{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_135-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"I ZR 135/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Abs. 1 Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schmiermittel Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht aus- reicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 ergänzend heranzuziehen - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 135/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 322 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchmiermittel \n\nDie Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie \nder Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht aus-\nreicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand \nund die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, \n(im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 \nergänzend heranzuziehen \n- VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW \n1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 \n- IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, \n915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). \n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 135/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt Schmierstoffe, die insbesondere beim Betrieb von \n\nSchienenfahrzeugen verwendet werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat \n\nein Spurkranzschmiermittel entwickelt, das einen hohen Feststoffgehalt auf-\n\nweist und daher nicht in demselben Umfang wie herkömmliche Schmiermittel \n\ndurch die an den Rädern auftretenden Zentrifugalkräfte weggeschleudert wird. \n\nSeit Mitte der 1980er Jahre arbeitete die Klägerin mit der Beklagten zu 2 zu-\n\nsammen. Die Beklagte zu 2 stellt Zentralschmieranlagen für Schienenfahrzeuge \n\nher und hat eine für das Schmiermittel der Klägerin geeignete Anlage entwi-\n\nckelt. Mit der Herstellung ihrer Schmierstoffe hatte die Klägerin die S. & Co. \n\nAG beauftragt. Der Vertrieb der Schmierstoffe erfolgte in Deutschland durch \n\neigene Handelsvertreter der Klägerin, im Ausland durch die mit der Beklagten \n\nzu 2 verbundene Beklagte zu 1. \n\n2 \n\nMitte 1992 brachen die S. & Co. AG, die Beklagte zu 1, die Beklagte \n\nzu 2 sowie der bis dahin für die Klägerin tätige Handelsvertreter R. ihre \n\nGeschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Seither vertreibt die Beklagte zu 1 \n\nSchmiermittel, deren Beschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Kläge-\n\nrin entsprechen. Für diese Schmiermittel wurde mit einer \"Produkteliste\" gewor-\n\nben, in der unter den Überschriften \"Namen alt\" und \"Namen neu\" die Produkt-\n\nbezeichnungen der Klägerin (z.B. \"TL 1500 B Spurkranzschmierung\") denen \n\nder Beklagten zu 1 (z.B. \"Raillub 1500 B\") gegenübergestellt wurden. Die Be-\n\nzeichnungen der Beklagten zu 1 stimmen in den zur Spezifizierung der Produk-\n\nte dienenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen mit den Bezeichnungen \n\nder Klägerin überein (im Beispielsfall: \"1500 B\"). \n\n3 \n\nIn einem Vorprozess hat ein anderer Senat des Berufungsgerichts in \n\ndem Vertrieb von Schmierstoffen, die nicht von der Klägerin stammen, unter \n\nZahlen- und Buchstabenkombinationen, die die Klägerin zur Bezeichnung ihrer \n\nSchmierstoffe verwendet hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbe-\n\nwerb (§ 1 UWG a.F.) und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 \n\nBGB) gesehen. Es hat die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftsertei-\n\nlung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin \n\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten \n\nunter den im Tenor des Urteils genannten Bezeichnungen nicht von der Kläge-\n\nrin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben \n\nhaben. \n\n4 \n\nDiesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin im vorliegenden \n\nRechtsstreit geltend. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung \n\nvon 275.723,38 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 auf Zahlung weiterer \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n332.129,82 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der \n\nKlage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die \n\nBeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 249.388,53 € nebst Zinsen \n\nund die Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 305.793,44 € nebst Zinsen verur-\n\nteilt. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe \n\nnicht hinreichend dargelegt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf \n\nSchadensersatz gemäß §§ 249, 252 BGB zustehen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nZur Darlegung des entgangenen Gewinns genüge es nicht, dass die Klä-\n\ngerin die Umsätze, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter \n\nden dort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt habe, als ei-\n\ngene unterstelle und ihre Verkaufspreise unter Abzug ihrer Produktions- und \n\nVertriebskosten einsetze. Nach dem Feststellungsurteil liege der zu ersetzende \n\nSchaden nicht bereits darin, dass die Beklagten Waren unter Zahlen- und \n\nBuchstabenkombinationen vertrieben hätten, die auch in den von der Klägerin \n\nzuvor verwandten Produktbezeichnungen enthalten gewesen seien. Vielmehr \n\nsei danach allein der Schaden zu ersetzen, der durch das in den Entschei-\n\ndungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden sei. \n\nDanach