{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_159-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"I ZR 159/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle afilias.de BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15 Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Na- mens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Regist- rierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im An- schluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 159/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n24. April 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nafilias.de \n\nBGB § 12; MarkenG §§ 5, 15 \n\nGrundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname \nunter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Na-\nmens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein \nNamens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, \nwenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Regist-\nrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im An-\nschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, \n488 – mho.de). \n\nBGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 – OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin registriert und verwaltet die Domainnamen unter der Top-Level-\n\nDomain „.info“. Sie wurde am 13. Februar 2001 mit ihrer Unternehmensbezeich-\n\nnung „Afilias Limited“ in das irische Gesellschaftsregister eingetragen. Seit Mai \n\n2001 vermarktet sie unter dieser Bezeichnung die Domain „.info“ auch in Deutsch-\n\nland. Zuvor bestand seit September 2000 ein Konsortium, das sich am 2. Oktober \n\n2000 unter der Bezeichnung „Afilias“ letztlich erfolgreich bei der Internet Corpora-\n\ntion for Assigned Names and Numbers (ICANN) um die Position als „Registry“ für \n\ndie Top-Level-Domain „.info“ beworben hatte. Die Klägerin macht geltend, sie ha-\n\nbe das Unternehmenskennzeichenrecht dieses Konsortiums übernommen. Die \n\nKlägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Afilias“, die am 26. März 2001 \n\nangemeldet und am 14. April 2002 für die Registrierung von Domainnamen und \n\ndie damit verbundenen Dienstleistungen eingetragen wurde. \n\n2 \n\nDer Beklagte hat am 24. Oktober 2000 den Domainnamen „www.afilias.de“ \n\nfür sich registrieren lassen. Er behauptet, die Internet-Seite für ein Partnerpro-\n\ngramm zu benutzen, das nur zugelassenen Partnern zur Verfügung stehe. Der \n\nBeklagte ist zudem Inhaber der nationalen Wortmarke „Afilias“, die am 27. Mai \n\n2003 angemeldet und am 7. Januar 2004 für ein umfangreiches Dienstleistungs-\n\nverzeichnis eingetragen wurde. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Un-\n\nternehmenskennzeichen- und Namensrechts sowie einen unlauteren Behinde-\n\nrungswettbewerb. Mit ihrer Klage verlangt sie vom Beklagten, es zu unterlassen, \n\ndie Internet-Adresse „www.afilias.de“ zu nutzen und/oder reserviert zu halten. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den \n\nBeklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus \n\n§ 12 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n7 \n\nDie Vorschrift des § 12 BGB sei anwendbar und werde nicht durch § 15 Mar-\n\nkenG verdrängt, weil der Beklagte – jedenfalls soweit es den angegriffenen Do-\n\nmainnamen betreffe – nicht im geschäftlichen Verkehr tätig sei. Das Unterneh-\n\nmenskennzeichen- bzw. Namensrecht der Klägerin sei zwar frühestens im Febru-\n\nar 2001 entstanden. Der Beklagte habe jedoch durch die Registrierung des Do-\n\nmainnamens im Oktober 2000 weder das Eigentum noch ein Kennzeichenrecht \n\noder ein sonstiges absolutes Recht an der Internet-Adresse erworben. Das Na-\n\nmensrecht der Klägerin werde daher verletzt, auch wenn es erst nach Aufnahme \n\nder verletzenden Handlung durch den Beklagten entstanden sei. Anders wäre es \n\nnur, wenn der Beklagte den Domainnamen auch als Unternehmenskennzeichen \n\nnutzen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung des Namens-\n\nrechts der Klägerin liege vor, obwohl die Klägerin unter der Top-Level-Domain \n\n„.info“ im Internet erreichbar sei. Der Verkehr erwarte, dass in Deutschland tätige \n\nUnternehmen – zumindest auch – unter der Top-Level-Domain „.de“ erreichbar \n\nseien. