{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_136-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"I ZR 136/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Fehlende Unterschrift ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2 Nr. 8, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2, §§ 418, 419, 542 Abs. 1 a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird. b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforder- liche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt wer- den. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweis- kraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 136/05 \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nFehlende Unterschrift \n\nZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2 Nr. 8, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2, \n§§ 418, 419, 542 Abs. 1 \n\na) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der \nEinspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann \ndurch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der \nEntscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche \nVerhandlung getroffen wird. \n\nb) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforder-\nliche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die \nZustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt wer-\nden. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweis-\nkraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen. \n\nBGH, Vers.-Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten werden die Beschlüsse des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember \n\n2004 und 20. Juni 2005 und der Beschluss des Landgerichts Köln, \n\n15. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird wegen der Versäumung der Einspruchsfrist ge-\n\ngen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2004 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-\n\nren und das Revisionsverfahren wird abgesehen. \n\nDie Entscheidung über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens und des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung des \n\nBerufungsgerichts vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger hat am 12. Juli 2004 gegen die Beklagte im schriftlichen Ver-\n\nfahren ein Versäumnisurteil über 80.784,11 € nebst Zinsen erwirkt. Nach der \n\nZustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil der Beklagten am 13. Juli 2004 im \n\nWege der Ersatzzustellung an ihren erwachsenen ständigen Mitbewohner S. \n\nzugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil am \n\n29. September 2004 Einspruch erhoben. Am 11. Oktober 2004 hat sie bean-\n\ntragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ein-\n\nspruchsfrist zu gewähren. \n\n2 \n\nHierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe vor dem \n\n28. September 2004 weder von der Zustellung der Klage noch von der des Ver-\n\nsäumnisurteils Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr der Gerichtsvoll-\n\nzieher die Zwangsvollstreckung angedroht. Sie sei von Anfang Juli bis Ende \n\nAugust 2004 nicht in Köln gewesen. Während ihrer Abwesenheit habe sie ihren \n\nUntermieter S. beauftragt, ihren Briefkasten zu leeren, ihre Post zu sichten, \n\nBriefe mit unklarem Inhalt zu öffnen und sie über Schriftstücke von Bedeutung \n\nzu informieren oder diese ihr zuzusenden. Der Untermieter habe in der Zeit ih-\n\nrer Abwesenheit das Versäumnisurteil nicht entgegengenommen. Über den Er-\n\nhalt von Gerichtspost habe er sie auch nicht unterrichtet, und sie habe das Ver-\n\nsäumnisurteil auch nach der Rückkehr nicht vorgefunden. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten mit Be-\n\nschluss vom 12. Oktober 2004 zurückgewiesen. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht \n\nKöln mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 zunächst als unzulässig verworfen, \n\nweil gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung nur das Rechtsmittel der Beru-\n\nfung statthaft sei. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht den Beschluss vom 6. Dezember 2004 geändert und die sofortige Be-\n\nschwerde als unbegründet zurückgewiesen. \n\n5 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, ihr Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu \n\ngewähren. Der Kläger war im Revisionsverfahren trotz ordnungsgemäßer La-\n\ndung nicht vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ohne ihr Ver-\n\nschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. \n\nNach der Zustellungsurkunde vom 13. Juli 2004 sei eine Übergabe des zuzu-\n\nstellenden Schriftstücks an den Untermieter S. der Beklagten und nicht nur eine \n\nBenachrichtigung über eine Zustellung oder eine Zustellung durch Einwurf in \n\nden Briefkasten erfolgt. Als öffentlicher Urkunde komme der Zustellungsurkun-\n\nde volle Beweiskraft zu. