{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_168-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 168/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kinderwärmekissen BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343; HGB § 348 a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zu- widerhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missver- hältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Hö- he nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 168/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKinderwärmekissen \n\nBGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343; \nHGB § 348 \n\na) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zu-\nwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der \nnatürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet \naus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte \nProdukt vereinbart haben. \n\nb) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missver-\nhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach \ndem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch \nwenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Hö-\nhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall \nist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, \nsondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts \nnach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 168/05 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juni 2005 un-\n\nter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Kla-\n\nge in Höhe von 200.000 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins \n\nseit dem 4. September 2003 abgewiesen hat. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten gehören zum T. -Konzern. Sie vertrieben im Herbst \n\n2001 Kinderwärmekissen. \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine GmbH, nimmt als Rechtsnachfolgerin von Frau Gud-\n\nrun E. die Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Frau E. war \n\nInhaberin des für Kinderwärmekissen eingetragenen Geschmacksmusters \n\nNr. 4 . Nachdem sie die Beklagten wegen einer behaupteten Verlet- \n\nzung des Geschmacksmusters durch den Vertrieb von Wärmekissen in An-\n\nspruch genommen hatte, schlossen die Beklagten und Frau E. Anfang 2002 \n\neine als Vergleichsvertrag bezeichnete Vereinbarung. In diesem Vertrag, in \n\ndem die Beklagten mit \"T. \" bezeichnet sind, heißt es auszugsweise: \n\n1. T. erklärt gegenüber E., es bei Meidung einer Vertragsstrafe in \nHöhe von DM 15.000 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, \nalso insbesondere für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete \nProdukt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusam-\nmenhangs und der Initialtat zu unterlassen, Kinder-Wärmekissen \nherzustellen und/oder zu verbreiten, wie sie nachfolgend dargestellt \nsind: \n\n(Es folgt die Abbildung des von den Beklagten vertriebenen Wärme-\nkissens.) \n\nHiervon ausgenommen sind noch vorhandene Restanten, die in ei-\nnem Zeitraum vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 abverkauft \nwerden dürfen. \n\n3 \n\nDarüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten, an Frau E. einen Be-\n\ntrag von 17.895 € zuzüglich Umsatzsteuer und näher bezeichnete Kosten ihres \n\nPatentanwalts zu zahlen. Dem Vertragsschluss war eine umfangreiche Korres-\n\npondenz vorausgegangen, die den Verkauf der als Restanten bezeichneten, bei \n\nden Beklagten noch vorhandenen Wärmekissen zum Gegenstand hatte. \n\n4 \n\nDie Beklagte zu 2 verkaufte 7.000 der noch vorhandenen Wärmekissen \n\nim September 2002 in den T. -Filialen. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund eines Einbringungs-\n\nvertrages vom 22. August 2002, durch den Frau E. ihr Unternehmen übertragen \n\nhabe, Inhaberin der gegen die Beklagten gerichteten Forderungen geworden. \n\nZudem seien ihr zusätzlich die Ansprüche gegen die Beklagten von Frau E. ab-\n\ngetreten worden. Sie habe die Forderungen gegen die Beklagten zur Prozessfi-\n\nnanzierung sicherheitshalber an die J.-AG abgetreten, die sie ermächtigt habe, \n\ndie Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund des Verkaufs \n\nvon 7.000 Wärmekissen hat die Klägerin eine Vertragsstrafe von 53,68 Mio. € \n\nerrechnet. Hiervon hat sie einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend \n\ngemacht. