{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_139-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 139/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Telefonieren für 0 Cent! PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefon- tarif mit der Angabe \"Telefonieren für 0 Cent!\" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwenden- den Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen An- schluss anzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 139/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTelefonieren für 0 Cent! \n\nPAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nWird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefon-\ntarif mit der Angabe \"Telefonieren für 0 Cent!\" geworben, so sind in der Anzeige \ndie für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwenden-\nden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen An-\nschluss anzugeben. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 139/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telefondienstleistungen. \n\nDie Beklagte warb am 20. September 2003 in der \"Frankfurter Allgemeinen Zei-\n\ntung\" in einer Anzeige mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe \"Das \n\nWochenende wird so frei wie noch nie: Telefonieren für 0 Cent*!\" Die Anzeige \n\nenthielt außerdem folgenden Text: \n\nIn 11 Tagen ist es soweit: Am 1.10. kommt der neue XXL-Tarif für alle! \nSeien auch Sie dabei, wenn Telefonieren günstiger als günstig wird! Denn \nmit dem neuen XXL-Tarif von T-Com kann jeder das ganze Wochenende \n\nund an Feiertagen für 0 Cent* telefonieren. Und zwar deutschlandweit. Mit \nwem man will und solange man will. \n\n2 \n\nIn der zu dem Sternchen gehörenden Fußnote hieß es wie folgt: \n\n*Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen für \nVerbindungen (keine Online-Verbindungen) im City- und Deutschlandtarif \nder Deutschen Telekom, T-Com, und ist im geringfügig höheren monatli-\nchen Grundpreis enthalten. AktivPlus xxl kostet mtl. 9,22 EUR. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der Angabe \"Telefonieren für \n\n0 Cent!\" handele es sich um eine Preisangabe i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nPAngV. Die Werbung für den neuen \"XXL\"-Tarif mit der Angabe \"Telefonieren \n\nfür 0 Cent!\" verstoße gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung, weil \n\ndie Grund- und Bereitstellungsentgelte für den erforderlichen Telefonanschluss \n\nnicht genannt würden. Der \"XXL\"-Tarif stelle eine Tarifkategorie dar, die mehre-\n\nre Leistungen enthalte. \"XXL\" sei der Oberbegriff, unter den die Tarife \"T-Net \n\nXXL\" und \"T-ISDN XXL\" zu fassen seien. Der Tarif \"XXL\" sei kein hinzubuchba-\n\nrer Zusatz, der unabhängig von Telefonanschlüssen angeboten und vermarktet \n\nwerde. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr des Festnetz-Sprachtelefondienstes zu Wett-\nbewerbszwecken für den Tarif \"xxl\" mit der Angabe \n\nTelefonieren für 0 Cent! \n\nzu werben, ohne zugleich die Preise weiterer feststehender Preisbestand-\nteile dieses Tarifs anzugeben, nämlich \n\nbei \"AktivPlus xxl\" - über die Angabe \"Aktiv-Plus xxl kostet mtl. 9,22 Euro\" \n(derzeitiger Betrag) hinaus - auch die monatlichen Grundpreise für \"T-Net\" \n(von derzeit 15,66 Euro) und für \"T-ISDN\" (von derzeit 23,60 Euro), \n\nbei \"T-Net xxl\" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 24,94 Euro) \n\nund bei \"T-ISDN xxl\" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 32,95 Euro) \n\nsowie das bei einer betreffenden Neueinrichtung anfallende Bereitstel-\nlungsentgelt (derzeit 59,95 Euro). \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, bei der Bereitstel-\n\nlung eines Telefonanschlusses und der Vermittlung von Telefongesprächen \n\nhandele es sich um unterschiedliche Dienstleistungen. Die Beauftragung des \n\nTarifs \"XXL\" erfordere in der Regel nicht, einen neuen Telefonanschluss bei ihr \n\neinrichten zu lassen. Der Tarif \"XXL\" stehe für sich allein. Die Produkte \"T-Net \n\nXXL\" bzw. \"T-ISDN XXL\" seien Kombinationsprodukte, die sowohl einen neuen \n\nAnschluss als auch den Tarif \"XXL\" enthielten. Wer - wie etwa 95% der Tele-\n\nfonkunden in Deutschland - über einen analogen oder