{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_166-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"I ZR 166/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39 Verkündet am: 19. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle St. Gottfried Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urhe- berrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Um- gestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ab. Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nut- zen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichti- gen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeu- gungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach ei- ner entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen. Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 166/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39 \n\nVerkündet am: \n19. März 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSt. Gottfried \n\nGenießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urhe-\nberrechtsschutz, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Um-\ngestaltungen von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und \ndes Eigentümers andererseits ab. \n\nIst dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die \nKirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nut-\nzen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichti-\ngen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeu-\ngungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach ei-\nner entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen. \n\nFür die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung \neines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der \nKirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre \nGlaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche \nDarlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung \ndieser Glaubenserkenntnis zu enthalten. \n\nBGH, Urt. v. 19. März 2008 - I ZR 166/05 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 30. November 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Tochter des im Jahre 1966 verstorbenen Kirchen-\n\nkünstlers Hans D. . Dieser hatte seine Ehefrau als Alleinerbin einge- \n\nsetzt, die nach ihrem Tod von der Klägerin und deren beiden Schwestern be-\n\nerbt wurde. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten \n\nSt.-Gottfried-Kirche in M. . Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe die Kir- \n\nche und deren Innenraum entworfen. Die nachfolgende Fotografie zeigt die ur-\n\nsprüngliche Gestaltung des Altarraums der Kirche: \n\n3 \n\nDie um sechs Stufen erhöhte Chorinsel folgt dem Verlauf der halbrunden \n\nAußenwand, von der sie durch einen Umgang abgesetzt ist. Auf einer um drei \n\nStufen erhöhten Plattform ist am hinteren Rand der Chorinsel mittig der von \n\neiner Kreuzigungsgruppe überhöhte Sakramentsaltar aufgestellt. Davor steht, \n\ndurch einen Zwischenraum getrennt, der Zelebrationsaltartisch. Die Chorinsel \n\nist mit juragelbem Marmor belegt und - mit Ausnahme der der Gemeinde zuge-\n\nwandten Seite - von einem geschmiedeten Brüstungsgitter umgeben. Auf das \n\nGitter sind in der halbrunden Führung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars \n\nKerzenhalter aufgesetzt. Das Brüstungsgitter endet an der Vorderseite der \n\nChorinsel in halbrunden Ambonen, die die Stufenanlage rechts und links ab-\n\nschließen. Vor der Chorinsel steht eine zweigeteilte Kommunionbank. \n\n4 \n\nEnde des Jahres 2002 gestaltete die Beklagte den Altarraum um. Die \n\nnachstehende Fotografie zeigt das Ergebnis dieser Umgestaltung: \n\n5 \n\nDie zweigeteilte Kommunionbank und die vorderen sechs Bankreihen \n\nsind entfernt. An deren Stelle ist ohne Anbindung an die vorhandene Chorinsel \n\nein drei Stufen hohes Podest errichtet. Auf dieser neuen Altarinsel stehen ein \n\nAltar, ein Ambo und ein Leuchter. Bei dem Altar handelt es sich um den alten \n\nZelebrationsaltartisch, der von seinem ursprünglichen Platz entfernt und ver-\n\nkleinert wurde. Die Kerzenhalter auf dem Brüstungsgitter seitlich des Sakra-\n\nmentsaltars sind gleichfalls entfernt. An den beiden Seiten der neuen Altarinsel \n\nsind jeweils drei Bänke im rechten Winkel zu den übrigen Bänken aufgestellt, so \n\ndass sich eine u-förmige Anordnung der Bänke um die neue Altarinsel ergibt. \n\n6 \n\nDie Klägerin sieht in dieser Umgestaltung eine Urheberrechtsverletzung. \n\nSie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraums ausgebaute Altar-\nebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden \nSäule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett \nzu entfernen; \n\n2. den ursprünglichen Altartisch in jura-gelbem Marmor, 240 Zentimeter \nbreit und 130 Zentimeter tief, ruhend auf vier runden Säulen aus glei-\nchem Material, auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ur-\nsprünglichen Altarraums vor der Kreuzigungsgruppe in einem Ab-\nstand von jeweils einem Meter zu den vorderen und seitlichen drei \nStufen aufzustellen; \n\n3. die schmiedeeisernen Kommunionbänke jeweils in einer Länge von \n5,5 Meter und einem Abstand von der ersten Stufe zum ersten Po-\ndest von 2,1 Meter wieder aufzustellen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben \n\n(OLG Hamm ZUM 2006, 641). \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Beseitigungsanspruch der Klägerin nach \n\n§ 97 Abs. 1 UrhG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDer frühere Zustand der Chorinsel der St.