{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_167-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"I ZR 167/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LOTTOCARD MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 a) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt der Kläger. Den Beklagten kann aber eine sekundäre Darlegungslast treffen. b) Solange eine Markeneintragung nicht nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht ist, kann im Verfahren über die Löschungsklage wegen Verfalls eine rechtserhal- tende Benutzung i.S. von § 26 MarkenG nicht mit der Begründung verneint werden, die Verwendung des Zeichens sei für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen generell beschreibend. c) Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fal- lenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung im Löschungsverfahren wegen Verfalls nicht auf die tatsächlich benutzten konkre- ten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Waren- verzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach Auf- fassung des Verkehrs als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden. d) Wird der Markeninhaber wegen Verfalls nach § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten auf Löschung der Marke in An- spruch genommen und wird die Eintragung der Marke während des Laufs die- ses Verfahrens im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht, stellt dies ein den Rechtsstreit erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Er- eignisses zulässig und begründet war, ist trotz der in § 52 Abs. 2 MarkenG an- geordneten Rückwirkung vom Bestand der Marke auszugehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 167/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n10. April 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLOTTOCARD \n\nMarkenG §§ 26, 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 \n\na) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage \nnach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt der Kläger. Den \nBeklagten kann aber eine sekundäre Darlegungslast treffen. \n\nb) Solange eine Markeneintragung nicht nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht ist, \nkann im Verfahren über die Löschungsklage wegen Verfalls eine rechtserhal-\ntende Benutzung i.S. von § 26 MarkenG nicht mit der Begründung verneint \nwerden, die Verwendung des Zeichens sei für die in Rede stehenden Waren \noder Dienstleistungen generell beschreibend. \n\nc) Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fal-\nlenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung im \nLöschungsverfahren wegen Verfalls nicht auf die tatsächlich benutzten konkre-\nten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Waren-\nverzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach Auf-\nfassung des Verkehrs als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen \nwerden. \n\nd) Wird der Markeninhaber wegen Verfalls nach § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 \nNr. 1 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten auf Löschung der Marke in An-\nspruch genommen und wird die Eintragung der Marke während des Laufs die-\nses Verfahrens im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit \nnach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht, stellt dies ein den Rechtsstreit erledigendes \nEreignis dar. Für die Frage, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Er-\neignisses zulässig und begründet war, ist trotz der in § 52 Abs. 2 MarkenG an-\ngeordneten Rückwirkung vom Bestand der Marke auszugehen. \n\nBGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 25. August 2005 \n\nunter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, KfH 16, vom 30. April 2004 wird in vollem Umfang \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagten sind die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlosse-\n\nnen 16 Lotteriegesellschaften. Für sie ist am 27. August 1997 die Wortmarke \n\nNr. 396 38 296.7 \"LOTTO\" eingetragen worden. Nach einer während des Revi-\n\nsionsverfahrens erfolgten Teillöschung der Eintragung der Marke unter ande-\n\nrem für die Dienstleistung \"Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und \n\nsonstigen kulturellen Aktivitäten\" ist die Marke noch eingetragen für die Waren \n\nund Dienstleistungen \"Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungs-\n\nverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten; wirtschaftliche und/oder orga-\n\nnisatorische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; \n\nfinanzielle Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; \n\ntechnische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\". \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft, die im Bereich gewerblicher Lotto-\n\nspielgemeinschaften Dienstleistungen erbringt. Sie hat geltend gemacht, die \n\nBeklagten hätten die Wortmarke \"LOTTO\" nicht rechtserhaltend, sondern allen-\n\nfalls beschreibend benutzt. Die Marke sei für die in Rede stehenden Waren und \n\nDienstleistungen löschungsreif. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat in erster Instanz beantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der in das Register beim \nDPMA unter der Register-Nr. 396 38 296.7 für Sachmittel zur Durchfüh-\nrung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Mag-\nnetkarten; wirtschaftliche und/oder organisatorische Beratung zur Durch-\nführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; finanzielle Beratung zur \nDurchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; technische Beratung \nzur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Veranstaltung \nvon sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten ein-\ngetragenen Marke \"LOTTO\" einzuwilligen. \n\n4 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, \n\nsie nutzten die Marke für Kundenkarten, die unter den Bezeichnungen \"LOT-\n\nTO\", \"LOTTOCARD\" und \"Lottokundenkarte\" angeboten würden und mit deren \n\nHilfe die Lottoveranstalter einen Gewinn des Spielers bargeldlos auf ein ange-\n\ngebenes Bankkonto transferieren könnten. Sie hätten Service-Hotlines einge-\n\nrichtet, über die sie Anrufer berieten. Unter der Marke \"LOTTO\" führten sie \n\nsportliche und kulturelle Veranstaltungen durch. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren in erster Instanz gestellten \n\nKlageantrag weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie beantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der in das Register beim \nDPMA eingetragenen Marke \"LOTTO\" insoweit einzuwilligen, als die im \nHauptantrag genannten Waren und Dienstleistungen jeweils beschränkt \nwerden durch den Zusatz \"im Lotteriewesen\". \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten unter Zurückweisung der weiter-\n\ngehenden Berufung auf den Hilfsantrag verurteilt, einzuwilligen, dass die Marke \n\n\"LOTTO\" für die Waren und Dienstleistungen \"Sachmittel zur Durchführung des \n\nbargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten; wirt-\n\nschaftliche und/oder organisatorische Beratung zur Durchführung des bargeld-\n\nlosen Zahlungsverkehrs; finanzielle Beratung zur Durchführung des bargeldlo-\n\nsen Zahlungsverkehrs; technische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen \n\nZahlungsverkehrs\", jeweils um den Zusatz \"im Lotteriewesen und für andere \n\nGeld- und Glücksspiele\" ergänzt wird (OLG Hamburg MD 2006, 282). \n\n8 \n\nDagegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisio-\n\nnen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin erstrebt mit ihrem Rechtsmit-\n\ntel die Verurteilung der Beklagten nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten \n\nAnträgen mit Ausnahme der während des Revisionsverfahrens gelöschten Ein-\n\ntragung der Dienstleistung \"Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und \n\nsonstigen kulturellen Aktivitäten\". In diesem Umfang hat die Klägerin den \n\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich \n\ndieser Erklärung nicht angeschlossen. Im Übrigen wenden sich mit ihrem \n\nRechtsmittel gegen die teilweise erfolgte Verurteilung nach dem Hilfsantrag. Die \n\nParteien beantragen, das jeweilige Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nA. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Lö-\n\nschung der Eintragung der Marke nach dem Hilfsantrag gemäß §§ 26, 49 \n\nAbs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für begründet erachtet. Hier-\n\nzu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer bereits erstinstanzlich gestellte Hauptantrag sei nicht begründet. Die \n\nBeklagten hätten die Marke rechtserhaltend für die Waren und Dienstleistungen \n\nbenutzt, die Gegenstand des Klageantrags seien. Der Hilfsantrag sei teilweise \n\nbegründet, weil die Beklagten die Waren und Dienstleistungen im Zusammen-\n\nhang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr nur mit Bezug zum Lotteriewesen \n\nbenutzt hätten. \n\n11 \n\nDie Klägerin könne im vorliegenden Verfahren nicht damit gehört wer-\n\nden, die Beklagten hätten eine kennzeichnende und markenrechtserhaltende \n\nBenutzung überhaupt nicht, auch nicht in ihrem Kerngeschäft, dargelegt. Die \n\nZivilgerichte seien an die Eintragung der Marke gebunden und dürften ihr nicht \n\njeglichen Schutz verweigern. Da die Marke noch in Kraft stehe, könne die Klä-\n\ngerin nicht mit Erfolg in Zweifel ziehen, dass die Marke \"LOTTO\" für die