digitalen Telefonan-\n\nschluss bei ihr verfüge, könne den Tarif \"XXL\" einfach hinzubuchen. Die Anga-\n\nbe des Preises für die Neueinrichtung eines Telefonanschlusses sei dann nicht \n\nerforderlich. Für Neukunden gelte nicht der Tarif \"XXL\", sondern die Kombinati-\n\non aus dem Tarif und einem Anschluss. Für die entsprechenden Kombinations-\n\nprodukte \"T-Net XXL\" und \"T-ISDN XXL\" gebe sie in der Werbung sämtliche \n\nPreisbestandteile an. Im Übrigen erfasse der geltend gemachte Unterlassungs-\n\nanspruch auch Werbung, die sich ausdrücklich nur an ihre bereits vorhandenen \n\nKunden richte. Insoweit seien die Werbemaßnahmen wettbewerbsrechtlich aber \n\nnicht zu beanstanden. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\n7 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAngV i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 \n\nAbs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\nGegenstand des Leistungsangebots der Beklagten i.S. des § 1 PAngV \n\nsei nicht der \"XXL\"-Tarif, weil damit ausschließlich ein Preisbestandteil be-\n\nzeichnet werde. Die Beklagte biete eine einheitliche Leistung an, die sich aus \n\ndem Bereitstellen und Vorhalten eines Telefonanschlusses sowie der Eröffnung \n\nder Gebrauchsmöglichkeit durch Vermittlung von Telefongesprächen zusam-\n\nmensetze. Der \"XXL\"-Tarif bezeichne keine isoliert angebotene Dienstleistung. \n\nDer Kunde, der von der Möglichkeit kostenloser Gesprächsvermittlung an Wo-\n\nchenenden und Feiertagen Gebrauch machen wolle, müsse zuvor bei der Be-\n\nklagten einen Telefonanschluss einrichten lassen, hierfür ein Bereitstellungs-\n\nentgelt entrichten und für die Vorhaltung des Anschlusses eine monatliche \n\nGrundgebühr bezahlen. Letztere erhöhe sich um den Betrag von 9,22 Euro mo-\n\nnatlich, wenn der Kunde das Angebot der Beklagten nutzen wolle, für an Wo-\n\nchenenden geführte Einzelgespräche kein gesondertes Entgelt entrichten zu \n\nmüssen. Nach der Verkehrsauffassung stellten diese Leistungen ein einheitli-\n\nches Angebot von Telefondienstleistungen dar, die ausschließlich zusammen \n\nerworben werden könnten. Der gemäß § 1 Abs. 1 PAngV anzugebende Preis \n\nsetze sich mithin aus dem Bereitstellungsentgelt, der Grundgebühr sowie der \n\nweiteren Gebühr für die Eröffnung der Möglichkeit zusammen, an Wochenen-\n\nden Telefongespräche ohne zusätzliches Entgelt führen zu können. \n\n10 \n\nEs könne offenbleiben, ob in der Werbung der Beklagten das Bereitstel-\n\nlungsentgelt für die Ersteinrichtung des Telefonanschlusses auch dann ange-\n\ngeben werden müsse, wenn diese sich ausschließlich an Kunden richte, die \n\nbereits über einen Telefonanschluss der Beklagten verfügten. Denn die ange-\n\ngriffene Werbung richte sich jedenfalls auch an Kunden, die über keinen An-\n\nschluss der Beklagten verfügten oder etwa anlässlich eines Umzugs einen An-\n\nschluss neu einrichten lassen müssten. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es dem Unterlassungsan-\n\ntrag nicht an der erforderlichen Bestimmtheit i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\nEin Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der \n\nGegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was \n\ndem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. \n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP \n\n2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Den nach diesen Maßstäben zu \n\nstellenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt der Unterlassungsantrag \n\nder Klägerin jedoch. Das beantragte Verbot erfasst jegliche Werbung für den \n\nTarif \"XXL\" unter der Angabe \"Telefonieren für 0 Cent!\", wenn nicht die Preise \n\nweiterer, im Antrag konkret aufgeführter feststehender Preisbestandteile dieses \n\nTarifs angegeben werden. \n\n13 \n\nSoweit die Revision beanstandet, das ausgesprochene Verbot umfasse \n\nauch aus der Sicht des Berufungsgerichts Werbung, die unbedenklich sei, und \n\nzwar insoweit, als sie sich ausschließlich an Kunden richte, die bereits über ei-\n\nnen Telefonanschluss der Beklagten verfügten, führt dieser Umstand nicht zur \n\nUnbestimmtheit des Verbotsausspruchs. Bezieht ein Verbotsantrag auch Hand-\n\nlungen ein, die nicht wettbewerbswidrig sind, hat dies nicht die Unzulässigkeit, \n\nsondern allenfalls die (teilweise) Unbegründetheit der Klage zur Folge (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, \n\n1131 - Lieferstörung, dazu unter II 2 c). \n\n14 \n\n2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung \n\ngegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. \n\ni.