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nim Streitfall die Vorschrift des § 12 BGB anwendbar ist und nicht durch die Be-\n\nstimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt wird. \n\n10 \n\na) Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit \n\nNamensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein \n\nNamensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG \n\nverdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. \n\nDie Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbe-\n\nreich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unterneh-\n\nmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts \n\nberührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb \n\ndes geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der \n\nkennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen \n\nkann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unterneh-\n\nmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des \n\nUnternehmenskennzeichens liegen (BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR \n\n2005, 430 f. = WRP 2005, 488 – mho.de). \n\n11 \n\nb) Diese Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 12 BGB sind im \n\nStreitfall erfüllt, weil der Beklagte den Domainnamen „www.afilias.de“ nicht im ge-\n\nschäftlichen Verkehr verwendet. \n\n12 \n\naa) Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar \n\nnach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht \n\nder Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sons-\n\ntigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. \n\nDas Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb \n\nund Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 – shell.de). Auch bei ei-\n\nnem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer \n\npositiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im \n\nZweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, \n\n2. Aufl., Nach § 15 Rdn. 87; a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 328). \n\n13 \n\nbb) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nichts Kon-\n\nkretes dafür ersichtlich, dass der Beklagte den Domainnamen geschäftlich nutze, \n\nlässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des \n\nBeklagten, er betreibe auf der Internetseite ein Partnerprogramm, das nur für zu-\n\ngelassene Partner zugänglich sei, zu Recht nicht zur Darlegung einer geschäftli-\n\nchen Tätigkeit für ausreichend erachtet. Der Beklagte hat nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht nachvoll-\n\nziehbar vorgetragen, wie das Partnerprogramm funktionieren und die aus dem \n\nvom Beklagten vorgelegten Ausdruck einer Internetseite ersichtliche Werbung \n\nWirkung entfalten konnte, wenn nur bereits gewonnene Partner des Beklagten auf \n\ndiese Internetseite Zugriff hatten. Da demnach keine ausreichenden Anhaltspunk-\n\nte für eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr bestehen, ist die Nutzung der Be-\n\nzeichnung „www.afilias.de“ durch den Beklagten dem privaten Bereich zuzurech-\n\nnen. \n\n14 \n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die weitere Erwägung \n\ndes Berufungsgerichts gleichfalls frei von Rechtsfehlern ist, der Beklagte habe den \n\nDomainnamen jedenfalls deshalb seit längerem nicht mehr geschäftlich genutzt, \n\nweil selbst den am Partnerprogramm teilnehmenden Personen der Zugriff auf ei-\n\nnen Inhalt der Internetseite nur zeitweise möglich gewesen sei und die Website \n\nweder im August 2004 noch im Jahr 2005 einen Inhalt gehabt habe. Es kann da-\n\nher auf sich beruhen, ob die gegen diese Hilfsbegründung des Berufungsgerichts \n\nvorgebrachten Rügen der Revision durchgreifen. \n\n15 \n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Unternehmens-\n\nkennzeichen- bzw. Namensrecht der Klägerin an der Unternehmensbezeichnung \n\n„Afilias Limited“ im Mai 2001 entstanden. \n\n16 \n\na) Die Entstehung des Rechtsschutzes an von Haus aus kennzeichnungs-\n\nkräftigen Kennzeichnungen setzt lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftli-\n\nchen Verkehr voraus (BGHZ 120, 103, 107 – Columbus). Die Ingebrauchnahme \n\neiner Firmenbezeichnung erfordert unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder \n\nausländische Kennzeichnung handelt, Benutzungshandlungen im Inland, die auf \n\nden Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen; dabei \n\nkommt es nicht darauf an, dass die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewis-\n\nse Anerkennung gefunden hat (BGH, Urt. v. 20.2.1997 – I ZR 187/94, GRUR \n\n1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 – GARONOR, m.w.N.). \n\n17 \n\nb) Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Afilias Limited“ ist nach \n\nden zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hinreichend unterscheidungskräftig. Die Klägerin vermark-\n\ntet unter dieser Bezeichnung die Top-Level-Domain „.info“ seit Mai 2001 auch in \n\nDeutschland. Ihr steht an der Bezeichnung „Afilias“ demnach in Deutschland seit \n\nMai 2001 Kennzeichen- bzw. Namensschutz zu. Dass die Klägerin bereits am \n\n13. Februar 2001 unter ihrer Unternehmensbezeichnung in das irische Gesell-\n\nschaftsregister eingetragen worden ist, ist insoweit nicht von Bedeutung. \n\n18 \n\n3. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen je-\n\ndoch nicht die Beurteilung, dass der Beklagte das Namensrecht der Klägerin nach \n\n§ 12 BGB verletzt hat. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 \n\nFall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, \n\ndadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des \n\nNamensträgers verletzt werden (BGHZ 171, 104 Tz. 11 – grundke.de, m.w.N.). \n\n19 \n\na) Der Beklagte hat den Namen „Afilias“, nachdem die Klägerin daran im \n\nMai 2001 Kennzeichenschutz erlangt hatte, dadurch gebraucht, dass er ihn als \n\nDomainnamen registriert hielt. Grundsätzlich liegt schon in dem Registrieren eines \n\nDomainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung ein Namens-\n\ngebrauch. Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Drit-\n\nter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain re-\n\ngistriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainna-\n\nme unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 \n\n– shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de). \n\n20 \n\nb) Der Beklagte hat den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht. Der \n\nGebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rech-\n\nte an diesem Namen zustehen (BGHZ 155, 273, 277 – maxem.de). Der Beklagte \n\nhatte im Mai 2001 keine Rechte an der Bezeichnung „Afilias“, die er der Klägerin \n\nhätte entgegenhalten können. \n\n21 \n\naa) Der Beklagte hat dadurch, dass er die Bezeichnung „Afilias“ im Oktober \n\n2000 für sich als Domainnamen registrieren ließ, kein gegenüber der Klägerin wir-\n\nkendes Recht an dem Domainnamen erlangt. Der Eintrag eines Domainnamens \n\nist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen (BGHZ \n\n149, 191, 205 – shell.de). Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt \n\nder Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainnamen \n\nselbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an \n\neinem \n\nImmaterialgüterrecht verdinglicht wäre \n\n(BVerfG, Kammerbeschl. v. \n\n24.11.2004 – 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 m.w.N.; Bornkamm in Festschrift \n\nfür Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 267, 268). \n\n22 \n\nbb) Auch durch Nutzung des Domainnamens hat der Beklagte kein Recht an \n\nder Bezeichnung erworben. Durch die Benutzung eines Domainnamens kann \n\nzwar grundsätzlich ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben \n\nwerden; dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr in der als Domainnamen \n\ngewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Urt. \n\nv. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 – Seicom). Dies ist hier nicht \n\nder Fall. Der Beklagte hat den Domainnamen nach den rechtsfehlerfreien Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts (vgl. oben unter II 1 b bb) nicht als Hinweis auf ei-\n\nnen Geschäftsbetrieb verwendet. \n\n23 \n\ncc) Auf ein Markenrecht an der Bezeichnung „Afilias“ kann der Beklagte sich \n\n24 \n\n25 \n\nschon deshalb nicht stützen, weil seine nationale Wortmarke „Afilias“ erst am 27. \n\nMai 2003 angemeldet und am 7. Januar 2004 eingetragen wurde und daher im \n\nMai 2001 noch nicht bestanden hat. Erwirbt der Domaininhaber nach der das Na-\n\nmensrecht des Berechtigten verletzenden Registrierung des Domainnamens ein \n\nKennzeichenrecht an dieser Bezeichnung, ändert dies nichts daran, dass der Na-\n\nmensgebrauch unbefugt war. Ein nachträglicher Erwerb eines Rechts am Do-\n\nmainnamen kann lediglich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu be-\n\nrücksichtigen sein (vgl. unten unter II 3 d aa). \n\nc) Der unbefugte Namensgebrauch hat schließlich zu einer