{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_145-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 145/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kommunalversicherer UWG §§ 3, 4 Nr. 11; GWB § 97 Abs. 1 a) Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. b) Öffentliche Auftraggeber können nicht als Mitglieder eines Versicherungs- vereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen im Wege eines „In-House“-Geschäfts ohne Ausschreibung beschaffen. GWB § 104 Abs. 2 a) § 104 Abs. 2 GWB schließt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von Mitbewerbern gegen Auftragnehmer nicht aus, die auf deren Beteiligung an vergaberechtlichen Verstößen gestützt werden. b) Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB gilt nur für Ansprüche gegen dem Kartellvergaberecht unterworfene öffentliche Auftraggeber, nicht dagegen für solche gegen Mitbewerber.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 145/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nKommunalversicherer \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; GWB § 97 Abs. 1 \n\na) Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher \nAufträge ergibt, sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. \n\nb) Öffentliche Auftraggeber können nicht als Mitglieder eines Versicherungs-\nvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen im Wege eines \n„In-House“-Geschäfts ohne Ausschreibung beschaffen. \n\nGWB § 104 Abs. 2 \n\na) § 104 Abs. 2 GWB schließt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von \nMitbewerbern gegen Auftragnehmer nicht aus, die auf deren Beteiligung an \nvergaberechtlichen Verstößen gestützt werden. \n\nb) Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 \nGWB gilt nur für Ansprüche gegen dem Kartellvergaberecht unterworfene \nöffentliche Auftraggeber, nicht dagegen für solche gegen Mitbewerber. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 2008 – I ZR 145/05 – OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber bei der Vergabe von Sachversicherun-\n\ngen durch die öffentliche Hand. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die \n\nBeklagte Versicherungsverträge mit öffentlichen Auftraggebern auch dann ohne \n\nvorherige öffentliche Ausschreibung abschließt, wenn der Wert den nach § 2 \n\nNr. 3 VgV maßgeblichen Schwellenwert übersteigt. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen \n\nZweck gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung ist, seinen Mitgliedern durch den un-\n\nmittelbaren Betrieb von Sachversicherungen Versicherungsschutz zu gewäh-\n\nren. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung können Mitglieder des Vereins außer öffent-\n\nlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten insbesondere auch wirtschaftliche \n\nVereinigungen werden, wenn mindestens 50% ihres Kapitals von der öffentli-\n\nchen Hand gehalten wird. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ord-\n\nnungsmitteln zu untersagen, \n\nmit öffentlichen Auftraggebern Versicherungsverträge ab Erreichen der \nEU-Schwellenwerte ohne vorherige Ausschreibung abzuschließen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben, wobei es den Klageantrag geringfügig umformuliert hat (OLG \n\nKöln GRUR 2005, 780). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer (vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen) Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten \n\nnach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Vergabebestimmungen der \n\n§§ 97 ff. GWB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nÖffentliche Auftraggeber, die Versicherungsverträge mit einem geschätz-\n\nten Auftragswert oberhalb des Schwellenwertes mit der Beklagten ohne vorhe-\n\nrige Ausschreibung abschlössen, verstießen gegen das in §§ 97 ff. GWB gere-\n\ngelte Vergaberecht (nachfolgend: Kartellvergaberecht). Der Versicherungs-\n\nschutz, den die Beklagte öffentlichen Auftraggebern gewähre, beruhe nicht auf \n\neinem sogenannten „In-House“-Geschäft im Sinne der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, auf das die Vergabevorschriften \n\nkeine Anwendung fänden. Es fehle an der dafür erforderlichen Voraussetzung, \n\ndass die öffentlichen Auftraggeber die Beklagte wie eine eigene Dienststelle \n\nkontrollieren könnten. Nach den §§ 17, 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sei-\n\nen in ihrer Mitgliederversammlung auch wirtschaftliche Vereinigungen mit bis zu \n\n50% privater Beteiligung stimmberechtigt. \n\n7 \n\nDie Beklagte sei zwar nicht selbst Normadressat des Vergaberechts, je-\n\ndoch wie ein solcher zu behandeln, da ihre Mitglieder ganz