{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_153-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"I ZR 153/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 153/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-\n\nche weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-\n\nne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nAuf die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten, als \n\ngrundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an. \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der \n\nBeklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der \n\ngeforderten Unterlassungserklärung hervorgehe. Das Landgericht \n\nhat entschieden, die streitgegenständliche Werbung sei auch nicht \n\ndeshalb irreführend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass \n\ndas beworbene Gerät ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Ent-\n\nscheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Die \n\nKlägerin hat zwar im Berufungsverfahren schriftsätzlich eine enge-\n\nre Auslegung des Streitgegenstands vertreten, ungeachtet dessen \n\naber mit ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die weiter-\n\ngehende Entscheidung des Landgerichts uneingeschränkt vertei-\n\ndigt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch \n\ndarüber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsan-\n\nspruch wegen irreführender Werbung gegen die Klägerin zuge-\n\nstanden habe, weil diese für den Videorekorder geworben habe, \n\nohne darauf hinzuweisen, dass dieser ein Auslaufmodell sei. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerin \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 50.000 € \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 18.02.2005 - 22 O 64/04 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 U 49/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-153-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-153-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:23.848226+00:00"}}