu erstatten. Der weitergehende Anspruch in Höhe von \n\n393,70 € sei unbegründet, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Landgericht Düsseldorf seine Klage nicht nach dem Hinweis zurückge-\n\nnommen habe, dass der Ordnungsmittelantrag der Beklagten am 23. Februar \n\n2001 – einen Tag vor Eingang der Feststellungsklage – bei Gericht eingegan-\n\ngen sei. Durch die Rücknahme hätte sich die Gerichtsgebühr von 590,54 € auf \n\n196,85 € reduziert. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Dem Klä-\n\nger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen der Verlet-\n\nzung einer Mitteilungspflicht zu. \n\n15 \n\n1. Der Anspruch des Klägers ist allerdings nicht schon wegen der im \n\nFeststellungsverfahren rechtskräftig zugunsten der Beklagten getroffenen Kos-\n\ntenentscheidung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs kann ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung \n\neiner prozessualen Regelung entgegengerichtet sein, wenn er auf zusätzlichen \n\nUmständen beruht, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berück-\n\nsichtigt werden konnten (vgl. BGHZ 45, 251, 257; BGH, Urt. v. 7.12.1989 \n\n– I ZR 62/88, GRUR 1990, 542, 544 = WRP 1990, 670 – Aufklärungspflicht des \n\nUnterwerfungsschuldners; Urt. v. 19.10.1994 – I ZR 187/92, GRUR 1995, 169, \n\n170 = WRP 1995, 290 – Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrück-\n\nnahme). Im Streitfall konnte das Gericht bei der Kostenentscheidung nur be-\n\nrücksichtigen, ob das Feststellungsinteresse wegen des vor der Feststellungs-\n\nklage beim Gericht eingegangenen Ordnungsmittelantrags bereits anfänglich \n\nfehlte und schon allein deswegen die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger \n\naufzuerlegen waren. Nicht in die Beurteilung einzubeziehen war dagegen die \n\nFrage, ob die Beklagte eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt \n\nhatte und dieser deshalb zu der Feststellungsklage veranlasst worden war. Da-\n\nher ist unerheblich, dass der Kläger sowohl sein Feststellungsinteresse im Vor-\n\nprozess wie auch den nunmehr erhobenen Zahlungsanspruch damit begründet \n\nhat, die Beklagte sei seiner Bitte um Auskunft, ob ein Ordnungsmittelverfahren \n\neingeleitet werde, nicht nachgekommen. Die Kostenentscheidung im Feststel-\n\n16 \n\n17 \n\nlungsverfahren steht damit einer materiell-rechtlichen Entscheidung zugunsten \n\ndes Klägers im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1990, \n\n542, 544 – Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners). \n\n2. Dem Kläger stand jedoch gegen die Beklagte kein Auskunftsanspruch \n\nzu, dessen Verletzung die Beklagte zu Schadenersatz verpflichten würde. \n\na) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann nach dem Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise \n\nüber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich \n\ndie zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Aus-\n\nkünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete \n\nsie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Vorausset-\n\nzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine beson-\n\ndere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, \n\nz.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGHZ 81, 21, 24; 95, 274, 278 f. \n\n– GEMA-Vermutung I; 95, 285, 287 f. – GEMA-Vermutung II; 126, 109, 113 \n\n– Copolyester I). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann sich daher \n\nauch aus einem Wettbewerbsverstoß ergeben (BGH, Urt. v. 19.3.1987 \n\n– I ZR 98/85, GRUR 1987, 647 = WRP 1987, 554 – Briefentwürfe, m.w.N.). \n\n18 \n\nb) Die erforderliche besondere rechtliche Beziehung der Parteien liegt \n\nvor. Das durch den Wettbewerbsverstoß des Klägers mit der Werbeanzeige in \n\nder \"W. \" begründete gesetzliche Schuldverhältnis hat durch die \n\nAbmahnung der Beklagten vom 2. Juni 1999 eine Konkretisierung erfahren, so \n\ndass die Parteien eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art \n\nverbindet (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989 – I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 = WRP \n\n1990, 276 – Antwortpflicht des Abgemahnten, m.w.N.). Diese Sonderverbin-\n\ndung war nicht mit Erlass der einstweiligen Verfügung beendet, sondern be-\n\nstand aufgrund der vom Kläger geschuldeten Beachtung des strafbewehrten \n\nUnterlassungsgebots fort, das allein die Beklagte durchzusetzen vermochte. \n\n19 \n\nc) Aus der Sonderverbindung der Parteien konnten sich Aufklärungs-\n\npflichten