{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_164-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"I ZR 164/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG §§ 11, 17 Verkündet am: 10. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle audison a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (auslän- dischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendma- chung zur Eintragung geführt hat. b) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich. c) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen. d) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertre- ter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegen- über seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern. e) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft be- steht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschver- träge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 164/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\n : \n : \n\nja \nja \nja \n\nMarkenG §§ 11, 17 \n\nVerkündet am: \n10. April 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\naudison \n\na) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, \ndass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (auslän-\ndischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendma-\nchung zur Eintragung geführt hat. \n\nb) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung \n\nder Marke durch den Agenten selbst gleich. \n\nc) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die \nAnsprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen. \n\nd) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertre-\nter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegen-\nüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. \nDaran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis \nzwischen Mitgesellschaftern. \n\ne) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen \ndem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft be-\nsteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschver-\nträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll. \n\nBGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - OLG Düsseldorf \n\nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 30. August 2005 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zu 2 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, ist Inhaberin einer \n\nWortmarke „audison“ und einer Wort-Bildmarke „audison“, die beide in Italien \n\nam 23. September 1991 angemeldet und am 28. September 1994 unter ande-\n\nrem für HiFi-Geräte für Kraftfahrzeuge eingetragen worden sind. Sie entwickelt \n\nund produziert HiFi-Geräte für Kraftfahrzeuge, insbesondere Endstufenverstär-\n\nker und Lautsprecher, und vertreibt diese unter den genannten Marken. \n\n2 \n\nDie Klägerin stand seit 1992 in einer Geschäftsbeziehung mit der Beklag-\n\nten zu 1, die ebenfalls HiFi-Geräte für Kraftfahrzeuge vertrieb und aus dem vor-\n\nliegenden Rechtsstreit in der Berufungsinstanz dadurch ausgeschieden ist, \n\ndass die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. \n\nDie Beklagte zu 2 (im Weiteren: Beklagte) war Mitgeschäftsführerin der Beklag-\n\nten zu 1. Ihr Ehemann und Mitarbeiter der Beklagten zu 1, R. F. , ließ am \n\n10. August 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt über einen Treuhän-\n\nder die Wortmarke „Audison“ für elektrotechnische und elektronische Apparate, \n\nsoweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere für elektroakustische Verstärker und \n\nAutolautsprecher (im Weiteren: Streitmarke) anmelden. Die Streitmarke wurde \n\nam 15. Juni 1994 eingetragen. Die Beklagte erwarb sie am 23. Juli 1998 von \n\ndem Treuhänder. \n\n3 \n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1 führten zu Beginn ihrer Geschäftsbe-\n\nziehung Verhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen Vertriebsge-\n\nsellschaft zur Vermarktung der „Audison“-Produkte der Klägerin in Deutschland. \n\nAnsprechpartner der Klägerin bei der Beklagten zu 1 war in