Zuordnungs-\n\nverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt. \n\naa) Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen \n\neiner Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der \n\nVerwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff \n\nverstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des \n\nBetreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch ei-\n\nnen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-\n\nLevel-Domain „.de\" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-\n\naus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, \n\nda die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben \n\nwerden kann (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de; 171, \n\n104 Tz. 11 – grundke.de). \n\n26 \n\nbb) Einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin steht, wie \n\ndas Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im Streitfall nicht entgegen, \n\ndass die Klägerin unter der Top-Level-Domain „.info“ im Internet erreichbar ist. Der \n\nVerkehr erwartet, dass Unternehmen, die – wie die Klägerin – auf dem deutschen \n\nMarkt tätig und im Internet präsent sind, unter der mit ihrem eigenen Namen als \n\nSecond-Level-Domain und der Top-Level-Domain „.de“ gebildeten Internet-\n\nAdresse auf einfache Weise aufgefunden werden können (vgl. BGHZ 149, 191, \n\n201 – shell.de). \n\n27 \n\nd) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die bei Namensrechtsverlet-\n\nzungen gebotene Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führt. Der \n\nNichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange ver-\n\nweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berück-\n\nsichtigen wären (BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de). Von dieser Regel gibt es \n\njedoch Ausnahmen. Ob deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, kann auf-\n\ngrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht ab-\n\nschließend beurteilt werden. \n\n28 \n\naa) Eine erste Ausnahme muss für den Fall gemacht werden, dass die Re-\n\ngistrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt \n\nim Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer ent-\n\nsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist. Dem liegt die Erwä-\n\ngung zugrunde, dass es der Inhaber eines identischen Unternehmenskennzei-\n\nchens im Allgemeinen nicht verhindern kann, dass in einer anderen Branche durch \n\nBenutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht. Ist \n\nein solches Recht erst einmal entstanden, muss auch die Registrierung des ent-\n\nsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da es vernünftiger kauf-\n\nmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den ent-\n\nsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung \n\ndazu, dass eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrie-\n\nrung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch \n\nanzusehen ist (BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de). Es kann dahinstehen, ob \n\ndiese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Registrierung des Domainnamens \n\ndie Anmeldung und Eintragung einer entsprechenden Marke alsbald nachfolgt und \n\nder Domainname das Markenprodukt im Marktauftritt online begleiten soll (Hack-\n\nbarth, WRP 2006, 519, 524 f.; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2008, Teil \n\n2, Rdn. DE 382 f.), oder ob dem entgegensteht, dass das Recht aus der Marke \n\nkeine Befugnis verleiht, einen in der Marke enthaltenen Namen als solchen zur \n\nIdentitätsbezeichnung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1996 – I ZR 216/93, GRUR \n\n1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 – J. C. Winter). \n\n29 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte keine kon-\n\nkreten Pläne für eine Nutzung des Domainnamens als Unternehmenskennzeichen \n\noder Marke vorgetragen. Auf seine nationale Marke „Afilias“ kann der Beklagte \n\nsich auch deshalb nicht berufen, weil deren Anmeldung am 27. Mai 2003 und Ein-\n\ntragung am 7. Januar 2004 nicht alsbald der Registrierung des Domainnamens \n\nam 24. Oktober 2000 nachfolgten. Zudem ist diese Marke infolge des Wider-\n\nspruchs der Klägerin aus deren am 26. März 2001 angemeldeter und am 14. April \n\n2002 eingetragener Gemeinschaftsmarke „Afilias“ mittlerweile aufgrund von Be-\n\nschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2005 