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis \n\nhabe die Beklagte nicht geführt. Es sei schon fraglich, ob die Anordnung an S. \n\nausgereicht habe. Die Anweisung sei unbestimmt und gewährleiste den Erhalt \n\nwichtiger Schriftstücke nicht im notwendigen Umfang. \n\n8 \n\nSelbst wenn die Anordnung ausreichend gewesen sei, sei der Beklagten \n\ndas Verschulden des Mitbewohners S. zuzurechnen, der zur Entgegennahme \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nvon zuzustellenden Schriftstücken bevollmächtigt gewesen sei. Die eidesstattli-\n\nche Versicherung des S. sei nicht geeignet, den durch die Zustellungsurkunde \n\nerbrachten Beweis, dass die Zustellung an ihn erfolgt sei, zu erschüttern. \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Über die Revision ist auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil \n\ngemäß § 555 Abs. 1, § 331 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, weil der Revisionsbe-\n\nklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung \n\nnicht vertreten war. \n\n2. Die Revision ist zulässig. \n\na) Das Oberlandesgericht hat zwar nicht durch Urteil, sondern durch Be-\n\nschluss entschieden. Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Revision, \n\nauch wenn dieses Rechtsmittel nach § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile \n\nstatthaft ist. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, der im \n\nFall einer nicht korrekten Form der Entscheidung eingreift. Hat das Gericht eine \n\nder Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien sowohl das \n\nRechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als \n\nauch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Ent-\n\nscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362, 364; 152, 213, 216; Wiec-\n\nzorek/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 542 Rdn. 53; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, \n\n26. Aufl., Vor § 511 Rdn. 30). \n\n13 \n\nb) Im Streitfall hat das Landgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch \n\nder Beklagten statt durch Urteil verfahrensfehlerhaft durch Beschluss entschie-\n\nden. \n\n14 \n\nNach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zuläs-\n\nsigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und auf die Anfechtung der Entschei-\n\ndung die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozesshandlung \n\ngelten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob über das Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch isoliert vorab oder zusammen mit der nachgeholten Prozesshandlung eine \n\nEntscheidung getroffen wird. \n\n15 \n\naa) Nach § 341 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 3. Dezember 1976 \n\nkonnte das Gericht nach seinem Ermessen über die Unzulässigkeit des Ein-\n\nspruchs gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Be-\n\nschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil befinden. Die Ent-\n\nscheidung durch Beschluss konnte die Partei mit der sofortigen Beschwerde, \n\ndiejenige durch Urteil mit der Berufung anfechten (§ 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\na.F.). Zweck der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung ist es, die-\n\nses unübersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel zu bereinigen, \n\ndurch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufzuwerten und eine ein-\n\nheitliche Behandlung sicherzustellen (Begründung des Regierungsentwurfs ei-\n\nnes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 87). Die \n\nNeufassung des § 341 Abs. 2 ZPO sieht daher zwingend eine Entscheidung \n\ndurch Urteil auch dann vor, wenn sie ohne mündliche Verhandlung getroffen \n\nwird (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, \n\nS. 86). Das Landgericht hätte daher über den Einspruch der Beklagten durch \n\nUrteil entscheiden müssen (vgl. Zöller/Herget aaO § 341 Rdn. 8 f.). \n\n16 \n\nbb) Folglich hätte das Landgericht auch über die - regelmäßig unzweck-\n\nmäßige - isolierte Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der \n\nEinspruchsfrist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Urteil erkennen müssen \n\n(a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 238 Rdn. 6; Münch-\n\nKomm.ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 238 Rdn. 11; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., \n\n§ 238 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 238 Rdn. 9). \n\n17 \n\nDie Entscheidung durch Urteil entspricht auch Sinn und Zweck der ge-\n\nsetzlichen Vorschriften. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll die Entscheidung über \n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch an die nachgeholte Prozesshandlung binden. \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung nimmt deshalb denselben Gang wie die ver-\n\nsäumte Prozesshandlung (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den \n\nReichs-Justizgesetzen, Bd. 2, Abteilung 1, Begründung des Entwurfs \n\n§§ 206-208, S. 173). Dem Zweck des § 341 Abs. 2 ZPO n.F. entspricht es \n\nebenfalls, die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bei Versäu-\n\nmung der Einspruchsfrist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2 ZPO stets \n\ndurch Urteil und nicht durch Beschluss zu treffen, um verschiedene Rechtsmit-\n\ntel gegen in unterschiedlicher Form ergangene Entscheidungen auszuschlie-\n\nßen. \n\n18 \n\ncc) Hätte das Landgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch richtiger-\n\nweise durch Urteil erkannt, hätte die Beklagte das die Wiedereinsetzung \n\nversagende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung und das die Berufung zu-\n\nrückweisende Urteil des Berufungsgerichts gegebenenfalls mit der Revision \n\nanfechten können (vgl. BGHZ 47, 289, 291 f.; Zöller/Greger aaO § 238 Rdn. 7). \n\nDer Umstand, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht durch ein mit der \n\nBerufung anfechtbares Urteil entschieden und das Berufungsgericht die dage-\n\ngen gerichtete Berufung der Beklagten nicht durch ein gegebenenfalls mit der \n\nRevision anfechtbares Urteil zurückgewiesen haben, kann sich nach dem \n\nGrundsatz der Meistbegünstigung nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. \n\n19 \n\n3. Die Revision ist auch begründet. \n\n20 \n\na) Einer Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass das Ober-\n\nlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung \n\nversagenden Beschluss des Landgerichts zunächst mit Beschluss vom \n\n6. Dezember 2004 als unzulässig mit der Begründung verworfen hat, die Be-\n\nklagte hätte die landgerichtliche Entscheidung mit der Berufung anfechten müs-\n\nsen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen \n\nBeschluss vom 20. Juni 2005 auf die Gegenvorstellung der Beklagten hin in \n\nprozessual zulässiger Weise geändert (vgl. BGHZ 150, 133, 136). \n\n21 \n\nb) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2005 kann aber \n\nschon deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht - ebenso wie \n\nschon das Landgericht - keine ausreichenden Feststellungen über die nach \n\n§ 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit des Einspruchs \n\ngetroffen hat. \n\n22 \n\naa) Die Vorinstanzen hätten zunächst von Amts wegen klären müssen, \n\nob das Versäumnisurteil der Beklagten am 13. Juli 2004 durch Ersatzzustellung \n\nan den Mitbewohner S. nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugestellt worden war. Die \n\nBeklagte hat dies in Abrede gestellt. Die Zustellungsurkunde über die Ersatzzu-\n\nstellung an den Mitbewohner S. begründete entgegen der Ansicht des Oberlan-\n\ndesgerichts keinen vollen Beweis der in der Urkunde bezeugten Tatsachen \n\nnach § 418 ZPO. \n\n23 \n\n24 \n\nbb) Die Zustellungsurkunde enthielt nicht die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 \n\nZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers. \n\nFür eine Unterschrift reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschrei-\n\nbenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vor-\n\nliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Der Na-\n\nmenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen \n\nBuchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein; ein Hand-\n\nzeichen genügt jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1991 - XI ZB 6/91, NJW \n\n1992, 243; OLG Frankfurt NJW 1993, 3079; Zöller/Stöber aaO § 182 Rdn. 12). \n\n25 \n\nDiesen Anforderungen entspricht das auf der Zustellungsurkunde ange-\n\nbrachte Schriftzeichen des Zustellers nicht. Auch unter Heranziehung des \n\nStempelaufdrucks mit dem vollständigen Vor- und Nachnamen des Zustellers \n\nbesteht das Zeichen lediglich aus einer Paraphe, die als Unterschrift i.S. von \n\n§ 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO nicht ausreicht. \n\n26 \n\nDas Fehlen der Unterschrift des Zustellers führt nach der Neufassung der \n\nZustellungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zu-\n\nstellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206) aller-\n\ndings nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, weil die Beurkundung des Zustel-\n\nlungsvorgangs nach § 182 ZPO nur dem Nachweis der Zustellung dient und \n\nnicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung ist (vgl. Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4554, S. 15; Zöller/Stöber aaO § 167 Rdn. 1; \n\nMusielak/Wolst aaO § 166 Rdn. 2). Die Unterschrift des Zustellers könnte des-\n\nhalb noch nachgeholt werden (vgl. Zöller/Stöber aaO § 182 Rdn. 18; enger: \n\nWieczorek/Rohe aaO § 182 Rdn. 36: Nachholung nur in engem zeitlichen Zu-\n\nsammenhang). Die Beweiskraft der entsprechend ergänzten Zustellungsurkun-\n\nde wäre vom Tatrichter, gegebenenfalls nach Vernehmung des Zustellers und \n\ndes Mitbewohners S. der Beklagten, nach freier Überzeugung gemäß § 419 \n\nZPO ohne Bindung an die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 418 ZPO \n\nzu würdigen. \n\n27 \n\nc) Einer nachträglichen Einholung der Unterschrift des Zustellers auf der \n\nZustellungsurkunde und zusätzlicher Beweiserhebungen über eine Zustellung \n\ndes Versäumnisurteils am 13. Juli 2004 an den Mitbewohner S. der Beklagten \n\nbedarf es im Streitfall aber ausnahmsweise nicht. Dies gilt auch, wenn - wie \n\nvorliegend - eine Partei an sich behauptet, eine gerichtliche Frist eingehalten zu \n\nhaben, und den Antrag auf Wiedereinsetzung daher schlüssig nur hilfsweise für \n\nden Fall der Fristversäumnis stellt (zur hilfsweisen Stellung des Wiedereinset-\n\nzungsantrags: BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 \n\nTz. 12). Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung kann in derartigen Fällen, in \n\ndenen es noch weiterer Beweiserhebungen zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsbe-\n\nhelfs bedarf, andererseits aber schon jetzt davon auszugehen ist, dass selbst \n\ndann, wenn sich die Fristwahrung nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest-\n\nstellen lässt, jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, dem Wiederein-\n\nsetzungsgesuch stattgegeben werden (BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - I ZB 23/01, \n\nNJW-RR 2002, 1070 f.). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. \n\n28 \n\naa) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die beantragte Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Die Beklagte war ohne ihr \n\nVerschulden verhindert, die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 339 \n\nAbs. 1 ZPO einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). \n\n29 \n\nbb) Die Beklagte traf kein eigenes Verschulden an der Versäumung der \n\nEinspruchsfrist. Sie hat durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 29. Sep-\n\ntember 2004 glaubhaft gemacht, dass sie sich in der Zeit vom 3. Juli bis \n\n31. August 2004 nicht in Köln aufgehalten hat. \n\n30 \n\nDie Beklagte musste allerdings Vorkehrungen treffen, dass sie von ge-\n\nrichtlichen Zustellungen Kenntnis erlangte. Denn sie musste mit einer gerichtli-\n\nchen Zustellung eines Versäumnisurteils rechnen, nachdem ihr die Klage mit \n\nder Anordnung des schriftlichen Verfahrens am 5. März 2004 durch Niederle-\n\ngung gemäß § 181 Abs. 1 ZPO zugestellt worden war. Dem durch die Zustel-\n\nlungsurkunde erbrachten vollen Beweis gemäß § 418 Abs. 1 ZPO über die Zu-\n\nstellung der Klageschrift hat die Beklagte mit ihrer gegenteiligen eidesstattlichen \n\nVersicherung nicht widerlegt. Die Klageschrift wurde ihr nach der Zustellungs-\n\nurkunde vom 5. März 2004 durch Niederlegung in ihren Hausbriefkasten zuge-\n\nstellt. Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 2004 war \n\ndie Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung nicht verreist. Einen Grund, warum \n\nsie die Klageschrift nicht erhalten hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. \n\n31 \n\nDie getroffenen Vorkehrungen, die die Beklagte durch ihre eigene eides-\n\nstattliche Versicherung und die ihres Mitbewohners S. glaubhaft gemacht hat, \n\num von einer gerichtlichen Zustellung Kenntnis zu erlangen, waren entgegen \n\nder Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch ausreichend. Die Beklagte hat ihren \n\nMitbewohner beauftragt, den Briefkasten zu leeren, die Briefe zu sichten, Briefe \n\nmit unklarem Inhalt zu öffnen und sie über Schriftstücke von Bedeutung zu un-\n\nterrichten. Dass der Mitbewohner S. unzuverlässig war, ist nicht ersichtlich. Die \n\nVorgehensweise, die die Beklagte mit ihrem Mitbewohner verabredet hatte, war \n\nauch bestimmt genug, um von Gerichtssendungen Kenntnis zu erhalten. Ge-\n\nrichtspost wird ein zuverlässiger Erwachsener stets als wesentlich ansehen. \n\nFörmliche gerichtliche Zustellungen sind auch ohne Weiteres erkennbar. Sie \n\nerfolgen gemäß § 190 ZPO i.V. mit der Anlage 2 der Zustellungsvordruckver-\n\nordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, berichtigt S. 1019) in gelben \n\nUmschlägen. Diese enthalten als Absender das jeweilige Gericht, das Akten-\n\nzeichen sowie den Aufdruck \"förmliche Zustellung\". Auf der Rückseite ist unter \n\nder Überschrift \"wichtiger Hinweis:\" unter anderem der Vermerk enthalten: \"Mit \n\ndieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Um-\n\nschlag enthaltenen Schriftstücke förmlich zugestellt.\" \n\n32 \n\nDie Beklagte durfte sich unter diesen Umständen darauf verlassen, dass \n\nihr Mitbewohner S. sie von eingehender Gerichtspost verständigen würde. \n\n33 \n\n34 \n\ncc) Ein etwaiges Verschulden des Mitbewohners S. muss sich die Be-\n\nklagte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zurechnen lassen. \n\nEine Zurechnung eines möglicherweise gegebenen Verschuldens des S. \n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil S. nicht Bevollmächtigter im Sinne \n\ndieser Vorschrift war. Dazu reichte die mit S. getroffene Vereinbarung, sich in \n\nder dargestellten Weise um die Post der Beklagten zu kümmern, nicht aus. S. \n\nwar lediglich eine Hilfsperson, die der Beklagten half, ihren Obliegenheiten bei \n\nmöglichen Zustellungen nachzukommen. Für ein etwaiges Verschulden des S. \n\nim Zusammenhang mit der Zustellung des Versäumnisurteils und der Informati-\n\non der Beklagten haftet diese nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.1999 \n\n- VIII ZB 3/99, NJW-RR 2000, 444, 445; Beschl. v. 6.6.2001 - VIII ZB 8/01, \n\nNJW-RR 2002, 137). \n\n35 \n\nIII. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlan-\n\ndesgericht und das Revisionsverfahren sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG \n\nnicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des Landgerichts nicht an-\n\ngefallen wären. \n\n36 \n\nEine Entscheidung über die übrigen Kosten ist der Endentscheidung des \n\nBerufungsgerichts in der Hauptsache vorbehalten, bei dem das Berufungsver-\n\nfahren gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2005 anhängig ist, durch \n\ndas der Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wor-\n\nden ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 21.12.2005 - XII ZB 33/05, NJW 2006, \n\n693, 695). \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2004 - 15 O 735/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 U 8/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-136-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:40.605385+00:00"}}