der Hauptsache \n\nR. F. . Zur selben Zeit begann die Beklagte zu 1 damit, von der Klägerin \n\nerworbene Produkte in Deutschland unter der Marke „Audison“ zu vertreiben. \n\nAm 31. Januar 1993 fanden Verhandlungen über ein Alleinvertriebsrecht der \n\nBeklagten zu 1 für die Produkte der Klägerin in Deutschland statt. Die Frage, ob \n\nes dabei zu einer Einigung gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit \n\nSchreiben vom 10. September 1993 teilte die Klägerin R. F. mit, dass \n\ndie Gründung einer deutschen Vertriebsgesellschaft nicht möglich sei. Die Klä-\n\ngerin setzte ihre Geschäftsbeziehung mit der Beklagten zu 1 gleichwohl bis zum \n\nJahr 2000 fort. \n\n4 \n\nDie Klägerin macht geltend, zwischen ihr und der Beklagten zu 1 habe \n\nvon 1992 bis 2000 ein Agentenverhältnis i.S. der §§ 11, 17 MarkenG bestan-\n\nden. Auch wenn keine näheren Regelungen dazu getroffen worden seien, habe \n\ndie Beklagte zu 1 das Alleinvertriebsrecht für Deutschland innegehabt. Sie habe \n\ndaher die Interessen der Klägerin wahrzunehmen gehabt und die Streitmarke \n\nnicht ohne deren Zustimmung in Deutschland eintragen lassen dürfen. Die An-\n\nmeldung der Streitmarke habe zudem das Unternehmenskennzeichen der Klä-\n\ngerin verletzt sowie einen Wettbewerbsverstoß dargestellt. \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der von der Klägerin deswegen erhobenen und auf \n\nÜbertragung der Streitmarke, Unterlassung und Schadensersatzfeststellung \n\ngerichteten Klage entgegengetreten. Sie macht insbesondere geltend, dass die \n\nGeschäftsbeziehungen der Parteien über den bloßen Warenaustausch nicht \n\nhinausgegangen seien und daher kein Agentenverhältnis vorgelegen habe. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte \n\nzu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das \nZeichen „Audison“ im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von HiFi-\nGeräten für Kraftfahrzeuge, insbesondere Endstufenverstärker, Laut-\nsprecher, Kabel und Kabelverbindungen zu benutzen, soweit die Be-\nnutzung nicht zur Kennzeichnung von Waren erfolgt, die von der Klä-\ngerin oder mit ihrer Zustimmung von Dritten mit dem Zeichen gekenn-\nzeichnet und in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, \n\n2. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt \nfür die Waren: elektrotechnische und elektronische Apparate, soweit \nin Klasse 9 enthalten, nämlich elektroakustische Verstärker und Auto-\nlautsprecher (Klasse 9) in die Eintragung der Übertragung der deut-\nschen Marke Nr. 2 067 894 „Audison“ im Markenregister einzuwilli-\ngen. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. \n\n9 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmit-\n\ntel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche für begründet erachtet. Es hat dabei angenommen, dass zwischen der \n\nKlägerin und der Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt der Markenanmeldung durch \n\nden Treuhänder ein Agentenverhältnis bestanden habe, und hierzu ausgeführt: \n\n11 \n\nDie vertraglichen Beziehungen seien zwar nicht deutlich geregelt wor-\n\nden. Aus der Art und Weise, wie die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin \n\nund der Beklagten zu 1 angebahnt und praktiziert worden sei, ergebe sich aber, \n\ndass sie über einen bloßen Leistungsaustausch im Rahmen einzelner Kaufver-\n\nträge hinausgegangen sei und daher ein Agentenverhältnis vorgelegen habe. \n\nBereits aus den Verhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen deut-\n\nschen Vertriebsgesellschaft habe sich eine Pflicht der Beklagten zu 1 ergeben, \n\ndie Interessen der Klägerin zu wahren, auch wenn es später nicht zur Gründung \n\neines Gemeinschaftsunternehmens gekommen sei. Dies gelte auch dann, wenn \n\ndas Scheitern der Verhandlungen bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung \n\ndurch den Treuhänder festgestanden haben sollte. Ein klassisches Über- und \n\nUnterordnungsverhältnis sei bei einer gemeinsamen Gesellschaft zwar nicht \n\ngegeben, für ein Agentenverhältnis