{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_169-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"I ZR 169/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54 Verkündet am: 5. Juni 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle POST a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Lö- schungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszu- gehen. b) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistun- gen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch ei- nen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die gu- ten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Mo- nopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 169/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54 \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPOST \n\na) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines \nabsoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Lö-\nschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit \nbis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszu-\ngehen. \n\nb) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistun-\ngen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch ei-\nnen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für \nentsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die gu-\nten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Mo-\nnopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung \ndieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen \nsich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere \nKennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt. \n\nBGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 169/05 - OLG Naumburg \nLG Magdeburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2005 auch im Um-\n\nfang der Aufhebung abgeändert. \n\nDie Klage wird mit den Klageanträgen zu 1 a und b (Verbotsanträge \n\n\"Die Neue Post\" und \"die-neue-post.de\"), den hierauf bezogenen \n\nKlageanträgen zu 2 und 4 (Auskunft und Feststellung der Scha-\n\ndensersatzverpflichtung) und dem Klageantrag zu 3 (Einwilligung in \n\ndie Löschung des Domain-Namens) abgewiesen. \n\nDie Kosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nDie Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fal-\n\nlen der Beklagten und die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens \n\nder Klägerin zur Last. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-\n\nfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und \n\ndie Beklagte zu 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-, \n\nPaket- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität \n\nvom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wort-\n\nmarke Nr. 300 12 966 \"POST\", die für die Dienstleistungen \"Beförderung und \n\nZustellung von Gütern, Briefen, Paketen und Päckchen\" Schutz genießt. Sie ist \n\nweiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil \"Post\" gebildet \n\nsind. Zugunsten der Klägerin sind außerdem als Bildmarke ein schwarzes \n\nPosthorn und als Farbmarke die Farbe \"Gelb\" (RAL Nr. 1032) eingetragen. \n\n2 \n\nDie Beklagte betreibt seit August 2002 ein Unternehmen für Kurierdiens-\n\nte und Postdienstleistungen für die Bereiche Sachsen-Anhalt, Berlin und Bran-\n\ndenburg. Sie firmiert unter \"Die Neue Post\". Bei ihrem in den Klageanträgen \n\nwiedergegebenen Internet-Auftritt verwendet sie die Internet-Adresse \"die-neue-\n\npost.de\". \n\n3 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarke \"POST\" und ihr Un-\n\nternehmenskennzeichen würden durch die Verwendung der Bezeichnungen \n\n\"Die Neue Post\" und die Farbe Gelb sowie das stilisierte Posthorn durch die \n\nBeklagte verletzt. \n\n4 \n\nSie hat beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Kennzeich-\nnungen, \n\na) \"Die Neue Post\" und/oder \n\nb) \"die-neue-post.de\" und/oder \n\nc) die Farbe \"Gelb\" und/oder \n\nd) das stilisierte Posthorn \n\n wie nachfolgend abgebildet (es folgen acht Internet-Seiten, von \n\ndenen nachstehend beispielhaft eine wiedergegeben ist): \n\nzum Anbieten und/oder Erbringen der folgenden Dienstleistungen \nund/oder in Geschäftspapieren und/oder zum Bewerben für diese \nDienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen: \n\n Auslieferung von Paketen, Briefen und/oder Karten; Austragen \n(Verteilen) von Zeitungen; Kurierdienste (Nachrichten oder Wa-\nren); Nachrichtenüberbringung \n(Botendienst); Transport von \nWertsachen; Warenauslieferung; Zustellung (Auslieferung) von \nVersandhandelsware und/oder gewerbsmäßige Beförderung von \nBriefsendungen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung und Einwilli-\n\ngung in die Löschung des Domain-Namens in Anspruch genommen und die \n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Klageantrags zu 1 d \n\nund der darauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche antrags-\n\ngemäß verurteilt (LG Magdeburg GRUR-RR 2005, 158). \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen \n\nund sie auf die Anschlussberufung der Klägerin auch nach dem Klageantrag \n\nzu 1 d und den damit im Zusammenhang stehenden Klageanträgen (Aus-\n\nkunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) verurteilt \n\n(OLG Naumburg GRUR-RR 2006, 256). \n\nDer Senat hat die