{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_165-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"I ZR 165/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 165/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien bieten gewerbsmäßig im Internet pornographische Bilder \n\nan. Um zu verhindern, dass Minderjährige auf ihre Seiten Zugriff nehmen, be-\n\nnutzt die Klägerin das Altersverifikationssystem „x-check“, der Beklagte das \n\nSystem „ueber18.de“. \n\nDie Klägerin macht geltend, dass das System des Beklagten nicht den \n\ngesetzlichen Anforderungen genüge, da Minderjährige mit Hilfe falscher Perso-\n\nnalausweisnummern trotz weiterer Sperren ohne weiteres auf das Angebot des \n\nBeklagten zugreifen könnten. \n\n3 \n\nDer Beklagte hält das System „ueber18.de“ dagegen für hinreichend si-\n\ncher. Er hat dessen Funktionsweise in der Weise beschrieben, dass es zu-\n\nnächst die Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer verlange. \n\nIn der Version 1 sei außerdem die Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts \n\nerforderlich, in der Version 2 zusätzlich zu den Angaben der Version 1 der Na-\n\nme, die Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung des Nut-\n\nzers. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten nach dem ursprünglichen Antrag der \n\nKlägerin dazu verurteilt, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, \nAbbildungen mit pornographischem Inhalt, besonders solche mit der \nFreigabe FSK 18, zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Voll-\njährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und zweifelsfreier \nWeise verifiziert zu haben. \n\n5 \n\nUm Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Tenors auszuräumen, hat \n\ndie Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt, dem Beklagten zu untersagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr im Internet Abbildungen mit pornographischen \nInhalten mit der Altersfreigabe FSK 18 anzubieten, wenn das Altersveri-\nfikationssystem nutzerseitig auf der Eingabe der Personalausweisnum-\nmer oder Reisepassnummer – auch in Kombination mit der Durchfüh-\nrung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl – \nsowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass \ndabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des \nPost-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, dass es den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend \n\ndem Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz – allerdings unter Ersetzung \n\nder Worte „mit der Altersfreigabe FSK 18“ durch „im Sinne des § 184 StGB, § 4 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV“ – neu gefasst hat. \n\n7 \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin war in der münd-\n\nlichen Verhandlung des Senats trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. \n\nDer Beklagte beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\naus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDas Altersverifikationssystem des Beklagten stelle einen Ausschluss \n\nMinderjähriger von pornographischen Darbietungen im Internet in beiden Versi-\n\nonen nicht i.S. des als Marktverhaltensregel aufzufassenden § 4 Abs. 2 JMStV \n\nund des § 184c StGB sicher, weil es keine effektive Barriere zwischen den In-\n\nhalten der pornographischen Internetseiten und einem potentiellen minderjähri-\n\ngen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Jugendli-\n\nche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften \n\nund damit das System des Beklagten durch Eingabe „echter“ Daten ohne weite-\n\nres überwänden. Auch die Version 2 stelle keine ausreichenden Zugangshin-\n\ndernisse auf. Insbesondere verfüge eine Vielzahl Jugendlicher über ein eige-\n\nnes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto. \n\n10 \n\nWeder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersve-\n\nrifikationssystem geboten, weil eine jugendgefährdende Wirkung pornographi-\n\nscher Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch verstoße die vom Beru-\n\nfungsgericht vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig-\n\nkeit, weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschränkung auf ausländische An-\n\ngebote mit pornographischem Inhalt zugreifen könnten. Ebenso wenig werde \n\ndie Informationsfreiheit Erwachsener unverhältnismäßig beschränkt. \n\n11 \n\nAuch wenn der Einfluss des Beklagten auf das Marktgeschehen nur \n\nmarginal sei, sei sein Gesetzesverstoß nicht unerheblich i.S. des § 3 UWG. \n\nDenn Jugendliche könnten ohne größere Umstände Kenntnis von der Website \n\ndes Beklagten nehmen. Außerdem erleide die Klägerin jedenfalls unter den \n\ndeutschen Anbietern einen Wettbewerbsnachteil. \n\n12 \n\nII. Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte haftet \n\nnach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil er pornographische Inhalte im Internet ohne \n\nausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 \n\nJMStV zugänglich macht. \n\n13 \n\n1. Die Klägerin war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht \n\nvertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Beklagten nicht durch Versäum-\n\nnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, \n\nda sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sach-\n\nverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1993 – XII ZR 239/91, \n\nNJW 1993, 1788). \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Verstoß des Beklagten ge-\n\ngen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 2 JMStV angenommen. Nach der zuletzt \n\ngenannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in Telemedien \n\nunzulässig, wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zu-\n\ngänglich gemacht werden. Der Beklagte bietet Telemedien i.S. der § 2 Abs. 1, \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JMStV im Wettbewerb an. Telemedien sind insbesonde-\n\nre Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind (vgl. Scholz/Liesching, Ju-\n\ngendschutz, 4. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 2). \n\n15 \n\n3. Das von dem Beklagten verwendete Altersverifikationssystem stellt \n\nnicht sicher, dass seine pornographischen Angebote nur Erwachsenen zugäng-\n\nlich gemacht werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl \n\ndie Version 1 wie auch die Version 2 des Systems „ueber18.de“ verwendet hat. \n\nDie Revisionsbegründung macht lediglich geltend, die Klägerin habe nicht dar-\n\ngelegt, dass der Beklagte „nur“ die Version 1 genutzt habe. \n\n16 \n\na) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten ist \n\nund welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht unmit-\n\ntelbar aus § 4 Abs. 2 JMStV. Nach der Gesetzesbegründung muss sicherge-\n\nstellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die \n\neinschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen; ein verlässli-\n\nches Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch \n\nMinderjährige hindern (Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, \n\nLandtag von Baden-Württemberg, Drucks. 13/1551, S. 26, gleichlautend etwa \n\nLandtag des Saarlandes, Drucks. 12/793, S. 44). Dafür, wie ein verlässliches \n\nSystem beschaffen sein muss, ist der Zweck des Jugendmedienschutz-\n\nStaatsvertrags maßgeblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugend-\n\nmedienschutz im Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches \n\nSchutzniveau zu gewährleisten (vgl. etwa Döring/Günter, MMR 2004, 231, 232). \n\nEs ist daher geboten, die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV an den Maß-\n\nstäben auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte in an-\n\nderen Medien entwickelt worden sind. \n\n17 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Zu-\n\ngänglichmachen“ i.S. des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, wenn Vorkehrun-\n\ngen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen \n\nInhalten regelmäßig verhindern. Dies erfordere, dass eine „effektive Barriere“ \n\nzwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe \n\n(BVerwGE 116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur \n\nAusstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am \n\n1. April 2003 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 JMStV inzwischen absolut verboten \n\nist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fern-\n\nsehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa Scholz/Liesching \n\naaO § 4 JMStV Rdn. 28 m.w.N.; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und \n\nin den Telemedien, 2007, S. 133 ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzu-\n\nnehmen, dass für Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung \n\ndes „Zugänglichmachens“ zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach frühe-\n\nrer Rechtslage bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775). \n\n18 \n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass über die Verschlüs-\n\nselung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung \n\npornographischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu erschweren. \n\nZunächst müsse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Er-\n\nwachsene abgegeben würden. Für den Nachweis der Volljährigkeit genüge es \n\ninsbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert \n\nwerden könne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher \n\nKontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuver-\n\nlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. An-\n\ndere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam \n\nsein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch \n\nzumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen \n\nerforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse \n\ndie Annahme einer „effektiven Barriere“ zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, \n\n14 ff.). \n\n19 \n\nDer Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab der „effektiven Barriere“ bei \n\nder Beurteilung einer Automaten-Videothek für pornographische Videokasset-\n\nten übernommen. Eine zuverlässige Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, \n\nwenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach \n\npersönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausge-\n\ngeben und bei der persönlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden \n\nbiometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem Ab-\n\ngleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen \n\n(BGHSt 48, 278, 285 f.). \n\n20 \n\nBeim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der \n\nBundesgerichtshof erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für \n\nerforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverläs-\n\nsige Alterskontrolle – etwa durch das Post-Ident-Verfahren – notwendig. Außer-\n\ndem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Emp-\n\nfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per „Einschreiben ei-\n\ngenhändig“ gewährleistet ist (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, \n\n890 Tz. 48 = WRP 2007, 1173 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). \n\n21 \n\nEntsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern por-\n\nnographischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG NStZ-RR 2004, 249, \n\n250 und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: \n\nvgl. Scholz/Liesching aaO § 4 JMStV Rdn. 36 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, \n\nJugendschutzrecht, 2. Aufl., § 4 JMStV Rdn. 34 ff.; Ukrow, Jugendschutzrecht \n\nRdn. 426 ff.). Die Verlässlichkeit eines Altersverifikationssystems setzt danach \n\n \n \n \n\n22 \n\n23 \n\nauch voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungs-\n\nmöglichkeiten ausschließt (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 234; Erdemir, \n\nMMR 2004, 409, 412). So hat es der Bundesgerichtshof beispielsweise für un-\n\nzureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz eines Verbotsschildes ungehindert \n\nin eine Videothek eintreten können, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse \n\nstattfindet (BGH, Urt. v. 7.7.1987 – 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). Insbesonde-\n\nre sind die aufgrund der Anonymität des Mediums dem Internet immanenten \n\nMissbrauchsgefahren zu berücksichtigen. \n\nb) Dem danach geforderten Zuverlässigkeitsstandard wird das von dem \n\nBeklagten verwendete Altersverifikationssystem nicht gerecht. \n\nOhne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\ndie nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich Ausweis-\n\npapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die Per-\n\nsonalausweisnummernkontrolle im System des Beklagten mit echten Daten \n\numgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem \n\nin der Version 2 des Systems des Beklagten erforderlichen Zahlungsvorgang \n\nkeine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt hat, weil viele Ju-\n\ngendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Giro-\n\nkonto verfügen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung \n\ndes Systems des Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet \n\nerhältlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; Döring/Günter, MMR 2004, 231, \n\n233), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang \n\nabgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass \n\ndie Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto \n\nnicht auffällt. \n\n24 \n\nRichtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die \n\nEffektivität abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen aufgrund \n\nnicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen \n\nausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 4 \n\nJMStV Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung des Al-\n\ntersverifikationssystems des Beklagten in beiden Versionen an Jugendliche \n\naber nicht. \n\n25 \n\nDa es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann \n\noffenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich ein An-\n\nbieter pornographischer Schriften unter Umständen nicht strafbar macht, wenn \n\nJugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse \n\n(Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen \n\ndes Kassenpersonals) erst nach rechtswidrigen Handlungen überwinden kön-\n\nnen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob \n\ndie Jugendlichen zur Umgehung des Systems des Beklagten rechtswidrige \n\nHandlungen begehen müssen (verneinend KG NStZ-RR 2004, 249, 250 zu \n\nVersion 1 des Systems des Beklagten) und ob der vom Oberlandesgericht \n\nKarlsruhe seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls über den Bereich \n\ndes Strafrechts hinaus auch für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bedeu-\n\ntung zukommen kann. \n\n26 \n\nDa für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 JMStV bereits \n\ndie Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich für die Ef-\n\nfektivität der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der Vergangen-\n\nheit Jugendliche tatsächlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft ha-\n\nben, die mit dem Altersverifikationssystem „ueber18.de“ geschützt waren. \n\n27 \n\n4. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verlässlichkeit \n\neines Altersverifikationssystems wird der Zugang Erwachsener zu pornographi-\n\nschen Angeboten im Internet nicht unverhältnismäßig beschränkt. Es bestehen \n\nzahlreiche Möglichkeiten, ein System zuverlässig auszugestalten. Hinzuweisen \n\nist zunächst auf die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) \n\npositiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter www.jugendschutz.net), die eine \n\npersönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer \n\nPostfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des „Iden-\n\ntitäts-Check mit Q-Bit“ der Schufa Holding AG (Rückgriff auf eine bereits erfolg-\n\nte persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Außerdem wird \n\neine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder \n\nBestellvorgang verlangt. Dafür kommt insbesondere ein Hardware-Schlüssel \n\n(etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer PIN in Be-\n\ntracht, die dem Kunden persönlich (etwa per Einschreiben eigenhändig) zuge-\n\nstellt werden. \n\n28 \n\nWie § 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen Trä-\n\ngermedien lässt auch § 4 Abs. 2 JMStV eine rein technische Altersverifikation \n\nzu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung er-\n\nreicht. Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen \n\nentsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen (vgl. etwa \n\ndie Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multi-\n\nmedia-Diensteanbieter (FSM), abrufbar unter www.fsm.de) oder unter Verwen-\n\ndung biometrischer Merkmale. \n\n29 \n\nErwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes \n\neiner den dargelegten Anforderungen genügenden Altersverifikation zu unter-\n\nziehen, bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gewährt wird. \n\nDafür spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. März 2003 gel-\n\ntenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im Ver-\n\nsandhandel gemäß § 4 Abs. 1 GjSM generell verboten und nach § 21 Abs. 1 \n\nNr. 4, Abs. 3 GjSM unter Strafe gestellt war. Demgegenüber stellt die nunmehr \n\n– ebenso wie der Fernabsatz pornographischer Trägermedien (vgl. § 1 Abs. 4 \n\nJuSchG) – nach Altersverifikation zulässige Nutzung entsprechender Teleme-\n\ndien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung für Erwachsene dar. \n\n30 \n\nDie als zuverlässig anzuerkennenden Verfahren der persönlichen Identi-\n\nfizierung errichten für Erwachsene keine höheren Zugangshürden als im Off-\n\nline-Bereich. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines ein-\n\nschlägigen Geschäfts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent \n\nfür Pornographika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Altersüberprüfung \n\ndurch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des Post-Ident-\n\nVerfahrens der Fall ist (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 235 Fn. 49). Dafür \n\nspricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die Versen-\n\ndungsform „Einschreiben eigenhändig“ im Geschäftsverkehr und in der Öffent-\n\nlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig mit dem Vertrieb pornographi-\n\nscher Inhalte in Verbindung gebracht wird. \n\n31 \n\n5. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringe-\n\nren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem darge-\n\nlegten Konzept der „effektiven Barriere“ ergeben. \n\n32 \n\nDer mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist \n\nnach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gründen des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die \n\nAnnahme, dass pornographische Medien jugendgefährdende Wirkung haben \n\nkönnen, liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Die-\n\nsen hätte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugend-\n\nlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wä-\n\nre (BVerfGE 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen wer-\n\nden. So hält ein Autor, auf den sich der Beklagte bezieht, die Frage der Ju-\n\ngendgefährdung durch Pornographie für „objektiv bislang ungeklärt“ (Berger, \n\nMMR 2003, 773, 775; vgl. Bandehzadeh aaO S. 21 ff.). \n\n33 \n\nDas Erfordernis einer verlässlichen Altersverifikation ist geeignet, das \n\ngesetzgeberische Ziel zu fördern, einen Zugriff von Kindern und Jugendlichen \n\nauf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, um die Eignung einer gesetz-\n\ngeberischen Maßnahme zu begründen (BVerfGE 30, 292, 316; 90, 145, 172; \n\n110, 141 Tz. 81). \n\n34 \n\nDer Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den deutschen Jugend-\n\nschutzstandard im Hinblick auf großzügigere Regelungen im Ausland zu lo-\n\nckern. Für die Forderung, von Altersverifikationssystemen deutscher Anbieter \n\ndürften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen größeren Umge-\n\nhungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausländische Angebote pornogra-\n\nphischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.A. Berger, MMR 2003, 773, \n\n775). \n\n35 \n\nEin unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Be-\n\nklagten (Art. 12 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, weil ihm ohne weiteres zuzumuten \n\nist, eines der anerkannten Systeme anzuwenden. \n\n36 \n\nEs wird auch nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG ver-\n\nbürgte Erziehungsprivileg der Eltern eingegriffen, wenn höhere Anforderungen \n\nan ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System des Be-\n\nklagten erfüllt (vgl. Köhne, NJW 2005, 794). Durch verlässliche Altersverifikati-\n\nonssysteme wird gerade das Erziehungsprivileg gewahrt, weil ein unkontrollier-\n\nter Zugang Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der El-\n\ntern verhindert wird. \n\n37 \n\nSchließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt \n\nder Inländerdiskriminierung vor. Unter Inländerdiskriminierung sind Sachverhal-\n\nte zu verstehen, in denen das deutsche Recht aus gemeinschaftsrechtlichen \n\nGründen gegenüber EU-Ausländern nicht angewendet werden darf, so dass \n\ndiese gegenüber Inländern begünstigt werden (vgl. Pache in Schulze/Zuleeg, \n\nEuroparecht, 2006, § 10 Rdn. 16; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, \n\n9. Aufl., Art. 3 Rdn. 74). Hier gelten die Regelungen des Jugendmedien-\n\nschutz-Staatsvertrags aber für alle pornographischen Angebote in Deutschland. \n\nSie erfassen grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland \n\nabgerufen werden können, und gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere \n\nauch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die in \n\nArt. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Ge-\n\nschäftsverkehr vorgesehenen Mitteilungs- und Konsultationspflichten sind nicht \n\nGeltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, \n\nsondern erst dann zu beachten, wenn deutsche Behörden gegen ein konkretes \n\nAngebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten \n\nwollen. Die faktische Möglichkeit der Umgehung einer für im Inland abrufbare \n\nin- und ausländische Internetangebote unterschiedslos geltenden deutschen \n\nBestimmung durch den Aufruf ausländischer Internetseiten bewirkt keine recht-\n\nlich relevante Inländerdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Ent-\n\nscheidung, ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inlän-\n\nderdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.7.1996 \n\n– I ZR 105/94, NJWE-WettbR 1996, 266, 267). \n\n38 \n\n6. Verstöße gegen das aus § 4 Abs. 2 JMStV folgende Verbot, pornogra-\n\nphische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten, \n\nbeeinträchtigen wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher i. \n\nS. des § 3 UWG ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels \n\nmit jugendgefährdenden Medien (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 34 – Jugend-\n\ngefährdende Medien bei eBay). Die Beschränkung des Zugangs zu Telemedien \n\npornographischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Ju-\n\ngendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher han-\n\ndelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der \n\nstrafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugangsbe-\n\nschränkungen. \n\n39 \n\nDie Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und \n\nDienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 \n\nUWG (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 \n\nUWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 \n\nRdn. 159; vgl. auch MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 181 f.; a.A. \n\nScherer, WRP 2006, 401, 405 f.). \n\n40 \n\n7. Die Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems \n\ndurch den Beklagten beeinträchtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. \n\nDies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes. Außerdem \n\nsind die Interessen der Wettbewerber des Beklagten, die den gesetzlichen An-\n\nforderungen genügende Systeme anwenden, erheblich betroffen. Denn gerin-\n\ngere Zugangshürden sind ein spürbarer Vorteil im Wettbewerb um die Kunden \n\nvon Telemedien pornographischen Inhalts. Den daraus resultierenden Wettbe-\n\nwerbsnachteil erleiden alle inländischen Anbieter einschlägiger Angebote, die \n\neine ausreichende Altersverifikation verlangen. Unerheblich ist in diesem Zu-\n\nsammenhang, dass eine Vielzahl ausländischer Anbieter ohne Altersverifikation \n\nerreichbar ist. Ob die Klägerin wegen des Wettbewerbsverstoßes des Beklag-\n\nten Kunden an ihn verliert, ist für die Frage der Erheblichkeit ebenfalls ohne \n\nBelang. \n\n41 \n\n8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Beden-\n\nken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels „ohne dass dabei die \n\npersönliche Identifikation des Nutzers … bei seiner Registrierung erfolgt“ ist für \n\nkünftige technische Entwicklungen hinreichend offen und schließt insbesondere \n\neine Identifikation unter Nutzung einer Eingabe zuverlässiger biometrischer \n\nMerkmale oder im Rahmen einer Webcam-Sitzung nicht generell aus. Persönli-\n\nche Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit persönlichem \n\nKontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern \n\nkann unter Umständen auch über bildschirmgestützte oder andere technische \n\nMittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil Altersverifikationssysteme \n\nentgegen der Revisionsbegründung keinen strengeren Anforderungen als das \n\nBundesverwaltungsgericht. \n\n42 \n\nGegen die vom Berufungsgericht im Tenor vorgenommene Klarstellung \n\ndes Antrags durch Ersetzung der Worte „mit der Altersfreigabe FSK 18“ durch \n\n„im Sinne des § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV“ erhebt die Revisi-\n\nonsbegründung zu Recht keine Einwände. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist ausgeschieden und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 21 O 120/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - I-20 U 58/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-165-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-165-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:43.693412+00:00"}}