Veran-\n\nstaltung von Lotterien über eine hinreichende Kennzeichnungskraft verfüge und \n\nnicht lediglich eine dienstleistungsbeschreibende Bezeichnung darstelle. Die \n\nKlärung dieser Frage sei dem Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren vorbehal-\n\nten. \n\n12 \n\nDie von den Beklagten vorgelegten Verwendungsbeispiele dokumentier-\n\nten eine Benutzung des Begriffs \"LOTTO\" in einer herkunftshinweisenden Form \n\nfür die vom Klageantrag umfassten Waren und Dienstleistungen. Auch nach-\n\ndem die Beklagten ihre Aktivitäten auf den in Rede stehenden Geschäftsfeldern \n\noffengelegt hätten, habe die für ihren gegenteiligen Standpunkt darlegungs-\n\npflichtige Klägerin hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Vielmehr seien die von \n\nden Beklagten dargestellten geschäftlichen Aktivitäten ausreichend, die rechts-\n\nerhaltende Benutzung ihrer Marke zu belegen. Dies gelte auch unter dem \n\nBlickwinkel, das Markenregister von formalen Zeichenrechten freizuhalten. \n\nRechtserhaltend seien auch Markenverwendungen, die sich nicht im Kern der \n\ngeschäftlichen Tätigkeit, sondern in einem Randbereich zur Unterstützung des \n\nHauptgeschäfts abspielten. Eine Absicht, mit diesen Waren und Dienstleistun-\n\ngen eigenständig unternehmerisch tätig zu sein und Gewinn zu erzielen, sei für \n\neine rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht erforderlich. Die Beklagten \n\nhätten dargelegt, dass sie mit \"LOTTOCARD\" bezeichnete Chip- bzw. Magnet-\n\nkarten mit Kundenbindungsmaßnahmen auflegten, die an die jeweiligen regio-\n\nnalen Anbieter geknüpft seien und mit denen der Lottoveranstalter einen Ge-\n\nwinn des Spielers bargeldlos auf ein angegebenes Bankkonto transferieren \n\nkönne. Die Beklagten verwendeten die Marke für konkrete Waren und Dienst-\n\nleistungen als Herkunftshinweis. Die Benutzung sei geeignet, den wirtschaftli-\n\nchen Erfolg des Kerngeschäfts der Beklagten zu unterstützen. Dies reiche für \n\neine rechtserhaltende Benutzung aus. \n\n13 \n\nIm Zusammenhang mit den Lottokarten erbrächten die Beklagten Ser-\n\nvicedienstleistungen und nutzten die Marke rechtserhaltend für die Dienstleis-\n\ntungen \"wirtschaftliche, organisatorische, finanzielle und technische Beratung \n\nzur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\". Eine rechtserhaltende \n\nBenutzung sei auch für Veranstaltungen von sportlichen Wettbewerben und \n\nsonstigen kulturellen Aktivitäten erfolgt. \n\n14 \n\nDie Klage mit dem Hilfsantrag sei überwiegend begründet, und zwar so-\n\nweit mit ihr eine Beschränkung der Eintragung auf Waren und Dienstleistungen \n\nim Lotteriewesen mit Ausnahme von \"Veranstaltung von sportlichen Wettbe-\n\nwerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten\" begehrt werde. Mit der Verwen-\n\ndung des Zeichens \"LOTTO\" für Kundenkarten, die zur Abwicklung des Zah-\n\nlungsverkehrs geeignet seien, werde die Marke nicht über den konkreten Betä-\n\ntigungsbereich hinaus für Waren und Dienstleistungen des allgemeinen Zah-\n\nlungsverkehrs und damit für einen weiten Waren- und Dienstleistungsoberbe-\n\ngriff rechtserhaltend benutzt. Die Markenverwendung sei auf die Förderung und \n\nSicherung des Kerngeschäfts der Beklagten gerichtet und deshalb auf den Be-\n\nreich des Lotteriewesens, der Geld- und Glücksspiele zu beschränken. Ledig-\n\nlich die Dienstleistung \"Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sons-\n\ntigen kulturellen Aktivitäten\" sei von dieser Beschränkung ausgenommen. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nB. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, während die Revision der \n\nBeklagten begründet ist. \n\nI. Revision der Klägerin \n\n1. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf \n\nEinwilligung in die Löschung der Marke \"LOTTO\" für die Waren und Dienstleis-\n\ntungen \"Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, näm-\n\nlich Chipkarten und Magnetkarten; wirtschaftliche und/oder organisatorische \n\nBeratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; finanzielle Be-\n\nratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; technische Bera-\n\ntung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\" nach §§ 26, 49 \n\nAbs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG nicht zu. \n\n18 \n\na) Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG tritt Löschungs-\n\nreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung inner-\n\nhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wor-\n\nden ist. In die Prüfung einzubeziehen ist auch der Zeitraum nach Klageerhe-\n\nbung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 = WRP 2001, \n\n1211 - ISCO; Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP \n\n2003, 647 - BIG BERTHA). Maßgeblich ist danach der Zeitraum vom \n\n27. August 1997 (Zeitpunkt der Eintragung der Marke) bis zum 30. Juni 2005 \n\n(Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-\n\nstanz). \n\n19 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Lö-\n\nschungsklage trifft die Klägerin (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 55 Rdn. 18; \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 55 Rdn. 31; Hacker in Ströbele/ \n\nHacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 55 Rdn. 10; HK-MarkenR/Bous, § 55 \n\nMarkenG Rdn. 25; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, 2. Aufl., § 55 Rdn. 18; \n\nKochendörfer, WRP 2007, 258, 260). Den Beklagten einer Löschungsklage \n\nkann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und \n\nGlauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Diese \n\nsetzt voraus, dass der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Um-\n\nständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit ver-\n\nfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 \n\n- I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; \n\nUrt. v. 26.10.2006 - I ZR 97/04, GRUR 2007, 251 Tz. 31 = WRP 2007, 308 \n\n- Regenwaldprojekt II). \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten ihre Mar-\n\nke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend be-\n\nnutzt haben und die Klägerin ihren gegenteiligen Standpunkt nicht konkret dar-\n\ngelegt und bewiesen hat. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n21 \n\nEine rechtserhaltende Benutzung i.S. von § 26 MarkenG setzt voraus, \n\ndass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, \n\nim Inland ernsthaft benutzt worden ist. Die Beklagten haben nach den Maßstä-\n\nben der sekundären Darlegungslast eine rechtserhaltende Benutzung der Mar-\n\nke \"LOTTO\" für die fraglichen Waren und Dienstleistungen dargelegt. \n\n22 \n\naa) Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen \n\nMarke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion \n\nder Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder \n\nDienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder \n\nDienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unter-\n\nscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, \n\n425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; Beschl. v. 27.1.2004 - C-259/02, Slg. 2004, I-1159 \n\nTz. 19 - Laboratoire de la mer). Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforder-\n\nlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware \n\noder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 \n\n- HONKA; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP \n\n2002, 1284 - SYLT-Kuh). Der angesprochene Verkehr muss die Benutzung des \n\nKennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder \n\nDienstleistung ansehen (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, \n\n583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, \n\nGRUR 2000, 890 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN). Das ist dann der \n\nFall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt ver-\n\nstanden wird (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047 Tz. 18 = \n\nWRP 2005, 1527 - OTTO). \n\n23 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklag-\n\nten die Marke \"LOTTO\" nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis für \n\ndie in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet haben. Es ist \n\ndavon ausgegangen, dass der Marke, solange sie eingetragen ist, nicht jegli-\n\ncher Schutz verweigert werden darf und sich aus den vorgelegten Verwen-\n\ndungsbeispielen eine herkunftshinweisende Benutzung der Marke \"LOTTO\" für \n\ndie Waren und Dienstleistungen ergibt. \n\n24 \n\n(2) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der \n\nKlägerin greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, \n\neine rechtserhaltende Benutzung i.S. von § 26 MarkenG schon deshalb zu ver-\n\nneinen, weil der Begriff \"LOTTO\" für die fraglichen Waren und Dienstleistungen \n\ngenerell beschreibend, deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG nicht \n\neintragungsfähig und eine erfolgte Markeneintragung nach §§ 50, 54 MarkenG \n\nzu löschen sei. Es hat die von den Beklagten vorgetragenen Verwendungsbei-\n\nspiele vielmehr zutreffend darauf untersucht, ob der Verkehr die Benutzung des \n\nZeichens \"LOTTO\" als Unterscheidungszeichen für die in Frage stehenden Wa-\n\nren und Dienstleistungen ansieht, und hat eine Verwendung des Zeichens als \n\nHerkunftshinweis rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n25 \n\nDie Feststellung der Verkehrsauffassung ist Aufgabe des Tatrichters. In \n\nder Revisionsinstanz ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den \n\nProzessstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von \n\nWidersprüchen mit den Denkgesetzen und den Erfahrungssätzen vorgenom-\n\nmen hat (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Tz. 27 = WRP \n\n2006, 1133 - Ichthyol II). Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts ge-\n\nrichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. \n\n26 \n\nAus dem Umstand, dass das Berufungsgericht in einer anderen von der \n\nRevision angeführten Entscheidung \n\n(OLG Hamburg, Urt. v. 9.6.2005 \n\n- 5 U 108/04) den Begriff \"lotto\" in dem Domainnamen \"www.aol-lotto.de\" als \n\nbeschreibend neben dem Bestandteil \"aol\" angesehen hat, ergibt sich nicht, \n\ndass die Beklagten den Begriff \"LOTTO\" im Zusammenhang mit den vorliegend \n\nin Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend verwendet ha-\n\nben. Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht mit der im patentamtlichen \n\nLöschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG ergangenen Entscheidung des \n\nBundespatentgerichts \n\nzur Marke \n\n\"LOTTO\" \n\n(Beschl. \n\nv. \n\n31.3.2004 \n\n- 32 W(pat) 309/02, GRUR 2004, 685) auseinanderzusetzen, weil es dort nicht \n\num die Benutzung als Herkunftshinweis für die vorliegend in Frage stehenden \n\nWaren und Dienstleistungen geht. Für diese ist die Marke nicht gelöscht worden \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 = WRP 2006, \n\n1130 - LOTTO). \n\n27 \n\nSoweit die Revision geltend macht, der Verkehr sehe in den mit der Mar-\n\nke \"LOTTO\" gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen lediglich einen Be-\n\nstimmungs- und keinen Herkunftshinweis, setzt sie nur ihre Beurteilung an die-\n\njenige des Tatrichters. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Re-\n\nvision in diesem Zusammenhang nicht auf. \n\n28 \n\n(3) Danach ist auch die von der Revision in diesem Zusammenhang an-\n\ngeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach \n\nArt. 234 EG nicht veranlasst. Die von der Revision formulierte Vorlagefrage be-\n\nruht auf der - im vorliegenden Fall nicht zutreffenden - Annahme, dass der Ver-\n\nkehr die Verwendung des Zeichens \"LOTTO\" als eine die Waren und Dienst-\n\nleistungen beschreibende Angabe auffasst. \n\n29 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat eine rechtserhaltende Benutzung im Hin-\n\nblick auf die im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen bejaht und \n\ndeshalb den Hauptantrag als unbegründet angesehen. Das lässt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. \n\n30 \n\n(1) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Einschränkung \n\neines im Verzeichnis eingetragenen Oberbegriffs für Waren oder Dienstleistun-\n\ngen im Löschungsklageverfahren nach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 MarkenG zu er-\n\nfolgen hat. \n\n31 \n\nZum Teil wird angenommen, im Löschungsverfahren wegen Verfalls sei \n\neine Teillöschung von Waren- oder Dienstleistungsoberbegriffen generell nicht \n\nvorzunehmen, wenn die Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter den wei-\n\nten Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet worden sei \n\n(OLG Köln GRUR 2002, 264, 268; Ingerl/Rohnke aaO § 49 Rdn. 29). Diese An-\n\nsicht hat zur Folge, dass die Benutzung für eine unter eine Untergruppe von \n\nWaren oder Dienstleistungen fallende Spezialware einer Teillöschung des be-\n\nliebig weiten Warenoberbegriffs entgegensteht. \n\n32 \n\nDagegen ist der Senat in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden \n\nAnsicht in der Rechtsprechung (zu Art. 43 Abs. 2 und 3 GMV EuG, Urt. v. \n\n14.7.2005 - T-126/03, Slg. 2005, II-2861 = GRUR Int. 2005, 914 Tz. 45 \n\n- ALADIN; Urt. v. 13.2.2007 - T-256/04, Slg. 2007, II-449 = GRUR Int. 2007, \n\n593 Tz. 24 - RESPICORT; zu § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 MarkenG BPatG GRUR \n\n2004, 954, 955) und im Schrifttum (Fezer aaO § 26 Rdn. 56; Ströbele in Ströbe-\n\nle/Hacker aaO § 26 Rdn. 139; HK-MarkenR/Bous aaO § 26 MarkenG Rdn. 56; \n\nv. Schultz/Stuckel aaO § 26 Rdn. 58; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht \n\nRdn. 871; Engels, GRUR 2007, 363, 369; Beyerlein, WRP 2008, 306, 308) \n\nauch unter Geltung des Markengesetzes für das Klageverfahren wegen Verfalls \n\nnach §§ 49, 55 MarkenG davon ausgegangen, dass es nicht gerechtfertigt ist, \n\neinen Oberbegriff uneingeschränkt nur deshalb im Warenverzeichnis zu belas-\n\nsen, weil die tatsächlich benutzte Ware unter diesen (weiten) Oberbegriff fällt \n\n(vgl. BGH GRUR 2002, 59, 62 - ISCO). Andererseits ist die Markeneintragung \n\nauch nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen \n\nzu beschränken. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das be-\n\nrechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungs-\n\nfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es, im Warenver-\n\nzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, \n\ndie nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich \n\ngehörend angesehen werden. \n\n33 \n\nAn diesen Grundsätzen hält der Senat fest, weil dadurch ein sachgerech-\n\nter Ausgleich erzielt wird zwischen dem Interesse an der Freihaltung des Regis-\n\nters von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht be-\n\nnutzt werden, und dem Interesse des Markeninhabers, in seiner geschäftlichen \n\nBewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden. \n\n34 \n\n(2) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine rechtserhal-\n\ntende Benutzung der Marke \"LOTTO\" für die Ware \"Sachmittel zur Durchfüh-\n\nrung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkar-\n\nten\" bejaht hat, macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Verwendungs-\n\nzweck der von den Beklagten herausgegebenen Karten sei nicht auf die Ab-\n\nwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beschränkt. Die von den Beklag-\n\nten ausgegebenen Karten verpflichteten den Emittenten zur Benachrichtigung \n\ndes Markeninhabers über einen Lottogewinn. Der Kunde könne die Überwei-\n\nsung des Lottogewinns auf sein Konto ausschließen. In diesem Fall verfüge die \n\nKarte über keine Zahlungsfunktion. Die Karten ermöglichten auch nur eine \n\nÜberweisung auf das Konto des Karteninhabers. Dieser könne mit seiner Karte \n\nkeine Überweisungen tätigen. \n\n35 \n\nDiese Angriffe der Revision vermögen die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts über eine rechtserhaltende Benutzung für die fraglichen Waren \n\nnicht zu erschüttern. Die von den Beklagten ausgegebenen Kundenkarten sind \n\ndanach Chip- oder Magnetkarten, die zur Durchführung des bargeldlosen Zah-\n\nlungsverkehrs geeignet sind. Unerheblich ist, dass die Kundenkarten über keine \n\nFunktionen für eine umfassende Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsver-\n\nkehrs verfügen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Dienstleis-\n\ntungen der wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Beratung zur \n\nDurchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sich nur auf die beschränk-\n\nten Zahlungsfunktionen der Kundenkarten der Beklagten beziehen. \n\n36 \n\ncc) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, der \n\nAnnahme einer ernsthaften Benutzung der Marke \"LOTTO\" stehe vorliegend \n\nnicht entgegen, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nur \n\neine dienende Funktion im Verhältnis zum Hauptgeschäft der Beklagten, der \n\nOrganisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien, hätten. \n\n37 \n\n(1) Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke setzt voraus, dass sie \n\nauf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt \n\nwird, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder \n\nzu gewinnen, und dass nicht nur eine symbolische Benutzung allein zum Zwe-\n\ncke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt (EuGH GRUR \n\n2003, 425 Tz. 36 ff. - Ansul/Ajax; Slg. 2004, I-1159 Tz. 26 - Laboratoire de la \n\nmer; vgl. auch BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO; Urt. v. 28.8.2003 \n\n- I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's; \n\nBerlit, WRP 2006, 1077, 1079). \n\n38 \n\n(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nEs hat zu Recht angenommen, dass die Beklagten dargelegt haben, die Marke \n\n\"LOTTO\" für die fraglichen Chip- bzw. Magnetkarten und die Beratungsleistun-\n\ngen zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zweckentsprechend \n\nund wirtschaftlich sinnvoll verwendet zu haben. Es ist weiter zutreffend davon \n\nausgegangen, die Nutzung sei nicht nur in einem so geringen Maße erfolgt, \n\ndass sie sich nur mit dem Wunsch erklären lasse, die Marke zu erhalten. Dage-\n\ngen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten mit den gekennzeichneten Wa-\n\nren und Dienstleistungen einen Gewinn erzielen wollen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz. 25 = WRP 2006, 102 - GALLUP) \n\noder - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - der Absatz der mit der \n\nMarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen der Förderung des \n\nHauptgeschäfts der Beklagten dient. Entscheidend ist, dass die Verwendung \n\nder Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen erfolgt, um ihren \n\nAbsatz zu fördern und Marktanteile zu gewinnen oder zu behalten. Dass die \n\nMarkeninhaberin mit dieser wirtschaftlich sinnvollen Verwendung der Marke \n\n(auch) das weitergehende Ziel der Förderung des Hauptgeschäfts verfolgt, ist \n\nohne Belang. \n\n39 \n\nc) Zu Recht ist das Berufungsgericht danach davon ausgegangen, dass \n\ndie Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sind und es der \n\nKlägerin oblag, zu den Voraussetzungen des Löschungsgrunds des Verfalls im \n\nEinzelnen vorzutragen. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin - wie das Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - nicht nachgekommen. \n\n40 \n\n2. Die Revision der Klägerin ist auch insoweit unbegründet, als sie sich \n\ndagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Klageantrag auf Einwilligung in \n\ndie Löschung der Marke \"LOTTO\" wegen der Dienstleistung \"Veranstaltung von \n\nsportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten\" abgewiesen \n\nhat. In diesem Umfang hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz \n\nin der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n41 \n\nDer auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache gerichtete \n\nKlageantrag ist unbegründet. Es ist zwar ein erledigendes Ereignis eingetreten, \n\nweil die Marke \"LOTTO\" während des Revisionsverfahrens im patentamtlichen \n\nLöschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht worden ist (vgl. Fezer \n\naaO § 52 Rdn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass die Wirkungen der Eintra-\n\ngung der Marke in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit ge-\n\nlöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 52 Abs. 2 MarkenG). \n\nEine solche vom Gesetz angeordnete Fiktion der Rückwirkung ist - wie das Bei-\n\nspiel der Aufrechnung zeigt (vgl. BGHZ 155, 392, 398) - nicht stets maßgeblich \n\nfür den Prüfungsmaßstab, der für die Kostenentscheidung nach einseitiger Er-\n\nledigungserklärung anzuwenden ist. Es wäre unbillig, den Verfallskläger, der mit \n\neiner anderen Begründung dasselbe Ziel wie der Antragsteller im patentamtli-\n\nchen Löschungsverfahren verfolgt, ungeachtet der bis dahin bestehenden Er-\n\nfolgsaussichten seiner Klage stets mit den Kosten des Rechtsstreits zu be-\n\nlasten, wenn das Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit schneller abgeschlos-\n\nsen wird. Die vorliegende Konstellation ist insofern nicht vergleichbar damit, \n\ndass der Klage wegen Markenverletzung durch Löschung der Klagemarke die \n\nGrundlage entzogen wird. \n\n42 \n\nDas Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der \n\nKlägerin der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke auch im Hin-\n\nblick auf die Dienstleistung \"Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und \n\nsonstigen kulturellen Aktivitäten\" nicht zustand. Es hat angenommen, dass die \n\nBeklagten die Marke \"LOTTO\" für die hier in Frage stehenden Dienstleistungen \n\nherkunftshinweisend benutzt haben. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen. \n\n43 \n\nSoweit die Revision sich gegen die rechtserhaltende Benutzung der Mar-\n\nke mit Angriffen wendet, die sich gegen sämtliche in Rede stehenden Waren \n\nund Dienstleistungen richten, für die die Marke \"LOTTO\" noch geschützt ist, \n\ngelten die vorstehenden Ausführungen zur rechtserhaltenden Markenverwen-\n\ndung entsprechend (B I 1), weil im Klageverfahren über die Löschung der Mar-\n\nke wegen Verfalls nach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG bis \n\nzur Löschung der Eintragung der Marke von deren Bestand auszugehen ist. \n\n44 \n\nSoweit die Revision bezogen auf die Dienstleistung \"Veranstaltung von \n\nsportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten\" geltend macht, \n\ndie Bezeichnung \"LOTTO\" sei nicht in der Funktion einer Marke, sondern zur \n\nBewerbung des Lottospiels verwandt worden, setzt sie nur ihre eigene Beurtei-\n\nlung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Einen \n\nRechtsfehler des Berufungsgerichts, das eine gegenteilige Feststellung getrof-\n\nfen hat, zeigt die Revision nicht auf. \n\n45 \n\nOhne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Beklagten hätten die \n\nMarke nicht ernsthaft benutzt. Es fehle eine Verwendung der Marke zur Schaf-\n\nfung oder Sicherung eines Absatzmarkts. Die Beklagten hätten sich nur als \n\nSponsor der Veranstaltungen betätigt und die Marke nicht zur Erzielung von \n\nUmsätzen benutzt. \n\n46 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten die Marke \n\n\"LOTTO\" im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit zur Schaffung eines Absatz-\n\nmarkts für die fraglichen Dienstleistungen und nicht nur symbolisch benutzt ha-\n\nben. Das reicht für eine ernsthafte Benutzung der Marke aus. Nicht erforderlich \n\nist