aber auch nicht erforderlich. Maßgeblich sei \n\nallein, dass die Klägerin ihr Zeichen nach den Vorstellungen der Parteien in das \n\ngemeinsame Unternehmen habe einbringen sollen. \n\n12 \n\nDie Beklagte zu 1 habe die Interessen der Klägerin insbesondere auch \n\ndeshalb zu wahren gehabt, weil sie unabhängig vom Verlauf der Vertragsver-\n\nhandlungen über das Gemeinschaftsunternehmen oder ein mögliches Alleinver-\n\ntriebsrecht den alleinigen Vertrieb der Produkte der Klägerin in Deutschland \n\nbereits faktisch übernommen habe. Dies ergebe sich aus dem „Agreement Let-\n\nter“, dessen Inhalt die Beklagte nicht konkret bestritten habe, sowie der weite-\n\nren Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung der Parteien. Diese hätten sich in \n\neiner Weise abgestimmt, die über den reinen Abschluss von einzelnen Kaufver-\n\nträgen hinausgegangen sei. Das zeige etwa ein Schreiben der Beklagten zu 1 \n\nvom 27. September 1993, in dem diese sich als offizielle Vertriebsvertretung \n\nder Klägerin bezeichnet habe und aus dem sich auch ergebe, dass ein gemein-\n\nsamer Messeauftritt abgesprochen worden sei. Die Beklagte zu 1 habe zudem \n\nin einem Telefax vom 19. Juli 1993 einen Vorschlag betreffend die Arbeitsklei-\n\ndung von Mitarbeitern gemacht, auf der das Zeichen „Audison“ habe aufge-\n\nbracht werden sollen. \n\n13 \n\nDer Umstand, dass die Marken der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmel-\n\ndung der Streitmarke in Deutschland noch nicht eingetragen gewesen seien, \n\nstehe den Klageansprüchen nicht entgegen. Die Beklagte sei auch passivlegiti-\n\nmiert. Die Marke müsse nicht durch den Agenten selbst eingetragen werden. Es \n\nreiche aus, wenn ein Strohmann tätig geworden sei. Der ursprüngliche Marken-\n\ninhaber sei als Strohmann für R. F. aufgetreten, der wiederum für die \n\nBeklagte zu 1 tätig geworden sei. Dasselbe gelte für die Beklagte. \n\n14 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, \n\ndass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt \n\nder Anmeldung der Streitmarke ein Agentenverhältnis bestand und der Klägerin \n\ndaher gegen die Beklagte aus §§ 11, 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG ein An-\n\nspruch auf Unterlassung der Benutzung und auf Übertragung der Streitmarke \n\nzusteht. \n\n15 \n\nI. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-\n\ngerin über eine prioritätsältere (ausländische) Marke verfügt. Zwar wurde ihre \n\nam 23. September 1991 angemeldete italienische Wortmarke „Audison“ am \n\n28. September 1994 und damit erst nach der Anmeldung der Streitmarke am \n\n10. August 1993 und sogar erst nach deren Eintragung am 15. Juni 1994 einge-\n\ntragen. Für die Anwendung der §§ 11, 17 MarkenG genügt es aber, dass der \n\nGeschäftsherr im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke durch den Agenten die \n\n(ausländische) Marke angemeldet hat und dass diese Anmeldung spätestens \n\nim Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche zur Eintragung geführt hat. \n\nDa für die Frage der Agentenmarke die Publizität der Markeneintragung keine \n\nRolle spielt, ist insofern auf den Zeitrang (§ 6 MarkenG) abzustellen. Die kaum \n\nbeeinflussbare Bearbeitungsdauer bis zur Eintragung kann nicht zu Lasten des \n\nGeschäftsherrn gehen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 11 Rdn. 13; \n\nvgl. auch v. Schultz/v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 11 MarkenG Rdn. 5). \n\nII. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Passivlegitimation der \n\nBeklagten bejaht. \n\n1. Der Umstand, dass die Marke ursprünglich nicht für die allein als \n\nAgentin in Betracht kommende (vgl. dazu nachfolgend unter II 3) Beklagte zu 1, \n\nsondern für einen Treuhänder eingetragen worden ist, ist unerheblich. Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Treuhänder als Strohmann für \n\nR. F. und dieser seinerseits für die Beklagte zu 1 tätig geworden. Dies \n\nsteht einer Eintragung durch die Agentin gleich (vgl. OLG München, Urt. v. \n\n2.9.1999 - 6 U 5500/98, juris Tz. 156 [in OLG-Rep 1998, 338 insoweit nicht ab-\n\ngedruckt]; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 9; Hacker in Ströbele/Hacker, \n\n16 \n\n17 \n\nMarkenG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 9; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, \n\nRdn. 2402). \n\n18 \n\n2. Die Beklagte haftet als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1. Denn \n\nsie hat die Streitmarke so erworben, wie sie dem Treuhänder - mit den Ansprü-\n\nchen gemäß §§ 11, 17 MarkenG belastet - zugestanden hat (vgl. OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2003, 269, 270 - SNOMED; österr. OGH ÖBl. 2001, 91, 93 - Pycno-\n\ngenol; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 21 und § 17 Rdn. 12; v. Schultz/v. Zum-\n\nbusch aaO § 17 MarkenG Rdn. 7; HK-Markenrecht/Wüst, § 17 MarkenG \n\nRdn. 8; Ingerl, GRUR 1998, 1, 4 f.; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 17 \n\nRdn. 3 und 6; Bauer, GRUR Int. 1971, 496, 503). \n\n19 \n\nIII. Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe zum Zeitpunkt der \n\nAnmeldung der Streitmarke zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein \n\nAgentenverhältnis bestanden. Auch diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n20 \n\n1. Nach § 11 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie „oh-\n\nne Zustimmung des Inhabers der Marke“ für dessen Agenten oder Vertreter \n\neingetragen worden ist. Die Bestimmung des § 17 MarkenG sieht für diesen \n\nFall Ansprüche auf Übertragung der Marke, Unterlassung und Schadensersatz \nvor. Mit diesen Vorschriften entspricht das Gesetz den Vorgaben des Art. 6septies \n\nPVÜ (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Markengesetzes, BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 73, 77). Der Markeninhaber soll auf diese Weise vor einem \n\nungetreuen Agenten oder Vertreter geschützt werden, der sich eine Marke ei-\n\ngenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher \n\nfür sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise \n\ngerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist. Der beson-\n\ndere Schutz des Markeninhabers beruht dabei auf der Vorstellung einer auch \n\nohne ausdrückliche Vereinbarung geltenden statusimmanenten Verpflichtung \n\ndes Agenten oder Vertreters, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzuneh-\n\nmen (BPatG Mitt. 2001, 264, 266 - Kümpers; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 3; \n\nLange aaO Rdn. 2395). Er besteht nach § 152 MarkenG auch für Marken, die \n\nvor dem 1. Januar 1995 angemeldet und/oder eingetragen worden sind (vgl. \n\nOLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270). Entgegen dem insoweit missver-\n\nständlichen Wortlaut der §§ 11, 17 MarkenG muss das Agenten- oder Vertre-\n\nterverhältnis grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke durch den \nAgenten oder Vertreter bestehen (Art. 6septies Abs. 1 PVÜ; Ingerl/Rohnke aaO \n\n§ 11 Rdn. 6; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 10; Lange aaO \n\nRdn. 2401; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 MarkenG Rdn. 8). \n\n21 \n\nDer im Markengesetz - anders als früher in § 5 Abs. 4 Satz 2 WZG - nicht \n\ndefinierte Begriff des Agenten oder Vertreters ist nicht streng rechtlich, sondern \n\nwirtschaftlich zu verstehen (Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Lange aaO \n\nRdn. 2397). Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertrags-\n\nverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im ge-\n\nschäftlichen Verkehr verpflichtet (vgl. OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119, \n\n120; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke aaO § 11 \n\nRdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 6; Lange aaO Rdn. 2398). \n\nDie Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung muss dabei allerdings nicht im \n\nMittelpunkt der vertraglichen Beziehungen stehen; eine entsprechende Neben-\n\npflicht i.S. von § 241 Abs. 2 BGB reicht aus (Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; \n\nLange aaO Rdn. 2398). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den \n\nAgenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Über-\n\nnahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob \n\nsich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessen-\n\nbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustim-\n\nmung des anderen Teils eintragen zu lassen (Lange aaO Rdn. 2398). Reine \n\nGüteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus; denn der „Kunde“ ist mit \nBedacht in die Regelung des Art. 6septies PVÜ nicht mit einbezogen worden (vgl. \n\nBPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99, juris Tz. 15; Bauer, Die Agen-\n\ntenmarke, 1992, S. 11, 20, 22; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Strö-\n\nbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 2398, jeweils m.w.N.). \n\n22 \n\n2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen im Er-\n\ngebnis dessen Annahme, zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke am \n\n10. August 1993 habe ein Agentenverhältnis zwischen der Klägerin und der \n\nBeklagten zu 1 bestanden. \n\n23 \n\na) Die Revision wendet sich allerdings mit Recht dagegen, dass das Be-\n\nrufungsgericht eine Interessenwahrnehmungspflicht und damit eine Agenten-\n\nstellung der Beklagten zu 1 insbesondere aus den mit der Klägerin geführten \n\nVertragsverhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen Vertriebsge-\n\nsellschaft abgeleitet hat. \n\n24 \n\naa) Die Anmeldung einer Marke während der Anbahnung eines Agen-\n\ntenverhältnisses kann zwar als Verletzung vorvertraglicher, auf die Wahrung \n\nder Interessen des Geschäftsherrn gerichteter Pflichten angesehen werden und \n\ndaher Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auslösen. Entsprechende Ansprüche \n\nbestehen aber nur dann, wenn nachfolgend tatsächlich ein Agentenverhältnis \n\nbegründet worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 7). Dies scheidet bei \n\nVerhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft schon \n\ndeshalb aus, weil zwischen Mitgesellschaftern kein Agentenverhältnis besteht. \n\nDer (mögliche) Mitgesellschafter des Markeninhabers kann - auch bei wirt-\n\nschaftlicher Betrachtungsweise - regelmäßig nicht als dessen Agent oder Ver-\n\ntreter angesehen werden. Es fehlt insofern an einem das Agentenverhältnis \n\nkennzeichnenden und immerhin einen gewissen Umfang erreichenden Abhän-\n\ngigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 \n\n- 32 W (pat) 91/99, \n\njuris Tz. 14; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 \n\nMarkenG Rdn. 7). Abweichendes kann allein dann gelten, wenn die Parteien \n\ntrotz entsprechender Bezeichnung der Sache nach nicht über den Abschluss \n\neines Gesellschaftsvertrags, sondern über eine durch ein Abhängigkeitsverhält-\n\nnis gekennzeichnete Geschäftsbeziehung verhandeln. Von einem solchen \n\n(Ausnahme-)Fall kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. \n\n25 \n\nbb) Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht unterstellt hat, im Zeit-\n\npunkt der Anmeldung der Streitmarke am 10. August 1993 habe bereits festge-\n\nstanden, dass es nicht zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens kom-\n\nmen würde. Eine mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen möglicherweise \n\nentstandene vorvertragliche Interessenwahrnehmungspflicht wäre daher jeden-\n\nfalls mit dem Scheitern der geführten Verhandlungen entfallen (vgl. Palandt/ \n\nGrüneberg, BGB, 67. Aufl., § 311 Rdn. 25). \n\n26 \n\nb) Die Annahme eines Agentenverhältnisses im maßgeblichen Zeitpunkt \n\nder Anmeldung der Streitmarke wird jedoch durch die weitere Erwägung des \n\nBerufungsgerichts gerechtfertigt, die Beklagte zu 1 habe den alleinigen Vertrieb \n\nder Produkte der Klägerin in Deutschland bereits faktisch übernommen und die \n\nParteien hätten sich in einer Weise abgestimmt, die über den bloßen Abschluss \n\nreiner Kaufverträge hinausgegangen sei. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass \n\ndas Berufungsgericht insoweit den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des \n\nrechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. \n\n27 \n\naa) Das Berufungsgericht hat für seine Annahme, die Beklagte zu 1 sei \n\nim Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke über den Abschluss von Kaufver-\n\nträgen hinaus als Alleinvertriebsberechtigte für die Klägerin tätig geworden, \n\nmaßgeblich auf den Inhalt des sogenannten „Agreement Letter“ vom 30. Januar \n\n1993 abgestellt. Darin ist nach der Behauptung der Klägerin eine Vereinbarung \n\nwiedergegeben, gemäß der die Beklagte zu 1 - zunächst für die Zeit vom \n\n31. Januar bis zum 31. Juli 1993 - mit dem Alleinvertrieb der Produkte der Klä-\n\ngerin für Deutschland betraut war. Der Alleinvertrieb sollte der Beklagten zu 1 \n\nunter der Voraussetzung, dass in dieser Zeit ein gewisser Umsatz erreicht wor-\n\nden sei, auch darüber hinaus für weitere zwei Jahre überlassen werden. \n\n28 \n\nDie Revision rügt unter Hinweis auf den unter Zeugenbeweis gestellten \n\nSachvortrag der Beklagten mit Recht, dass diese das Zustandekommen einer \n\nsolchen Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bestritten hat. \n\nDas Berufungsgericht konnte den Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwi-\n\nschen den Parteien nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme allein aus \n\ndem „Agreement Letter“ feststellen. \n\n29 \n\nbb) Den weiteren vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist \n\njedoch - ungeachtet des „Agreement Letter“ vom 30. Januar 1993 - zu entneh-\n\nmen, dass die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke am \n\n10. August 1993 im Vertriebsnetz der Klägerin die Funktion des für die Er-\n\nschließung des deutschen Marktes verantwortlichen Vertriebspartners ausgeübt \n\nhat. Auch wenn sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 nicht darüber geeinigt \n\nhatten, wie sie ihre Zusammenarbeit langfristig gestalten sollten, bestand zwi-\n\nschen ihnen in dieser Zeit unabhängig von den einzelnen Austauschverträgen \n\neine Rahmenvereinbarung, nach der die Geschäftsbeziehung vorläufig und in \n\nErwartung eines noch abzuschließenden schriftlichen Vertrages abgewickelt \n\nwurde. \n\n30 \n\n(1) Ausgangspunkt der Geschäftsbeziehung waren die von der Beklagten \n\nzu 1 am 30. September 1992 übermittelten Vorschläge zur Gestaltung des Ver-\n\ntriebs der Klägerin in Deutschland. Erwogen wurde dabei entweder die Grün-\n\ndung einer eigenen Vertriebsgesellschaft oder die Nutzung der Vertriebsstruktur \n\nder Beklagten zu 1, bei der diese und die von ihr eingesetzten Vertreter auf \n\nProvisionsbasis, d.h. als Handelsvertreter, tätig werden sollten. In der Folgezeit \n\nverwendete die Beklagte zu 1 das Logo „audison“ firmenmäßig auf ihrem Brief-\n\nbogen in der Geschäftskorrespondenz, so auch in der Korrespondenz mit der \n\nKlägerin, die offenbar keinen Anlass sah, dies zu beanstanden. Auch stellte \n\nsich die Beklagte zu 1 in dieser Zeit stets als Vertriebspartnerin der Klägerin \n\ndar. So erschien in der Zeitschrift „a. “ 3/93 ein Interview mit dem Pro- \n\nduktmanager der Klägerin und mit R. F. , in dem dieser u.a. äußerte: \n\n„Wir haben bisher sieben Vorbestellungen, obwohl wir Audison in Deutschland \n\nerst seit Januar 1993 vertreten“. Auf eine Vertriebsvereinbarung deutet auch \n\ndas Schreiben der Klägerin vom 25. März 1993 hin, in dem sie gegenüber der \n\nBeklagten „die Preisliste“ bestätigte. Im Juli 1993 übersandte die Beklagte zu 1 \n\nder Klägerin ein von ihr entworfenes, für den Versand an potentielle Händler \n\nbestimmtes „Vorstellungsschreiben“, in dem es unter dem audison-Logo und \n\nder Absenderangabe der Beklagten zu 1 u.a. hieß, dass Audison seit Januar \n\n1993 auch in Deutschland vertreten sei und seine Produkte im eigenen Werk \n\nund ausschließlich für den eigenen Vertrieb fertige. Die Audison-Produkte wur-\n\nden als „unsere Endstufe“ bezeichnet. Es war vorgesehen, dass dieses