{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_146-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"I ZR 146/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 146/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2005 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag \n\nvon 5.712,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit \n\n21. März 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im \n\nWeiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-\n\ndienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender \n\nwegen Verlusts von Transportgut in 14 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind die Schadensfälle 2 bis 12 und 14. \n\n2 \n\nDen Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 2 bis 9 und 11 lagen \n\ndie Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Feb-\n\nruar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: \n\n\"… \n\n10. Haftung \n\n… In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, \nwird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- \ngungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte \nSchäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten \nErstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, \nder Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert \nangegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-\nration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs-\ngrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, \ndass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung \nnicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- \nlungsgehilfen. \n\n…\" \n\n3 \n\nGegenstand der Verträge in den Schadensfällen 10, 12 und 14 waren \n\ndie Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von No-\n\nvember 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: \n\n\"… \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine \nweitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die \nBeförderung als Wertpaket. \n\n9. \n\nHaftung \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem welcher Betrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Servi-\nceleistungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-\nesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\nU. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- \nders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-\nders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem \nFall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser-\nsatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- \nschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- \ncen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-\nden. \n\n…\" \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe die Versender in Höhe der geltend \n\ngemachten Regressbeträge entschädigt. In den verlorengegangenen Paketen \n\nseien die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten gewesen. Die Be-\n\nklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklä-\n\nrung über den Verbleib der Sendungen leisten könne. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 31.264,49 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, im \n\nSchadensfall 10 sei das Paket aufgrund eines Diebstahls des LKW, in dem sich \n\ndas Paket befunden habe, abhanden gekommen. Im Übrigen ist sie der Auffas-\n\nsung, dass ihr auch in den anderen Schadensfällen kein qualifiziertes Verschul-\n\nden zur Last gelegt werden könne. Nach ihren Beförderungsbedingungen, die \n\nin die streitgegenständlichen Verträge einbezogen worden seien, schulde sie \n\nlediglich einen Transport der Warensendungen wie bei Briefen. Die dabei zu \n\nbeachtende Sorgfalt habe sie eingehalten. Die Klägerin müsse sich ein Mitver-\n\nschulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im \n\nFalle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pake-\n\nte sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nzur Zahlung von 28.951,90 € nebst Zinsen verurteilt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin \n\nhat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten der Klägerin einen \n\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 29.447,51 € nebst Zinsen zuerkannt. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, \n\nmit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.816,98 € \n\nnebst Zinsen aus dem Schadensfall 14 begehrt. Die Beklagte beantragt, die \n\nAnschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 29.447,51 € nebst \n\nZinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435, 459 HGB i.V. mit § 398 BGB für begrün-\n\ndet erachtet. Dazu hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - \n\nausgeführt: \n\n11 \n\nIn den Schadensfällen 3, 5, 8 und 9 spreche der Beweis des ersten An-\n\nscheins dafür, dass die in den Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg) \n\nund den dazu korrespondierenden Rechnungen aufgeführten Waren in den der \n\nBeklagten übergebenen Paketen enthalten gewesen seien. In den Schadensfäl-\n\nlen 4, 6, 7, 10, 11 und 12 sei - anders als im Schadensfall 14 - eine für die \n\nSchadensschätzung nach § 287 ZPO notwendige Gewissheit gegeben, dass \n\ndie in Verlust geratenen Pakete die in der jeweiligen Handelsrechnung aufge-\n\nführten Waren enthalten hätten. Im Schadensfall 2 stehe der Paketinhalt auf-\n\ngrund der Aussage der Zeugin I. fest. \n\n12 \n\nDie Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. \n\nDies folge aus dem Umstand, dass sie keine durchgängigen Ein- und Aus-\n\ngangskontrollen an den Schnittstellen vornehme. Den Beförderungsbedingun-\n\ngen der Beklagten könne die Vereinbarung eines geringeren Sicherheitsstan-\n\ndards nicht entnommen werden; jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung un-\n\nwirksam. Im Schadensfall 10 habe die Beklagte zwar zu den näheren Umstän-\n\nden, die zu dem Verlust geführt hätten, vorgetragen. Sie habe für ihr bestritte-\n\nnes Vorbringen zur Schadensursache jedoch keinen ordnungsgemäßen Beweis \n\nangetreten. Daher sei auch in diesem Schadensfall von einem qualifizierten \n\nVerschulden der Beklagten auszugehen. Im Schadensfall 2 hafte die Beklagte \n\nunbeschränkt, weil sie das Paket nicht an den richtigen Empfänger ausgeliefert \n\nhabe. \n\n13 \n\nEin der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der Versender gemäß \n\n§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Be-\n\ntracht. In den Schadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 scheide ein Mitverschulden schon \n\ndeshalb