und \n\ndes Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2008 weitgehend gelöscht und genießt \n\nnicht länger Schutz für die Dienstleistungen, die der Beklagte unter dem Domain-\n\nnamen anzubieten behauptet. Der Beklagte kann daher nicht geltend machen, \n\nsein Internet-Auftritt solle die Vermarktung von unter der Marke angebotenen \n\nDienstleistungen fördern. \n\n30 \n\nbb) Eine weitere Ausnahme kann in dem – hier gegebenen – Fall geboten \n\nsein, dass das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der \n\nRegistrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. \n\n31 \n\nDer gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts, nach der es für den An-\n\nspruch des Berechtigten gegen den Domaininhaber wegen Verletzung des Na-\n\nmensrechts nicht von Bedeutung ist, ob der Berechtigte das Namensrecht erst \n\nnach der Registrierung des Domainnamens erworben hat, kann nicht beigetreten \n\nwerden. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Inhaber eines Unternehmens-\n\nkennzeichens könne gegenüber jedem, der einen mit seinem Unternehmenskenn-\n\nzeichen übereinstimmenden Domainnamen für private oder sonstige außerge-\n\nschäftliche Zwecke benutze und sich nicht auf ein Kennzeichen- oder Namens-\n\nrecht an dem Domainnamen berufen könne, nach § 12 BGB Unterlassungs- und \n\nLöschungsansprüche geltend machen, selbst wenn die Registrierung des Do-\n\nmainnamens vor der Entstehung des Unternehmenskennzeichens erfolgt sei (Bet-\n\ntinger aaO Rdn. DE 403 und 370 sowie – zur Marke – DE 128 und 124; ebenso \n\nBröcher, MMR 2005, 203, 206 f.). Dies wird damit begründet, dass allein durch die \n\nRegistrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen entstehe. \n\n32 \n\nDie Revision macht demgegenüber zu Recht geltend, dass die Registrierung \n\neines zum Zeitpunkt der Registrierung in keinerlei Rechte eingreifenden Domain-\n\nnamens im Hinblick auf die eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position \n\ndes Domaininhabers nicht ohne weiteres wegen später entstandener Namens-\n\nrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung qualifiziert werden kann (vgl. LG \n\nMünchen I MMR 2004, 771, 772). Auch wenn der Domaininhaber durch die Re-\n\ngistrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, begründet der \n\nVertragsschluss mit der Registrierungsstelle doch ein relativ wirkendes vertragli-\n\nches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich \n\nzugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261). Es \n\nbegegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass derjenige, der \n\ndurch die Registrierung eines Domainnamens bereits bestehende Kennzeichen- \n\noder Namensrechte verletzt, zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist (vgl. \n\nBVerfG GRUR 2005, 261 f.). Anders verhält es sich aber, wenn das Namensrecht \n\nerst nach der Registrierung entsteht. In einem solchen Fall setzt sich das Namens-\n\nrecht des Berechtigten nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des \n\nDomaininhabers durch; vielmehr ist eine Abwägung der betroffenen Interessen \n\ngeboten. \n\n33 \n\nDabei wird sich der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzei-\n\nchen verwenden möchte, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse beru-\n\nfen können. Er kann vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch \n\nals Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer prüfen, ob der entsprechende \n\nDomainname noch verfügbar ist; ist der gewünschte Domainname bereits verge-\n\nben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmens-\n\nbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann in aller Regel \n\nzugunsten des Domaininhabers aus. Anders verhält es sich allerdings, wenn es \n\ndem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte \n\naus der Registrierung des Domainnamens zu berufen. So verhält es sich insbe-\n\nsondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Be-\n\nnutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines \n\nentsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 9.10.1997 – I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 – Analgin; \n\nUrt. v. 19.2.1998 – I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 \n\n– Makalu; Urt. v. 23.11.2000 – I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, \n\n160 – Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP \n\n2004, 766 – S100; OLG Hamm MMR 2005, 377, 382 f.). \n\n34 \n\nDas Berufungsgericht hat die gebotene Interessenabwägung nicht vorge-\n\nnommen und keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Vortrag der Klägerin zu-\n\ntrifft, der Beklagte habe den Domainnamen nur deshalb registriert, um ihn sich ab-\n\nkaufen zu lassen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, wessen In-\n\nteressen an dem Domainnamen im Streitfall der Vorrang gebührt. \n\n35 \n\n4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das spätestens Anfang Oktober 2000 \n\nentstandene Namensrecht des Afilias-Konsortiums an der Bezeichnung „Afilias“ \n\nübernommen, so dass die Klägerin sich auf ein bereits vor der Registrierung des \n\nDomainnamens „www.afilias.de“ durch den Beklagten Ende Oktober 2000 ent-\n\nstandenes Namensrecht berufen könne, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, \n\nob die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin zur Über-\n\nnahme eines Namensrechts des Konsortiums könne nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden, frei von Rechtsfehlern ist. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revisionserwiderung kann jedenfalls nicht angenommen wer-\n\nden, dass dem Konsortium bereits spätestens Anfang Oktober 2000 ein Namens-\n\nrecht an der Bezeichnung „Afilias“ zustand. \n\n36 \n\na) Eine von Haus aus unterscheidungskräftige Kennzeichnung erlangt da-\n\ndurch Schutz nach § 5 MarkenG, dass sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in \n\nGebrauch genommen wird (vgl. BGHZ 120, 103, 107 – Columbus). Hierfür ist es \n\nallerdings nicht erforderlich, dass die Bezeichnung so weit in den inländischen \n\nVerkehr eingedrungen ist, dass sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine \n\ngewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden \n\nhat; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen bereits gegen-\n\nüber allen Marktbeteiligten oder auch nur seinen künftigen Kundenkreisen in Er-\n\nscheinung getreten ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Bezeichnung im Inland \n\nin einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dau-\n\nernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH, Urt. v. 2.4.1971 \n\n– I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 – SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 – Concordia; \n\nBGH GRUR 1997, 903, 905 – GARONOR). \n\n37 \n\nb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, es sei nicht er-\n\nsichtlich, dass das Konsortium in Deutschland bereits im Jahre 2000 geschäftlich \n\ntätig geworden sei. Die Bewerbung des Konsortiums um die Position eines „Re-\n\ngistry“ für die Top-Level-Domain „.info“ bei der ICANN in den Vereinigten Staaten \n\nvon Amerika hat das Berufungsgericht zutreffend nicht als Teilnahme am Ge-\n\nschäftsverkehr in Deutschland gewertet; dass die TOP-Level-Domain „.info“ welt-\n\nweit Relevanz besitzt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung keine abweichende Bewertung. Auch die Berichterstattung in Deutschland \n\nüber die Gründung des Konsortiums und dessen Bewerbung bei der ICANN stellt, \n\nwie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, keine Benutzung der Bezeich-\n\nnung im inländischen Geschäftsverkehr dar; darauf dass die Benutzung der Be-\n\nzeichnung nicht durch den Rechtsinhaber selbst erfolgen muss, kommt es, anders \n\nals die Revisionserwiderung meint, insoweit nicht an. Die unter Verwendung der \n\nBezeichnung „Afilias“ geführte Korrespondenz mit einem inländischen Partner des \n\nKonsortiums hat das Berufungsgericht schließlich zu Recht als einen rein unter-\n\nnehmensinternen Vorgang angesehen, der keinen Kennzeichenschutz begründet; \n\ndass dieses dem Konsortium angehörende Unternehmen nicht in dem Konsortium \n\naufgegangen ist, sondern ein eigenständiges Unternehmen geblieben ist, steht, \n\nanders als die Revisionserwiderung meint, dieser Beurteilung nicht entgegen. \n\nIII. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben \n\n38 \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2004 - 38 O 132/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - I-20 U 14/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zr-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zr-159-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:46.059757+00:00"}}