lägen die Unlauterkeit (§ 1 UWG [a.F.]) und die Sittenwidrigkeit (§ 826 \n\nBGB) des haftungsbegründenden Verhaltens der Beklagten darin, dass diese \n\ndurch die Verwendung der mit den Produktbezeichnungen der Klägerin über-\n\neinstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die Herkunft der \n\nWaren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte \n\nder Klägerin ausgenutzt hätten. \n\n9 \n\nNur soweit die Beklagte zu 1 ihre Umsätze tatsächlich infolge einer der-\n\nartigen Täuschung der Abnehmer erzielt habe, könnten diese der konkreten \n\nSchadensberechnung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Wenn die Beklagte \n\nzu 1 hingegen lediglich auf die - den Schmierstoffen der Klägerin entsprechen-\n\nden - positiven Produkteigenschaften ihrer Schmierstoffe hingewiesen habe, \n\nohne bei den Abnehmern die Fehlvorstellung zu erwecken, diese stammten von \n\nder Klägerin, beruhten die Umsätze nicht auf dem gemäß dem Feststellungsur-\n\nteil unlauteren Verhalten der Beklagten und könnten deshalb nicht der Klägerin \n\nzugerechnet werden. Das Gleiche gelte, wenn andere Ursachen - wie etwa der \n\nWegfall von Lieferanten und des Vertriebsnetzes in einzelnen Absatzgebieten - \n\nzu einem Wechsel der Kunden zur Beklagten zu 1 geführt hätten. \n\n10 \n\nAufgrund des Vortrags der Klägerin sei - so das Berufungsgericht - nicht \n\nfestzustellen, dass der den Gegenstand des Feststellungsurteils bildende Wett-\n\nbewerbsverstoß, also die Herkunftstäuschung und die Rufausnutzung, für die \n\nvon der Beklagten zu 1 getätigten Absatzgeschäfte mit den in Frage stehenden \n\nProdukten ursächlich geworden sei und die Abnehmer diese auch ohne Täu-\n\nschung von der Klägerin bezogen hätten. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-\n\nfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagten der Klägerin aufgrund des Feststellungsurteils allein den Schaden zu \n\nersetzen haben, der durch das in den Entscheidungsgründen als pflichtwidrig \n\nfestgestellte Verhalten verursacht worden ist; es hat ferner rechtsfehlerhaft an-\n\ngenommen, dass danach nur der Schaden zu ersetzen ist, der darauf beruht, \n\ndass die Beklagten durch die Verwendung von mit Produktbezeichnungen der \n\nKlägerin übereinstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die \n\nHerkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf \n\nder Produkte der Klägerin ausgenutzt haben. Das Berufungsgericht hat damit \n\ndie Reichweite der Bindungswirkung des Feststellungsurteils, wie die Revision \n\nzu Recht rügt, in unzulässiger Weise eingeengt. \n\n13 \n\n2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Um-\n\nfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das \n\nFeststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch \n\nentschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft \n\nsind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel \n\nallein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, \n\nsind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Partei-\n\nvorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, \n\nNJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. \n\n1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW-\n\nRR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP \n\n2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). \n\n14 \n\na) Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflich-\n\ntet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, \n\ndass die Beklagten unter den im einzelnen genannten Bezeichnungen nicht von \n\nder Klägerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder \n\nvertrieben haben. Diese Urteilsformel ist eindeutig. Sie bietet keinen Anhalts-\n\npunkt dafür, dass die Beklagten für einen der Klägerin danach entstandenen \n\nSchaden nur unter der weiteren Voraussetzung einstehen sollen, dass die Ver-\n\nwendung der Produktbezeichnungen zu einer Herkunftstäuschung oder einer \n\nRufausbeutung geführt hat. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass die Beklagten \n\nder Klägerin ohne Einschränkung jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der \n\nder Klägerin durch den Vertrieb nicht von ihr stammender Produkte unter den \n\ngenannten Bezeichnungen entstanden ist. Da demnach bereits die Urteilsformel \n\neindeutig feststellt, welches Verhalten der Beklagten widerrechtlich ist und zum \n\nSchadensersatz verpflichtet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\nund Verfahren, 9. Aufl., Kap. 30 Rdn. 6), besteht grundsätzlich keine Veranlas-\n\nsung, zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe \n\ndes Feststellungsurteils heranzuziehen. \n\nb) Im Übrigen rechtfertigen die Entscheidungsgründe des Feststellungs-\n\nurteils keine einschränkende Auslegung des Feststellungsausspruchs. \n\naa) Im Feststellungsurteil ist die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung \n\nder von der Klägerin für ihre Produkte verwendeten Zahlen- und Buchstaben-\n\nkombinationen mit der Erwägung begründet, bereits der Umstand, dass jeden-\n\nfalls ein Teil der Abnehmer die Produkte lediglich unter den Zahlen- und Buch-\n\nstabenkombinationen bestelle, lasse erwarten, dass die potentiellen Abnehmer \n\nüber die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Klägerin stammenden \n\nSchmiermitteln getäuscht würden, die dieselben Zahlen- und Buchstabenkom-\n\nbinationen wie die Produkte der Klägerin aufwiesen. Diesen Ausführungen lässt \n\nsich nicht entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die \n\nEinzelfälle beschränkt sein soll, in denen die Verwendung der Zahlen- und \n\nBuchstabenkombinationen tatsächlich zu einer Täuschung über die betriebliche \n\n15 \n\n16 \n\nHerkunft der Schmiermittel oder zu einer Ausbeutung des guten Rufs der Klä-\n\ngerin geführt hat. Vielmehr geht aus diesen Überlegungen hervor, dass der Ver-\n\ntrieb der fraglichen Produkte unter den aufgeführten Bezeichnungen schon we-\n\ngen der dadurch begründeten Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufaus-\n\nbeutung generell als wettbewerbswidrig anzusehen ist. \n\n17 \n\nbb) Im Feststellungsurteil ist zwar weiter ausgeführt, die Erklärung des \n\nfür die Beklagte zu 1 tätigen Handelsvertreters R. gegenüber den Kunden \n\nder Klägerin, sie würden über die Beklagte zu 1 dieselben Produkte wie bisher \n\nerhalten, wobei sich lediglich die bis dahin verwendeten Bezeichnungen änder-\n\nten, beinhalte eine massive Täuschung dieser Kunden unter sittenwidriger Aus-\n\nbeutung des guten Rufes der Produkte der Klägerin, die nicht nur gegen die \n\nguten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG [a.F.]) verstoße, sondern auch eine vor-\n\nsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) darstelle. Auch \n\ndaraus lässt sich jedoch keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs \n\netwa auf die Fälle herleiten, in denen die Erklärung des Handelsvertreters eine \n\nHerkunftstäuschung oder Rufausbeutung bewirkt hat. Denn nach den Entschei-\n\ndungsgründen des Feststellungsurteils handelt es sich dabei lediglich um Um-\n\nstände, die bei der rechtlichen Bewertung \"darüber hinaus\" zu beachten sind; \n\nvom Vorliegen dieser Umstände hängt die Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\naufgrund des Urteils im Vorprozess demnach nicht ab. \n\n18 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes \n\nhingewiesen: \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem von \n\neinem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen nach einem allgemeinen \n\nErfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden entsteht \n\n(BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - \n\nTchibo/Rolex II, insoweit in BGHZ 119, 20 nicht abgedruckt) und dass ihm bei \n\nder Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns die Erleichte-\n\nrungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute kommen (BGH, Urt. v. \n\n22.4.1993 - I ZR 52/91, GRUR 1993, 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion \n\nHoliday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt). Demzufolge ist ein Ge-\n\nwinnentgang bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Um-\n\nständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungs-\n\nbegründende Ereignis erzielt worden, als dass er ausgeblieben wäre. Diese \n\nPrognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte kon-\n\nkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher \n\nAnknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt \n\nwerden (BGH, Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; Urt. v. \n\n23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19). \n\n20 \n\nDanach begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, \n\ndass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die Umsätze he-\n\nrangezogen hat, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den \n\ndort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt hat. Es kann zwar \n\nnicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in \n\nvollem Umfang dem Berechtigten zugute gekommen wäre. Der Umsatz des \n\nVerletzers kann jedoch als Anhaltspunkt für die Gewinneinbußen des Berechtig-\n\nten von Bedeutung sein. Desgleichen ist es nicht zu beanstanden, dass die \n\nKlägerin bei der Berechnung des Schadens den Gewinn zugrunde gelegt hat, \n\nden sie üblicherweise bei der Veräußerung der Schmierstoffe erzielt (vgl. BGH \n\nGRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht \n\nabgedruckt; BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 19/80, GRUR 1982, 489, 490 = WRP \n\n1982, 518 - Korrekturflüssigkeit). \n\n21 \n\nDie Klägerin hat auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Beru-\n\nfungsgerichts vom 30. Dezember 2002 unter anderem mit Schriftsatz vom 3. \n\nMärz 2003 unter Vorlage von Rechnungen und Benennung von Zeugen detail-\n\nliert zur Entwicklung ihres Umsatzes sowie zur Ursache und zur Höhe der Ver-\n\nlagerung des Umsatzes auf die Beklagte zu 1 vorgetragen. Diesem Beweisan-\n\ngebot wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme \n\nsachverständiger Hilfe (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nachzugehen haben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 \n\n- Anzeigenpreis II). Sofern die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemach-\n\nten Gewinnausfall nicht in vollem Umfang begründen können, ist zu prüfen, ob \n\nund gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein \n\nMindestschaden festgestellt werden kann (BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex \n\nII; BGH, Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19). \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2002 - 38 O 45/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2005 - I-20 U 72/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-135-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-135-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:55.765216+00:00"}}