{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_170-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"I ZR 170/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ICON a) Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Her- steller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung han- delt. b) Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein ei- genes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbe- werber bereits auf den Markt gebracht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 170/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nICON \n\na) Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Her-\nsteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild \nbekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung han-\ndelt. \n\nb) Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein ei-\ngenes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines \nAbstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbe-\nwerber bereits auf den Markt gebracht hat. \n\nBGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 170/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 2. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin produziert und vertreibt Büromöbel. Zu ihrer Produktpalette \n\nzählt das Möbelprogramm \"ICON\", das sie im Juni 2003 der Tagespresse vor-\n\nstellte. Den dazugehörigen Schreibtisch vertreibt die Klägerin seit Herbst 2003 \n\nin folgender Aufmachung: \n\n2 \n\n3 \n\nFür das Möbelprogramm \"ICON\" erhielt die Klägerin im März 2004 einen \n\nPreis des Design-Zentrums Nordrhein-Westfalen. \n\nDie Beklagte ist ebenfalls eine Herstellerin von Büromöbeln. Sie vertreibt \n\nseit Mitte Februar 2004 den in den folgenden Abbildungen dargestellten \n\nSchreibtisch: \n\n4 \n\nDie Klägerin behauptet, bei einem Besuch ihres Ausstellungsraums am \n\n17. Dezember 2002 habe der Geschäftsführer der Beklagten den Schreibtisch \n\nder Modellreihe \"ICON\" gesehen. Sie ist der Meinung, der von der Beklagten \n\nvertriebene Schreibtisch in den vorstehend aufgeführten Gestaltungen sei eine \n\nwettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung ihres Produkts. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte \nSchreibtische, bestehend aus einer rechteckigen Tischplatte, vier \nrechteckigen Füßen, zwei Querträgern, die unterhalb und entlang \nder schmalen Kante der Tischplatte verlaufen und je zwei Füße \nmiteinander verbinden, wie nachstehend wiedergegeben, anzu-\nkündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen: \n(es folgen die vorstehenden Abbildungen des Schreibtisches der \nBeklagten); \n\n2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 17. Februar \n2004 gemäß Ziffer 1 begangenen Handlungen und zwar im Ein-\nzelnen über \n\na) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, \n\nb) Menge der hergestellten und ausgelieferten Exemplare, \n\nc) Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise, \n\nd) erzielten Umsatz, \n\ne) erzielten Gewinn, \n\nf) Namen und Anschriften von Angebotsempfängern, \n\ng) Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben, \n\nh) Art und Umfang der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt \nnach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern; \n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I 1 \nbezeichneten und seit dem 17. Februar 2004 begangenen Handlun-\ngen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat behauptet, Schreibtische mit den Gestaltungsmerkma-\n\nlen der Produkte der Parteien seien schon seit langem erhältlich. Das von ihr \n\nvertriebene Modell beruhe auf einer eigenen Entwicklung. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Klageantrag zu I 1 um die \n\nMerkmale ergänzt, die nach ihrer Ansicht die wettbewerbliche Eigenart ihres \n\nSchreibtischmodells ausmachen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln OLG-Rep \n\n2006, 319 = MD 2005, 1393). \n\n10 \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\nnach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F. sowie Ansprüche auf \n\nAuskunftserteilung und Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt: \n\n12 \n\nDer von der Klägerin produzierte Schreibtisch verfüge zwar über wett-\n\nbewerbliche Eigenart. Die gestalterischen Besonderheiten, die das Erschei-\n\nnungsbild des Schreibtisches prägten, seien die Anordnung der Tischfüße und \n\ndie Art der Anbringung der Tischplatte. Die Stellung der Tischbeine zeichne sich \n\ndadurch aus, dass die Längsseite der rechteckigen Metallfüße parallel zur \n\nLängsseite der Schreibtischplatte verlaufe. Der Querbalken, der die Tischbeine \n\nverbinde, sei waagerecht angeordnet, wodurch die klare Linienführung des Ti-\n\nsches nochmals verstärkt werde. Die Tischplatte sei an nach innen versetzten \n\nund dadurch versteckten Abstandhaltern montiert, wodurch der Eindruck einer \n\n\"schwebenden\" Tischplatte entstehe. \n\n13 \n\nDer Schreibtisch der Beklagten sei aber trotz der nahezu identischen \n\nGestaltung keine Nachahmung des Modells der Klägerin. Die Beklagte habe die \n\nangegriffene Ausführung unabhängig von dem Produkt der Klägerin