{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_160-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 160/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Sammelaktion für Schoko-Riegel UWG a.F. § 1; UWG § 4 Nr. 2 Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbe- werbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirt- schaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 160/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSammelaktion für Schoko-Riegel \n\nUWG a.F. § 1; UWG § 4 Nr. 2 \n\nEine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und \njedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbe-\nwerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die \nUnerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, \nwenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirt-\nschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend \nzu überblicken. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2005 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-\n\nbraucherverbände. \n\nDie Beklagte vertreibt unter anderem Schoko-Riegel. Von Mai bis De-\n\nzember 2003 führte sie für Schoko-Riegel der Marken \"Lion\", \"Lion Peanut\", \"Kit \n\nKat\", \"Kit Kat Chunky\" und \"Nuts\" eine Sammelaktion durch. Dafür druckte sie \n\nauf den Verpackungen der Schoko-Riegel rechteckige Sammelpunkte zum Aus-\n\nschneiden auf, die sie \"N-Screens\" nannte. Die Verpackung war wie nachfol-\n\ngend abgebildet gestaltet: \n\n3 \n\nAuf den Verpackungen war auf der Oberseite der Satz angebracht: \n\n25 N-Screens sammeln und bei amazon.de 5 € abkassieren \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nAußerdem fand sich an der Seite der Hinweis: \n\nNoch mehr 'N-Screens' findest Du auf: \n • KIT KAT • KIT KAT CHUNKY • LION Peanut und NUTS \n\nNeben dem auf der Unterseite angebrachten Sammelpunkt befand sich \n\nunter der Überschrift \"Sammeln und abkassieren\" folgender Text: \n\n1. Einfach 25 N-Screens sammeln, die sich auf vielen N. Schoko- \n\nRiegeln befinden. \n\n2. Diese dann bis zum 31.12.2003 unter Angabe Deiner aktuellen \n\nEmailadresse an N-Screens, 60213 Frankfurt schicken. \n\n3. Umgehend wird Dir von N. Dein 5 €-Gutschein mit Codenummer \nzugesandt, mit dem Du ab Versandzeitpunkt innerhalb der nächsten \n2 Monate unter www.amazon.de im Internet einkaufen kannst. Wei-\ntere Info und Teilnahmebedingungen gibt's auf einen Klick: \n\n www.hungryforlife.de. \n\n6 \n\nDie Sammelaktion erstreckte sich über einen Zeitraum von acht Monaten \n\nund endete am 31. Dezember 2003. Der Kläger beanstandet die Aktion als \n\nwettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit ihr die Sammelbegeisterung von Kin-\n\ndern ausnutze. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-\n\nmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Ver-\npackung des Produkts \"Lion\" für eine Sammelaktion - hier 25 N-\nScreens - wie nachfolgend abgebildet zu werben: \n\n(es folgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Verpackung) \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR 2005, \n\n1064). Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verurtei-\n\nlung begehrt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich \n\ndie beanstandete Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-\n\nche wendet. Es hat die Klage aber abgewiesen, weil die Werbung nicht geeig-\n\nnet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen i.S. \n\ndes § 4 Nr. 2 UWG auszunutzen. \n\n9 \n\nSammelaktionen, bei denen die Gewährung von Zugaben von der (suk-\n\nzessiven) Abnahme bestimmter Warenmengen abhänge, zählten im allgemei-\n\nnen Geschäftsverkehr zu den gängigen Werbeformen und seien auch gegen-\n\nüber Kindern nicht generell wettbewerbswidrig. Ein Kind, das mit seinem Ta-\n\nschengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschafte, sei mit einer solchen \n\nSammelaktion regelmäßig nicht überfordert. Die Schoko-Riegel seien während \n\nder Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis verkauft worden. Die minderjährigen \n\nWerbeadressaten würden auch nicht zu einem Kauf über Bedarf verführt, weil \n\nsich die Werbeaktion über einen Zeitraum von acht Monaten erstreckt habe. Ein \n\nVerzehr von 25 Schoko-Riegeln in diesem Zeitraum entspreche dem normalen \n\nKonsumverhalten eines Kindes. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Dabei \n\nkann dahinstehen, wie der Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung geltenden Recht unter Berücksichtigung von Art. 5 i.V. mit Anhang I Nr. 28 \n\nder Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu bewerten ist. \n\n11 \n\nSoweit sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auf Wiederholungs-\n\ngefahr stützt, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur \n\nZeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. \n\n13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz. 14 = WRP 2006, 1505 - Warn-\n\nhinweis II). Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie \n\n- wie im Streitfall - auf Handlungen beruht, die noch unter Geltung des früheren \n\nRechts begangen worden sind (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 18 - Jugendgefährden-\n\nde Medien bei eBay). Die beanstandete Sammelaktion war zum Zeitpunkt ihrer \n\nBegehung nicht nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, so dass es an der für \n\nden Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. Dabei ent-\n\nsprach die Rechtslage nach § 1 UWG a.F. jedenfalls bis zum 12. Dezember \n\n2007, dem Ende der Frist für das Inkrafttreten der mitgliedstaatlichen Umset-\n\nzungsmaßnahmen nach Art. 19 der Richtlinie 2005/29/EG, derjenigen gemäß \n\n§ 4 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161, 162 \n\n= WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; Urt. v. 6.4.2006 - I ZR 125/03, \n\nGRUR 2006, 776 Tz. 17 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne). \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zugunsten des Klägers unterstellt, \n\ndass sich die Sammelaktion - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-\n\nche wandte. Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Wie die \n\nRevision zutreffend ausführt, spricht für eine gezielte Ausrichtung der Sammel-\n\naktion insbesondere auf Kinder und Jugendliche das für diese Zielgruppe an-\n\nsprechend gestaltete \"Computer-Männchen\" auf der Oberseite der Verpackung \n\nsowie die durchgängige Anrede der Adressaten mit \"Du\" in den Erläuterungen \n\nzu der Aktion. Demgegenüber hat der Umstand, dass die in die Werbeaktion \n\neinbezogenen Schoko-Riegel überwiegend von Erwachsenen gekauft werden, \n\nkeine ausschlaggebende Bedeutung, da es der Beklagten mit der Werbeaktion \n\ndurchaus darauf ankommen konnte, ihren Absatz gerade in der Gruppe der \n\nKinder und Jugendlichen zu steigern. \n\n13 \n\n2. Die beanstandete Sammelaktion war jedoch zum Zeitpunkt ihrer \n\nDurchführung - wie auch nach Inkrafttreten des § 4 Nr. 2 UWG - nicht wettbe-\n\nwerbswidrig. \n\n14 \n\na) Schon nach § 1 UWG a.F. war nicht jede gezielte Beeinflussung von \n\nMinderjährigen unlauter. Die konkrete Wettbewerbshandlung musste vielmehr \n\ngeeignet sein, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. \n\nMaßgeblich war, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch \n\nnicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsan-\n\ngebote kritisch zu beurteilen, auf die Kaufentscheidung auswirken konnte. Da-\n\nbei kam es auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, situationsadä-\n\nquat aufmerksamen und verständigen Minderjährigen an (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-\n\nTeppichmuster; BGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. \n\n13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehr-\n\nte Versteigerung II; BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft). \n\n15 \n\nEbenso wenig wie die Werbung mit Zugaben gegenüber Minderjährigen \n\ngenerell unzulässig war, war es von vornherein wettbewerbswidrig, eine Zuga-\n\nbe Minderjährigen gegenüber vom Erwerb einer bestimmten Warenmenge ab-\n\nhängig zu machen, die auf mehrere oder viele Käufe verteilt werden konnte. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei derartigen \n\nSammelaktionen um im allgemeinen Geschäftsverkehr etablierte und gängige, \n\nim Grundsatz unbedenkliche Werbeformen handelt. Das war zum Zeitpunkt der \n\nSammelaktion nicht anders. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, dass an Minderjährige gerichtete Sammel- \n\nund Treueaktionen schon wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche \n\nauf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, \n\nnicht generell als unzulässig angesehen werden konnten (anders noch OLG \n\nDüsseldorf GRUR 1975, 267 und OLG München GRUR 1983, 678 f.). Die \n\nSammelaktion entsprach in ihrer Anreizwirkung grundsätzlich einer über mehre-\n\nre Kaufvorgänge gestreckten Zugabe und war daher im Ausgangspunkt nicht \n\nanders als diese zu beurteilen. \n\n16 \n\nb) Eine Sammelaktion konnte deshalb nach § 1 UWG a.F. - wie auch \n\nnach Inkrafttreten des § 4 Nr. 2 UWG - nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in \n\nihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern \n\nund Jugendlichen auszunutzen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-\n\nler verneint. Auch Minderjährige waren in der Lage, den Verkauf der Schoko-\n\nRiegel mit N-Screen-Sammelpunkten hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, \n\nPreiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken. \n\n17 \n\naa) Schoko-Riegel sind Produkte, die regelmäßig von Jugendlichen ge-\n\nkauft werden. Bei derartigen Produkten konnte das Berufungsgericht eine aus-\n\nreichende Kenntnis des Markts und der Werthaltigkeit der Angebote auch bei \n\nMinderjährigen voraussetzen (vgl. BGH GRUR 2006, 161 Tz. 19 - Zeitschrift mit \n\nSonnenbrille). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Rie-\n\ngel während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent, also \n\nnicht etwa überteuert, verkauft. \n\n18 \n\nAnders als in dem der Senatsentscheidung \"Werbung für Klingeltöne\" \n\n(BGH GRUR 2006, 776 Tz. 24) zugrunde liegenden Fall wird Kindern und Ju-\n\ngendlichen unter den hier gegebenen Umständen ausreichend klar, welche fi-\n\nnanziellen Belastungen sie tragen müssen, um in den Genuss eines ama-\n\nzon.de-Gutscheins zu gelangen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht \n\nangenommen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und ver-\n\nständiger Minderjähriger, der über Taschengeld verfügt und ohne Begleitung \n\neines Erwachsenen Verkaufsstätten für Schoko-Riegel aufsucht, zu der einfa-\n\nchen, hier ausreichenden Berechnung in der Lage ist, um den Aufwand für ei-\n\nnen Gutschein zu ermitteln. Im Rahmen der beanstandeten Verkaufsaktion war \n\nes bei einem durchschnittlichen Riegelpreis von 40 Cent erforderlich, 25 Scho-\n\nko-Riegel für insgesamt rund 10 € zu erwerben, um einen amazon.de-\n\nGutschein im Wert von 5 € zu erhalten. Die Teilnahme an der Sammelaktion \n\nhält sich damit innerhalb des Minderjährigen durch ihr Taschengeld regelmäßig \n\nverfügbaren finanziellen Bewegungsspielraums. \n\n19 \n\nWie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, \n\nwurden die Minderjährigen durch die beanstandete Aktion weder in wettbe-\n\nwerbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt, entsprechende Schoko-Riegel zu \n\nerwerben (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344, 345 = \n\nWRP 2004, 350 - Treue-Punkte), noch zu einem Kauf über Bedarf veranlasst. \n\n20 \n\nbb) Die Sammelaktion war auch nicht im Hinblick auf eine mangelnde \n\nTransparenz der Bedingungen für die Einlösung des Einkaufsgutscheins wett-\n\nbewerbswidrig. Zwar waren auch nach früherem Recht bei Werbung, die sich \n\nan Minderjährige richtete, höhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen \n\nals bei einer an Erwachsene gerichteten Werbung. Diese Anforderungen wer-\n\nden aber im Streitfall erfüllt. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat – ohne dass dies revisionsrechtlich zu bean-\n\nstanden wäre – angenommen, dass diejenigen Kinder und Jugendlichen, denen \n\namazon.de ein Begriff ist, im Falle einer Sammelaktion wie der hier in Rede \n\nstehenden in der Lage sind zu erkennen, dass der in Aussicht gestellte Betrag \n\nvon 5 € nur für einen Einkauf bei amazon.de eingelöst werden kann und dort \n\nnur eine begrenzte Anzahl von Artikeln zum Preis von 5 € erhältlich ist, so dass \n\nin der Regel etwas hinzugezahlt werden muss, um den Gutschein zu nutzen. Im \n\nRahmen einer solchen Verkaufsaktion verliert der Gutschein dadurch nicht sei-\n\nnen Wert. Der Minderjährige kann sich mit ihm insbesondere einen Wunsch bei \n\namazon.de schneller erfüllen, den er sonst vollständig mit seinem Taschengeld \n\nhätte finanzieren müssen. Bei dieser Sachlage ist die Sammelaktion auch unter \n\nZugrundelegung der zu §§ 1, 3 UWG a.F. geltenden Grundsätze nicht aufgrund \n\nmangelnder Transparenz unlauter. \n\n22 \n\nIm Übrigen geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, \n\ndass der in Aussicht gestellte Einkaufsgutschein auf diejenigen Kinder und Ju-\n\ngendlichen, die den Internet-Anbieter amazon.de nicht kennen, keine oder nur \n\ngeringe Anreizwirkung ausübt. Für die Kaufentscheidung dieser Minderjährigen \n\nsind die Sammelaktion und die Transparenz ihrer Bedingungen von vornherein \n\nunerheblich. \n\n23 \n\ncc) Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts \n\nnicht zu beanstanden, dass Minderjährige die wirtschaftlichen Folgen der Betei-\n\nligung an einer Sammelaktion wie der hier in Rede stehenden hinreichend über-\n\nblicken können. \n\n24 \n\nIII. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung \n\nfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2004 - 2/3 O 35/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.08.2005 - 6 U 224/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-160-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-160-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_160-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:59.345536+00:00"}}