{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_171-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"I ZR 171/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Haus & Grund II MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 a) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene ver- tritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Lan- desverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Be- ratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt. b) Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt der- artigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich an- lehnen. c) Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: \"Haus und Grund\") als prä- gender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: Hallertau) eine Verwechslungsgefahr im wei- teren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 171/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n31. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaus & Grund II \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 \n\na) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene ver-\ntritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Lan-\ndesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Be-\nratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der \nLandesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt. \n\nb) Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz \nzukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt der-\nartigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen \nHerkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich an-\nlehnen. \n\nc) \n\nIst das Namensschlagwort eines Verbands (hier: \"Haus und Grund\") als prä-\ngender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann \nein geographischer Zusatz (hier: Hallertau) eine Verwechslungsgefahr im wei-\nteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es \nhandele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands. \n\nBGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - OLG Naumburg \nLG Magdeburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Naumburg vom 2. September 2005 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer seit 1951 im Vereinsregister eingetragene Kläger ist der Zentralverband \n\nder deutschen Wohnungswirtschaft. Er untergliedert sich bundesweit in verschie-\n\ndene Landesverbände, denen eine Vielzahl von Ortsvereinen als Mitglieder ange-\n\nhört. Zu seinen Mitgliedern zählen neben den Landesverbänden und Ortsvereinen \n\nauch regional betriebene Unternehmen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft \n\nmit beschränkter Haftung organisiert sind. Seit einer Satzungsänderung vom \n\n14. Mai 1992 trägt der Kläger den Vereinsnamen „Haus & Grund Deutschland \n\n– Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. \n\nDie Satzungsänderung wurde am 29. September 1992 in das Vereinsregister ein-\n\ngetragen. \n\n2 \n\nDie Beklagte wurde mit Satzung vom 28. Juli 1992 gegründet und am \n\n26. November 1992 unter der Firma „Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft \n\nmbH Hallertau“ mit dem Unternehmensgegenstand „Verwaltung von Immobilien \n\nund Grundstücken, insbesondere die Übernahme von Hausverwaltungen sowie \n\ndie Übernahme der in § 34c Gewerbeordnung umschriebenen Tätigkeiten“ ins \n\nHandelsregister eingetragen. Sie verwendet ihre Firma im geschäftlichen Verkehr, \n\nso auch im Rahmen ihres Internetauftritts. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Firmenbezeichnung der Beklagten verletze \n\nsein Unternehmenskennzeichen. Die Wortkombination „Haus & Grund“ sei der \n\nprägende Bestandteil seines Namens und zudem originär kennzeichnungskräftig. \n\nDer Bezeichnung komme darüber hinaus Verkehrsgeltung zu. Der Kläger hat dazu \n\nvorgetragen, spätestens seit 1957 habe sich in seiner Konzernorganisation, zu der \n\nbundesweit 16 Landesverbände mit 1.000 Ortsvereinen und ca. 800.000 Mitglie-\n\ndern gehörten, das Schlagwort „Haus & Grund“ als geschäftliche Bezeichnung \n\ndurchgesetzt. Die Firma der Beklagten sei mit seiner geschäftlichen Bezeichnung \n\nverwechselbar. \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nI. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlas-\nsen, sich im geschäftlichen Verkehr im Bereich des Immobilienwesens der Be-\nzeichnung „Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH Hallertau“ zu bedienen, \ninsbesondere sie auf einer Homepage einzusetzen; \n\nII. die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der geschäftlichen Bezeichnung „Haus \nund Grund Verwaltungsgesellschaft mbH Hallertau“ im Handelsregister des Amts-\ngerichts Regensburg zu der Handelsregisternummer HRB 5086 zu beantragen; \n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem \nUmfang sie Handlungen gemäß Antrag zu I begangen hat, und zwar über die Um-\nsätze, die unter dem streitgegenständlichen Kennzeichen gemacht wurden; \n\nIV. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die ihm \naus den im Antrag zu I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder \nkünftig entstehen werden. \n\n5 \n\nDie Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei \n\nrein beschreibend. Selbst wenn ihr eine geringe Kennzeichnungskraft zukäme, \n\nwäre diese durch zahlreiche Drittzeichen geschwächt. Der Kläger könne sich nicht \n\nauf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung berufen. Zwi-\n\nschen den Angeboten der Parteien bestehe zudem keine Branchennähe. Der Klä-\n\nger sei ein nicht gewerblich tätiger eingetragener Idealverein, während die Beklag-\n\nte ein kaufmännisches Gewerbe betreibe. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klä-\n\ngers verwirkt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist \n\nohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-\n\ntrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Klage-\n\nzeichen, die Kurzbezeichnung „Haus & Grund“, verletzt hat. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 5 Abs. 2, § 15 \n\nAbs. 2 und 4 MarkenG begründet, da die geschäftliche Bezeichnung „Haus & \n\nGrund“ des Klägers kennzeichenrechtlich geschützt sei. Der Name eines nicht \n\nwirtschaftlich tätigen Vereins genieße Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 \n\nMarkenG. „Haus & Grund“ sei der prägende Bestandteil des im Jahr 1992 einge-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ntragenen Vereinsnamens des Klägers. Dieser Bestandteil genieße als Firmen-\n\nschlagwort nach § 5 Abs. 2 MarkenG Schutz. Ihm komme originäre durchschnittli-\n\nche Unterscheidungskraft zu. \n\n10 \n\nDie Bezeichnung des Klägers sei gegenüber dem Kollisionszeichen der Be-\n\nklagten prioritätsälter. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Insoweit sei von Bran-\n\nchennähe auszugehen. Zwar seien die Tätigkeitsfelder der Parteien nicht iden-\n\ntisch. Der Kläger sei als eingetragener Idealverein im Geschäftsbereich der Be-\n\nklagten, die Immobilien gewerblich verwalte und vermakle, nicht wirtschaftlich tä-\n\ntig. Es bestünden aber durchaus Berührungspunkte. Denn auch der Kläger befas-\n\nse sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben mit Fragen der Immobi-\n\nlienverwaltung. Die dem Schlagwort „Haus & Grund“ von Haus aus zukommende \n\ndurchschnittliche Unterscheidungskraft sei nicht aufgrund von Drittnutzungen des \n\nKollisionszeichens durch andere branchennahe Unternehmen geschwächt wor-\n\nden. Zudem wiesen die sich gegenüberstehenden geschäftlichen Bezeichnungen \n\nder Parteien eine hohe Ähnlichkeit auf. Die weiteren Bestandteile und Zusätze in \n\nder Firma der Beklagten führten deren Unternehmenskennzeichen nicht aus dem \n\nSchutzbereich des Klagezeichens „Haus & Grund“ heraus. Die Ortsbezeichnung \n\n„Hallertau“ in der Firmenbezeichnung der Beklagten verstärke die Verwechslungs-\n\ngefahr vielmehr noch. Denn für den Verkehr deute die Ortsbezeichnung darauf \n\nhin, dass es sich bei der Beklagten um eine Unterorganisation des Klägers hande-\n\nle. \n\n11 \n\nDer Verwirkungseinwand der Beklagten greife nicht durch. Die Vorausset-\n\nzungen des § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB lägen nicht vor; es könne \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger während des Verwirkungszeit-\n\nraums Kenntnis vom Kollisionszeichen gehabt habe. Weder habe der Kläger durch \n\nsein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, noch sei ein wertvoller Be-\n\nsitzstand der Beklagten ausreichend dargelegt. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-\n\nnen Erfolg. \n\n1. Der Kläger kann aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbe-\n\nzeichnung „Haus & Grund“ nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG verlan-\n\ngen, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr im Bereich des Immobilienwe-\n\nsens die Verwendung der Bezeichnung „Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft \n\nmbH Hallertau“ unterlässt. \n\n14 \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Namen ei-\n\nnes Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 \n\nMarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen \n\nals Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines \n\nGeschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht \n\nauch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR \n\n1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, \n\nGRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 \n\n– I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus). Voraus-\n\nsetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was \n\nauch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR \n\n2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 \n\nRdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = \n\nWRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Einer nach außen in Erscheinung tre-\n\ntenden wirtschaftlichen Betätigung steht es gleich, wenn ein Verein gegenüber \n\nseinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die \n\nauch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Kennzeichenrechtlichen \n\nSchutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm \n\nabgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung \n\ngenießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im \n\ngeschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbe-\n\nzeichnung zu dienen. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am \n\ngeschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden \n\nund Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentü-\n\nmer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und Ortsvereine \n\nstellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch \n\nnach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche \n\nKonzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände \n\nund Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt. \n\n16 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinrei-\n\nchend unterscheidungskräftig. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ originäre Unter-\n\nscheidungskraft zugesprochen, weil der Wortkombination eine gewisse Eigenart \n\nnicht abgesprochen werden könne. Sie wirke heute nicht mehr zeitgemäß bzw. \n\nüberkommen und damit zugleich originell. Damit sei die Bezeichnung als individu-\n\neller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann \n\nkennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen wer-\n\nden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Na-\n\nme des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR \n\n2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR \n\n2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originali-\n\ntät, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Um-\n\ngangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. \n\nVielmehr reicht es schon aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung \n\nnicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, \n\n494 = WRP 1999, 523 – Altberliner). \n\n18 \n\nIm Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende An-\n\nklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger \n\nMaßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zei-\n\ntungs- und Zeitschriftentiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sach-\n\nbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er ent-\n\nnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshin-\n\nweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 \n\nRdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 \n\nRdn. 144). \n\n19 \n\nAn diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit \n\nnicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wort-\n\nfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-\n\nreich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe \n\n„Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und \n\nkönnen in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-\n\nleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für ei-\n\nnen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht \n\nkonkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-\n\ndung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen \n\nBegriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammen-\n\nsetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. \n\nv. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ \n\nComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, \n\nder das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens schlagwortartig umreißt, ohne es kon-\n\nkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, \n\n227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So \n\nverhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebil-\n\ndete Kombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als \n\nKurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt. \n\n20 \n\nc) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unterneh-\n\nmenskennzeichens mit dem Kläger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-\n\nlungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die \n\nsich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-\n\nner Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-\n\nligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-\n\nschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, \n\n344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defac-\n\nto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 \n\n– Mustang). \n\n21 \n\naa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG \n\nvorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls \n\nvorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeits-\n\ngrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft \n\ndes Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = \n\nWRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausge-\n\ngangen. \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in \n\ndenen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-\n\nlungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-\n\nden kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange des Haus- \n\nund Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öf-\n\nfentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu fördern; \n\ndie ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen Bera-\n\ntungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von \n\nHäusern und Grundstücken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in \n\ndem die Beklagte als Immobilienmaklerin und Hausverwaltung tätig ist. Beide Be-\n\nreiche sind aber eng verwandt und zeichnen sich durch die gemeinsamen Be-\n\nzugspunkte der Immobilien im Allgemeinen und der Hausverwaltung im Besonde-\n\nren aus. \n\n23 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Klagezeichen „Haus & \n\nGrund“ komme von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Ob \n\ndieser Beurteilung beigetreten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Dahin-\n\nstehen kann insbesondere die Frage, ob die Kennzeichnungskraft des Klagezei-\n\nchens durch intensive Benutzung gestärkt ist oder ob gar – wie der Kläger geltend \n\ngemacht hat – das Zeichen innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise Ver-\n\nkehrsgeltung erlangt hat. Schließlich kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht \n\nden Grundsatz hinreichend berücksichtigt hat, dass der großzügige Maßstab, der \n\nbei Verbandsnamen anzulegen ist (dazu oben unter II 1 b), immer dann mit einem \n\nengen Schutzumfang des Zeichens korrespondiert, wenn ein Verbandsname ge-\n\nrade wegen des großzügigen Maßstabs in den Genuss des Kennzeichenschutzes \n\ngelangt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1980, 1003; Goldmann aaO § 5 Rdn. 144). \n\nDenn selbst wenn die Unterscheidungskraft des Klagezeichens nur gering und al-\n\nlein im Hinblick auf diesen großzügigen Maßstab zu bejahen wäre, kann eine \n\nVerwechslungsgefahr zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Zeichen \n\nnicht verneint werden. \n\n24 \n\n(1) Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen hat das \n\nBerufungsgericht zu Recht verneint. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das \n\nBerufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren \n\nin der Berufungsinstanz erweiterten Vortrag zur Schwächung der Kennzeich-\n\nnungskraft des Klagezeichens nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat \n\nden Vortrag der Beklagten unabhängig von seinen Bedenken im Hinblick auf \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat das Vorbringen \n\nder Beklagten zum Umfang der behaupteten Drittnutzung aber für nicht hinrei-\n\nchend substantiiert erachtet. Darin liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs noch sonst ein Verfahrensfehler. \n\n25 \n\nDie Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen stellt einen \n\nAusnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich \n\nder gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang \n\nin Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs \n\nan die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken \n\n(BGH GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ComNet I, m.w.N.; BGH, Urt. v. \n\n8.11.2001 – I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 – IMS). Diese \n\nVoraussetzungen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenom-\n\nmen hat, nicht dargelegt. Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Be-\n\nkanntheit der Kennzeichnungen am Markt sind von ihr nicht im Einzelnen darge-\n\nlegt worden. Allein die Anzahl der von der Beklagten angeführten Drittzeichen \n\nreicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der klägerischen \n\nBezeichnung nicht aus (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ \n\nComNet I). \n\n26 \n\n27 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch eine große Ähnlichkeit der sich \n\ngegenüberstehenden Bezeichnungen der Parteien angenommen. \n\nBei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden \n\nKennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. \n\nGenießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrecht-\n\nlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeb-\n\nlich (vgl. BGH GRUR 2002, 898, 899 – defacto). Die Maßgeblichkeit des Gesamt-\n\neindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil un-\n\nter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende \n\nKennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden \n\nGesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren \n\nsie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 22 \n\n– Euro Telekom). \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht hat die Bezeichnung „Haus und Grund“ als den prä-\n\ngenden Bestandteil in der Firma der Beklagten angesehen, der dem Klagezeichen \n\n„Haus & Grund“ gegenübersteht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nDie Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liegt \n\nim Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren da-\n\nher nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zu-\n\ntreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze ange-\n\nwandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (BGH, Urt. v. \n\n27.11.2003 – I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 – Telekom). Es \n\nist nicht erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht dem Zusatz „Verwaltungs-\n\ngesellschaft mbH“ sowie dem Ortszusatz „Hallertau“ nur beschreibenden Charak-\n\nter beigemessen hat. Die Bezeichnung „Haus und Grund“ ist der allein unterschei-\n\ndungskräftige Bestandteil der beanstandeten Firma. Zutreffend hat das Beru-\n\nfungsgericht auch der Verwendung des ausgeschriebenen Wortes „und“ gegen-\n\nüber dem kaufmännischen Und-Zeichen „&“ keine Bedeutung für den Gesamtein-\n\ndruck beigemessen. \n\n29 \n\ndd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-\n\nbenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-\n\nfenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organi-\n\nsatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im \n\nweiteren Sinne). Durch die nahezu vollständige Übereinstimmung in dem prägen-\n\nden Bestandteil „Haus und Grund“ kann der angesprochene Verkehr den Eindruck \n\ngewinnen, bei der Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klä-\n\ngers. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwechs-\n\nlungsgefahr durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „Hallertau“ in der \n\nFirma der Beklagten eher noch verstärkt wird. Denn durch diesen Zusatz erweckt \n\ndie Beklagte den Eindruck, als handele es sich bei ihr um eine der zahlreichen Un-\n\ntergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem \n\nauf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zu-\n\nsatz führen. \n\n30 \n\nd) Das Namensschlagwort des Klägers verfügt gegenüber der Firma der \n\nBeklagten über den besseren Zeitrang. Dabei bedarf es keiner Klärung, seit wann \n\ndas Schlagwort „Haus & Grund“, für das der Kläger Schutz beansprucht, von ihm \n\nselbst oder von Dritten zur Kennzeichnung der von ihm angebotenen Dienstleis-\n\ntungen benutzt wird. Der kennzeichenrechtliche Schutz des Schlagworts setzt le-\n\ndiglich die Eignung voraus, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen. Er entsteht \n\nbereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung. Das Schlagwort teilt daher \n\nden Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, \n\nGRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom; Hacker in Ströbele/Hacker \n\naaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). \n\n31 \n\nDer Vereinsname des Klägers wurde am 29. September 1992 in das Ver-\n\neinsregister eingetragen. Wie bei der Eintragung der Firma im Handelsregister \n\nliegt in der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister eine Benutzung des \n\nNamens, die prioritätsbegründend wirkt (vgl. zur Frage der rechtsverletzenden Be-\n\nnutzung BGH, Urt. v. 13.3.2008 – I ZR 151/05 Tz. 28 – Metrosex; ferner Ingerl/ \n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 56 m.w.N.). Das Datum, an dem die Be-\n\nklagte die beanstandete Firma – mit ihrer Eintragung ins Handelsregister – zu be-\n\nnutzen begonnen hat, liegt demgegenüber etwa zwei Monate später. Anhaltspunk-\n\nte für eine frühere Benutzungsaufnahme durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. \n\n32 \n\ne) Aus dem Übergangsrecht nach § 153 Abs. 1 MarkenG ergeben sich für \n\nden Streitfall keine Besonderheiten. Die geschäftliche Bezeichnung des Klägers \n\nund die Firma der Beklagten standen sich zwar schon vor Inkrafttreten des