eigenstän-\n\ndig entwickelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die \n\nBeklagte ihr Modell zu einem Zeitpunkt entworfen habe, als die Klägerin ihr \n\nSchreibtischmodell noch nicht auf den Markt gebracht habe. Die Beklagte habe \n\nauch nicht auf andere Weise vor der Entwicklung des von ihr vertriebenen \n\nSchreibtisches Kenntnis von dem Produkt der Klägerin erlangt. \n\n14 \n\nDas Verhalten der Beklagten sei auch nicht i.S. von § 3 UWG unlauter, \n\nweil sie mit dem Vertrieb ihres Schreibtischmodells erst Monate nach dem \n\nMarkterfolg der Klägerin begonnen habe. Da es an einer Nachahmung fehle, \n\nmüssten zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Diese könnten nicht in \n\neiner in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführten Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung \n\nliegen. Zusätzliche Umstände, die eine Unlauterkeit begründen könnten, seien \n\nim Streitfall nicht gegeben. Der Entwurf des Schreibtisches der Beklagten sei \n\nvollständig fertiggestellt gewesen, bevor sie Kenntnis von dem Modell der Klä-\n\ngerin erlangt habe. Eine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands von dem \n\nProdukt der Klägerin treffe die Beklagte nicht. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n16 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leis-\n\ntungsschutz nach §§ 8, 9, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG i.V. mit § 242 BGB, § 1 UWG \n\na.F. nicht zu, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n17 \n\na) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen \n\nRechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem \n\nAuskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da \n\nder Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist \n\neine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr \n\ngeltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die \n\nHandlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da \n\nes anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegenüber kommt es \n\nbei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Aus-\n\nkunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem \n\ndie Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9 \n\nUWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v. \n\n28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-\n\nausstattungen; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. \n\n15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht er-\n\nforderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 19 \n\n= WRP 2007, 1076 - Handtaschen). \n\n18 \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von \n\nwettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die \n\n19 \n\n20 \n\nNachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad \n\nder wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-\n\nnahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-\n\nkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-\n\nnahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände \n\nzu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, \n\nUrt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313 \n\n- Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP \n\n2007, 1455 - Gartenliege). \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schreib-\n\ntisch der Modellreihe \"ICON\" über wettbewerbliche Eigenart verfügt. \n\naa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen kon-\n\nkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten \n\nVerkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-\n\nzuweisen (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 16 - Gartenliege). Diese Voraussetzun-\n\ngen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat angenommen, \n\nder Schreibtisch verfüge über gestalterische Besonderheiten, die sein Erschei-\n\nnungsbild prägten. Diese lägen in der Anbringung der Tischplatte, die einen \n\n\"schwebenden\" Eindruck vermittele und in der parallelen Ausrichtung der \n\nLängsseite der rechteckigen Tischfüße zur Längsseite der Tischplatte. Der \n\nSchreibtisch verfüge über eine klare Linienführung, die noch durch den waage-\n\nrechten Querbalken verstärkt werde, der die Tischbeine verbinde. Die Kombina-\n\ntion dieser Gestaltungsmerkmale sei geeignet, dem Schreibtisch gegenüber \n\nvergleichbaren Modellen der Konkurrenz ein individuelles Erscheinungsbild zu \n\nverleihen und so auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. \n\n21 \n\nDagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg mit der Be-\n\ngründung, es handele sich um allgemein übliche Gestaltungsmerkmale, die zur \n\nKennzeichnung der Herkunft des Schreibtisches nicht geeignet seien. Den \n\nmaßgeblichen Verkehrskreisen seien verdeckt gelagerte Tischplatten und \n\nschlicht-elegante Gestaltungen von Schreibtischen bekannt. Davon unterschei-\n\nde sich das Modell der Klägerin nicht so deutlich, dass der Verkehr aus der \n\nKombination der Einzelmerkmale auf die betriebliche Herkunft schließe. \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch \n\ndie