überwiegend öffent-\n\nliche Auftraggeber seien. Die Beklagte sei deshalb Mittäterin der Vergabe-\n\nrechtsverstöße. Im Übrigen hafte sie auch als Störer, weil sie den Prüfungs-\n\npflichten nicht genüge, die wegen ihrer unmittelbaren Einbindung in die verga-\n\nberechtswidrige Praxis der öffentlichen Auftraggeber an sie zu stellen seien. \n\nDer systematische Verstoß gegen Vergabevorschriften, die die Beklagte wegen \n\nihrer Mitgliederstruktur zu beachten habe, sei als Verletzung einer Marktverhal-\n\ntensregel i.S. des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Die Klägerin könne die Beklagte \n\nals diejenige, die die vergaberechtswidrige Praxis initiiere und maßgeblich be-\n\neinflusse, auf Unterlassung in Anspruch nehmen. \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach den §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nUWG aufgrund einer in Mittäterschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen ei-\n\nne gesetzliche Vorschrift. Ob sie als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbs-\n\nverstöße der öffentlichen Auftraggeber wie ein Mittäter verantwortlich ist (§ 830 \n\nAbs. 2 BGB), kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen \n\nnicht abschließend entscheiden. \n\n9 \n\n1. Der Anspruch der Klägerin wird nicht durch die Ausgestaltung des \n\nvergaberechtlichen Rechtsschutzes im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\n\nkungen ausgeschlossen. \n\n10 \n\na) Die Bestimmung des § 104 Abs. 2 GWB steht dem Unterlassungsan-\n\nspruch der Klägerin nicht entgegen. Sie bewirkt eine Zuständigkeitskonzentrati-\n\non, schließt aber eine Anspruchskonkurrenz zwischen kartellvergaberechtlichen \n\nund lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen nicht aus (Marx in Motzke/Pietzcker/ \n\nPrieß, VOB Teil A, § 104 GWB Rdn. 6 f.; Dreher in Immenga/Mestmäcker, \n\nGWB, 4. Aufl., vor §§ 97 ff. Rdn. 142 ff.; Kullack in Heiermann/Riedl/Rusam, \n\nVOB, 10. Aufl., § 104 GWB Rdn. 3; Boesen, Vergaberecht, § 104 GWB Rdn. 9 \n\nu. 11). Das ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wonach auch „sons-\n\ntige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das \n\nUnterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind“, aus-\n\nschließlich vor den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen geltend ge-\n\nmacht werden können. § 104 Abs. 2 GWB setzt damit voraus, dass neben dem \n\nspeziellen vergaberechtlichen Rechtsschutz andere Abwehransprüche in Be-\n\ntracht kommen, die sich insbesondere auch aus dem Lauterkeitsrecht ergeben \n\nkönnen. Die Bestimmung stellt klar, dass solche Ansprüche durch das Kartell-\n\nvergaberecht nicht im Wege der Spezialität ausgeschlossen werden (vgl. die \n\nStellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Vergaberechtsänderungs-\n\ngesetzes, auf die der „sonstige Ansprüche“ einbeziehende Gesetzestext in \n\n§ 104 Abs. 2 Satz 1 GWB zurückgeht; BT-Drucks. 13/9340, S. 39 zu § 114 \n\nGWB-RegE). \n\n11 \n\nb) Anders als bei Zuwiderhandlungen gegen das im Ersten Teil des Ge-\n\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelte Kartellrecht (vgl. BGHZ \n\n166, 154 Tz. 13 f. – Probeabonnement), das in §§ 33, 34a GWB für die ge-\n\nschützten Personen ausreichende zivilrechtliche Sanktionen bereitstellt, regelt \n\ndas Kartellvergaberecht die zivilrechtlichen Ansprüche, die im Fall von Verga-\n\nbeverstößen geltend gemacht werden können, nicht abschließend. Das Gesetz \n\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält für das Kartellvergaberecht kein in \n\nsich geschlossenes Rechtsschutzsystem, das eine Verfolgung von Rechtsver-\n\nstößen nach § 4 Nr. 11 UWG ausschließt (vgl. Alexander, WRP 2004, 700, \n\n706 ff.; ferner Ullmann, GRUR 2003, 817, 823 Fn. 59). Vielmehr setzt § 104 \n\nAbs. 2 Satz 1 GWB ausdrücklich voraus, dass wegen Vergabeverstößen neben \n\n§ 97 Abs. 7 GWB auch andere („sonstige“) Ansprüche auf Beseitigung und Un-\n\nterlassung gegen öffentliche Auftraggeber bestehen. Satz 2 stellt klar, dass \n\n(auch insoweit) die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Schadensersatz \n\nunberührt bleibt. Die Vorschrift des § 104 Abs. 2 GWB begründet damit als \n\nSpezialregelung für den Bereich des Kartellvergaberechts eine ausschließliche \n\nZuständigkeit der Vergabekammern nur für den Primärrechtsschutz gegen den \n\nAuftraggeber. Sie schließt aber insbesondere nicht aus, dass vergaberechtliche \n\nVerstöße unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich ge-\n\ngenüber Mitbewerbern vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wer-\n\nden. Da gegen Mitbewerber die Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB nicht \n\nangerufen werden kann, würde andernfalls eine mit dem Gebot effektiven \n\nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke \n\nentstehen. \n\n12 \n\nc) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend von seiner Zuständigkeit \n\nausgegangen. Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch gegen die Be-\n\nklagte als Mitbewerber geltend, der darauf gestützt ist, dass die Beklagte unter \n\nVerstoß gegen das Kartellvergaberecht Versicherungsaufträge erhält. Zur Ent-\n\nscheidung über einen solchen Anspruch sind die für das Lauterkeitsrecht zu-\n\nständigen Gerichte berufen. Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabe-\n\nkammer nach § 104 Abs. 2 GWB gilt nur für Ansprüche gegen dem Kartellver-\n\ngaberecht unterworfene Auftraggeber, nicht dagegen für Ansprüche gegen Mit-\n\nbewerber \n\n(Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 \n\nRdn. 13.60; Dreher in Immenga/Mestmäcker, GWB, vor §§ 97 ff. Rdn. 146; \n\nGronstedt in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl., § 104 GWB Rdn. 845 ff.; Kus \n\nin Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 102 GWB Rdn. 31). \n\n13 \n\n2. Mit Erfolg wendet die Revision ein, dass eine täterschaftliche Haftung \n\nder Beklagten nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den vergabe-\n\nrechtlichen Bestimmungen nicht in Betracht kommt. Die Beklagte ist nicht \n\nNormadressatin des Vergaberechts und ist – entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts – auch nicht wie eine Normadressatin des Vergaberechts zu \n\nbehandeln. Das Vergaberecht regelt die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen \n\nHand. Es ist daher bei der Beschaffung von Versicherungsdienstleistungen \n\ndurch öffentliche Auftraggeber zu beachten, findet dagegen keine Anwendung \n\nauf das Angebot der Versicherer. \n\n14 \n\n3. Allerdings kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an \n\nWettbewerbsverstößen der öffentlichen Auftraggeber nach den §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nUWG in Betracht, wenn sie öffentliche Auftraggeber dazu auffordert oder ihnen \n\ndabei behilflich ist, Versicherungsschutz ohne öffentliche Ausschreibung zu er-\n\nwerben. Eine Teilnehmerhaftung kommt auch in Betracht, wenn der Teilnehmer \n\nnicht selbst Normadressat des Vergaberechts ist (vgl. BGHZ 155, 189, 194 \n\n– Buchpreisbindung; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 2.16; \n\nMünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 43; Fezer/Büscher, UWG, § 8 \n\nRdn. 98). Ob die Voraussetzungen einer Teilnehmerhaftung vorliegen, kann der \n\nSenat aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. \n\n15 \n\na) Als Teilnehmer haftet auf Unterlassung, wer – zumindest bedingt – \n\nvorsätzlich den Wettbewerbsverstoß eines anderen fördert. Dabei gehört zum \n\nTeilnehmervorsatz nicht nur die Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, \n\nsondern auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. BGHZ \n\n69, 129, 142 f.; 151, 337, 343; 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I; 172, \n\n119 Tz. 31 – Internet-Versteigerung II; 173, 188 Tz. 21 – Jugendgefährdende \n\nSchriften bei eBay; ferner BGHZ 42, 118, 122 f. – Personalausweise; 70, 277, \n\n285 f.; 148, 13, 17 – ambiente.de). \n\n16 \n\nb) Die öffentlichen Auftraggeber, die Versicherungsdienstleistungen \n\noberhalb des Schwellenwerts bei der Beklagten ohne Ausschreibung beziehen, \n\nverstoßen gegen die Vergabevorschriften der §§ 97 ff. GWB und verletzen da-\n\nmit durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern. \n\n17 \n\naa) Die Gewährung von Versicherungsschutz durch die Beklagte an öf-\n\nfentliche Auftraggeber beruht auf öffentlichen Aufträgen i.S. des § 99 Abs. 1 \n\nGWB. Danach sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentli-\n\nchen Auftraggebern und Unternehmen, die unter anderem Dienstleistungen \n\nzum Gegenstand haben. \n\n18 \n\n(1) Versicherungsdienstleistungen sind Dienstleistungen im Sinne des \n\nVergaberechts (§ 1a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V. mit Anhang 1 A, Kategorie 6 a zur \n\nVOL/A). \n\n19 \n\n(2) Der durch die Beklagte gewährte Versicherungsschutz beruht auch \n\nauf einem entgeltlichen Vertrag. \n\n20 \n\nDie öffentlichen Auftraggeber entrichten für ihre Mitgliedschaft bei der \n\nBeklagten und damit für die Erlangung von Versicherungsschutz Beiträge. Un-\n\nerheblich ist dabei, dass die Mitgliedschaft aufgrund ihrer auch vereinsrechtli-\n\nchen Bedeutung kein typischer zweiseitiger Austauschvertrag ist. Die von der \n\nBeklagten im Wettbewerb angebotenen