{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_142-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"I ZR 142/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Buchführungsbüro UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe \"Buchführung\" und/oder \"Buchführungsbüro\" werben, wenn sie im un- mittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 142/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBuchführungsbüro \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 \nUWG §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 \nSatz 1 \n\nDie in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der \nBegriffe \"Buchführung\" und/oder \"Buchführungsbüro\" werben, wenn sie im un-\nmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, \ndass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten \ngemeint sind. \n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - OLG Brandenburg \n\nLG Cottbus \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Cottbus vom 20. Juli 2004 abge-\n\nändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, die keine Angehörige der steuerberatenden Berufe ist und \n\ndaher nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, ist seit dem \n\n1. September 1998 im Gewerberegister der Stadt C. mit dem Gewerbe \n\n\"Buchführungsbüro\" eingetragen. Im Branchentelefonbuch für den Bereich \n\nC. war sie für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 unter der Rubrik \"Buch- \n\nführung\" verzeichnet. \n\n2 \n\nDie klagende Steuerberaterkammer B. sieht hierin ein unter \n\nden Gesichtspunkten des Rechtsbruchs und der Irreführung wettbewerbswidri-\n\nges Verhalten. Sie hat daher gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung \n\nerwirkt, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, \n\ndie den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, solange ihr \n\ndie dazu notwendigen berufsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, entsprechend \n\nzu werben und ihr Gewerbe unter der Bezeichnung \"Buchführungsbüro\" zu füh-\n\nren. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin in Anlehnung an \n\ndie vom Berufungsgericht beschränkt aufrechterhaltene einstweilige Verfügung \n\nbeantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nuntersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buch-\nführung anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, und insbe-\nsondere das Gewerbe unter \"Buchführungsbüro\" zu führen. \n\n4 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich insbesondere \n\nauf ihre im Verfahren der einstweiligen Verfügung abgegebene Unterlassungs-\n\nerklärung bezogen und diese ergänzt. Zuletzt hat sie unter Anbieten einer Ver-\n\ntragsstrafe in Höhe von 5.000 € erklärt, sie verpflichte sich ohne Anerkennung \n\neiner Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, es zu unterlassen, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit \"Buchführung\" und/oder \n\n\"Buchführungsbüro\" zu werben und/oder werben zu lassen und/oder derartige \n\nArbeiten zu erbringen, es sei denn, im gleichen Zusammenhang werde ange-\n\ngeben, dass mit diesen Begriffen nur das \"Buchen laufender Geschäftsvorfälle\", \n\ndie \"laufende Lohnabrechnung\" und das \"Fertigen der Lohnsteueranmeldun-\n\ngen\" gemeint sei. Die Klägerin hat auch diese Erklärung nicht als streiterledi-\n\ngend angenommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg GRUR-RR \n\n2006, 167). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Klägerin sei als Kammer der freien Berufe der Steuerberater nach \n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der von ihr gel-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch sei sowohl nach altem Recht (§§ 1, 3 \n\nUWG a.F.) als auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1 UWG) \n\nbegründet. Die Bestimmungen im Steuerberatungsgesetz, die die zulässige \n\nHilfeleistung in Steuersachen festlegten, bezweckten den Schutz der Unabhän-\n\ngigkeit des Steuerberaters und stellten Marktverhaltensregelungen zum Schut-\n\nze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dar. Die Werbung und das \n\nLeistungsangebot der Beklagten im Branchentelefonbuch seien nach dem \n\nSprachsinn auf die umfassende Übernahme von Buchführungsaufgaben im \n\nhandelsrechtlichen wie auch steuerrechtlichen Sinn gerichtet. Deren Erfüllung \n\nsei den in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen vorbehalten, zu de-\n\nnen die Beklagte nicht gehöre. Diese täusche damit über den zulässigen Inhalt \n\nihres Leistungsangebots und werbe selbst dann, wenn sie die für die Vornahme \n\nder in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation besit-\n\nzen sollte, hinsichtlich der darüber hinausgehenden Tätigkeiten