Werbe-\n\nschreiben von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 mit der Funktionsbezeich-\n\nnung „Vertrieb/Marketingbereich Audison“ unterzeichnet wird. Am 19. Juli 1993 \n\nmachte die Beklagte der Klägerin außerdem einen Vorschlag für die Gestaltung \n\nder Arbeitskleidung von Mitarbeitern künftiger deutscher Audison-Händler. Auf \n\nder Kleidung sollte neben dem Zeichen „audison“ der Name des jeweiligen \n\nHändlers aufgebracht werden. \n\n31 \n\nAufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die Klä-\n\ngerin in der Zeit, in der die Anmeldung der Streitmarke erfolgte, für den Vertrieb \n\nihrer Produkte in Deutschland allein der Beklagten zu 1 bediente und dass die \n\nBeklagte zu 1 diese Funktion auch tatsächlich wahrnahm. \n\n32 \n\n(2) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise reichen diese \n\nTätigkeiten der Beklagten zu 1 aus, um sie als Agent i.S. der §§ 11, 17 \n\nMarkenG anzusehen. \n\n33 \n\nNicht entschieden zu werden braucht in diesem Zusammenhang die Fra-\n\nge, ob auch rein faktische Agenten- oder Vertreterbeziehungen im Rahmen der \n\n§§ 11, 17 MarkenG ausreichen (vgl. BPatG Mitt. 2001, 264, 266 - Kümpers; \n\nFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 11 MarkenG Rdn. 9; Lange aaO Rdn. 2398; \n\nBauer aaO S. 243). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich \n\ndie Parteien bereits in einer Weise miteinander abgestimmt, die über ein rein \n\nfaktisches Verhältnis hinausging. Es kann in diesem Zusammenhang auch da-\n\nhinstehen, ob die Beklagte zu 1 als Handelsvertreterin, Kommissionärin oder \n\nals Eigenhändlerin tätig werden sollte. Auch wenn über die Bedingungen einer \n\nlängerfristigen Geschäftsbeziehung noch keine Einigkeit bestand, zeigen die \n\nkonkret getroffenen Absprachen und Maßnahmen, dass sich die Parteien in der \n\nfraglichen Zeit jedenfalls darüber einig waren, dass die Beklagte zu 1 für die \n\nKlägerin zumindest vorläufig als Absatzmittlerin tätig sein sollte. Kennzeichnend \n\ndafür sind die Absprachen, die die Parteien insbesondere über Marketingmaß-\n\nnahmen sowie über die Verwendung der von der Klägerin in Italien bereits an-\n\ngemeldeten Marke „audison“ getroffen haben. \n\n34 \n\n(3) Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, wonach die \n\nVertragsverhandlungen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke bereits \n\ngescheitert gewesen seien. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in-\n\ndessen zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1 unmittelbar vor und nach dem \n\nDatum der Anmeldung am 10. August 1993 unverändert als Vertriebspartnerin \n\nder Klägerin aufgetreten ist. Vom Juli 1993 stammt der bereits erwähnte Ent-\n\nwurf eines Werbeschreibens, mit dem sich die Beklagte zu 1 unter dem „audi-\n\nson“-Logo als Vertriebspartnerin der Klägerin vorstellen sollte. In derselben Zeit \n\n- am 19. Juli 1993 - übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin den ebenfalls \n\nbereits angeführten Entwurf für eine Arbeitskleidung der im Vertrieb in Deutsch-\n\nland tätigen Mitarbeiter. Unmittelbar nach der Anmeldung der Streitmarke hat \n\nsich die Beklagte zu 1 in einem Schreiben vom 27. September 1993 gegenüber \n\neinem Dritten als „offizielle Vertriebsvertretung“ der Klägerin dargestellt. Hieraus \n\nwird deutlich, dass das von der Beklagten behauptete „Scheitern der Vertrags-\n\nverhandlungen“ nicht die Übereinkunft der Parteien betraf, nach der die Beklag-\n\nte zu 1 zumindest vorläufig die Absatzinteressen der Klägerin in Deutschland \n\nwahrnehmen sollte. \n\n35 \n\nC. Die Revision der Beklagten hat danach keinen Erfolg. Sie ist mit der \n\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2000 - 34 O 73/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - I-20 U 182/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zr-164-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":16},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zr-164-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:57.227145+00:00"}}