Versicherungsleistungen unterscheiden \n\nsich nicht von denjenigen in anderer Rechtsform organisierter Versicherungsun-\n\nternehmen. Wegen der andernfalls bestehenden Umgehungsgefahren kommt \n\nnicht in Betracht, einem Unternehmen durch die Wahl der Rechtsform eines \n\nVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zu ermöglichen, öffentlichen Auftrag-\n\ngebern ohne Ausschreibung Versicherungsschutz zu gewähren. \n\n21 \n\nDie Beklagte ist als Unternehmen auch geeigneter Auftragnehmer im \n\nSinne des Vergaberechts. Für die Unternehmenseigenschaft kommt es nicht \n\nauf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die \n\nBeklagte im Wettbewerb mit anderen Versicherungsunternehmen auf dem \n\nMarkt Versicherungsdienstleistungen für öffentliche Auftraggeber erbringt. \n\n22 \n\nbb) Öffentliche Auftraggeber können die Beklagte nicht nach den vom \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten und auch für die \n\nAuslegung des § 99 Abs. 1 GWB maßgeblichen (vgl. BGHZ 148, 55, 62) Grund-\n\nsätzen der sogenannten „In-House“-Vergabe ohne Ausschreibung beauftragen. \n\n23 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fehlt es für die \n\nZwecke des Vergaberechts an einer Vereinbarung zwischen zwei verschiede-\n\nnen Personen, die Voraussetzung für die Annahme eines ausschreibungspflich-\n\ntigen öffentlichen Auftrags ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum ei-\n\nnen muss der öffentliche Auftraggeber allein oder zusammen mit anderen öf-\n\nfentlichen Stellen eine ähnliche Kontrolle über den Auftragnehmer ausüben wie \n\nüber seine eigenen Dienststellen. Zum zweiten muss er seine Tätigkeit im We-\n\nsentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften \n\nverrichten, die seine Anteile innehaben (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.1999 \n\n– C-107/98, Slg. 1999, I-8121 = WuW/E Verg 311 Tz. 49 f. – Teckal; Urt. v. \n\n11.1.2005 – C-26/03, Slg. 2005, I-1 = WuW/E Verg 1025 Tz. 49 – Stadt Halle \n\nund RPL Lochau; Urt. v. 11.5.2006 – C-340/04, Slg. 2006 I-4137 = WuW/E \n\nVerg 1245 Tz. 32 f. – Carbotermo & Consorzio Alisei; Urt. v. 19.4.2007 \n\n– C-295/05, Slg. 2007, I-2999 = VergabeR 2007, 487 Tz. 55 – Asemfo/Tragsa; \n\nBGHZ 148, 55, 62). Als Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften des Ge-\n\nmeinschaftsrechts sind diese Voraussetzungen eng auszulegen (EuGH, Urt. v. \n\n6.4.2006 – C-410/04, Slg. 2006, I-3303 = WuW/E Verg 1225 Tz. 26 – Comune \n\ndi Bari; Urt. v. 13.10.2005 – C-458/03, Slg. 2005, I-8585 = WuW/E Verg 1155 \n\nTz. 63 – Parking Brixen; WuW/E Verg 1025 Tz. 46 – Stadt Halle und RPL \n\nLochau). \n\n(2) Die Beklagte wird von den öffentlichen Auftraggebern, die ihr ohne \n\nAusschreibung Aufträge erteilen, nicht wie eine eigene Dienststelle kontrolliert. \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften deutet es – ohne allein entscheidend zu sein – auf die Ausübung einer \n\nKontrolle wie über eine eigene Dienststelle hin, wenn der öffentliche Auftragge-\n\nber allein oder zusammen mit anderen öffentlichen Stellen das gesamte Kapital \n\neiner auftragnehmenden Gesellschaft hält. Andererseits sind die Vergabevor-\n\nschriften immer dann anzuwenden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine \n\nentgeltliche Dienstleistung durch eine rechtlich von ihm verschiedene Gesell-\n\nschaft erbringen lassen will, an der neben ihm auch ein oder mehrere private \n\nUnternehmen beteiligt sind. Die auch nur minderheitliche Beteiligung eines pri-\n\nvaten Unternehmens am Gesellschaftskapital schließt es auf jeden Fall aus, \n\ndass der öffentliche Auftraggeber über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrol-\n\nle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen (vgl. EuGH WuW/E Verg 1245 \n\n24 \n\n25 \n\nTz. 37 – Carbotermo & Consorzio Alisei; Urt. v. 10.11.2005 – C-29/04, Slg. \n\n2005, I-9705 = WuW/E Verg 1163 Tz. 49 – Mödling; WuW/E Verg 1025 Tz. 49 \n\n– Stadt Halle und RPL Lochau). Jede private Beteiligung an dem die Dienstleis-\n\ntung erbringenden Unternehmen steht unabhängig von der Beteiligungsquote \n\nder Erfüllung des Kontrollkriteriums entgegen (vgl. etwa Schranner in In-\n\ngenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 8 VOB/A Rdn. 38; Leinemann, Die Vergabe \n\nöffentlicher Aufträge, 4. Aufl. Rdn. 132; Säcker/Wolf, WRP 2007, 282, 284; Küh-\n\nling, ZfBR 2006, 661, 662). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das \n\nKontrollkriterium bereits dann nicht erfüllt, wenn für private Gesellschafter ledig-\n\nlich eine Beteiligungsmöglichkeit besteht, selbst wenn im Zeitpunkt der Auf-\n\ntragsvergabe sämtliche Gesellschaftsanteile von der öffentlichen Hand gehalten \n\nwerden (EuGH, WuW/E Verg 1225 Tz. 29 ff. – Comune di Bari; vgl. auch \n\nWuW/E Verg 1245 Tz. 34 ff. – Carbotermo & Consorzio Alisei). \n\n26 \n\nDer Anwendung dieser Grundsätze auf die Beklagte steht deren perso-\n\nnalistische Struktur nicht entgegen. Ihre Mitglieder erfüllen die Funktion von am \n\nKapital eines Unternehmens beteiligten Gesellschaftern. Sie nehmen in der Mit-\n\ngliederversammlung der Beklagten ihre Rechte wie Aktionäre einer Aktienge-\n\nsellschaft wahr. \n\n27 \n\nDie mitgliedschaftlichen Teilhabemöglichkeiten gemischtwirtschaftlicher \n\nUnternehmen an der Beklagten schließen es aus, dass sie von öffentlichen Auf-\n\ntraggebern wie eine eigene Dienststelle kontrolliert wird. Der Mitgliederkreis der \n\nBeklagten ist nicht auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten be-\n\nschränkt. Private Unternehmen oder Investoren sind zwar nicht unmittelbar Mit-\n\nglieder der Beklagten. Nach § 4 Abs. 1 ihrer Satzung können aber wirtschaftli-\n\nche Vereinigungen mit einer privaten Beteiligung von bis zu 50% Mitglied wer-\n\nden. Die Möglichkeit derartiger gemischtwirtschaftlicher Unternehmen zur Mit-\n\ngliedschaft ist in keiner Weise beschränkt; gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung \n\nhängt auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung allein vom Jahresbei-\n\ntrag ab. \n\n28 \n\nEs ist unerheblich, dass Private bei der Beklagten nicht unmittelbar, son-\n\ndern nur mittelbar über gemischtwirtschaftliche Unternehmen Mitglied werden \n\nkönnen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften ist nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung priva-\n\nter Unternehmen zu unterscheiden. Maßgeblich für die Erfüllung des Kontrollkri-\n\nteriums ist vielmehr, dass die öffentlichen Auftraggeber ausschlaggebenden \n\nEinfluss auf die strategischen Ziele und die wichtigen Entscheidungen der Ge-\n\nsellschaft haben, die für sie tätig werden soll (EuGH WuW/E Verg 1245 Tz. 36 \n\n– Carbotermo & Consorzio Alisei; WuW/E Verg 1155 Tz. 65 – Parking Brixen). \n\nEin derartiger Einfluss ist aber nicht sichergestellt, wenn gemischtwirtschaftliche \n\nUnternehmen in der Mitgliederversammlung – noch dazu unbeschränkt – \n\nStimmrechte erwerben können und keine Vorkehrungen dafür getroffen sind, \n\ndass ihr Stimmrecht jeweils ausschließlich durch den oder die jeweiligen öffent-\n\nlichen Gesellschafter ohne Berücksichtigung der Interessen privater Partner \n\nausgeübt wird. Dabei kann hier dahinstehen, ob solche Vorkehrungen über-\n\nhaupt möglich sind oder ob dem entgegensteht, dass die Geschäftsführung ei-\n\nner gemischtwirtschaftlichen Vereinigung jedenfalls bei einer substantiellen pri-\n\nvaten Beteiligung stets verpflichtet ist, auch die Interessen der privaten Partner \n\nzu berücksichtigen. Ebenso wie das Kontrollkriterium auch durch eine Kette mit-\n\ntelbarer Beteiligungen öffentlicher Auftraggeber erfüllt werden kann (vgl. Sä-\n\ncker/Wolf, WRP 2007, 282, 284), wird es ausgeschlossen, wenn Private sich \n\nmittelbar mit Stimmrecht beteiligen oder Mitglied werden können. Dafür spricht \n\nauch das vor allem in § 97 Abs. 1 GWB zum Ausdruck kommende Anliegen des \n\nKartellvergaberechts, dass öffentliche Beschaffung, soweit sie nicht ausdrück-\n\nlich von der Anwendung der Vergaberegeln ausgenommen ist, umfassend unter \n\ngeregelten Wettbewerbsbedingungen erfolgt (vgl. BGHZ 162, 116, 128). Es be-\n\ndarf daher grundsätzlich einer weiten Auslegung des Begriffs des öffentlichen \n\nAuftrags. \n\n29 \n\n(3) Im Übrigen sind für die Frage, ob eine Kontrolle wie über eine eigene \n\nDienststelle ausgeübt werden kann, außer den Beteiligungsverhältnissen alle \n\nrelevanten Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichti-\n\ngen, so dass selbst bei einer ausschließlichen Beteiligung der öffentlichen Hand \n\ndas Kontrollkriterium ausgeschlossen sein kann (EuGH WuW/E Verg 1245 \n\nTz. 37 – Carbotermo & Consorzio Alisei). In diesem Zusammenhang kommt es \n\ninsbesondere auf die Gesellschaftsform des als Auftragnehmer vorgesehenen \n\nUnternehmens an. Verfügt die Gesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern \n\nüber weitreichende Selbständigkeit, ist das Kontrollkriterium nicht erfüllt. Wegen \n\nder eigenverantwortlichen Leitung durch den Vorstand ist dies insbesondere bei \n\nAktiengesellschaften der Fall (vgl. EuGH WuW/E Verg 1155 Tz. 67 ff. – Parking \n\nBrixen; Säcker/Wolf, WRP 2007, 282, 285). \n\n30 \n\nNach den §§ 34 bis 36 VAG entsprechen die Befugnisse von Vorstand, \n\nAufsichtsrat und oberster Vertretung (Mitgliederversammlung) eines