Mar-\n\nkengesetzes am 1. Januar 1995 gegenüber. Vor Inkrafttreten des Markengesetzes \n\nwar der Unterlassungsanspruch des Klägers jedoch gemäß § 16 Abs. 1 UWG a.F. \n\ngleichermaßen begründet. Die nach dieser Vorschrift bestehenden Schutzvoraus-\n\nsetzungen haben ohne wesentliche sachliche Änderungen Eingang in die jetzt \n\nmaßgebenden §§ 5, 15 MarkenG gefunden (vgl. Begr. zum Entwurf eines Marken-\n\nrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 67 und 76; BGHZ 130, 276, 280 \n\n– Torres; BGH, Urt. v. 20.2.1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP \n\n1997, 1081 – GARONOR). \n\n33 \n\nf) Der Unterlassungsanspruch ist schließlich nicht verwirkt. Die Vorausset-\n\nzungen des § 21 Abs. 2 MarkenG i.V. mit § 153 Abs. 2 MarkenG liegen nicht vor. \n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Klä-\n\nger die Benutzung der Firma der Beklagten nicht wissentlich geduldet. Der Verwir-\n\nkungseinwand kann auch nicht auf die gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG anwendbaren \n\nallgemeinen Verwirkungsgrundsätze gestützt werden. Die Verwirkung von Ab-\n\nwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger an-\n\ndauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung beim An-\n\nspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu \n\nund Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsin-\n\nhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens \n\n(BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 \n\n– NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Die Annahme eines schutz-\n\nwürdigen Besitzstandes setzt substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekannt-\n\nheit, zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz \n\nsowie gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus (BGH GRUR \n\n2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts hat es die Beklagte trotz eines in erster Instanz erteil-\n\nten richterlichen Hinweises versäumt, Umstände vorzutragen, die für einen schutz-\n\nwürdigen Besitzstand sprechen. \n\n34 \n\n2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 i.V. \n\nmit § 18 Abs. 3 MarkenG auf Einwilligung in die Löschung der geschäftlichen Be-\n\nzeichnung „Haus und Grund Verwaltungsgemeinschaft mbH Hallertau“ im Han-\n\ndelsregister. Der Löschungsanspruch geht entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts lediglich dahin, dass die Beklagte die beanstandete Firma insge-\n\nsamt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus \n\nund Grund“ besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegrif-\n\nfene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine \n\nVerwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR \n\n1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR \n\n2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke aaO Vor \n\n§§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, \n\n60, 64 – Sitex). Diesen Anforderungen entspricht der Klageantrag zu II. \n\n35 \n\n3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz nach § 15 Abs. 5 MarkenG zu. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Beklagte das Unternehmensschlagwort des Klägers schuld-\n\nhaft verletzt. Sie hätte sich vor Anmeldung ihrer Firma zum Handelsregister ver-\n\ngewissern müssen, ob vorrangige Rechte Dritter an der Bezeichnung bestehen. \n\nBei einer sorgfältigen Recherche hätte sie ohne weiteres von dem bundesweit \n\nverwendeten Vereinsnamen und damit auch von dem Namensbestandteil „Haus & \n\nGrund“ Kenntnis erlangt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte außerdem aus \n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Um-\n\nfang der begangenen Verletzungshandlungen zur Vorbereitung seines Schadens-\n\nersatzanspruchs zu. \n\n36 \n\nDer Anspruch auf Schadensersatz und der akzessorische Anspruch auf Aus-\n\nkunftserteilung sind nicht verwirkt. Die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs \n\nsetzt allerdings im Gegensatz zum Abwehranspruch keinen schutzwürdigen Be-\n\nsitzstand voraus. Erforderlich ist lediglich, dass der Schuldner aufgrund eines hin-\n\nreichend lange andauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf ver-\n\ntrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen der \n\nbeanstandeten Handlungen an den Schuldner herantreten, die dieser aufgrund \n\ndes geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (vgl. BGHZ 146, 217, 222 f. \n\n– Temperaturwächter; Ingerl/Rohnke aaO § 21 Rdn. 47; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 32 Rdn. 1 m.w.N.). Hierfür ist \n\neine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die grundsätzlich dem \n\nTatrichter vorbehalten ist (BGH GRUR 2001, 323, 325 f. – Temperaturwächter, in-\n\nsofern nicht vollständig in BGHZ). Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang \n\nmit der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs – von der Revision unbeanstan-\n\ndet – festgestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass \n\nder Kläger trotz gehöriger Aufmerksamkeit überhaupt auf das Unternehmen der \n\nBeklagten aufmerksam werden konnte. Unter diesen Umständen kann von einem \n\nDuldungsverhalten, auf das die Beklagte vertrauen durfte, keine Rede sein. \n\n37 \n\nIII. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Bergmann ist in \nUrlaub und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nBornkamm \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 36 O 261/04 - \nOLG Naumburg, Entscheidung vom 02.09.2005 - 10 U 12/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_171-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-171-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_171-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_171-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-171-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_171-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:34.891454+00:00"}}