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin \n\n1 Mio. € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem \n\n4. September 2003 zu zahlen. \n\n7 \n\nDie Beklagten haben die Ansicht vertreten, aus der Vereinbarung mit \n\nFrau E. ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe im Falle \n\neines Vertriebs der Restanten. Eine Vertragsstrafe sei auch nicht verwirkt wor-\n\nden. Die Beklagte zu 1 habe - unstreitig - keine Restanten vertrieben. Die Be-\n\nklagte zu 2 sei bei Abschluss des Vertrages mit Frau E. nicht wirksam vertreten \n\nworden. Die Abtretung und Geltendmachung der Forderung durch eine nur mit \n\ndem Mindestkapital ausgestattete GmbH, wie dies bei der Klägerin der Fall sei, \n\nsei rechtmissbräuchlich. Die Klägerin könne wegen der Abtretung der Ansprü-\n\nche an den Prozessfinanzierer J.-AG keine Zahlung an sich beanspruchen. \n\n8 \n\nDie Beklagten haben widerklagend beantragt, \n\nfestzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, über die bereits \n\ngeltend gemachten Vertragsstrafeansprüche in Höhe von 1 Mio. € \n\nweitere Vertragsstrafen basierend auf dem Vergleichsvertrag vom \n\n29. Januar/8. Februar 2002 bis zu 10 Mio. € wegen des Angebots \n\nund des Vertriebs der Wärmekissen im September 2002 zu verlan-\n\ngen. \n\nDie Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage \n\nabgewiesen und der Widerklage stattgegeben. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nMit der (vom Senat beschränkt auf die Klage zugelassenen) Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der \n\nVertragsstrafe verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie mit der Aktivlegitimation der Klägerin zusammenhängenden Fragen \n\nkönnten im Ergebnis offenbleiben, weil auch bei Vorliegen der Aktivlegitimation \n\nAnsprüche nicht gegeben seien. Allerdings sei der Vergleichsvertrag zwischen \n\nFrau E. und den Beklagten wirksam zustande gekommen. Auf eine fehlende \n\nVollmacht des Prokuristen K. für die Beklagte zu 2 könne sich diese nach § 242 \n\nBGB nicht berufen. Der Vergleichsvertrag sei zunächst von den Vertretern der \n\nBeklagten unterzeichnet worden. Angesichts der vorangegangenen Korrespon-\n\ndenz habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Vereinbarung von \n\njemandem unterzeichnet worden sei, der über die notwendige Vertretungs-\n\nmacht für die Beklagte zu 2 verfügt habe. Auf eine fehlende Vollmacht des Pro-\n\nkuristen K. hätten sich die Beklagten vorprozessual auch nicht berufen und die \n\nmit der Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen erfüllt. \n\n14 \n\nDer Verkauf der Restanten vor Beginn der hierfür vereinbarten Frist stel-\n\nle aber nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die den Ver-\n\ntragsstrafeanspruch nicht auslöse. Der Wortlaut der Vereinbarung sei mehrdeu-\n\ntig. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage \n\nder Vertragsparteien ergebe sich, dass ein Verkauf vor Beginn der Abverkaufs-\n\nfrist eine Vertragsstrafe nicht habe auslösen sollen. Da der Klägerin Zahlungs-\n\nansprüche nicht zustünden, sei die Widerklage begründet. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur \n\nzum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage wegen eines \n\nBetrages von 200.000 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die \n\nRevision unbegründet. Der Klägerin steht ein 200.000 € zuzüglich Zinsen über-\n\nsteigender Vertragsstrafeanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Ob die Kläge-\n\nrin Zahlung von 200.000 € aufgrund einer verwirkten Vertragsstrafe von den \n\nBeklagten beanspruchen kann, vermag der Senat auf der Grundlage der vom \n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. \n\n16 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen gegen die Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis der Klägerin im Hinblick auf die Sicherungsabtretung ihrer An-\n\nsprüche an die J.-AG keine Bedenken. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nAbtretung an die J.