Versiche-\n\nrungsvereins auf Gegenseitigkeit denjenigen von Vorstand, Aufsichtsrat und \n\nHauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Für die Rechte und Pflichten der \n\nOrgane des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gelten – von hier uner-\n\nheblichen Besonderheiten abgesehen – die aktienrechtlichen Vorschriften ent-\n\nsprechend. Dementsprechend obliegt die eigenverantwortliche Leitung, Vertre-\n\ntung und Geschäftsführung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit allein \n\ndem Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand weder übergeord-\n\nnet noch weisungsberechtigt. Die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Mit-\n\nglieder beschränken sich grundsätzlich auf die Wahl des Aufsichtsrats. Auch bei \n\nder Beklagten gehen die Kontrollbefugnisse der Mitgliederversammlung nicht \n\nüber die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Befugnisse \n\nhinaus. Damit verfügt die Beklagte – ebenso wie eine Aktiengesellschaft – über \n\nweitreichende Selbständigkeit, die es ausschließt, dass ihre Mitglieder sie wie \n\neine eigene Dienststelle kontrollieren (vgl. Holger Schröder, KommJur 2005, \n\n445, 449). \n\n31 \n\n(4) Öffentliche Auftraggeber können aus diesen Gründen nicht als Mit-\n\nglieder der Beklagten Versicherungsdienstleistungen ohne Ausschreibung im \n\nWege eines „In-House“-Geschäfts beschaffen. Da bereits das Kontrollkriterium \n\nnicht erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob das zweite Kriterium für die An-\n\nnahme eines „In-House“-Geschäfts bei der Beklagten vorliegt, im Wesentlichen \n\nnur für die öffentlichen Auftraggeber tätig zu sein, die sie kontrollieren. Das ist \n\nnur dann der Fall, wenn jede andere Tätigkeit für die Beklagte rein nebensäch-\n\nlich ist (EuGH WuW/E Verg 1245 Tz. 63 – Carbotermo & Consorzio Alisei). Ob \n\ndie Beklagte diese Anforderung erfüllt, erscheint zweifelhaft, da sie gemäß § 4 \n\nAbs. 2 ihrer Satzung im Umfang von bis zu 10% ihres jährlichen Gesamtbei-\n\ntragsvolumens für Unternehmen oder Einrichtungen mit kommunaler Minder-\n\nheitsbeteiligung tätig werden darf, die bei ihr nicht Mitglied werden können (vgl. \n\nOLG Celle NZBau 2007, 126). \n\n32 \n\ncc) Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe-\n\nwerbsbeschränkungen, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentli-\n\ncher Aufträge ergibt, sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Sie \n\nschränken die Vertragsfreiheit der öffentlichen Auftraggeber ein und regeln da-\n\ndurch unmittelbar ihr Marktverhalten bei der Auswahl von Vertragspartnern. \n\nDiese Bestimmungen dienen jedenfalls auch den Interessen der Marktteilneh-\n\nmer, die sich um Aufträge der öffentlichen Hand bewerben. Das ergibt sich be-\n\nreits aus § 97 Abs. 7 GWB, der – im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 11.8.1995 – C-433/93, Slg. 1995, I-2303 = NVwZ 1996, 367 \n\nTz. 20 – Kommission/Deutschland) – den Unternehmen gegen die öffentlichen \n\nAuftraggeber ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das \n\nVergabeverfahren gewährt. \n\n33 \n\ndd) Die öffentlichen Auftraggeber handeln bei der Beauftragung der Be-\n\nklagten auch mit Wettbewerbsförderungsabsicht i.S. des § 2 Nr. 1 UWG. Zwar \n\ndienen Beschaffungen wie andere Handlungen öffentlicher Auftraggeber regel-\n\nmäßig der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben. Abweichend davon ist \n\naber eine Absicht zur Förderung des Wettbewerbs gegeben, wenn der öffentli-\n\nche Auftraggeber an dem wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbetreibenden, des-\n\nsen Wettbewerb zu fördern sein Handeln geeignet ist, ein Interesse hat, weil er \n\ndavon aufgrund besonderer Umstände – etwa aufgrund vertraglicher Beziehun-\n\ngen – profitiert (vgl. BGH, Urt. v. 21. 9. 1989 – I ZR 27/88, GRUR 1990, 463, \n\n464 = WRP 1990, 254 – Firmenrufnummer; Alexander, WRP 2004, 700, 704 f.). \n\nDerartige besondere Umstände liegen hier vor. Die Auftragsvergabe zielt darauf \n\nab, dass die Auftraggeber Mitglieder der Beklagten werden und an deren wirt-\n\nschaftlichen Erfolg jedenfalls in Form günstiger Beiträge teilhaben. \n\n34 \n\nee) Die rechtswidrige Praxis der öffentlichen Auftraggeber, Versiche-\n\nrungsaufträge oberhalb der Schwellenwerte ohne Ausschreibung an die Beklag-\n\nte zu vergeben, ist auch ohne weiteres geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil \n\nder Wettbewerber i.S. des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. \n\nDie Wettbewerber werden als Marktteilnehmer von vornherein um die Chance \n\ngebracht, sich in einem transparenten und diskriminierungsfreien