Revision beschränkt auf die Verurteilung nach den \n\nKlageanträgen zu 1 a und b, auf die hierauf bezogene Verurteilung zur Aus-\n\nkunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf die \n\nVerurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens zugelassen. \n\nDie Beklagte beantragt, die Klage in dem Umfang, in dem die Revision \n\nzugelassen worden ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1 a und b, den \n\nhierauf bezogenen Klageanträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der \n\nSchadensersatzverpflichtung und dem Klageantrag zu 3 verfolgten Ansprüche \n\naufgrund einer Verletzung der Wortmarke \"POST\" der Klägerin i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig; \n\ndie angesprochenen Verkehrskreise sähen in den Bezeichnungen einen Her-\n\nkunftshinweis und keinen bloßen Sachhinweis. Zwischen der Wortmarke \n\n\"POST\" der Klägerin und den von der Beklagten benutzten Bezeichnungen be-\n\nstehe Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Parteien bö-\n\nten identische Dienstleistungen unter den Kollisionszeichen an. Die Klagemarke \n\nsei als verkehrsdurchgesetztes Zeichen vom Deutschen Patent- und Marken-\n\namt eingetragen worden. Als kraft Verkehrsdurchsetzung registriert sei die \n\nWortmarke der Klägerin normal kennzeichnungskräftig. Der Grad der Zeichen-\n\nähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen sei hoch. Der Bestandteil \"Post\" \n\npräge in den angegriffenen Zeichen deren Gesamteindruck, während die weite-\n\nren Wortbestandteile \"Die Neue\" und \"die-neue\" beschreibend seien und allen-\n\nfalls mitprägenden Charakter hätten. Die Verwendung der kollidierenden Zei-\n\nchen sei für die Beklagte auch nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG freigestellt. Vor-\n\nliegend seien über die Verwechslungsgefahr hinaus zusätzliche, die Unlauter-\n\nkeit der Annäherung begründende Umstände gegeben. Aus dem Gesamtauftritt \n\nder Beklagten ergebe sich, dass diese es darauf angelegt habe, mit der Kläge-\n\nrin auch unternehmensmäßig in Verbindung gebracht zu werden. Die Beklagte \n\nverwende mit ihrem in Gelb gehaltenem Internet-Auftritt eine dem klassischen \n\nPost-Gelb sehr ähnliche Farbgestaltung. \n\n12 \n\nII. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat, \n\nbegründet. Gegenstand des Rechtsstreits sind nur noch die behaupteten Ver-\n\nletzungen der Kennzeichenrechte der Klägerin aufgrund der Verwendung der \n\nBezeichnungen \"Die Neue Post\" und \"die-neue-post.de\" durch die Beklagte und \n\ndie Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens. \n\n13 \n\n1. Der Klägerin steht der auf ein Verbot der Verwendung der Zeichen \n\n\"Die Neue Post\" und \"die-neue-post.de\" gerichtete Unterlassungsanspruch \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke \n\nNr. 300 12 966 \"POST\" nicht zu. \n\n14 \n\na) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke \n\nauszugehen. Der Verletzungsrichter ist grundsätzlich an die Eintragung der \n\nMarke gebunden (BGHZ 156, 112, 116 f. - Kinder I; 164, 139, 142 - Dentale \n\nAbformmasse). Die Klagemarke steht nach wie vor in Kraft. Sie ist zwar nach \n\nErlass des Berufungsurteils in mehreren Löschungsverfahren vom Deutschen \n\nPatent- und Markenamt gelöscht worden, und die hiergegen gerichteten Be-\n\nschwerden der Klägerin sind vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden \n\n(BPatG, Beschl. v. 10.4.2007 - 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714 und \n\n26 W (pat) 25-29/06). Eine Veränderung der Schutzrechtslage ist im Marken-\n\nverletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH, Beschl. \n\nv. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Urt. v. \n\n24.2.2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Baller-\n\nmann). Die Beschwerdeentscheidungen, mit denen das Bundespatentgericht \n\ndie Löschungsanordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt \n\nhat, sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entschei-\n\ndungen des Bundespatentgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Solange die \n\nLöschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht \n\nim Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage (OLG Dresden \n\nNJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 71; GRUR-RR \n\n2005, 149; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 13; \n\na.A. OLG Köln ZUM RD 2001, 352, 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., \n\n§ 14 Rdn. 16). Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die \n\naufschiebende Wirkung des im Löschungsverfahren eingelegten Rechtsmittels \n\n(§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) und die Aufgabenverteilung \n\nzwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten, nach denen \n\nnur den ersten eine Zuständigkeit zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen \n\nzugewiesen ist (BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 \n\n= WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, \n\n414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Würde bereits eine \n\nnicht rechtskräftige Löschungsanordnung ausreichen, um die Bindungswirkung \n\ndes Verletzungsrichters an die Markeneintragung zu beseitigen, bestünde die \n\nGefahr widersprechender