der Beklagten ergeben. Die durch die Abmahnung begründete Son-\n\nderbeziehung wird in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Ge-\n\nbot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt (BGH GRUR 1990, 542, 543 \n\n– Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n18.9.1997 – I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 474 = WRP 1998, 164 \n\n– Modenschau im Salvatorkeller; BGH GRUR 1990, 381 – Antwortpflicht des \n\nAbgemahnten; Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, \n\n3. Aufl., § 75 Rdn. 47 a.E.). Allerdings nimmt der Unterlassungsgläubiger, der \n\nden Schuldner abmahnt, bereits damit auf dessen Interessen Rücksicht. Mittei-\n\nlungspflichten bestehen deshalb in erster Linie für den Schuldner gegenüber \n\ndem Gläubiger. Unter besonderen Umständen kann aber auch den Unterlas-\n\nsungsgläubiger eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Schuldner treffen. Vor-\n\naussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass der Schuldner die begehrte Auskunft \n\nzur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. \n\nd) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\naa) Der Kläger beabsichtigte, die von der Beklagten als Verstoß gegen \n\nden Verfügungstenor beanstandete abgewandelte Form der Werbung für weite-\n\nre Zeitungsanzeigen zu verwenden. Nachdem die Beklagte diese abgewandelte \n\nWerbung als Verstoß gegen die strafbewehrte einstweilige Verfügung bean-\n\nstandet hatte, hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der \n\nFrage, ob der Verfügungstenor auch die abgewandelte Werbeanzeige erfasste. \n\nAls Mittel dafür stand ihm die negative Feststellungsklage zur Verfügung (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 23.2.1973 – I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 431 = WRP 1973, 216 \n\n– Idee-Kaffee I; Urt. v. 3.6.1997 – XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321). Von \n\n20 \n\n21 \n\ndieser Möglichkeit hat der Kläger auch Gebrauch gemacht. Entgegen der in \n\njenem Verfahren vom Landgericht Düsseldorf geäußerten Ansicht war es für die \n\nZulässigkeit der negativen Feststellungsklage ohne Bedeutung, dass dem Ge-\n\nricht der Ordnungsmittelantrag der Beklagten bereits am 23. Februar 2001 und \n\ndamit vor Eingang der negativen Feststellungsklage am 24. Februar 2001 vor-\n\nlag. \n\n22 \n\nbb) Wollte der Kläger weitere Anzeigen mit der abgewandelten Werbung \n\nschalten, lag das für seine negative Feststellungsklage erforderliche Feststel-\n\nlungsinteresse vor, nachdem die Beklagte einen Verstoß dieser Werbung ge-\n\ngen den Verfügungstenor gerügt hatte. Dieses Interesse ist durch die Stellung \n\ndes Ordnungsmittelantrags nicht entfallen (so in einem ähnlich gelagerten Fall \n\nim Ergebnis auch RGZ 147, 27, 29). Insbesondere besteht zwischen der nega-\n\ntiven Feststellungsklage und dem Ordnungsmittelantrag kein Zusammenhang, \n\nder demjenigen zwischen negativer Feststellungsklage und entsprechender \n\nLeistungsklage vergleichbar wäre. \n\n23 \n\nEin an sich gegebenes Feststellungsinteresse für die negative Feststel-\n\nlungsklage entfällt durch eine nachfolgende Leistungsklage nur bei Identität der \n\nStreitgegenstände. Eine solche fehlt im Verhältnis von Ordnungsmittelantrag \n\nund negativer Feststellungsklage. Durch den Ordnungsmittelbeschluss wird ge-\n\ngen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Gebot ein \n\nOrdnungsmittel verhängt. Das Vorliegen der Zuwiderhandlung wird im Entschei-\n\ndungstenor nicht festgestellt, sondern ist Element der Entscheidungsbegrün-\n\ndung des Ordnungsmittelbeschlusses. Die Zuwiderhandlung ist Vorfrage für die \n\nVerurteilung zu dem Ordnungsmittel. Als solche nimmt sie an der Rechtskraft \n\ndes Ordnungsmittelbeschlusses nicht teil (Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbs-\n\nprozess, 5. Aufl., Kap. 68 Rdn. 16; vgl. auch BGHZ 109, 275 zum Verhältnis \n\nvon Pfändungsbeschluss und Feststellungsklage). \n\n24 \n\nUnabhängig davon unterscheiden sich die Streitgegenstände der negati-\n\nven Feststellungsklage und des Ordnungsmittelantrags dadurch, dass sich die \n\nFeststellungsklage auf künftige Handlungen bezieht, der Ordnungsmittelantrag \n\ndagegen – ungeachtet der Funktion des Ordnungsmittelverfahrens zur Durch-\n\nsetzung des in die Zukunft gerichteten titulierten Unterlassungsanspruchs – auf \n\nein konkretes, in der Vergangenheit liegendes Geschehen. Selbst wenn gegen \n\nden Schuldner wegen einer in der Vergangenheit liegenden Zuwiderhandlung \n\nein Ordnungsmittel verhängt worden ist, kann er ein berechtigtes Interesse ha-\n\nben, im Wege der Feststellungsklage klären zu lassen, dass ein entsprechen-\n\ndes zukünftiges Verhalten vom Vollstreckungstitel nicht erfasst wird. Zwar fehlt \n\ndas Feststellungsinteresse, wenn eine Streitfrage im Vollstreckungsverfahren \n\ngeklärt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1961 – IV ZR 59/61, NJW 1962, \n\n109, 110; RGZ 82, 161, 164; Loewenheim in Ahrens aaO Kap. 71 Rdn. 2). Das \n\nist hier hinsichtlich der künftig beabsichtigten Werbung aber gerade nicht der \n\nFall. \n\n25 \n\nDie Klage festzustellen, dass eine beabsichtigte künftige Werbung nicht \n\ngegen den Verfügungstenor verstieß, war danach – unabhängig von einem \n\nmöglichen oder tatsächlich gestellten Ordnungsmittelantrag – zulässig. Im Zu-\n\nsammenhang mit der Erhebung dieser Klage bedurfte der Kläger keiner Aus-\n\nkunft der Beklagten über deren Absicht, einen Ordnungsmittelantrag zu stellen. \n\nFür die Bestimmung des Umfangs etwaiger Auskunftspflichten der Beklagten ist \n\ndie Abweisung der Feststellungsklage durch das Landgericht Düsseldorf ohne \n\nBelang. \n\n26 \n\ncc) Wäre es dem Kläger dagegen mit der Feststellungsklage um die Klä-\n\nrung gegangen, dass seine Werbung vom 20. Januar 2001 nicht gegen den \n\nVerfügungstenor verstoßen hatte und gegen ihn deswegen kein Ordnungsmittel \n\nverhängt werden konnte, hätte ihm hierfür kein Feststellungsinteresse zur Seite \n\ngestanden. Für die gerichtliche Klärung einer solchen Frage ist es dem Unter-\n\nlassungsschuldner grundsätzlich zuzumuten, das hierfür vorgesehene schnelle \n\nund einfache Ordnungsmittelverfahren abzuwarten, das nur vom Unterlas-\n\nsungsgläubiger eingeleitet werden kann. Besondere Umstände, die möglicher-\n\nweise ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststel-\n\nlungsklage wegen einer in der Vergangenheit liegenden Handlung begründen \n\nkönnten – z.B. die Berühmung des Gläubigers mit einem Schadensersatzan-\n\nspruch –, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht \n\nersichtlich. Eine auf die bereits erschienene und von der Beklagten beanstande-\n\nte Werbeanzeige beschränkte negative Feststellungsklage des Klägers wäre \n\ndaher unabhängig davon, ob ein Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist oder \n\ngestellt werden konnte, auf jeden Fall mangels Feststellungsinteresses unzu-\n\nlässig. Deshalb kam es für die Entscheidung des Klägers über die Erhebung \n\neiner solchen Feststellungsklage ebenfalls nicht auf eine Auskunft der Beklag-\n\nten darüber an, ob sie die Absicht hatte, einen Ordnungsmittelantrag zu stellen. \n\nEin Anspruch auf Auskunft über diese Absicht stand dem Kläger deshalb auch \n\nin diesem Fall nicht zu. \n\n27 \n\ndd) Ein Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich schließlich nicht mit \n\nder Erwägung begründen, dass er ungeachtet des Fehlens einer rechtskräftigen \n\nEntscheidung über die Zuwiderhandlung bei einer Verurteilung im Ordnungsmit-\n\ntelverfahren vernünftigerweise von künftigen Werbemaßnahmen derselben Art \n\nabgesehen und deshalb bei Stellung des Ordnungsmittelantrags keine negative \n\nFeststellungsklage erhoben hätte. Der Kläger hatte zwar ein berechtigtes Inte-\n\nresse an der Klärung der Frage, ob die von ihm beabsichtigte Werbung vom \n\nbestehenden Unterlassungstenor erfasst war, und konnte deswegen eine nega-\n\ntive Feststellungsklage erheben. Er hatte aber keinen Anspruch darauf, den \n\nAufwand einer solchen Klage dadurch zu vermeiden, dass die Beklagte einen \n\nOrdnungsmittelantrag stellte. Es steht im freien Belieben des Unterlassungs-\n\ngläubigers, ob er ein Ordnungsmittel beantragt oder nicht. Zur sachgerechten \n\nWahrnehmung der Rechte des Unterlassungsschuldners gehört es daher nicht, \n\nKosten und Mühen einsparen zu können, weil der Unterlassungsgläubiger seine \n\nEntscheidungsfreiheit in bestimmter Weise ausübt. \n\n28 \n\nIII. Der Revision der Beklagten ist danach stattzugeben. Die Klage ist ab-\n\nzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Büscher Schaffert \n\n Bergmann Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Homburg, Entscheidung vom 02.07.2004 - 2 C 3468/02 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 2/3 S 3/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-172-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-172-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_172-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:49.750927+00:00"}}