-AG wirksam erfolgt ist. Das ist vorliegend jedoch unschäd-\n\nlich. Ist die Abtretung unwirksam, ist die Klägerin als materiell Berechtigte wei-\n\nterhin prozessführungsbefugt. Für den Fall einer wirksamen Abtretung der Kla-\n\ngeforderung an die J.-AG folgt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin aus \n\neiner gewillkürten Prozessstandschaft. \n\n18 \n\na) Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine \n\nwirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfol-\n\ngung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges \n\nInteresse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein \n\nwirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 \n\n- Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, \n\n425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten). \n\n19 \n\n20 \n\nb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. \n\nDie J.-AG hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 zur \n\nProzessführung ermächtigt. Die Beklagten haben zwar eine mangelnde Vertre-\n\ntungsbefugnis des Mitarbeiters Dr. S., der das Schreiben für die J.-AG unter-\n\nzeichnet hat, geltend gemacht. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon \n\nausgegangen, dass der Vorsitzende des Vorstands H. der J.-AG, der zu deren \n\nalleiniger Vertretung berechtigt ist, die Ermächtigung durch Dr. S. jedenfalls ge-\n\nnehmigt hat. \n\n21 \n\nDie Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der \n\nRechtsverfolgung. Die Abtretung der Ansprüche an die J.-AG ist nur siche-\n\nrungshalber erfolgt. Die Entscheidung über die Klageforderung betrifft deshalb \n\nauch die rechtlichen Interessen der Klägerin (vgl. BGHZ 96, 182, 185). \n\n22 \n\nSchließlich ist auch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der \n\nBeklagten durch die Geltendmachung der Ansprüche von Seiten der Klägerin \n\nnicht zu besorgen. Dafür, dass die Klägerin vermögenslos ist und Kostenerstat-\n\ntungsansprüche der Beklagten daher nicht durchsetzbar sind (zum fehlenden \n\nschutzwürdigen eigenen Interesse des Ermächtigten in diesem Fall BGHZ 96, \n\n151, 154), hat das Berufungsgericht nichts festgestellt und ist auch sonst nichts \n\nersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin gegründet worden ist, um \n\nFrau E. - wie die Beklagten geltend gemacht haben - von den Risiken der Pro-\n\nzessführung freizustellen, steht einem schutzwürdigen eigenen Interesse der \n\nKlägerin an der Rechtsverfolgung nicht entgegen. Gegenteiliges macht die Re-\n\nvisionserwiderung ebenfalls nicht geltend. \n\n23 \n\n2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwi-\n\nschen Frau E. und den Beklagten in dem Vergleichsvertrag wirksam eine Ver-\n\ntragsstrafevereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dem \n\nProkuristen K. der Beklagten zu 2, der diese allein bei Vertragsschluss vertreten \n\nhat, nur Gesamtprokura erteilt worden war (§ 48 Abs. 2 HGB). \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass es der Beklagten zu 2 je-\n\ndenfalls nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf den Mangel der Vertretungs-\n\nmacht des Prokuristen K. zu berufen. Das hält der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, die Klägerin \n\nhabe aufgrund der Korrespondenz vor Abschluss des Vertrages davon ausge-\n\nhen dürfen, die Vereinbarung werde auch auf Seiten der Beklagten zu 2 von \n\neinem hierzu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben. Weiterhin hat das Be-\n\nrufungsgericht den Verstoß gegen Treu und Glauben darin gesehen, dass die \n\nBeklagten sich in der vorprozessualen Korrespondenz auf eine fehlende Voll-\n\nmacht des Prokuristen K. nicht berufen haben und den Zahlungsverpflichtungen \n\naus dem Vertragsverhältnis nachgekommen sind. Ob danach nicht bereits die \n\nVoraussetzungen einer Anscheinsvollmacht auf Seiten der Beklagten zu 2 vor-\n\nliegen, kann im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls tragen die Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts seine Annahme, dass die Berufung der Beklagten zu 2 auf \n\neine fehlende Vollmacht als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glau-\n\nben wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen ist \n\n(vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 14.2.1997 - V ZR 312/95, WM 1997, 775, 777). \n\n25 \n\n3. Die Ansprüche aus der Vertragsstrafevereinbarung mit den Beklagten \n\nhat Frau E. rechtswirksam auf die Klägerin übertragen. Dies folgt entweder aus \n\ndem Vertrag zwischen Frau E. und der Klägerin vom 22. August 2002 über die \n\nEinbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens der Frau E. in die Kläge-\n\nrin oder aus dem nachfolgenden Abtretungsvertrag vom 25. September 2002 \n\n(§ 398 BGB). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das \n\nBestreiten der Abtretungsvereinbarung durch die Beklagten in Anbetracht des in \n\nAblichtung vorgelegten Abtretungsvertrages unsubstantiiert ist. \n\n26 \n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagten hätten durch den Verkauf der 7.000 noch in ihrem \n\nBesitz befindlichen Kinderwärmekissen im September 2002 in den Filialen der \n\nBeklagten zu 2 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt. \n\n27 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Wortlaut des Ver-\n\ngleichsvertrages sei zur vereinbarten Vertragsstrafe mehrdeutig. Dieser lasse \n\nauch die Interpretation zu, dass der Verkauf der Restanten generell zulässig \n\nsein sollte und der vereinbarte Zeitrahmen für den Verkauf nur eine nicht straf-\n\nbewehrte Nebenpflicht begründete, die im Falle der Verletzung keine Vertrags-\n\nstrafe, sondern nur Schadensersatzansprüche zur Folge haben sollte. Aus der \n\nzur Auslegung heranzuziehenden Entstehungsgeschichte der Vereinbarung \n\nund der Interessenlage der Parteien ergebe sich, dass es Frau E. nur auf das \n\nEnde des Zeitraums eines Verkaufs der Restanten, nicht aber auf den eigentli-\n\nchen Verkaufszeitraum angekommen sei. Der vorzeitige Verkauf der Restanten \n\nsollte danach nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt werden. \n\n28 \n\nb) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht da-\n\nvon ausgegangen, der Wortlaut der Vereinbarung der Parteien sei zu dem hier \n\nin Rede stehenden Punkt nicht eindeutig. Es hat zudem den Grundsatz einer \n\nnach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. \n\n29 \n\naa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen \n\nVereinbarung zwar nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Auslegungs-\n\nregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind \n\n(BGH, Urt. v. 21.9.2001 - V ZR 14/01, NJW 2002, 440; Urt. v. 13.2.2003 \n\n- I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto). Die Frage, ob \n\nder Wortlaut einer Vereinbarung eindeutig ist, ist allerdings in vollem Umfang \n\nrevisibel (BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932). \n\n30 \n\nbb) Nach dem Wortlaut des Vergleichsvertrages erfasste die Vertrags-\n\nstrafevereinbarung auch einen Verkauf von Restanten vor dem 27. Dezember \n\n2002. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig. Nach Abschnitt 1 \n\nSatz 1 der Vereinbarung verpflichteten sich die Beklagten strafbewehrt, es zu \n\nunterlassen, die abgebildeten Wärmekissen herzustellen oder zu verbreiten. \n\nEine Ausnahme sah die Vereinbarung nach Abschnitt 1 Satz 2 nur für noch \n\nvorhandene Restanten vor, die in einem festgelegten Zeitraum verkauft werden \n\ndurften. Anhaltspunkte dafür, dass die in Abschnitt 1 Satz 2 vorgesehene Aus-\n\nnahme von der Vertragsstrafeverpflichtung sich allgemein auf bei den Beklag-\n\nten befindliche Restanten unabhängig von jedwedem Vertriebszeitraum bezie-\n\nhen sollte, gibt der Wortlaut der Vereinbarung nicht her. Darauf, dass es \n\n- rückschauend betrachtet - auch andere Formulierungsmöglichkeiten gegeben \n\nhätte, um den Regelungsgehalt eindeutig zum Ausdruck zu bringen, kommt es \n\nnicht an. \n\n31 \n\n32 \n\ncc) Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht zudem anerkann-\n\nten Auslegungsgrundsätzen. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass Unter-\n\nlassungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden \n\nGrundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der \n\nVertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklä-\n\nrungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art \n\nund Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-\n\nbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage \n\nheranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, \n\n62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungszu-\n\nsammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 \n\n= WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR \n\n2006, 878 Tz. 18 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedoch keine nach beiden Seiten interessengerechte Ausle-\n\ngung der Vereinbarung vorgenommen (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; \n\nBGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 1075 \n\n- Teilunterwerfung; GRUR 2006, 878 Tz. 19 - Vertragsstrafevereinbarung). \n\n33 \n\n(2) Die Beklagten hatten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu-\n\nnächst mit Schreiben vom 12. November 2001 auf die Notwendigkeit eines wei-\n\nteren Abverkaufs hingewiesen. Nachdem die Bevollmächtigten von Frau E. \n\nhierauf in ihrem Entwurf nicht eingegangen waren und die Beklagten auf der \n\nAufnahme einer Aufbrauchsfrist bestanden (Schreiben v. 10.12.2001), schlugen \n\ndie Rechtsanwälte von Frau E. mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den \n\n28. Februar 2002 als Ende der Aufbrauchsfrist vor. Dass in diesem Schreiben \n\nkein Anfangstermin für den Verkauf der Restanten vorgesehen war, lässt - an-\n\nders als vom Berufungsgericht angenommen - keinen Rückschluss auf die Be-\n\ndeutungslosigkeit eines Anfangstermins für die Verwirkung der Vertragsstrafe \n\nzu. Zur Aufnahme eines entsprechenden Termins bestand am 14. Dezember \n\n2001 im Hinblick auf das vorgeschlagene Fristende (28. Februar 2002) kein \n\nAnlass. Nachdem die Beklagten wegen der in ihrem Geschäftsbetrieb erforder-\n\nlichen Vorlauffristen eine Aufbrauchsfrist bis 28. Februar 2002 abgelehnt hatten, \n\nregte die Gegenseite mit Schreiben vom 7. Januar 2002 an, dass die Beklagten \n\neinen konkreten Zeitraum bezeichnen sollten, zu welchem die noch vorhande-\n\nnen Restanten abverkauft werden sollten. Dieser Wunsch zeigte den Beklagten, \n\ndass es Frau E. auf die Angabe eines festen Zeitraums für den Abverkauf an-\n\nkam. Dass Frau E. dabei nicht einen konkreten Zeitraum im Blick hatte, lässt \n\nnicht den Schluss zu, dass ein Verkauf außerhalb des vereinbarten Zeitrah-\n\nmens nicht strafbewehrt sein sollte. Die gegenteilige Folgerung, die das Beru-\n\nfungsgericht gezogen hat, lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass \n\nFrau E. nicht von sich aus einen Zeitraum außerhalb des Weihnachtsgeschäfts \n\nvorschlug, sondern diese Anregung von den Beklagten kam. Die Beklagten \n\nschlugen auf das Schreiben von Frau. E. vom 7. Januar 2002 eine Verkaufsak-\n\ntion in der Zeit vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 vor, was zu der \n\nFormulierung des Abschnitts 1 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung führte. Ent-\n\ngegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich den Vertragsverhandlun-\n\ngen danach nichts dafür entnehmen, dass der Zeitraum vom 27. Dezember \n\n2002 bis 27. März 2003 für den Verkauf der Restanten nicht verbindlich und \n\nstrafbewehrt vereinbart war. \n\n34 \n\nEine verbindliche strafbewehrte Vereinbarung der Aufbrauchsfrist ent-\n\nsprach auch den bei den Vertragsverhandlungen zutage getretenen Interessen \n\nder Frau E. Die Beklagten verfügten seinerzeit noch über 42.000 Wärmekissen. \n\nBei einer derart großen Zahl musste Frau E. ohne verbindliche Festlegung einer \n\nAufbrauchsfrist mit wiederholten Störungen ihres eigenen Absatzgeschäftes \n\nrechnen. Dagegen kam es den Beklagten ersichtlich nur darauf an, mit einem \n\nentsprechend langen Vorlauf eine Verkaufsaktion durchzuführen. \n\n35 \n\nc) Die Beklagte zu 2 trifft an den festgestellten Verstößen gegen die Un-\n\nterlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB i.V. mit § 339 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB. Zu einem mangelnden Verschulden, zu dem die Beklagte \n\nzu 2 die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, \n\nGRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin), hat sie nichts \n\nvorgetragen. Die Beklagten gehen selbst davon aus, dass der Verkauf der Re-\n\nstanten außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zeitraums auf einem Versehen \n\nberuht. \n\n36 \n\nd) Für die verwirkte Vertragsstrafe haften die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner. Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die \n\nauf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe \n\nhaften, grundsätzlich nebeneinanderstehen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-\n\nche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 20 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall \n\nhaben die Beklagten sich jedoch nicht nur einheitlich strafbewehrt zur Unterlas-\n\nsung verpflichtet. Sie sind vielmehr nach Aufzählung der Vertragsschließenden \n\nnur noch als eine Partei bezeichnet worden (\"… nachfolgend T. genannt\"). \n\nDaraus hatte bereits das Landgericht zu Recht gefolgert, dass eine Differenzie-\n\nrung nach dem Konzernunternehmen, das den Verstoß vorgenommen hat, ver-\n\ntraglich ausgeschlossen ist und die Beklagten gesamtschuldnerisch für die Ver-\n\ntragsstrafe haften. \n\n5. Die Beklagten haben die Vertragsstrafe aber nicht in einer 200.000 € \n\nübersteigenden Höhe verwirkt. \n\na) Allerdings ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht \n\nvon einem einzigen Verstoß der Beklagten auszugehen. Auch wenn der Ver-\n\ntrieb der 7.000 Restanten in den Verkaufsstellen auf einem einmaligen Verse-\n\nhen der Beklagten zu 2 beruhen sollte, ergibt sich daraus nicht, dass nur ein \n\neinziger Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vorliegt. Zwar können auch \n\neine Mehrzahl von Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht zu einer natürli-\n\nchen Handlung oder einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden \n\n(vgl. BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag). Entscheidend für die Frage, ob \n\nmehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder \n\njeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummie-\n\nrung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertrags-\n\n37 \n\n38 \n\nstrafevereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1960 - I ZR 77/59, GRUR 1961, 307, \n\n310 - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 324 - Trainingsvertrag; Urt. v. \n\n13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto). \n\n39 \n\nDie Parteien haben im Streitfall eine Vertragsstrafe für jedes angebote-\n\nne, verkaufte oder verbreitete Produkt in Höhe von 7.669,38 € vereinbart. Diese \n\nausdrückliche Vereinbarung schließt eine Zusammenfassung mehrerer oder \n\naller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der \n\nnatürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne aus. Bei \n\n7.000 verkauften Wärmekissen ist die Vertragsstrafe damit ebenfalls 7.000 mal \n\nverwirkt. Daraus errechnet sich eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. €. \n\n40 \n\nb) Die Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. € ist gemäß § 242 BGB we-\n\ngen unverhältnismäßiger Höhe auf einen Betrag herabzusetzen, der jedenfalls \n\n200.000 € nicht übersteigt. \n\n41 \n\naa) Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger \n\nHöhe nach § 343 BGB ist zwar gemäß § 348 HGB vorliegend ausgeschlossen. \n\nNach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herab-\n\ngesetzt werden, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes ver-\n\nsprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei den Beklagten im Streitfall vor \n\n(§§ 1, 5, 343 HGB). Dies schließt in besonders gelagerten Fällen aber nicht \n\naus, dass auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe \n\neine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1.6.1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für \n\nversuchte Vertreterabwerbung; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, \n\n471, 474 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salvatorkeller). Davon ist vorlie-\n\ngend auszugehen. Eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. € steht in einem \n\nsolchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhand-\n\nlung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsle-\n\nben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Die von den \n\nBeklagten verwirkte Vertragsstrafe ist deshalb auf ein Maß zu reduzieren, das \n\nein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. \n\nEine weitergehende Verringerung der Vertragsstrafe auf einen