dagegen, dass die Beklagten die Marke zur Gewinn- oder jedenfalls Um-\n\nsatzerzielung eingesetzt haben (vgl. BGH GRUR 2006, 152 Tz. 25 - GALLUP). \n\nDie Benutzung im Rahmen einer Sponsorentätigkeit kann vielmehr - soweit die \n\nVerwendung nicht nur symbolisch zur Wahrung des Markenrechts erfolgt - aus-\n\nreichen. So liegen die Dinge nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall. \n\n47 \n\nDie Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich da-\n\ngegen richtet, dass das Berufungsgericht den Hilfsantrag bezogen auf die \n\nDienstleistung \"Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kul-\n\nturellen Aktivitäten\" als unbegründet angesehen hat. Insoweit gelten die Aus-\n\nführungen zur Revision der Beklagten entsprechend (nachfolgend B II). \n\n48 \n\n49 \n\nII. Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die teilweise Verurteilung nach \n\ndem Hilfsantrag, mit der das Berufungsgericht einen Teil der Waren und Dienst-\n\nleistungen um den Zusatz \"im Lotteriewesen und für andere Geld- und Glücks-\n\nspiele\" ergänzt und damit eingeschränkt hat, kann keinen Bestand haben. \n\n50 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Verwendung der Marke \n\n\"LOTTO\" für zu Zahlungszwecken geeignete Kundenkarten stelle keine rechts-\n\nerhaltende Benutzung für die Ware \"Sachmittel zur Durchführung des bargeld-\n\nlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten\" und die Dienst-\n\nleistungen \"wirtschaftliche, organisatorische, finanzielle und technische Bera-\n\ntung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\" für wesentliche \n\nKernfelder des allgemeinen Bankgeschäfts dar. Die rechtserhaltende Benut-\n\nzung für Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung des Kerngeschäfts der \n\nBeklagten (Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien) müsse \n\nauf diesen konkreten Betätigungsbereich beschränkt werden. Dem kann nicht \n\nzugestimmt werden. \n\n51 \n\n2. Nach der Rechtsprechung des Senats sind über die konkreten Waren \n\nund Dienstleistungen hinaus, für die die Marke benutzt worden ist, diejenigen \n\nWaren oder Dienstleistungen im Verzeichnis zu belassen, die zum gleichen \n\nWaren- oder Dienstleistungsbereich gehören (hierzu näher B I 1 b bb (1)). Da-\n\ngegen kommt es für den Umfang der rechtserhaltenden Benutzung der Marke \n\n\"LOTTO\" nicht - wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen - dar-\n\nauf an, ob die Waren oder Dienstleistungen der Unterstützung des Kernge-\n\nschäfts der Beklagten dienen. \n\n52 \n\nZu dem Bereich der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistun-\n\ngen, für die die Marke \"LOTTO\" Schutz beansprucht, gehören die von den Be-\n\nklagten herausgegebenen Kundenkarten, die zur Durchführung des bargeldlo-\n\nsen Zahlungsverkehrs geeignet sind, und die hierauf bezogenen Beratungsleis-\n\ntungen der Beklagten. Davon ist das Berufungsgericht, wenn auch in anderem \n\nZusammenhang, ebenfalls ausgegangen, weil es eine rechtserhaltende Benut-\n\nzung der Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen dem Grunde \n\nnach bejaht und die nach dem Hauptantrag verfolgte Einwilligung in die Lö-\n\nschung der Markeneintragung für unbegründet erachtet hat. Dagegen hat das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt, dass für die Chipkarten und Magnetkarten \n\nund die Beratungsleistungen zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsver-\n\nkehrs unterschiedliche Waren- und Dienstleistungsbereiche bestehen, je nach \n\ndem, in welchen Geschäftsfeldern die Karten zum Einsatz kommen und die Be-\n\nratungsleistungen erbracht werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da-\n\nfür, dass der Verkehr die in Frage stehende Ware \"Chipkarten und Magnetkar-\n\nten zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\" nach jeweils bran-\n\nchenspezifischen Einsatzgebieten unterscheidet. Entsprechendes gilt für die \n\nDienstleistungen. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die in Rede stehenden \n\nWaren und Dienstleistungen jeweils mit einem so weiten Oberbegriff bezeichnet \n\nsind, dass sich hierzu Untergruppen bilden lassen (zu diesem Kriterium: EuG \n\nGRUR Int. 2005, 914 Tz. 45 - ALADIN). \n\n53 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in Ur-\nlaub und kann daher nicht un-\nterschreiben. \n\nBornkamm \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2004 - 416 O 283/03 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 5 U 94/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zr-167-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zr-167-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_167-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:30.383456+00:00"}}