-Gottfried-Kirche weise die er-\n\nforderliche Schöpfungshöhe auf, um als Werk der bildenden Kunst urheber-\n\nrechtlich geschützt zu sein. Als Urheber des Werkes, nämlich des Innenraums \n\nder Kirche mit der Chorinsel als beherrschendem Element, sei allein der Vater \n\nder Klägerin, Hans D. , anzusehen. Dem Architekten Josef B. ha- \n\nbe nur die Bauausführung oblegen, er habe keine eigenen Beiträge zur Gestal-\n\ntung des Innenraums geleistet. Durch die Umbaumaßnahmen habe die Beklag-\n\nte gegen das im Urheberrecht bestehende Änderungsverbot verstoßen. Die \n\ngebotene Interessenabwägung führe im Streitfall dazu, dass das Interesse des \n\nUrhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes schwerer wiege als \n\ndas von der Beklagten allein geltend gemachte liturgische Interesse an der \n\nUmgestaltung des Kircheninnenraums. Die Klägerin könne den auf die Erben-\n\ngemeinschaft übergegangenen Beseitigungsanspruch als Miterbin im eigenen \n\nNamen geltend machen. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-\n\nlung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Mit Recht ist das Be-\n\nrufungsgericht von der Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten katholischen \n\nKirchengemeinde ausgegangen (vgl. RGZ 118, 22, 27; BGHZ 124, 173, 174 f.; \n\n161, 216, 219 f. - Pro Fide Catholica; MünchKomm.BGB/Reuter, 5. Aufl., § 89 \n\nRdn. 8; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., Vor § 89 Rdn. 2). Das Beru-\n\nfungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der Gestaltung \n\ndes Kircheninnenraums um eine persönliche geistige Schöpfung des Vaters der \n\nKlägerin handelt und dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten in dessen Ur-\n\nheberrecht eingreifen. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das Beru-\n\nfungsgericht jedoch verkannt, dass das liturgische Interesse der Beklagten an \n\nder Umgestaltung des Kircheninnenraums schwerer wiegt als das Erhaltungsin-\n\nteresse des Urhebers. \n\n13 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Kircheninnen-\n\nraums mit der Chorinsel als beherrschendem Element als ein schutzfähiges \n\nWerk der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen. \n\n14 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts zur Schöpfungshöhe nicht deshalb verfehlt, weil sie den Ge-\n\ngenstand des Urheberrechtsschutzes nicht hinreichend bestimmen. Zwar stellt \n\ndas Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Schöpfungshöhe sowohl auf \n\nden Zustand der Chorinsel bzw. die Gestaltung des Altarraums als auch auf die \n\nGesamtgestaltung des Kircheninnenraums ab. Aus dem Berufungsurteil geht \n\naber zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht das urheberrechtlich ge-\n\nschützte Werk in der Gestaltung des Kircheninnenraums mit der Chorinsel als \n\nbeherrschendem Element gesehen hat. \n\n15 \n\nb) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nGestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst schutzfähig sein \n\nkann und dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nur dann urheber-\n\nrechtlichen Schutz genießt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaf-\n\nfens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 \n\n- Kirchen-Innenraumgestaltung). \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vor-\n\naussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Hierzu hat es ausgeführt, die ursprüngli-\n\nche Gestaltung des Kircheninnenraums der St.-Gottfried-Kirche überrage das \n\nübliche Kirchenbauschaffen. Alle Teile seien streng aufeinander bezogen, so \n\ndass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheine. In rhythmischer Abfol-\n\nge konzentriere sich alles auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung \n\nsowohl in horizontaler wie in vertikaler Richtung abgestimmt sei. Dabei erzeug-\n\nten die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine schützende wie auch eine \n\nöffnende Wirkung. Alles habe Maß und Form in strenger Durchgliederung. Die-\n\nsen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der durch die bauliche Gliederung \n\nund Gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen \n\nBauwerkschutz nötige schöpferische Individualität aufweist (vgl. BGH GRUR \n\n1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Die gegen diese Beurteilung \n\ngerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. \n\n17 \n\naa) Der Annahme einer ausreichenden schöpferischen Individualität \n\nsteht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass der Sachverständige \n\nin seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten ausgeführt hat, die von Hans \n\nD. geschaffene Gestaltung des Altarraums sei typisch für den Kir- \n\nchenbau der Nachkriegszeit und entspreche genau der bereits seit dem Jahre \n\n1920 bekannten Idee der Messopferkirche. Auch die Verwendung allgemeinbe-\n\nkannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzfähig \n\nsein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestal-\n\ntung erzielt wird, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier \n\nder Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 \n\n- Bauaußenkante). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat \n\nauch nicht durch Vorlage konkreter Entgegenhaltungen dargelegt, dass der Va-\n\nter der Klägerin bei der Schaffung des Kircheninnenraums auf Vorbekanntes \n\nzurückgegriffen hat, was einer Anerkennung als eigenschöpferischer Leistung \n\nhätte entgegenstehen können (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR \n\n1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR 2002, \n\n958, 960 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nnicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, soweit es weiter \n\nausgeführt hat, auch der Sachverständige stelle in seinem Gutachten die aus-\n\nreichende Schöpfungshöhe im Ergebnis nicht in Abrede. \n\n19 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Schöpfungshö-\n\nhe nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf den unstreitigen Vor-\n\ntrag der Parteien und die von der Klägerin vorgelegten Fotografien gestützt. Mit \n\nder Vorlage der Fotografien hat die Klägerin, die im Urheberrechts-Verletzungs-\n\nprozess allerdings die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geis-\n\ntigen Schöpfung trägt, ihren Vortrag zu den die Urheberrechtsschutzfähigkeit \n\nbegründenden Elementen der ursprünglichen Innenraumgestaltung verdeutlicht \n\nund ergänzt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Geht es - wie hier bei \n\nder Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich \n\nauf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamtein-\n\ndruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, \n\nkann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des \n\nWerkes genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deut-\n\nlich zu erkennen sind (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. \n\n14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staats-\n\nbibliothek). \n\n20 \n\n(2) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die Schöpfungshö-\n\nhe aus eigener Sachkunde beurteilen. Für die Feststellung der Schöpfungshöhe \n\neines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das \n\nWerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst-\n\nfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1982, \n\n107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweite-\n\nrung, jeweils zur Beurteilung einer Entstellung). Da das Berufungsgericht nach \n\nseinen - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen insoweit über eige-\n\nne Sachkunde verfügt, brauchte es sich nicht auf das vom Landgericht zur Fra-\n\nge der Schöpfungshöhe eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht daher im \n\nHinblick darauf, dass dieses Gutachten die Frage der Schöpfungshöhe nicht \n\neindeutig beantwortet, kein Ergänzungsgutachten einholen. \n\n21 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, allein der Vater der Klägerin \n\nsei der Urheber der Kircheninnenraumgestaltung, ist gleichfalls frei von Rechts-\n\nfehlern. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch in \n\ndiesem Punkt nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast ver-\n\nstoßen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage, ob die \n\nArt und Weise der früheren Innenraumgestaltung der Kirche im Wesentlichen \n\ndas Ergebnis der Umsetzung von Entwürfen und Plänen des Künstlers Hans \n\nD. sei, dahin beantwortet, dies lasse sich abschließend nicht mehr klä- \n\nren. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht deshalb aber \n\nnicht die Klägerin als beweisfällig ansehen oder auf eine Vervollständigung des \n\nGutachtens hinwirken. Das Berufungsgericht hat den Nachweis der alleinigen \n\nUrheberschaft bereits aufgrund einer Fülle von Indizien als geführt angesehen, \n\nnamentlich deshalb, weil sämtliche vorgelegten Äußerungen Hans D. \n\nals denjenigen bezeichnen, der den Kircheninnenraum in alleiniger künstleri-\n\nscher Verantwortung geschaffen hat, und dem Architekten Josef B. allen- \n\nfalls bauausführende Aufgaben zuschreiben. Diese Beurteilung lässt keine \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n22 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Umbau-\n\nmaßnahmen der Beklagten gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot ver-\n\nstoßen. \n\n23 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Ur-\n\nheberrecht ein grundsätzliches Änderungsverbot besteht. Es wird vom Gesetz \n\nstillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage \n\nim Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigentümer \n\ndes Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifen-\n\nden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGHZ 55, \n\n1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, \n\n107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Der Urheber hat grundsätzlich ein \n\nRecht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle \n\nkünstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt \n\nin seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 \n\n- Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. \n\nv. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). \n\nDas Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Ände-\n\nrungsverbot sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit \n\ndes Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet und der \n\nBegriff der Werkänderung daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz \n\nerfordert (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). \n\n24 \n\nb) Den für die Annahme einer Werkänderung erforderlichen Eingriff in die \n\nSubstanz hat das Berufungsgericht in der Entfernung und Neuerrichtung des \n\nZelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen Altarinsel sowie in der Entfer-\n\nnung der Kommunionbänke gesehen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, \n\nes fehle an einer substantiellen Änderung, weil die Beklagte damit nicht die \n\nbaulich festen Bestandteile der Chorinsel geändert habe. Darauf kommt es \n\nnicht an. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Errichtung einer neuen Altarinsel \n\nin die Substanz der urheberrechtlich geschützten Innenraumgestaltung einge-\n\ngriffen. Hierfür reicht es aus, dass die neue Altarinsel fest mit dem baulichen \n\nInnenraum verbunden ist, und ein Betrachter annehmen kann, sie sei von dem \n\nGestalter des Innenraums entworfen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kir-\n\nchen-Innenraumgestaltung). \n\n25 \n\n4. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und \n\ndes Eigentümers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abwägung \n\nder jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann (BGHZ 62, 331, 334 \n\n- Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Bei \n\ndieser Abwägung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg \n\nrügt, die Interessen der Beklagten als Eigentümerin zu Unrecht hinter dem In-\n\nteresse des Vaters der Klägerin als Urheber zurückstehen lassen. Werden die \n\nInteressen der Parteien in der rechtlich gebotenen Weise bewertet, wiegt das \n\nliturgische Interesse der Beklagten an dem Umbau schwerer als das Erhal-\n\ntungsinteresse des Vaters der Klägerin. Dies kann der Senat aufgrund der ge-\n\ntroffenen Feststellungen selbst beurteilen. Zu einer weiteren tatrichterlichen \n\nAufklärung gibt der Parteivortrag keinen Anlass. Einer Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht bedarf es daher nicht. \n\n26 \n\n27 \n\na) Das Berufungsgericht hat dem Erhaltungsinteresse des Urhebers al-\n\nlerdings rechtsfehlerfrei ein durchschnittliches Gewicht beigemessen. \n\naa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das In-\n\nteresse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes von der \n\nSchöpfungshöhe des Werkes beeinflusst wird (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schul-\n\nerweiterung). Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönli-\n\nchen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefähr-\n\ndung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (Erdmann \n\nin Festschrift für Piper, 1996, S. 655, 672). Das Berufungsgericht ist bereits mit \n\nBlick auf die festgestellte Originalität der Innenraumgestaltung rechtsfehlerfrei \n\nvon einer durchschnittlichen Schöpfungshöhe des Werkes und dementspre-\n\nchend von einem durchschnittlichen Erhaltungsinteresse des Urhebers ausge-\n\ngangen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kircheninnenraum - wie das \n\nBerufungsgericht weiter angenommen hat - einen Meilenstein in der Kirchen-\n\nbaukunst der Nachkriegszeit darstellt. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Beru-\n\nfungsgericht seine Beurteilung der Gestaltungshöhe und des Erhaltungsinteres-\n\nses nicht gestützt. \n\n28 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, nicht unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, dass das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch von \n\ndem Ausmaß des Eingriffs abhängt (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweite-\n\nrung; BGH GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung). Es hat - wenn \n\nauch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die neu geschaffene Altarinsel \n\nmit den um sie herum angeordneten Bankreihen habe die Gesamtwirkung des \n\nInnenraums verändert; sie habe der Chorinsel ihre Bedeutung als Zielpunkt des \n\nInnenraums genommen und aus einer Richtungskirche einen zumindest ange-\n\ndeuteten Zentralraum gemacht. Soweit die Revision dem entgegenhält, das \n\nAusmaß des Eingriffs sei äußerst gering, weil die Änderungen der Beklagten \n\nsich in das Gesamtbild des Innenraums einfügten, kann sie damit im Revisions-\n\nverfahren keinen Erfolg haben. Sie ersetzt damit lediglich die tatrichterliche Be-\n\nurteilung durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler des Beru-\n\nfungsgerichts aufzuzeigen. \n\n29 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass die Urheberinteressen \n\nJahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe \n\nGewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, \n\nGRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II). Es hat berück-\n\nsichtigt, dass die Umbaumaßnahmen mehr als 50 Jahre nach dem Bau der Kir-\n\nche und mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Vaters der Klägerin durchgeführt \n\nwurden. Die Annahme, dass sich das Urheberinteresse gleichwohl nicht verrin-\n\ngert