angemessenen \n\nBetrag kommt dagegen nach § 242 BGB nicht in Betracht. Die Herabsetzung \n\nder Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß durch das Gericht sieht § 343 \n\nBGB vor, dessen Anwendung vorliegend gemäß § 348 HGB gerade ausge-\n\nschlossen ist. Diese gesetzliche Folge darf nicht durch die Anwendung des \n\nGrundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB umgangen werden. Viel-\n\nmehr ist die Vertragsstrafe nur soweit zu reduzieren, als der Betrag unter Wür-\n\ndigung aller Umstände im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben \n\nnoch hingenommen werden kann. Anhaltspunkt für die Bestimmung des Betra-\n\nges kann insoweit das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen Vertrags-\n\nstrafe sein. \n\n42 \n\nbb) Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf \n\nden Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwi-\n\nderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung \n\nund ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers \n\nund auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, \n\n37 - Vertragsstrafebemessung). Feststellungen für eine nähere Prüfung anhand \n\ndieser Bemessungskriterien hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt \n\nfolgerichtig - nicht getroffen. Diese wird es im wiedereröffneten Berufungs-\n\nrechtszug nachzuholen haben. \n\n43 \n\nAufgrund der im Revisionsverfahren feststehenden Tatsachen ist aber \n\nbereits jetzt davon auszugehen, dass eine 200.000 € übersteigende Vertrags-\n\nstrafe auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unangemes-\n\nsen hoch ist. Die Beklagten haben mit dem Verkauf der 7.000 Restanten einen \n\nNettoumsatz von 48.215,52 € erzielt. Der Verkauf der Restanten war den Be-\n\nklagten für einen bestimmten Zeitraum gestattet. Die Zuwiderhandlung der Be-\n\nklagten besteht daher nicht in einem Verstoß gegen ein generelles Unterlas-\n\nsungsgebot, sondern in der Verkaufsaktion außerhalb des vereinbarten Zeit-\n\nraums. Im Hinblick auf die vereinbarte Aufbrauchsfrist war zudem die Frau E. \n\nzugesagte Vergleichssumme nochmals um 5.112,92 € erhöht worden. Die ab-\n\nsolute Zahl der verkauften Wärmekissen war zwar nicht gering. Es handelte \n\nsich aber um eine einzige Verkaufsaktion der zentralen Verkaufsorganisation \n\nfür sämtliche Filialen. In Anbetracht dieser Umstände ist eine 200.000 € über-\n\nsteigende Vertragsstrafe jedenfalls unangemessen hoch. Wegen des 200.000 € \n\nübersteigenden Betrages ist die Klage bereits jetzt abzuweisen. \n\n44 \n\n6. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt ebenfalls konse-\n\nquent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin Leistung der Ver-\n\ntragsstrafe an sich beanspruchen kann. Die Klägerin hat zwar in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass die J.-AG sie \n\nnicht nur zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt \n\nhat, sondern die Ermächtigung sich auch darauf bezieht, Zahlung an sich zu \n\nverlangen. Die Beklagten haben dies jedoch bestritten. Nach Offenlegung der \n\nSicherungsabtretung muss der im Wege gewillkürter Prozessstandschaft zur \n\nProzessführung ermächtigte Sicherungsgeber ohne zusätzliche Ermächtigung \n\nzur Einziehung der Forderung im eigenen Namen auf Leistung an den Siche-\n\nrungsnehmer klagen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., § 51 Rdn. 28; Rosen-\n\nberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 46 Rdn. 38; weitergehend \n\nWieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Vor § 50 Rdn. 86). Darüber, ob \n\ndie Klägerin von der J.-AG tatsächlich ermächtigt worden ist, auch nach Offen-\n\nlegung der Sicherungsabtretung Leistung an sich zu verlangen, geben die \n\nschriftlichen Ermächtigungen der J.-AG keine Auskunft. Die Klägerin wird daher \n\nim wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, hierzu vorzutra-\n\ngen und gegebenenfalls Beweis anzubieten. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2004 - 416 O 270/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 U 75/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-168-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-168-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:25.016969+00:00"}}