als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine \n\nwettbewerbliche Eigenart begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1997 \n\n- I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; Urt. v. \n\n15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz. 26 = WRP 2006, 75 - Jeans I). \n\nDiese Neuartigkeit der Kombination der Gestaltungselemente und des dadurch \n\nentstandenen Gesamteindrucks des in Rede stehenden Schreibtisches, der \n\nsich von den im Jahre 2003 auf dem Markt befindlichen Modellen deutlich ab-\n\nhebt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n23 \n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in dem angegriffenen \n\nModell der Beklagten keine Nachahmung des Produkts der Klägerin i.S. von § 4 \n\nNr. 9 lit. a UWG gesehen. \n\n24 \n\naa) Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt \n\nder Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 633 unter II 1 d (3) a.E. \n\n= WRP 2002, 1058 - Blendsegel). Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern han-\n\ndelt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweitent-\n\nwicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen. Daran hat \n\nsich auch nichts dadurch geändert, dass für die Zuerkennung von Ansprüchen \n\naus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 \n\nlit. a UWG - anders als nach § 1 UWG a.F. (hierzu BGHZ 117, 115, 117 f. \n\n- Pullovermuster) - das Vorliegen eines subjektiven Unlauterkeitstatbestands \n\nnicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest; 171, 73 Tz. 21 \n\n- Außendienstmitarbeiter). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsge-\n\nricht ausgegangen und hat nach Vernehmung der Zeugen S. und R. festge-\n\nstellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Entwicklung ihres Schreibtischmo-\n\ndells keine Kenntnis von dem in Rede stehenden Schreibtisch der Klägerin hat-\n\nte. \n\n25 \n\nbb) Die Revision macht dagegen geltend, die Frage einer Nachahmung \n\nsei rein objektiv zu bestimmen, wobei nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung, \n\nsondern denjenigen der Markteinführung des angegriffenen Produkts abzustel-\n\nlen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\n26 \n\nDer ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz knüpft in sämtli-\n\nchen Varianten des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG an die wettbewerbsrechtlich un-\n\nlautere Übernahme des fremden Leistungsergebnisses an. Davon ist bei einer \n\nEigenentwicklung der angegriffenen Gestaltung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer \n\nMarkteinführung nicht auszugehen. \n\n27 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen \n\nAnsicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 9 lit. a UWG nach \n\nArt. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. \n\nZwar ist während des Revisionsverfahrens die für die Umsetzung dieser Richtli-\n\nnie gesetzte Frist abgelaufen (Art. 19 Satz 1). Nach Art. 19 Satz 3 der Richtlinie \n\nwären die Vorschriften, die zu ihrer Umsetzung erforderlich sind, spätestens ab \n\ndem 12. Dezember 2007 anzuwenden. Der Senat ist deshalb jedenfalls seit \n\ndem 12. Dezember 2007 gehalten, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform \n\nauszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Slg. 2006, I-6057 = NJW \n\n2006, 2465 Tz. 115 und 124 - Adeneler/ELOG; BGH, Beschl. v. 5.6.2008 \n\n- I ZR 4/06, Tz. 9 - Millionen-Chance). Daraus kann die Klägerin aber schon \n\ndeshalb keine für sie günstige Rechtsfolge ableiten, weil das Verhalten der Be-\n\nklagten auch schon im Zeitpunkt der Begehung wettbewerbswidrig gewesen \n\nsein muss (hierzu II 1 a). Zur Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Ver-\n\nhaltens der Beklagten kann die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken \n\nnicht herangezogen werden, weil die für die Umsetzung der Richtlinie vorgese-\n\nhene Frist erst während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist und jedenfalls \n\neine zeitlich frühere richtlinienkonforme Auslegung vorliegend nicht in Betracht \n\nkommt (vgl. hierzu BGHZ 138, 55, 60 f. - Testpreis-Angebote). \n\n28 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisauf-\n\nnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte ihr Schreibtischmodell \n\nzu einem Zeitpunkt entworfen hat, zu dem das Erzeugnis der Klägerin weder \n\nauf dem Markt war noch der Beklagten auf andere Weise bekannt geworden \n\nwar. Es hat angenommen, der Zeuge S. habe Mitte 2002 ein Schreibtischmo-\n\ndell mit zwei Schreibtischfüßen und einem Sideboard entworfen. Dieses habe \n\ndie Beklagte auch mit vier Schreibtischfüßen gefertigt. Zur Verminderung der \n\nbei dem Modell auftretenden Schwingungen sei die Gestaltung des Schreibti-\n\nsches im November 2002 geändert worden. Es sei die Stellung der Schreib-\n\ntischfüße mit der Längsseite parallel zur Schreibtischplatte geplant worden. Das \n\nBerufungsgericht hat diesen Hergang des Entwicklungsprozesses des Schreib-\n\ntisches der Beklagten zusätzlich zu den Aussagen der Zeugen S. und R. aus \n\nden vier Zeichnungen einer Zulieferfirma vom 28. November 2002 gefolgert, die \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schreibtischfüße in der An-\n\nordnung zeigen, wie sie in dem Schreibtischmodell der Beklagten verwirklicht \n\nworden ist. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält den Angriffen \n\nder Revision stand. \n\n29 \n\nSoweit die Revision geltend macht, entgegen den Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts seien den vier Zeichnungen die in Rede stehende Stellung der \n\nSchreibtischfüße und die gegenüber den ursprünglichen Zeichnungen aus Juli \n\n2002 erfolgten Änderungen nicht zu entnehmen, erläutert sie diese den tatrich-\n\nterlichen Feststellungen widersprechende Schlussfolgerung nicht näher. Auf die \n\nHandskizze hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Auf die \n\nAusführungen der Revision zu dieser Skizze kommt es daher nicht an. Das Be-\n\nrufungsgericht hat auch anhand der Zeugenaussagen nachvollziehbar den \n\nGrund für die Drehung der Schreibtischfüße mit einer Ausrichtung der Längssei-\n\nte parallel zur Längsseite des Schreibtisches festgestellt. Die von der Klägerin \n\nim Anschluss an die Beweisaufnahme vorgelegte Darstellung des zeitlichen \n\nAblaufs spricht ebenfalls nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nund gegen eine Eigenentwicklung des Schreibtischmodells der Beklagten. \n\n2. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht wettbewerbswidrig nach \n\n§ 3 UWG, § 1 UWG a.F. \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Vorwurf der Unlau-\n\nterkeit nach § 3 UWG auch daran anknüpfen kann, dass ein Produzent mit ei-\n\nnem selbständig hergestellten, aber verwechselbaren Produkt zeitlich nach ei-\n\nnem Konkurrenten auf den Markt kommt, weil dadurch der Markterfolg des \n\nErstanbieters ausgenutzt werden kann. Da eine Nachahmung vorliegend nicht \n\ngegeben ist, hat das Berufungsgericht das Hinzutreten besonderer Unlauter-\n\nkeitsmerkmale für notwendig angesehen, deren Vorliegen es verneint hat. Die-\n\n30 \n\n31 \n\nse Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Zu Un-\n\nrecht meint die Revision, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ergebe \n\nsich im Streitfall daraus, dass die Beklagte, die erst Anfang 2004 mit ihrem Mo-\n\ndell auf den Markt gekommen sei, keinen genügenden Abstand zu dem bereits \n\nim Herbst 2003 eingeführten Produkt der Klägerin eingehalten habe. Dieser \n\nUmstand kann für sich eine Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG nicht begründen. \n\n32 \n\nb) In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass die Auf-\n\nzählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist und eine un-\n\nlautere Behinderung im Zusammenhang mit der Nachahmung eines Produkts \n\nwettbewerbswidrig sein kann. Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c \n\nUWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfrei-\n\nheit aber nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts wett-\n\nbewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 50 f. - Handtaschen). Da \n\nvorliegend schon nicht von einer Nachahmung des Produkts der Klägerin aus-\n\nzugehen ist, reichen allein eine etwaige Herkunftstäuschung oder eine Rufaus-\n\nbeutung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a oder b UWG nicht aus, um eine Unlauterkeit zu \n\nbegründen. Umstände, aus denen sich eine unlautere Behinderung der Klägerin \n\nergibt, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. \n\n33 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte keine generelle Pflicht zur Abstandswahrung traf. Zwar hat der Senat \n\nin der Entscheidung \"Buntstreifensatin II\" (Urt. v. 18.12.1968 - I ZR 130/66, \n\nGRUR 1969, 292, 294) angenommen, dass einen Wettbewerber auch bei einer \n\nselbständigen Entwicklung eine Pflicht zur Prüfung treffen kann, ob er einen \n\nausreichenden Abstand zum wettbewerblichen Umfeld wahrt. Diese Pflicht ist \n\naber mit den Besonderheiten jenes Falls begründet worden, in dem der Wett-\n\nbewerber sich an den bahnbrechenden Erfolg der Klagepartei angelehnt hatte. \n\nEine allgemeine wettbewerbsrechtliche Pflicht, einen ausreichenden Abstand \n\nvom wettbewerblichen Umfeld zu halten, besteht dagegen nicht. Denn derjeni-\n\nge, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt selbst \n\nentwickelt hat oder entwickeln lässt, hat ein berechtigtes Interesse, es auf den \n\nMarkt zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 132/59, GRUR 1961, 581, \n\n582 = WRP 1961, 343 - Hummelfiguren II). Dies gilt in besonderem Maße, \n\nwenn das Produkt zu einer Zeit entwickelt worden ist, zu der das andere Er-\n\nzeugnis noch nicht auf dem Markt oder sonst bekannt war und deshalb im \n\nRahmen der Entwicklungsphase ein Abstand zu diesem Erzeugnis ohnehin \n\nnicht eingehalten werden konnte. \n\n34 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 33 O 180/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2005 - 6 U 221/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-170-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-170-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:21.402632+00:00"}}