unberechtigt. \n\nPersonen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG befugt seien, dürften \n\nnicht mit dem Begriff \"Buchführung\" werben und sich nur dann als Buchhalter \n\nbezeichnen, wenn sie dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 \n\nNr. 4 StBerG im Einzelnen aufführten. \n\n9 \n\nDie Eintragung der Beklagten im Gewerberegister unter der Unterneh-\n\nmensbezeichnung \"Buchführungsbüro\" stelle ebenso wie die Eintragung im \n\nBranchentelefonbuch unter der Rubrik \"Buchführung\" eine unlautere Wettbe-\n\nwerbshandlung dar. Der Umstand, dass der Gewerbetreibende mit seiner An-\n\nmeldung in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfülle, ändere nichts \n\ndaran, dass die Eintragung auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolge. Die \n\nEintragung im Gewerberegister sei geeignet, sich auf den Wettbewerb nicht \n\nunerheblich auszuwirken. \n\n10 \n\nDie hinsichtlich der unzulässigen Werbung wegen des insoweit bereits \n\nbegangenen Wettbewerbsverstoßes bestehende Wiederholungsgefahr und die \n\ndadurch im Hinblick auf das Anbieten und das Erbringen solcher Leistungen \n\nbegründete Erstbegehungsgefahr seien durch die von der Beklagten angebote-\n\nnen Unterlassungsverpflichtungserklärungen nicht entfallen. Diese Erklärungen \n\nseien ungenügend, weil die Beklagte den Begriff \"Buchführung\" auch mit Zusät-\n\nzen im Geschäftsverkehr nicht verwenden dürfe. \n\n11 \n\n12 \n\nDer Klageanspruch sei auch nicht verjährt. \n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet und \n\nführt zur Abweisung der Klage. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beur-\n\nteilung des Streitfalls hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. Die Begehungsgefahr, die für den von der Klägerin geltend \n\ngemachten, auf die Gesichtspunkte der Irreführung (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. \n\nmit §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG, § 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG \n\na.F.) und des Rechtsbruchs (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nUWG, §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., jeweils i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 \n\nNr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG) gestützten Unterlassungsanspruch erforderlich \n\nist, ist zumindest durch die von der Beklagten zuletzt abgegebene Unterlas-\n\nsungserklärung weggefallen. Dies gilt sowohl im Blick auf die Wiederholungsge-\n\nfahr, die durch ein möglicherweise als wettbewerbswidrige Werbung zu beurtei-\n\nlendes Verhalten der Beklagten begründet worden war (nachstehend 1.), als \n\nauch im Blick auf die Erstbegehungsgefahr, die durch das Verhalten der Be-\n\nklagten gegebenenfalls hinsichtlich des Anbietens und Erbringens der bewor-\n\nbenen Leistungen entstanden sein konnte (nachstehend 2.). \n\n13 \n\n1. Die Beklagte hat durch ihre im Rechtsstreit zuletzt abgegebene straf-\n\nbewehrte Unterlassungserklärung die durch ein mögliches wettbewerbswidriges \n\nWerbeverhalten begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstö-\n\nße ausgeräumt. \n\n14 \n\na) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungs-\n\nhandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbs-\n\nverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernst-\n\nlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht \n\nmehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeverspre-\n\nchen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Un-\n\nterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementspre-\n\nchend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne \n\ndie Angabe eines Endtermins erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 \n\n- I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-\n\nVerkauf, m.w.N.). Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich \n\neiner Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiel-\n\nlem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich. Dem Wegfall der Wiederho-\n\nlungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unter-\n\nlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten wer-\n\nden kann (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 \n\nRdn. 1.126). \n\n15 \n\n16 \n\nb) Die von der Beklagten zuletzt abgegebene Unterlassungserklärung \n\nentspricht diesen Erfordernissen. \n\naa) Im Verlauf des Rechtsstreits ist es zwischen den Parteien unstreitig \n\ngeworden, dass die Beklagte die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten persönlichen \n\nVoraussetzungen erfüllt. Sie ist damit berechtigt, die in dieser Bestimmung auf-\n\ngeführten Tätigkeiten auszuführen, und darf deshalb auch gemäß § 8 Abs. 4 \n\nSatz 1 StBerG auf ihre insoweit gegebene Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-\n\nsachen hinweisen. \n\n17 \n\nbb) Die Beklagte überschreitet mit der Verhaltensweise, die sie sich in ih-\n\nrer zuletzt abgegebenen Unterlassungserklärung vorbehalten hat, die Grenzen \n\ndieser Befugnis nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass \n\ndie in dem in § 6 Nr. 4 StBerG bestimmten Umfang zur Hilfeleistung in Steuer-\n\nsachen befugten Personen keinen abgeschlossenen Ausbildungsgang mit ge-\n\nnau definiertem Berufsabschluss aufzuweisen brauchen (v. Borstel in Gehre/ \n\nv. Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., § 8 Rdn. 22). Die in § 6 Nr. 4 \n\nStBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich \n\nals Buchhalter zu bezeichnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Nach § 8 Abs. 4 \n\nSatz 2 StBerG dürfen auch andere Berufsbezeichnungen angegeben werden, \n\ndarunter solche mit einem hohen Irreführungspotential; denn bei einem \"geprüf-\n\nten Bilanzbuchhalter\" liegt für den Verkehr die Annahme nicht fern, dieser dürfe \n\nauch bei der Bilanzerstellung mitwirken (vgl. Willerscheid in Kuhls/Meurers/ \n\nMaxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 22). \n\nEiner aus der Bezeichnung folgenden möglichen Irreführungsgefahr wird jedoch \n\ndadurch entgegengewirkt, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG \"dabei\" die er-\n\nlaubten Tätigkeiten im Einzelnen angegeben werden müssen. Die Gesetzesbe-\n\ngründung geht davon aus, dass durch die Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG er-\n\nreicht wird, dass eine entsprechende Werbung \"nicht irreführend i.S. von § 1 \n\nUWG\" ist (BT-Drucks. 14/2667, S. 28). \n\n18 \n\ncc) Soweit die Beklagte sich in ihrer Unterlassungserklärung verpflichtet \n\nhat, mit den Begriffen \"Buchführung\" und/oder \"Buchführungsbüro\" nur \"im glei-\n\nchen Zusammenhang\" mit der Angabe der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tä-\n\ntigkeiten zu werben, entspricht dies dem Erfordernis des § 8 Abs. 4 Satz 3 \n\nStBerG, diese Tätigkeiten \"dabei\" anzugeben. Mit der Formulierung \"im glei-\n\nchen Zusammenhang\" sind die Umstände, unter denen der Hinweis auf die von \n\nder Beklagten zulässigerweise erbrachten Leistungen noch in einem so engen \n\nZusammenhang mit ihrer Werbung steht, dass eine Irreführung des Verkehrs \n\nausgeschlossen ist, hinreichend deutlich und bestimmt umschrieben. Damit \n\nwird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet, wie sich durch Auslegung \n\nder Unterlassungserklärung der Beklagten ergibt, die unter Berücksichtigung \n\nder konkreten Verletzungshandlungen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 435 - Versierter Ansprechpartner; \n\nvgl. ferner BGH, Teil-Versäumnis- und Endurt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 Tz. 17 \n\n- Umsatzsteuerhinweis). \n\n19 \n\ndd) Bedenken gegen die Höhe der versprochenen Vertragsstrafe beste-\n\nhen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geäußert worden. Die Ein-\n\nschränkung \"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\" ist insoweit ebenfalls un-\n\nbedenklich \n\n(vgl. Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 \n\nRdn. 1.109 und 1.111 m.w.N.). \n\n20 \n\n2. Die vom Berufungsgericht in Bezug auf die unbefugte Erbringung von \n\nLeistungen angenommene Erstbegehungsgefahr ist zumindest dadurch wegge-\n\nfallen, dass sich die Beklagte in ihrer zuletzt abgegebenen Unterlassungserklä-\n\nrung auch insoweit strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. \n\n21 \n\nSoweit das Berufungsgericht ferner in Bezug auf ein unbefugtes Anbie-\n\nten von Leistungen von einer Erstbegehungsgefahr ausgegangen ist, ist diese \n\njedenfalls dadurch weggefallen, dass die Beklagte durch die Abgabe der auf \n\ndas Werben und Erbringen entsprechender Leistungen gerichtete Unterlas-\n\nsungserklärung auch in Bezug auf deren Anbieten in ernstlicher und unmissver-\n\nständlicher Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie keine entsprechenden \n\nunzulässigen Leistungsangebote machen wird (vgl. Bornkamm in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1.26 m.w.N.). \n\n22 \n\nIII. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-\n\nben; es ist deshalb aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landge-\n\nrichtlichen Urteils abzuweisen. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Kirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 20.07.2004 - 11 O 86/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2005 - 6 U 108/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-142-05","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-142-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:08.179738+00:00"}}