Vergabever-\n\nfahren um die Aufträge der Mitglieder der Beklagten zu bewerben, wodurch ihre \n\nwettbewerblich geschützten Interessen beeinträchtigt werden. \n\n35 \n\nff) Die öffentlichen Auftraggeber, die die Beklagte unter Missachtung ei-\n\nner nach Kartellvergaberecht bestehenden Ausschreibungspflicht mit Versiche-\n\nrungsdienstleistungen beauftragen, begehen somit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG \n\n \n \n \n\n36 \n\n37 \n\nunlauteren Wettbewerb durch Rechtsbruch gegenüber der Klägerin und ande-\n\nren Versicherungsunternehmen. \n\nc) Die Beklagte hat jedenfalls den objektiven Tatbestand der Beihilfe zu \n\ndem Wettbewerbsverstoß der öffentlichen Auftraggeber erfüllt. \n\naa) Nach dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in \n\nBezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte \n\nam 17. Mai 2001 ein Rundschreiben mit der Betreffzeile: „G. europafest: ‚Für \n\nG. -Mitglieder keine Ausschreibungspflicht bei Versicherungen’“ an ihre Mit- \n\nglieder versandt und sich darin auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten \n\ndes Leiters des Büros der kommunalen Spitzenverbände in Brüssel, Herrn Pro-\n\nfessor A., bezogen. Diese Behauptung der Zulässigkeit einer Beschaffung von \n\nVersicherungsschutz ohne Ausschreibung, die deutlich erkennbar darauf abziel-\n\nte, weiterhin auf diesem Wege im laufenden Geschäft Versicherungsleistungen \n\nabzusetzen, kann objektiv den Tatbestand der Anstiftung erfüllen (vgl. OLG \n\nFrankfurt GRUR-RR 2005, 230, 231; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 \n\nRdn. 243). Die Beklagte hat zur Frage der Ausschreibungspflicht Beratungs-\n\nkompetenz in Anspruch genommen, sich auf die Autorität eines Gutachters aus \n\neiner Dachorganisation, der die hier maßgeblichen öffentlichen Auftraggeber \n\nmittelbar angehören, bezogen und Zweifel an seiner Rechtsauffassung nicht zu \n\nerkennen gegeben. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Beklagte \n\ndie öffentlichen Auftraggeber zur Fortsetzung ihrer Beschaffungspraxis bei ihr \n\nbestimmt hat. Jedenfalls hat sie dazu psychische Beihilfe geleistet. \n\n38 \n\nbb) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte auch deswegen Ge-\n\nhilfin bei dem Wettbewerbsverstoß der Auftraggeber war, weil sie ihnen mit ei-\n\nnem speziell auf sie ausgerichteten Geschäftsmodell eine Struktur bereitstellt, \n\nmit der sie ihre vergaberechtlichen Bindungen bei der Beschaffung von Versi-\n\ncherungsdienstleistungen systematisch umgehen können. \n\n39 \n\nDie Beklagte ist aufgrund ihrer Vereinsstruktur darauf ausgerichtet, dass \n\nöffentliche Auftraggeber bei ihr durch Erwerb einer Mitgliedschaft ohne Aus-\n\nschreibung Versicherungsschutz erhalten. Sie wurde von öffentlichen Auftrag-\n\ngebern gerade zur Deckung ihres Versicherungsbedarfs gegründet. Die öffentli-\n\nchen Auftraggeber sind zudem als Mitglieder über die Mitgliederversammlung \n\nund den von ihr bestimmten Aufsichtsrat stark mit der Beklagten verflochten \n\nund beeinflussen ihre Geschäftspolitik maßgeblich, allerdings ohne sie wie eine \n\neigene Dienststelle zu kontrollieren. Es erscheint nicht fernliegend, diese Ge-\n\nschäftsstruktur als objektiv darauf angelegt anzusehen, der Beklagten ohne \n\nAusschreibung Versicherungsaufträge öffentlicher Auftraggeber zu verschaffen. \n\n40 \n\nd) Das Berufungsgericht hat jedoch – von seinem Standpunkt aus folge-\n\nrichtig – keine Feststellungen zu einem Teilnehmervorsatz der Beklagten getrof-\n\nfen. \n\n41 \n\naa) Zwar steht auch ohne weitere Feststellungen außer Zweifel, dass die \n\nBeklagte wusste und wollte, dass die öffentlichen Auftraggeber sie ohne Aus-\n\nschreibung mit Versicherungsdienstleistungen betrauten. Ebenso kannte die \n\nBeklagte die grundsätzliche Pflicht dieser Auftraggeber zur Ausschreibung und \n\nvermochte diese Pflicht als das Marktverhalten und den Wettbewerb auch auf \n\ndem Versicherungsmarkt regelnde Bestimmung zu erkennen. \n\n42 \n\nbb) Darüber hinaus setzt der Teilnehmervorsatz beim Teilnehmer das \n\nBewusstsein der Rechtswidrigkeit der von ihm geförderten Wettbewerbshand-\n\nlung voraus (BGHZ 69, 129, 142 f.; 151, 337, 343; 158, 236, 250 – Internet-\n\nVersteigerung I; 173, 188 Tz. 21 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Das \n\nBerufungsgericht hat hierzu – aus seiner Sicht folgerichtig – noch keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Dies bleibt nachzuholen. \n\n43 \n\n44 \n\nIII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts \n\ngibt der Senat folgende Hinweise: \n\n1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist unter dem Aspekt der Wie-\n\nderholungsgefahr begründet, wenn spätestens zum Zeitpunkt der letzten münd-\n\nlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz sowohl eine Teilnahmehandlung \n\nder Beklagten als auch eine durch diese Teilnahmehandlung geförderte verga-\n\nberechtswidrige und damit wettbewerbswidrige Auftragserteilung erfolgt sind. In \n\nBetracht kommt jedoch auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen \n\nden Teilnehmer, wenn es noch nicht zu einer Haupttat gekommen ist, die Teil-\n\nnahmehandlung aber die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes begründet (vgl. \n\nBGHZ 172, 119 Tz. 30 – Internet-Versteigerung II, zum Markenrecht). \n\n45 \n\n2. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit setzt grundsätzlich voraus, \n\ndass die Beklagte im Zeitpunkt der Teilnahmehandlung mit der Möglichkeit \n\nrechnete und dies billigend in Kauf nahm, dass die Auftraggeber gegen Verga-\n\nberecht verstießen, wenn sie sich bei ihr Versicherungsschutz ohne Ausschrei-\n\nbung beschafften (vgl. BGHZ 69, 129, 143). Für die Annahme einer Billigung in \n\ndiesem Sinne würde genügen, dass sich die Beklagte um des Ziels willen, neue \n\nAufträge zu erhalten, mit einem Verstoß der Auftraggeber gegen Vergaberecht \n\nabfand, auch wenn ihr ein solcher Verstoß an sich gleichgültig oder uner-\n\nwünscht war (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2005 – 3 StR 230/04, NStZ 2005, 381, \n\n382; Urt. v. 4.11.1988 – 1 StR 262/88, NJW 1989, 781, 783 f.). Es reicht aus, \n\ndass sich der Teilnehmer einer Kenntnisnahme von der Unlauterkeit des von \n\nihm veranlassten oder geförderten Verhaltens entzieht (Köhler in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 2.16; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 \n\nRdn. 43). \n\n46 \n\nVorliegend hat sich die Beklagte für ihre Rechtsauffassung auf ein in ih-\n\nrem Auftrag gefertigtes Gutachten aus dem Bereich der Kommunalspitzenver-\n\nbände gestützt. Dieses Gutachten hat wegen der Verbindung des Gutachters \n\nzu den Kommunen nicht die Qualität einer unabhängigen Beurteilung. Es \n\nschließt deshalb ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Beklagten für sich al-\n\nlein nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, inwiefern die Beklagte auch von \n\nRechtsprechung und Literatur positiv Kenntnis hatte oder sich ihrer Kenntnis-\n\nnahme entzogen hatte, die ihrer Auffassung entgegenstand. Die im vorliegen-\n\nden Zusammenhang grundlegende Entscheidung des Gerichtshofs der Europä-\n\nischen Gemeinschaften in der Sache „Teckal“ (WuW/E Verg 311), die im No-\n\nvember 1999 und damit eineinhalb Jahre vor dem Rundschreiben der Beklag-\n\nten erging, ließ mit dem Kriterium „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ \n\ndeutlich erkennbar eine Zuordnung des Geschäftsmodells der Beklagten zu den \n\nvergaberechtsfreien „In-House“-Geschäften allenfalls mit erheblichem Argu-\n\nmentationsaufwand zu. Aufschlussreich könnte auch sein, aus welchem Grund \n\nsich die Beklagte zur Einholung des Gutachtens und zu dem Rundschreiben \n\nentschloss. \n\n47 \n\nDas Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kann auch durch eine – plausibel \n\nbegründete – Abmahnung herbeigeführt werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köh-\n\nler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 2.16). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, \n\nob dem vorliegenden Verfahren eine Abmahnung vorausgegangen ist und wel-\n\nchen Inhalt sie gegebenenfalls hatte. \n\n48 \n\n3. Sofern die Beklagte bei Versand des Rundschreibens vom 17. Mai \n\n2001 noch kein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hatte, käme es darauf an, ob \n\nsie noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz \n\nmindestens eine weitere Teilnahmehandlung vorgenommen hat, die geeignet \n\nwar, eine Auftragserteilung an sie ohne Ausschreibung zu fördern. Sollte das \n\nBerufungsgericht feststellen, dass es die Beklagte durch das Rundschreiben \n\nvom 17. Mai 2001 oder in anderer Weise übernommen hatte, ihre Mitglieder zur \n\nFrage der Ausschreibungspflicht zu beraten, kommt als Teilnahmehandlung \n\nauch ein Unterlassen der Aufklärung der Mitglieder über später aufgetretene \n\nZweifel an der in dem Rundschreiben geäußerten Rechtsauffassung in Be-\n\ntracht. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 21.10.2004 - 31 O 186/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 U 17/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-145-05","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-145-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:43.119830+00:00"}}