habe, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n30 \n\nb) Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Beklagten allein ins \n\nFeld geführten liturgischen Interessen reichten nicht aus, die Interessenabwä-\n\ngung zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gründe seien eher mit dem \n\nWandel von ästhetischen Auffassungen zu vergleichen als mit Fragen der be-\n\nstimmungsgemäßen Nutzung der Kirche. Solche im Geschmacksbereich lie-\n\ngenden Gründe für einen Umbau seien gegenüber dem Erhaltungsinteresse \n\ndes Urhebers nicht zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrge-\n\nmeinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich zunächst einmal an der \n\nGestaltung des Kirchenraumes auszurichten, wenn diese urheberrechtlich ge-\n\nschützt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gründe für ihre geänderte \n\nLiturgieauffassung aufgeführt, die Gläubigen bei der Feier der heiligen Messe \n\num den Altar herum stehen zu lassen. \n\n31 \n\naa) Die Revision rügt zu Recht, dass diese Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 \n\nAbs. 3 Satz 1 WRV) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und \n\n2 GG) der Beklagten nicht hinreichend beachtet. \n\n32 \n\n(1) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsge-\n\nsellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selb-\n\nständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und \n\nzu verwalten (BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162). Die Garantie freier Ordnung \n\nund Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich \n\nselbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wir-\n\nkens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser \n\nAufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normset-\n\nzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164). Zu den \n\neigenen Angelegenheiten der Kirchen gehören die Errichtung und Ausstattung \n\nder Kirchengebäude (vgl. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, \n\n4. Aufl., S. 106 und 189) und damit auch die Gestaltung der Kircheninnenräu-\n\nme. \n\n33 \n\n(2) Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder \n\nliturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen \n\nSelbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Reli-\n\ngionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; \n\n70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift für Delbrück, 2005, \n\nS. 113, 125 f.). Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege \n\nund Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische \n\nGründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, \n\nkann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, \n\nBeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120). Die den Kirchen \n\nnach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem \n\neigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem \n\nBekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht be-\n\nrücksichtigt würde (BVerfGE 24, 236, 247 f.). \n\n34 \n\n(3) Die Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde. Ihr kommt als \n\nTeil der Kirche nicht nur das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zugute (vgl. \n\nBVerfGE 53, 366, 392, 393 f.; 70, 138, 162), sondern sie kann sich als lokale \n\nUntergliederung der katholischen Kirche auch auf das Grundrecht der Religi-\n\nonsfreiheit berufen (BVerfGE 53, 366, 386 ff.). Welche kirchlichen Belange bei \n\nder Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes bedeutsam sein kön-\n\nnen, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben \n\n(vgl. BVerfGE 70, 138, 166). Für die Beurteilung, ob und inwieweit im vorlie-\n\ngenden Fall liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes \n\nbestehen, kommt es daher auf das Selbstverständnis der Leitungsorgane der \n\nBeklagten an (vgl. Ehlers in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 140, Art. 137 \n\nWRV Rdn. 6). Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüber-\n\nzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung \n\nerfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glau-\n\nbenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.). \n\n35 \n\n(4) Die Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, einge-\n\nhend und plausibel dargetan, dass der Kirchenvorstand und der Pfarrgemeinde-\n\nrat als die zuständigen Gremien der Gemeinde sich am Ende einer langen und \n\nausführlichen Diskussion mit deutlichen Mehrheiten für die durchgeführte Um-\n\ngestaltung entschieden haben, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikani-\n\nschen Konzils in der St.