{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_158-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"I ZR 158/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Haus & Grund I MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 a) Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen ei- nes Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrs- geltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftli- chen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. b) Zwischen dem Namensschlagwort \"Haus und Grund\" und der Firmenbezeich- nung \"Holzer Haus + Grund e.K.\" besteht keine Verwechslungsgefahr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 158/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n31. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaus & Grund I \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 \n\na) Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen ei-\nnes Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 \nMarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht \nnur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus \nihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrs-\ngeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftli-\nchen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung \nzu dienen. \n\nb) Zwischen dem Namensschlagwort \"Haus und Grund\" und der Firmenbezeich-\n\nnung \"Holzer Haus + Grund e.K.\" besteht keine Verwechslungsgefahr. \n\nBGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 158/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 18. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und \n\nGrundeigentümer. Er ist unter dem Namen „Haus und Grund Deutschland – Zen-\n\ntralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“ im Ver-\n\neinsregister eingetragen. Ihm sind 22 Landesverbände angeschlossen, die sich \n\nwiederum in etwa 1000 Ortsvereine gliedern. Der Kläger bezweckt nach seiner \n\nSatzung die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber \n\nden gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit sowie die Förderung \n\nder Grundstücks- und Gebäudewirtschaft. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Beklagte betreibt unter der Firma „Holzer Haus + Grund e.K.“ seit 1988 \n\nein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenständen „Vermittlung \n\nvon Haus- und Wohnungseigentum“ und „Bauunternehmerleistungen“. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Bestandteil „Haus und Grund“ in seinem Na-\n\nmen genieße als Unternehmenskennzeichen Schutz. Er hat dazu vorgetragen, der \n\nNamensbestandteil sei bekannt und werde im geschäftlichen Verkehr seit Ende \n\ndes 19. Jahrhunderts durchgängig bis heute verwendet. Es bestehe damit auch \n\nSchutz aufgrund von Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG. Die Firma des Be-\n\nklagten sei mit seinem Kennzeichen verwechselbar, da die Bezeichnungen aus-\n\nreichend ähnlich und die angebotenen Dienstleistungen gleichartig seien. Ein Un-\n\nterlassungsanspruch ergebe sich ferner aus der Verletzung von Vorschriften zum \n\nSchutz des lauteren Wettbewerbs wegen Irreführung der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise. \n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in \n\nAnspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht des Beklagten begehrt. \n\nDer Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dem Bestandteil „Haus \n\nund Grund“ im Namen des Klägers komme kein kennzeichenrechtlicher Schutz zu. \n\nEs fehle zudem an einer Verwechslungsgefahr. Jedenfalls seien mögliche An-\n\nsprüche des Klägers verwirkt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung \n\ndes Klägers ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage-\n\nbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche \n\nAnsprüche des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 \n\nund 4 MarkenG zu, da der Bezeichnung „Haus und Grund“ weder originäre kenn-\n\nzeichenmäßige Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung beigemessen werden \n\nkönne. Diese Bezeichnung sei für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Haus-\n\nbau und -verwaltung beschreibend. Sie umschreibe in Kurzfassung die beiden \n\nGegenstände, auf die sich die Dienstleistungen der Parteien bezögen. Die Zu-\n\nsammenfassung der beiden Begriffe zu einer Bezeichnung ändere daran nichts. \n\nEs handele sich nicht um eine einprägsame Neubildung, sondern um eine übliche, \n\nsachlich sogar naheliegende Zusammenführung zweier Begriffe. Die vom Kläger \n\nvorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die in Rede stehende Be-\n\nzeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch den Beklagten Ver-\n\nkehrsgeltung zugunsten des Klägers erlangt habe. Zudem fehle es an einer Ver-\n\nwechslungsgefahr zwischen dem Namensschlagwort des Klägers und der ange-\n\ngriffenen Bezeichnung des Beklagten. Da dem Bestandteil „Haus und Grund“ kei-\n\nne namensmäßige Unterscheidungskraft zukomme, werde das Zeichen des Be-\n\nklagten von dessen Familiennamen geprägt. Im Übrigen sei den beteiligten Ver-\n\nkehrskreisen bekannt, dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Be-\n\nzeichnung „Haus und Grund“ entweder allein oder mit einem Ortszusatz, nicht \n\naber zusammen mit Familiennamen verwendeten. Ein markenrechtlicher An-\n\nspruch aus § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 MarkenG scheide ebenfalls mangels Verkehrs-\n\ngeltung des Klagezeichens aus. Namensrechtliche Ansprüche seien ausgeschlos-\n\nsen, weil es auch insoweit an der Unterscheidungskraft bzw. an der Verkehrsgel-\n\ntung fehle. Da es sich bei „Haus und Grund“ um eine beschreibende Angabe han-\n\n \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\ndele, komme schließlich auch eine Irreführung nach § 3 UWG a.F. nicht in Be-\n\ntracht. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-\n\nnen Erfolg. \n\n1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung \n\naus § 15 Abs. 4 i.V. mit § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG zu. \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem – unter-\n\nscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden – Namen eines Vereins \n\ngrundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG \n\nSchutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unter-\n\nnehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäfts-\n\nbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch ein-\n\ngetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, \n\n645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, \n\n844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR \n\n2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, \n\ndass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Ideal-\n\nverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literatur-\n\nhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner \n\nBGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 \n\n– Lohnsteuerhilfeverein I). Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der voll-\n\nständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genom-\n\nmen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeich-\n\nnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr \n\nbenutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am \n\ngeschäftlichen Verkehr teilnimmt und – gemeinsam mit seinen Landesverbänden \n\nund Ortsvereinen – Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-\n\ntümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und Ortsvereine \n\nstellen sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, als eine \n\nEinheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Er-\n\nscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verant-\n\nwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsverei-\n\nne indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kurzbezeichnung „Haus und \n\nGrund“ sei für die fraglichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig; sie ge-\n\nnieße auch keine Verkehrsgeltung. Darüber hinaus fehle es aber auch an der er-\n\nforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“ \n\nund der beanstandeten, vom Beklagten verwendeten Bezeichnung „Holzer Haus + \n\nGrund“. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr wendet sich die Revision \n\nohne Erfolg. Die Frage der Unterscheidungskraft und der Verkehrsgeltung des \n\nKlagezeichens bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung (vgl. dazu \n\nBGH, Urt. v. 31.7.2008 – I ZR 171/05 Tz. 16 ff. – Haus & Grund II). \n\n15 \n\naa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG \n\nvorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls \n\nvorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeits-\n\ngrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft \n\ndes Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = \n\nWRP 2007, 1193 – Euro Telekom). \n\n16 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in \n\ndenen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-\n\nlungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-\n\nden kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange des Haus- \n\nund Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öf-\n\nfentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu fördern; \n\ndie ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen Bera-\n\ntungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von \n\nHäusern und Grundstücken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in \n\ndem der Beklagte als Immobilienmakler und Bauunternehmer tätig ist. Gemeinsa-\n\nmer Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls \n\nbei Zeichenidentität ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne \n\nanzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zu-\n\nsammenhänge zwischen den Parteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausrei-\n\nchende Berührungspunkte. \n\n17 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an \n\neiner hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehlt. Selbst wenn mit dem Berufungsge-\n\nricht Verkehrsgeltung des Klagezeichens „Haus und Grund“ und damit zumindest \n\neine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, \n\n888 Tz. 19 – Euro Telekom), hält die Firma des Beklagten („Holzer Haus + Grund \n\ne.K.“) einen ausreichenden Abstand zur Geschäftsbezeichnung des Klägers \n\n(„Haus und Grund“). \n\n18 \n\n(1) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden \n\nKennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. \n\nGenießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrecht-\n\nlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeb-\n\nlich (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP \n\n2002, 1066 – defacto). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es aller-\n\ndings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft \n\nbeizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnun-\n\ngen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägen-\n\nden Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 22 – Euro Telekom). \n\n19 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die (zumindest weitge-\n\nhende) Übereinstimmung des Schlagworts „Haus und Grund“ mit dem Bestandteil \n\n„Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten für die Annahme \n\neiner Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, weil die angegriffene Bezeichnung \n\ndurch den Familiennamen „Holzer“ und nicht durch den übereinstimmenden Be-\n\nstandteil „Haus + Grund“ geprägt wird. Hiergegen wendet sich die Revision ohne \n\nErfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens \n\nliegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren \n\ndaher nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den \n\nmaßgeblichen Rechtsbegriff zutreffend zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungs-\n\nsätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (BGH, Urt. v. \n\n27.11.2003 – I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 – Telekom). Es \n\nverstößt nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familien-\n\nnamen „Holzer“ eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten Bezeich-\n\nnung des Beklagten beigemessen hat. Der Familienname stellt ein klassisches \n\nKennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Her-\n\nkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 134/05 Tz. 13 – Han-\n\nsen-Bau). Demgegenüber zeichnet sich der Bestandteil „Haus + Grund“ in der an-\n\ngegriffenen Bezeichnung – auch wenn man ihm Unterscheidungskraft zubilligt – \n\ndurch deutlich beschreibende Anklänge an die vom Beklagten angebotenen \n\nDienstleistungen eines Maklers und Bauunternehmers aus. \n\n20 \n\n(3) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und \n\nGrund“ und der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten droht auch nicht des-\n\nwegen, weil die Unterorganisationen des Klägers häufig die Bezeichnung „Haus \n\nund Grund“ mit einem Zusatz führen und der Beklagte deswegen als zum Verband \n\ndes Klägers gehörig angesehen würde. Nach den getroffenen Feststellungen ver-\n\nwenden die Unterorganisationen des Klägers die Bezeichnung „Haus und Grund“ \n\nentweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit ei-\n\nnem Familiennamen. Die Ortszusätze werden auch stets angehängt, während bei \n\nder beanstandeten Bezeichnung des Beklagten der Familienname „Holzer“ dem \n\nBestandteil „Haus + Grund“ vorangestellt ist. \n\n21 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch andere als kennzeichenrechtli-\n\nche Ansprüche des Klägers verneint. Mit Recht erhebt die Revision insofern keine \n\nRügen. \n\n22 \n\n3. Mangels Rechtsverletzung bestehen auch keine Ansprüche auf Auskunft, \n\nRechnungslegung und Schadensersatz. \n\nIII. Die Revision ist danach auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu-\n\n23 \n\nrückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Bergmann ist in \nUrlaub und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nBornkamm \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 HKO 13509/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 18.08.2005 - 29 U 2050/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-158-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-158-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:52.980769+00:00"}}