Entscheidungen zwischen den Eintragungsinstanzen \n\nund den Verletzungsgerichten bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse \n\nnach § 8 MarkenG. \n\n15 \n\nb) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutrifft, zwi-\n\nschen der Wortmarke \"POST\" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen \"Die \n\nNeue Post\" und \"die-neue-post.de\" in Alleinstellung bestehe Verwechslungsge-\n\nfahr, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht der Klägerin \n\nder geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach § 23 Nr. 2 Mar-\n\nkenG nicht zu. \n\n16 \n\naa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, ge-\n\nwährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein \n\nmit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale \n\nder Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten \n\nSitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 \n\nMarkenG sind im Streitfall erfüllt. \n\n17 \n\nbb) Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglich-\n\nkeiten der Verwendung der in § 23 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben (zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL: EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, \n\nI-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-\n\ngen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des ange-\n\ngriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-\n\nleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, \n\n602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR \n\n2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend \n\nist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-\n\ngenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den \n\nanständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 Mar-\n\nkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift \n\nübereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). \n\n18 \n\ncc) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke übereinstimmenden \n\nBestandteil \"POST\" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ih-\n\nrer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringt die Beklagte \n\nKurierdienste und Postdienstleistungen. \n\n19 \n\nDer Begriff \"POST\" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die \n\nEinrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zu-\n\nstellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Brie-\n\nfe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil \n\n\"POST\" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienst-\n\nleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal \n\nder Dienstleistungen i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. \n\n20 \n\ndd) Die Benutzung der Kollisionszeichen \"Die Neue Post\" und \"die-neue-\n\npost.de\" durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von \n\n§ 23 MarkenG. \n\n21 \n\n(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im \n\nSinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von \n\neiner Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-\n\nhen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder \n\nHandel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet \n\ndies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-\n\nlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-\n\nsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, GRUR 2007, 971 Tz. 33 und 35 \n\n- Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des \n\nEinzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR \n\n2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, \n\nGRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache der nationalen \n\nGerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR \n\n2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Um-\n\nstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der jetzt noch in Rede stehenden \n\nZeichen durch die Beklagte nicht unlauter ist. \n\n22 \n\n(2) Der Senat hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke und den \n\nbeanstandeten Zeichen der Beklagten eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Zugunsten der Klägerin ist deshalb bei der gebo-\n\ntenen Gesamtabwägung vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuge-\n\nhen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen \n\nden Dienstleistungen der Parteien herstellen, was der Beklagten hätte bewusst \n\nsein müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Versto-\n\nßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die \n\nSchutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR \n\n2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline; \n\nBGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 \n\n- Staubsaugerfiltertüten). \n\n23 \n\nDer Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten \n\nin Gewerbe oder Handel steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundespost, als früheres Mono-\n\npolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut \n\nwar und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch \n\nfür private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonde-\n\nres Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehen-\n\nden Dienstleistungen beschreibenden Wortes \"POST\" zur Kennzeichnung ihrer \n\nDienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutz-\n\numfangs der Klagemarke würden die erst später auf den Markt eintretenden \n\nprivaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes \"POST\" \n\nausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Fantasie-)Bezeichnungen ver-\n\nwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen \n\ndes Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungs-\n\nfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle \n\nals wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann \n\n(vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 \n\nTz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, GRUR 2008, 503 Tz. 45 \n\n- adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen \n\ngekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Beg-\n\nriffs wie \"POST\" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit \n\nder gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunter-\n\nnehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine \n\nBeschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschränkung \n\nist wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall \n\naber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als \n\nMarke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht ent-\n\nscheidend darauf an, dass die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistun-\n\ngen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff \"POST\" angewie-\n\nsen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. Die Beschrän-\n\nkung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes Maß dadurch zu \n\nverringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von \n\ndem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch \n\neine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe \n\nGelb) die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen. \n\n24 \n\nNach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit den angegriffenen Zeichen, \n\ndie den Zusatz \"Die Neue\" in Groß- oder Kleinschreibung tragen, einen ausrei-\n\nchenden Abstand von der Klagemarke gewahrt, um nicht gegen die anständi-\n\ngen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anders verhält es \n\nsich dagegen, soweit die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen \n\ndie Farbe \"Gelb\" oder das beanstandete Posthorn in Verbindung mit den Zei-\n\nchen \"Die Neue Post\" und \"die-neue-post.de\" verwandt hat. Dadurch hat die \n\nBeklagte sich der Klagemarke \"POST\" in einer Weise angenähert, die die Klä-\n\ngerin nicht mehr als anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-\n\nsprechend hinnehmen muss. \n\n25 \n\nc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht \n\nauf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar-\n\nkenG stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unter-\n\nstellt werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Mar-\n\nke erfüllt (hierzu näher Büscher, FS Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.). \n\n26 \n\nDie Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. \n\nInsoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, \n\n931 - BIG PACK). \n\n27 \n\nd) Die auf die Klageanträge zu 1 a und b bezogenen Klageanträge auf \n\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der \n\nAntrag auf Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens (§ 14 Abs. 2, 5 \n\nund 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) sind ebenfalls nicht begründet, weil die Kla-\n\ngemarke nicht verletzt worden ist. \n\n28 \n\n2. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit \n\nErfolg auf das Unternehmenskennzeichen \"Deutsche Post AG\" und das Fir-\n\nmenschlagwort \"POST\" der vollständigen Firmenbezeichnung stützen. \n\n29 \n\na) Zugunsten der Klägerin kann eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 \n\nAbs. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen unterstellt \n\nwerden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnungen \n\n\"Deutsche Post AG\" und \"Post\" die Voraussetzungen erfüllen, die an ein be-\n\nkanntes Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 3 MarkenG zu stellen sind. \n\n30 \n\nb) Den aus § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen we-\n\ngen Verwechslungsgefahr steht jedoch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 Mar-\n\nkenG entgegen. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die zum Aus-\n\nschluss der markenrechtlichen Ansprüche nach § 23 Nr. 2 MarkenG geführt \n\nhaben. \n\n31 \n\nc) Die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach \n\n§ 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil die Be-\n\nklagte die Kollisionszeichen nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer \n\nWeise verwendet hat. Insoweit gilt nichts anderes als das zum Schutz der Mar-\n\nke \"POST\" der Klägerin Ausgeführte. \n\n32 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 7 O 2369/04 (061) - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2005 - 10 U 9/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-169-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":13},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-169-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:52.506546+00:00"}}