aus, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen \n\njeweils unter 2.500 € gelegen und die Beklagte selbst vorgetragen habe, sie \n\nbefördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 € sorgfältiger. In den \n\nübrigen Schadensfällen fehle es an der Kenntnis der Versender, dass die Be-\n\nklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt be-\n\nhandelt hätte. Diese Kenntnis werde nicht durch die Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten vermittelt. In den Schadensfällen 10 und 12 \n\ngreife der Mitverschuldenseinwand auch deshalb nicht durch, weil die Beklagte \n\nnicht dargetan habe, auf welche Weise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöh-\n\nter Beförderungssicherheit transportiert würden. \n\n14 \n\nDie im Schadensfall 14 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbe-\n\ngründet, weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Inso-\n\nweit sei die Klage daher abzuweisen. \n\n15 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-\n\nklagten führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von \n\n5.712,35 € hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Schadensfall 10 \n\nhat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht \n\neine unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. In den Schadensfällen 3, 8, \n\n9, 10, 11 und 12 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mit-\n\nverschulden der Versender in Betracht kommen. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig. \n\nI. Zur Revision der Beklagten: \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen einer ver-\n\ntraglichen Haftung der Beklagten für die hier in Rede stehenden Verluste von \n\nTransportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zutref-\n\nfend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauf-\n\ntragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Be-\n\nstimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) beurteilt. Dies \n\ngilt auch im Schadensfall 9, obwohl es sich dabei um einen multimodalen \n\nFrachtvertrag handelt und der Schadensort unbekannt ist (§ 452 HGB). Die \n\nAnwendung deutschen Rechts folgt in diesem Fall aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB \n\n(zur Anwendbarkeit der Bestimmung auf multimodale Frachtverträge vgl. BGH, \n\nUrt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, \n\n466). Denn in diesem Schadensfall haben sowohl die Versenderin als auch die \n\nBeklagte ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem \n\nhat sich hier auch der Verladeort des Gutes befunden. \n\n19 \n\n2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der ver-\n\nlorengegangenen Pakete halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls \n\nstand. \n\n20 \n\na) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegange-\n\nnen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 \n\nZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR \n\n2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. \n\n20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung \n\nvon der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten \n\nseien die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren überge-\n\nben worden, daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden \n\n(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 17). \n\n21 \n\nb) In den Schadensfällen 3, 5, 8 und 9 hat das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen, dass der Beweis für den Paketinhalt durch die Angaben in \n\nden Rechnungen und Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg) er-\n\nbracht ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass \n\n- wenn die Übergabe des Pakets feststeht - die Angaben in den Rechnungen \n\nund Lieferscheinen die Vermutung nahelegen, dass die Versenderin die darin \n\naufgeführten Waren tatsächlich an den Transporteur übergeben hat. Dies folgt \n\naus dem Umstand, dass im kaufmännischen Verkehr eine hohe Wahrschein-\n\nlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten \n\nund sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie hier - \n\nin verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kauf-\n\nmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein \n\n(bzw. Kommissionierbeleg) und in der damit korrespondierenden Rechnung \n\naufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH, Urt. v. \n\n24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; BGH NJW-RR 2007, 28 \n\nTz. 19). \n\n22 \n\nc) In den Schadensfällen 4, 6, 7, 10, 11 und 12 hat sich das Berufungs-\n\ngericht bei der Feststellung, welchen Inhalt die verlorengegangenen Pakete \n\nhatten, zwar auf § 287 ZPO gestützt, obwohl diese Frage einer Beweiswürdi-\n\ngung nach § 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf § 287 ZPO hat sich \n\ndas Berufungsgericht jedoch in jedem Einzelfall aus den Gesamtumständen \n\nseine Überzeugung verschafft, welche Güter in den abhandengekommenen \n\nPaketen enthalten waren und welchen Wert sie verkörperten. Diese Ausführun-\n\ngen begegnen auch unter dem Gesichtspunkt einer freien richterlichen Beweis-\n\nwürdigung nach § 286 ZPO keinen Bedenken. Gleiches gilt im Schadensfall 2, \n\nin dem das Berufungsgericht den behaupteten Paketinhalt aufgrund der Aussa-\n\nge einer Zeugin als bewiesen angesehen hat. \n\n23 \n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagte schulde gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB Schadensersatz, ohne \n\nsich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor-\n\ngesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, bleiben mit Ausnah-\n\nme des Schadensfalls 10 ohne Erfolg. \n\n24 \n\na) Im Schadensfall 2 ist der Beklagten leichtfertiges Handeln i.S. von \n\n§ 435 HGB vorzuwerfen, weil das abhandengekommene Paket nicht an den \n\nrichtigen Empfänger ausgeliefert worden ist und die Beklagte nicht dargetan \n\nhat, aus welchen Gründen der Zustellfahrer das Paket an einen Nichtberechtig-\n\nten abgeliefert hat und welche Maßnahmen sie gegen eine versehentliche \n\nFalschauslieferung getroffen hat. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts auch keine Einwände. \n\n25 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in den Schadensfällen 3 bis \n\n9, 11 und 12 ein leichtfertiges Verhalten i.S. von § 435 HGB bejaht, weil die Be-\n\ntriebsorganisation der Beklagten Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag \n\nvon Transportgütern nicht durchgängig vorsieht (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; \n\nBGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, \n\n570; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 405 = VersR 2006, 573 \n\nm.w.N.). Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die \n\nVersender nicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen ver-\n\nzichtet haben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher \n\nVerzicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in \n\nNr. 2 der Beförderungsbedingungen lediglich auf die Dokumentation der \n\nSchnittstellenkontrollen bezieht oder sich auch auf die Durchführung der Kon-\n\ntrollen selbst erstreckt. Wie der Senat zeitlich nach Verkündung des Berufungs-\n\nurteils entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die \n\nDurchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2 \n\nSatz 1 HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, \n\n171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff. = \n\nTranspR 2006, 169, 170). \n\n26 \n\n27 \n\nc) Dagegen ist die Annahme, die Beklagte hafte auch im Schadens-\n\nfall 10 unbeschränkt, nicht frei von Rechtsfehlern. \n\naa) Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden damit be-\n\ngründet, dass die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass sich das in Verlust \n\ngeratene Paket in dem gestohlenen LKW befunden habe. Selbst wenn man \n\ndavon ausgehen müsse, dass die Beklagte den angebotenen Zeugen auch zu \n\ndieser Frage habe benennen wollen, liege kein ordnungsgemäßer Beweisantritt \n\nvor, weil die Beklagte den Namen und die ladungsfähige Anschrift des ver-\n\nmeintlich maßgeblichen Zeugen nicht vorgelegt habe. Mit dieser Begründung \n\nkann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht bejaht werden. \n\n28 \n\nbb) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Beklagte beweisen muss, dass sich das Paket in dem gestohlenen \n\nLKW befunden hat, wenn sie eine Verurteilung wegen qualifizierten Verschul-\n\ndens vermeiden will. \n\n29 \n\n(1) Grundsätzlich ist zwar der Anspruchsteller gehalten, die Vorausset-\n\nzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzli-\n\nchen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls \n\nzu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der \n\nFrachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-\n\nsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-\n\nde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW \n\n2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. \n\n14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348). Die \n\ndem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon \n\nauch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-\n\ndurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-\n\nchen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten \n\nist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadens-\n\nfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-\n\nche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-\n\naus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, \n\n170, 183 ff.; BGH VersR 2007, 273 Tz. 13). \n\n30 \n\n(2) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachge-\n\nkommen, als sie die Scannung vor dem Beladen des LKW vorgetragen und den \n\nDiebstahl des Transportfahrzeugs als Schadensursache dargelegt hat. Damit ist \n\nsie allerdings nicht dem Vorwurf entgegengetreten, dass sie beim Umschlag \n\nvon Transportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durch-\n\nführt. Wenn - wie hier - ein grober Organisationsmangel vorliegt, obliegt es \n\ngrundsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensur-\n\nsächlichkeit zu entlasten, sofern das zu beanstandende Verhalten - wovon im \n\nvorliegenden Fall aufgrund des Sach- und Streitstands auszugehen ist - als \n\nSchadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 \n\n- I ZR 122/99, TranspR 2002, 448 m.w.N.). \n\n31 \n\ncc) Mit Recht rügt die Revision aber, das Berufungsgericht habe das \n\nBeweisangebot der Beklagten zu ihrem Vortrag, das verlorengegangene Paket \n\nhabe sich in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden, nicht übergehen \n\ndürfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den Namen des Zeugen und dessen \n\nladungsfähige Anschrift nachzureichen. Nach § 356 ZPO ist, wenn der Aufnah-\n\nme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine \n\nFrist zu bestimmen, in der das Hindernis beseitigt werden kann. Daher ist, wenn \n\n- wie im vorliegenden Fall - ein Zeuge seiner Funktion nach individualisierbar \n\nbeschrieben ist, der beweisbelasteten Partei Gelegenheit zu geben, Name und \n\nladungsfähige Anschrift nachzureichen (BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, \n\nNJW 1998, 2368). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass ein in \n\nder Revision zu beachtender Verfahrensmangel vorliegt (BGH, Urt. v. 16.9.1988 \n\n- V ZR 71/87, NJW 1989, 227, 228; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.4.2004 \n\n- 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150, 1151). Dass der Zeuge auch zu der \n\nmaßgeblichen Behauptung benannt wurde, dass sich das streitgegenständliche \n\nPaket in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden habe, ist nach dem Be-\n\nweisantritt der Beklagten nicht zweifelhaft. \n\n32 \n\ndd) Der Verstoß gegen § 356 ZPO ist nach den bisherigen Feststellun-\n\ngen auch entscheidungserheblich. Wenn der Verlust tatsächlich auf den Dieb-\n\nstahl des Transportfahrzeugs zurückzuführen ist, kann dies der Annahme der \n\nLeichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB entgegenstehen, weil sich das Fehlen von \n\ndurchgängigen Schnittstellenkontrollen dann nicht schadensursächlich ausge-\n\nwirkt hätte. \n\n33 \n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versen-\n\nder in den Schadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 nicht zurechnen lassen. \n\n34 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. \n\nv. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). Ein \n\nmitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass \n\ndieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr \n\neines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH TranspR 2003, 467, \n\n471; NJW-RR 2007, 28 Tz. 23). \n\n35 \n\nb) In den Schadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 hat das Berufungsgericht ein \n\nMitverschulden der Versender allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der \n\nabhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 € lag und \n\ndie Beklagte selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert \n\nvon mehr als 2.500 € sicherer. \n\n36 \n\nc) In den Schadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann dem Berufungsge-\n\nricht dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden \n\nder Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdekla-\n\nration komme nicht in Betracht. \n\n37 \n\naa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nin den Schadensfällen 3, 8, 9 und 11 komme ein Mitverschulden nicht in Be-\n\ntracht, weil die Versender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die Beklagte die \n\nSendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt. Für \n\nein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Ver-\n\nsender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur \n\nhätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, \n\n202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Diese \n\nKenntnis hätten sich die Versender aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungs-\n\nbedingungen der Beklagten verschaffen können (vgl. BGH TranspR 2006, 205, \n\n206 ff.). \n\n38 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in \n\nden Schadensfällen 10 und 12. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die \n\nBeklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete \n\nauch im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert \n\nwerden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpa-\n\nketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren \n\nteilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vor-\n\nnähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen \n\nin den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Stan-\n\ndardsendung befördert. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine Behand-\n\nlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Pa-\n\nket ihrem Abholfahrer separat als Wertpaket übergeben werde, fehle es an nä-\n\nherem Vortrag dazu, wie sie die Versender hierüber informiert habe. \n\n39 \n\nMit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen \n\ndes Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was \n\nmangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der \n\nBeklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-\n\nrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche \n\nWeise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem \n\nzugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-\n\ngere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. \n\nBGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Ein schadensursächliches Mitverschulden der \n\nVersender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten erkennen können, dass \n\neine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn \n\nwertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, son-\n\ndern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine \n\nsolche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts \n\nder Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseiti-\n\ngen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Pa-\n\nketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), für \n\neinen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR \n\n2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den \n\nAbholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, \n\nbedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weite-\n\nren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es kei-\n\nnerlei Frachtpapiere gibt. \n\n40 \n\nd) In den Schadensfällen 8 und 12 kommt ein Mitverschulden auch des-\n\nhalb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines \n\nungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 \n\nBGB). Wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils ent-\n\nschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungs-\n\nbedingungen der Beklagten Beträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im \n\nRaum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen \n\nFällen anzunehmen, in denen der Wert des Paketes 5.000 € übersteigt, also \n\netwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 511 € gemäß den \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). \n\n41 \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-\n\nfen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgericht bis-\n\nlang keine Feststellungen getroffen. \n\n42 \n\n43 \n\nII. Zur Anschlussrevision der Klägerin: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß \n\n§ 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Re-\n\nvision anschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für ei-\n\nne wirksame Anschließung. \n\n44 \n\nEine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass \n\nsie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten \n\nStreitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang steht (BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 40 f.). Hieran \n\nfehlt es im vorliegenden Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen ver-\n\nschiedene Ansprüche wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist \n\nlediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen \n\nGrundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der \n\nVorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen \n\naber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) \n\nnoch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 42). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb ge-\n\nboten, weil die Anschlussrevision eine Versenderin betrifft, die in zwei Fällen, \n\ndie Gegenstand der Revision sind (Fälle 11 und 12), einen Schaden erlitten hat. \n\nDa die Verluste bei verschiedenen Transporten, denen unterschiedliche Trans-\n\nportaufträge zugrunde lagen, eingetreten sind, vermag dieser Umstand einen \n\nwirtschaftlichen Zusammenhang nicht zu begründen. \n\n45 \n\nC. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit \n\ndas Berufungsgericht über einen Betrag von 5.712,35 € (Summe der Schadens-\n\nfälle 2, 4, 5, 6 und 7) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Um-\n\nfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegen-\n\nüber als unzulässig zu verwerfen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2005 - 31 O 110/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2005 - I-18 U 27/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-146-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-146-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:14.153808+00:00"}}