-Gottfried-Kirche räumlich umzusetzen. Die Beklagte hat \n\ndargelegt, dass die Liturgiereform nach ihrem Verständnis auf eine verstärkte \n\nEinbeziehung der Kirchenbesucher in das gottesdienstliche Geschehen gezielt \n\nhabe. Die von ihr vorgenommenen Änderungen hätten der Verwirklichung die-\n\nses Ziels gedient. Der Altarraum sei nun an drei Seiten statt bisher nur an einer \n\nSeite von Gottesdienstbesuchern umgeben. Der Abstand der Gottesdienstbe-\n\nsucher zum Altarraum sei deutlich verringert. Die Absenkung des Standorts des \n\nZelebrationsaltars um sechs auf nunmehr drei Stufen verschaffe den Gläubigen \n\nviel eher als die ursprüngliche Gestaltung das Gefühl der aktiven Teilnahme am \n\nGottesdienst. Auch die Entfernung der Kommunionbänke, die ihren liturgischen \n\nZweck nach der nicht mehr praktizierten Mundkommunion eingebüßt hätten, \n\nhabe zu einer stärkeren Einbeziehung der Gottesdienstbesucher geführt. \n\n36 \n\n(5) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die von der Be-\n\nklagten für den Umbau vorgebrachten Gründe nicht als gegenüber dem Erhal-\n\ntungsinteresse des Urhebers unbeachtliche Gesichtspunkte der Ästhetik und \n\ndes Geschmacks werten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es \n\nder Beklagten nicht verwehrt, sich auf das Zweite Vatikanische Konzil zu beru-\n\nfen, weil dessen Liturgiekonstitution keine bindenden Regeln für bauliche Ver-\n\nänderungen und die Aufstellung des Altares festlegt, sondern nur allgemein ei-\n\nne tätige Teilnahme aller Gläubigen an den liturgischen Feiern für erwünscht \n\nerklärt. Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Umgestaltung nach \n\nder Glaubensüberzeugung der Beklagten der Verwirklichung des Zieles der Li-\n\nturgiereform diente, die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzube-\n\nziehen. Die Beklagte ist, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht des-\n\nhalb gehindert, sich auf die Liturgiereform zu berufen, weil sie die Kirche erst \n\nnahezu 40 Jahre nach Beendigung des Zweiten Vatikanischen Konzils umge-\n\nbaut hat. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Konzil auf langfristige Wirkung \n\nangelegt war und die Diskussion um die Interpretation und die Konsequenzen \n\nder Liturgiereform des Konzils auch 40 Jahre nach dessen Abschluss nichts an \n\nBedeutung verloren hatte. \n\n37 \n\nbb) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht schran-\n\nkenlos, sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu \n\nzählt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang \n\nzukommt (BVerfGE 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392). Insoweit besteht eine Wech-\n\nselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck, der durch eine Abwägung \n\nder entsprechenden Güter Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstver-\n\nständnis der Kirchen, soweit es - wie im Streitfall - in dem Bereich der durch Art. \n\n4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit \n\nwurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung \n\nverwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen (BVerfGE 53, 366, 400 f.; 70, \n\n138, 167; 83, 341, 356). \n\n38 \n\nAuf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabwägung bei ei-\n\nnem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksich-\n\ntigen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 39 Rdn. 25; Schricker/Dietz, Urheber-\n\nrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 36; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 39 \n\nUrhG Rdn. 36; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen (Hrsg.), Des Künst-\n\nlers Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47, 59 f.). Der Urheber eines Bauwerks \n\nweiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwen-\n\nden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürf-\n\nnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks erge-\n\nben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung). Dem Schöpfer eines \n\nKircheninnenraums ist bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für \n\nihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wan-\n\ndelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Be-\n\ndürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums ent-\n\nstehen lassen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 f. - Kirchen-Innenraumgestal-\n\ntung). \n\n39 \n\nDas Interesse des Vaters der Klägerin an der unveränderten Erhaltung \n\nseines Werkes muss daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche \n\nSelbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen \n\nInteresse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten. \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob andere Umgestaltungen des Kircheninnen-\n\nraums zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hät-\n\nten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, \n\nder sich zu Abänderungen genötigt sieht, grundsätzlich eine den betroffenen \n\nUrheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig \n\nberührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung ent-\n\nschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob \n\ndem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm \n\ngeschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urhe-\n\nber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hier-\n\nfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweite-\n\nrung). \n\n40 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des \n\nLandgerichts ist zurückzuweisen. \n\n41 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 O 624/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2005 - 4 U 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/i-zr-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/i-zr-166-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:37.041932+00:00"}}