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 PAngV zu. \n\n15 \n\na) Die Frage, ob die Klägerin die geltend gemachte Unterlassung bean-\n\nspruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht \n\nzu beurteilen, also nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 PAngV. Soweit der Unter-\n\nlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings \n\nnur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung \n\nwettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, \n\nGRUR 2006, 953 Tz. 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II; BGHZ 175, 238 \n\nTz. 14 - ODDSET). Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den unlaute-\n\nren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung sowie auf die \n\nVorschriften der Preisangabenverordnung abzustellen. Die danach für die Beur-\n\nteilung von Wettbewerbsverstößen durch Rechtsbruch maßgeblichen Bestim-\n\nmungen des alten und des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb \n\nunterscheiden sich inhaltlich nicht, weil die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG der \n\nneueren Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. entspricht (vgl. BGHZ 150, 343, \n\n347 f. - Elektroarbeiten; BGHZ 175, 238 Tz. 14 - ODDSET). \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan-\n\ndete Werbeanzeige der Beklagten vom 20. September 2003 in der \"Frankfurter \n\nAllgemeinen Zeitung\" gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt. Nach dieser \n\nVorschrift hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienst-\n\nleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die \n\ndafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen können, soweit dies \n\nüblich ist, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen Verrechnungssätze an-\n\ngegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV der all-\n\ngemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und \n\nPreiswahrheit entsprechen. \n\n17 \n\nDie genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Hinblick auf \n\ndie unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen \n\nnicht auch für Waren oder Dienstleistungen, die lediglich für die Verwendung \n\nder angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kom-\n\npatibel sind. Der Werbende ist deshalb nicht zur Angabe der Preise solcher wei-\n\nterer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, selbst wenn er diese \n\nLeistungen in seinem Angebot hat und daher gegebenenfalls mitbewirbt (BGH, \n\nUrt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 \n\n- Werbung für Telefondienstleistungen). \n\n18 \n\nBezieht sich die Werbung hingegen auf kombinierte Leistungen, die aus \n\nSicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und \n\nGegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, so ist ein sich \n\nauf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis an-\n\nzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = \n\nWRP 2001, 1301 - Fernflugpreise). Insbesondere darf in der Werbung nicht al-\n\nlein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen herausgestellt werden, oh-\n\nne gleichzeitig in klarer Zuordnung auf das Entgelt hinzuweisen, das für den \n\nanderen Teil des Kopplungsangebots verlangt wird (BGH, Urt. v. 13.6.2002 \n\n- I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). \n\nWenn ein Endpreis nicht gebildet werden kann, weil der Preis der angebotenen \n\nLeistungen von Umständen abhängt, die variabel sind, müssen im Hinblick auf \n\n§ 1 Abs. 2 und Abs. 6 PAngV die einzelnen Preisbestandteile angegeben wer-\n\nden (vgl. BGHZ 139, 368, 375 f. - Handy für 0,00 DM). \n\n19 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision umfasst der Unterlassungsantrag \n\nder Klägerin keine Werbehandlungen, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich \n\nsind. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die beanstandete \n\nWerbung der Beklagten an die Allgemeinheit richtet, also auch an potentielle \n\nKunden, die noch nicht Inhaber eines Telefonanschlusses der Beklagten sind \n\noder sich - beispielsweise wegen eines Umzugs - einen Anschluss neu einrich-\n\nten lassen. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Un-\n\nterlassungsbegehren der Klägerin hat das Berufungsgericht dahingehend aus-\n\ngelegt, dass der Beklagten die konkrete, an die Allgemeinheit gerichtete, Wer-\n\nbung, wie sie in der \"Frankfurter Allgemeinen Zeitung\" vom 20. September 2003 \n\nerschienen ist, verboten werden soll. Auch das hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n20 \n\nDer Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungs-\n\nantrags als einer Prozesserklärung in vollem Umfang selbst überprüfen. Dabei \n\nist auch das Vorbringen heranzuziehen, auf das sich die Klage stützt (BGH, Urt. \n\nv. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubi-\n\nläumsschnäppchen, m.w.N.). Aus dem Klagevorbringen, das ergänzend zur \n\nAuslegung des Antrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Klägerin ein \n\nVerbot einer konkreten Werbeanzeige (Werbung für den Tarif \"XXL\" gegenüber \n\nder Allgemeinheit mit der Angabe \"Telefonieren für 0 Cent!\" ohne gleichzeitige \n\nNennung der Preise für weitere Bestandteile dieses Tarifs) erstrebt hat. In die-\n\nsem Sinne hat auch das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren ver-\n\nstanden und beschieden. Die beanstandete konkrete Anzeige richtete sich \n\n- was unstreitig ist - nicht ausschließlich an Kunden, die bereits über einen \n\nNetzanschluss der Beklagten verfügen. Unter diesen Umständen kann aufgrund \n\neiner auf diesen Antrag gestützten Verurteilung eine gleichlautende Anzeige \n\nnicht untersagt werden, die sich ausschließlich an eigene Kunden der Beklag-\n\nten richtet. Bei dieser - gebotenen - Auslegung geht daher der Unterlassungs-\n\nantrag nicht über die konkrete Verletzungsform hinaus (vgl. BGH GRUR 2002, \n\n177, 178 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). \n\n21 \n\nd) Die Beklagte wirbt in der Anzeige vom 20. September 2003 mit einer \n\nPreisangabe, die in dem Slogan \"Telefonieren für 0 Cent!\" liegt. Durch diese \n\nAngabe wird bei dem Werbeadressaten der Eindruck erweckt, er könne eine \n\nLeistung der Beklagten kostenfrei in Anspruch nehmen, was jedoch tatsächlich \n\nnicht zutrifft. Denn die Nutzung des beworbenen \"XXL\"-Tarifs erfordert das Vor-\n\nhandensein eines Telefonanschlusses der Beklagten. Wird nur ein Teil einer \n\nLeistung unentgeltlich angeboten, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher \n\nüber den tatsächlichen Wert des Angebots unzureichend informiert wird. Dies \n\nsoll nach dem Zweck der Preisangabenverordnung gerade vermieden werden. \n\nDer Werbende muss daher deutlich machen, mit welcher wirtschaftlichen Belas-\n\ntung der Kunde \n\ntatsächlich rechnen muss (vgl. BGHZ 151, 84, 89 \n\n- Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Die-\n\nser Anforderung wird die Werbung mit der Angabe \"Telefonieren für 0 Cent!\" \n\nnicht gerecht. \n\n22 \n\ne) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Beklagte mit \n\nder angegriffenen Werbung eine einheitliche Leistung an, die sich aus dem Be-\n\nreitstellen und Vorhalten eines Telefonanschlusses sowie einem Zusatztarif für \n\ndie Möglichkeit kostenfreier Gesprächsvermittlung an Wochenenden und Feier-\n\ntagen zusammensetzt. Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, \n\ndas Berufungsgericht sei bei seiner Annahme, es gebe keine isoliert angebote-\n\nne Dienstleistung, die durch den \"XXL\"-Tarif bezeichnet werden könnte, von \n\neinem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil der \"XXL\"-Tarif unstreitig ge-\n\nsondert angeboten werde. \n\n23 \n\naa) Es kommt nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Angabe \n\nverstanden wissen will. Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und wel-\n\nche Bestandteile zu der beworbenen Leistung gehören, bestimmt sich vielmehr \n\nnach der Verkehrsauffassung (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR \n\n1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten; BGH GRUR 2001, 1166, \n\n1168 - Fernflugpreise). Eine einheitliche Leistung liegt in aller Regel jedenfalls \n\ndann vor, wenn die Leistungen nur zusammen erworben werden können oder \n\nwenn Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistung auf je-\n\nden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen (vgl. BGH GRUR \n\n1991, 845, 846 - Nebenkosten; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 \n\nRdn. 43, 46). \n\n24 \n\nbb) Danach stellt sich die Werbung der Beklagten als einheitliches Leis-\n\ntungsangebot für einen Telefontarif dar, der das Telefonieren an Wochenenden \n\nund bundeseinheitlichen Feiertagen ohne gesondertes Gesprächsentgelt er-\n\nmöglicht, bei dem aber auch eine bestimmte, von der Anschlussart abhängige \n\nmonatliche Grundgebühr anfällt. \n\n25 \n\nDie beanstandete Werbung richtet sich - wie dargelegt - zumindest auch \n\nan die allgemeinen Verkehrskreise, also an potentielle Kunden, die noch nicht \n\nüber einen Anschluss der Beklagten verfügen und für die nicht die Möglichkeit \n\nbesteht, den Tarif \"AktivPlus XXL\" für 9,22 Euro monatlich hinzuzubuchen. Für \n\ndiese Kunden stellt sich der \"XXL\"-Tarif nicht als eigenständige Leistung dar, da \n\nsie das Angebot nur in Verbindung mit einem Telefonanschluss der Beklagten \n\nwahrnehmen können, für den zwangsläufig Anschlussgebühren und monatliche \n\nGrundgebühren anfallen. Die für die Einrichtung des Telefonanschlusses ent-\n\nstehenden Kosten sowie die monatlich zu zahlende Grundgebühr werden in der \n\nstreitgegenständlichen Werbeanzeige der Beklagten nicht genannt, obwohl sie \n\nvon dem Kunden, der den \"XXL\"-Tarif nutzen möchte, aufgewendet werden \n\nmüssen. Demjenigen, der noch nicht über einen Telefonanschluss der Beklag-\n\nten verfügt, sind diese Kosten in aller Regel auch nicht bekannt. Mit den Vor-\n\nschriften der Preisangabenverordnung soll aber gerade verhindert werden, dass \n\nein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit des einen Angebotsteils \n\nblickfangmäßig wirbt, den Preis für das obligatorische Komplementärangebot \n\ndagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (vgl. BGHZ 157, \n\n84, 91; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot I und II; BGH, Urt. v. \n\n2.6.2005 \n\n- I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 20 = WRP 2006, 84 \n\n- Aktivierungskosten II, m.w.N.). \n\n26 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision ist der beworbene \"XXL\"-Tarif \n\nnach der Verkehrsauffassung nicht mit \"Pre-Selection\"- und \"Call-by-Call\"-\n\nProdukten vergleichbar, die als eigenständige Leistungen angeboten und be-\n\nworben werden. Bei \"Call-by-Call\"-Produkten ist von vornherein klar, dass sie \n\neine eigenständige Leistung eines Drittanbieters darstellen. Denn die Leistung \n\nwird durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbin-\n\ndung in Anspruch genommen. Die Leistung betrifft mithin lediglich das Verbin-\n\ndungsentgelt und ist nicht an andere Leistungen wie die Einrichtung und Bereit-\n\nstellung eines Telefonanschlusses gekoppelt. Ihre Inanspruchnahme setzt viel-\n\nmehr einen vorhandenen Telefonanschluss voraus. Eine Erhöhung der Grund-\n\ngebühr findet nicht statt. Eine Vergleichbarkeit der Preise muss nur im Verhält-\n\nnis zu anderen \n\n\"Call-by-Call\"-Anbietern bestehen. Bei \n\n\"Pre-Selection\"-\n\nAngeboten lässt der Kunde seine Verbindungen mittels dauerhafter Voreinstel-\n\nlung von einem anderen Anbieter als dem Anschlussunternehmen herstellen. \n\nAuch hier betrifft die Leistung das Verbindungsentgelt, während die Grundge-\n\nbühr in unveränderter Höhe an den Anbieter des Telefonanschlusses zu zahlen \n\nist. Die Leistung ist nicht an andere Leistungen wie die Einrichtung und Bereit-\n\nstellung eines Telefonanschlusses gekoppelt. Der \"XXL\"-Tarif der Beklagten \n\nbesteht demgegenüber in einer Erhöhung der Grundgebühr um eine Pauschale \n\nvon 9,22 Euro. Es handelt sich also lediglich um eine Teilleistung. \n\n27 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2004 - 38 O 103/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2005 - I-20 U 12/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-139-05","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-139-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:11.545956+00:00"}}