{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_137-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"I ZR 137/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 137/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDie Urteile der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts \n\nEssen vom 17. Dezember 2004 und des 4. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 2005 sind wirkungslos. \n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Erledi-\n\ngungserklärung 35.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger betreibt in E. eine Rechtsanwaltskanzlei und ist Fach- \n\nanwalt für Arbeitsrecht. Er hat sich mit seiner Unterlassungsklage gegen eine \n\nWerbung der Beklagten für ihre Kanzlei in E. gewendet, die am 1. Mai 2004 \n\nin der W. in folgender Form erschienen ist: \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nhat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nIn der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick \n\nauf den Wegfall der Gebührentatbestände für außergerichtliche Beratung im \n\nVergütungsverzeichnis (nachfolgend: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \n\nper 1. Juli 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, \n\ndie Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich \n\nder Erledigung angeschlossen und beantragt, den Kläger zur Kostentragung zu \n\nverurteilen. \n\n4 \n\nII. Gemäß § 91a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des \n\nRechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- \n\nund Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht aber nach billigem Ermessen. \n\nDer Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaus-\n\nsichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des \n\nRechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345; \n\n163, 195, 197 m.w.N.). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind \n\ndie Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger stand kein \n\nUnterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 \n\nAbs. 2 S. 3 RVG zu. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei den berufsrechtlichen Preisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebühren-\n\nordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensrege-\n\nlungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, \n\nGRUR 2005, 433, 435 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei). Im Falle des Verstoßes \n\ngegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie dem Kläger ein Unter-\n\nlassungsanspruch aus den §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu. \n\n6 \n\n2. Das Angebot arbeitsrechtlicher Erstberatung durch die Beklagte für \n\nBeträge von 10 bis 50 € etwa im Fall von Kündigungen umfasste auch Beratun-\n\ngen, bei denen aufgrund des Gegenstandswerts der Rahmen der nach den bis-\n\nherigen Gebührentatbeständen der Nr. 2100 bis 2102 des VV zu § 2 Abs. 2 \n\nRVG geschuldeten gesetzlichen Gebühr deutlich unterschritten wurde. \n\n7 \n\n3. Nach § 4 Abs. 2 RVG konnten, wovon auch das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgegangen ist, schon vor dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen An-\n\ngelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger \n\nwaren als die gesetzlichen Gebühren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsge-\n\nricht hinreichende Anhaltspunkte für eine unangemessene Unterschreitung der \n\ngesetzlichen Gebühren darin gesehen, dass die nach dem Vergütungsver-\n\nzeichnis zum RVG geschuldete Mittelgebühr bereits bei einem nicht unüblichen \n\nGegenstandswert von 7.000 € deutlich über den von der Beklagten für arbeits-\n\nrechtliche Erstberatung geforderten Sätzen lag. \n\n8 \n\nAuch wenn die Beklagte in jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar in \n\ndem durch die Werbung vorgegebenen Vergütungsrahmen bestimmen muss, \n\nhandelt es sich um eine Pauschalvergütung (Hartmann, Kostengesetze, \n\n36. Aufl., RVG § 4 Rdn. 51). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG musste die vereinbar-\n\nte Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und \n\nHaftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts konnte sich der Anwalt aber auch schon nach der bis 1. Juli 2006 \n\ngeltenden Rechtslage vollständig vom Gegenstandswert lösen, wenn er eine \n\nniedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbaren wollte. Der Bundesgerichts-\n\nhof hatte zum früheren Recht bereits entschieden, dass eine vollständig vom \n\nGegenstandswert gelöste Zeitgebühr zulässig war (BGH GRUR 2005, 433 \n\n- Telekanzlei). Dasselbe galt für eine Pauschal- oder Pauschalrahmengebühr, \n\ndie nicht vom Gegenstandswert abhing. \n\n9 \n\n4. Die Angemessenheit des von der Beklagten für Erstberatung angebo-\n\ntenen Pauschalhonorars war aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. \n\n10 \n\na) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Erstberatung eine pau-\n\nschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der \n\nRechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich \n\nzusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, \n\nRVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., \"Rat\", \n\nS. 791). \n\n11 \n\nb) Die Beklagte hat ihre Erstberatung in Verbindung mit der Aufforderung \n\n\"Kommen Sie einfach zu uns - auch samstags!\" angeboten. Die Erstberatung \n\nsollte also in einem persönlichen Beratungsgespräch erteilt werden. Dafür sah \n\nNr. 2102 des VV zum RVG bis 1. Juli 2006 eine Höchstgebühr von 190 € vor, \n\nwenn der Mandant ein Verbraucher war. Arbeitnehmer, die sich in arbeitsrecht-\n\nlichen Fragen an die Beklagte wenden, sind gem. § 13 BGB Verbraucher. Die \n\nEinbettung des Gebührenbeispiels für Arbeitsrecht zwischen diejenigen für Fa-\n\nmilienrecht und Sozialrecht sowie die Gestaltung der Anzeige und das gewählte \n\nMedium, eine weit verbreitete Regionalzeitung, sprechen dafür, dass die Wer-\n\nbung der Beklagten in erster Linie auf Verbraucher und im Bereich des Arbeits-\n\nrechts auf Arbeitnehmer zielte. Möglicherweise wurden von ihr allerdings auch \n\nkleinere Gewerbetreibende angesprochen. Für diese galt die Begrenzung der \n\nVergütung für das erste Beratungsgespräch auf 190 € nicht. \n\n12 \n\nc) Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung \n\ndes dem Anwalt schon vor dem 1. Juli 2006 zustehenden, weiten Ermessens \n\nbei der Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung konnte in \n\nAnwendung der Kriterien Leistung, Verantwortung und Haftung nicht auf das \n\nAngebot eines unangemessen niedrigen Honorars geschlossen werden. \n\n13 \n\nBeim Kriterium der Leistung konnte der Anwalt der von ihm aufgewende-\n\nten Zeit maßgebliches Gewicht beimessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von \n\nder Beklagten geführten Erstberatungsgespräche von mehr als kurzer Dauer \n\nwaren. \n\n14 \n\nZwischen den Kriterien Verantwortung und Haftung ist kein wesentlicher \n\nsachlicher Unterschied ersichtlich. Das bei Übernahme eines Mandats beste-\n\nhende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten Be-\n\nratungsgespräch einzuschätzen. Sowohl Anwalt als auch Mandant haben aber \n\ndas berechtigte Interesse, die Höhe der Vergütung für ein erstes Beratungsge-\n\nspräch vorab zu regeln. Auch bei Zeitgebühren ist die Berücksichtigung des \n\nkonkreten Haftungsrisikos kaum möglich. Zudem hielt der Gesetzgeber für die \n\nErstberatung von Verbrauchern selbst bei sehr hohen Streitwerten und Risiken \n\neine Höchstgebühr von 190 € für angemessen. \n\n15 \n\nDas erste Beratungsgespräch dürfte für den Anwalt regelmäßig auch nur \n\nmit begrenztem Risiko verbunden sein. So wird er einem Mandanten außer in \n\nganz eindeutigen Fällen kaum schon im ersten Gespräch von der Weiterverfol-\n\ngung einer wichtigen Angelegenheit abraten und dadurch eine große Verant-\n\nwortung und ein hohes Haftungsrisiko auf sich nehmen. \n\n16 \n\nIII. Es erscheint daher angemessen, dem Kläger die Kosten des Rechts-\n\nstreits aufzuerlegen. Auf Antrag der Beklagten ist die Wirkungslosigkeit der Ur-\n\nteile der Vorinstanzen auszusprechen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher ist \nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 45 O 98/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2005 - 4 U 12/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-137-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-137-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:44.873224+00:00"}}