{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_134-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"I ZR 134/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 5 Abs. 1 und 2 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hansen-Bau Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 - Billich; GRUR 1991, 472, 473 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 134/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und 2 \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHansen-Bau \n\nAus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig \nvon der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit \ndes Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den \nSchutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 \n- Billich; GRUR 1991, 472, 473 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres). \n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - OLG Rostock \nLG Rostock \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 29. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin errichtet \n\nin Mecklenburg-Vorpommern schlüsselfertige \n\nWohnhäuser. Sie wurde am 18. März 1996 unter der Firma \"Hansen-Bau \n\nGmbH\" in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Be-\n\nklagte wurde am 28. November 1996 gegründet und am 25. April 1997 unter \n\nder Firma \"Hansen Bau GmbH\" in das Handelsregister beim Amtsgericht Neu-\n\nbrandenburg eingetragen. Die Beklagte erbringt Hochbauleistungen, deren Um-\n\nfang im Einzelnen streitig ist. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei inzwi-\n\nschen auch im Bereich der Erstellung schlüsselfertiger Häuser tätig. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es \nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in \nMecklenburg-Vorpommern unter der Bezeichnung \"Hansen Bau \nGmbH\" oder in ähnlicher, nicht gegenüber der Firma der Klägerin un-\nterscheidungskräftiger Form aufzutreten, \n\n2. insbesondere ihre Bezeichnung \"Hansen Bau GmbH\" aus den \"Gel-\nben Seiten\", dem \"Örtlichen Telefonbuch Demmin, Altentreptow und \nUmgebung\" und aus dem \"Telefonbuch Neubrandenburg\" sowie diese \nund ähnliche, nicht gegenüber der Firma der Klägerin unterschei-\ndungskräftige Bezeichnungen aus sonstigen Verzeichnissen löschen \nzu lassen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre ur-\n\nsprünglichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer \n\ngeschäftlichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer auf Löschung des Firmennamens der Beklagten in Telefonbüchern \n\nund ähnlichen Publikationen bezogene Urteilsausspruch sei nicht vollstre-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nckungsfähig. Da diese Publikationen bereits hergestellt und ausgeliefert seien, \n\nsei die Verpflichtung, den Firmennamen in ihnen löschen zu lassen, auf eine \n\nunmögliche Leistung gerichtet. \n\n7 \n\nIm Übrigen fehle dem Familiennamen \"Hansen\" die für einen Schutz als \n\nUnternehmenskennzeichen erforderliche natürliche Unterscheidungskraft. Der \n\nName \"Hansen\" sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erhöh-\n\nte Aufmerksamkeit erzielen könne. Es handele sich um einen sogenannten \"Al-\n\nlerweltsnamen\" ohne individualisierende Herkunftsfunktion. Mangels namens-\n\nmäßiger Unterscheidungskraft könnte die Bezeichnung der Klägerin Schutz nur \n\nbeanspruchen, wenn sie Verkehrsgeltung erworben hätte. Daran fehle es. \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht \n\nmöglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nfür die Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche Feststellungen nicht ge-\n\ntroffen hat. \n\n9 \n\n1. Mit den bisherigen Klageanträgen ist die Klage allerdings teilweise un-\n\nzulässig. Sowohl der Unterlassungs- als auch der Beseitigungsantrag der Klä-\n\ngerin sind unbestimmt, soweit sie sich auf \"ähnliche, nicht gegenüber der Firma \n\nder Klägerin unterscheidungskräftige Bezeichnungen\" beziehen. Welche Be-\n\nzeichnungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten gegenüber der Firma der \n\nKlägerin unterscheidungskräftig sind, ist eine dem Erkenntnisverfahren vorbe-\n\nhaltene Tatfrage, die nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. \n\n12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; \n\nUrt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Un-\n\nbestimmter Unterlassungsantrag I). \n\n10 \n\nKeinen Bedenken begegnet die Zulässigkeit der Klage indes, soweit sie \n\n11 \n\n12 \n\nsich gegen den Gebrauch der Bezeichnung \"Hansen Bau GmbH\" wendet. Ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beseitigungsantrag nicht auf \n\neine unmögliche und daher nicht vollstreckungsfähige Leistung gerichtet. Der \n\nBeseitigungsantrag ist als \"insbesondere\"-Teil des in die Zukunft gerichteten \n\nUnterlassungsantrags formuliert. Er ist deshalb unzweifelhaft in der Weise aus-\n\nzulegen, dass er die weitere Veröffentlichung des beanstandeten Firmenna-\n\nmens in künftigen Auflagen der Publikationen verhindern und nicht zur Lö-\n\nschung der Eintragung aus Publikationen verpflichten will, die bereits hergestellt \n\nworden sind und sich in Umlauf befinden. \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dem Zeichenbestandteil \n\n\"Hansen\" als \"Allerweltsnamen\" jede Unterscheidungskraft abgesprochen. \n\nDer Schutz als Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt \n\nvoraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrs-\n\nauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGH, Urt. v. \n\n30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel). \n\nDiese Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind auch dann erfüllt, wenn zur \n\nBezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet \n\nwird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 37; Knaak, Firma und \n\nFirmenschutz, 1986, S. 196; a.A. Goldmann, Der Schutz des Unternehmens-\n\nkennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 121 ff.; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 \n\nRdn. 202; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 40). Die Häufigkeit \n\neines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst nur \n\ndie Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (vgl. \n\nOLG Frankfurt GRUR 2000, 517; Knaak aaO). \n\n13 \n\nUnabhängig von seiner Häufigkeit ist jeder Familienname dazu geeignet \n\nund bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von \n\nanderen Personen zu unterscheiden. Insofern stellt jeder Name ein klassisches \n\nKennzeichnungsmittel dar. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Personen \n\ndurch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem be-\n\nzeichnen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP \n\n1983, 339 - Uwe). Diese Namensfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, \n\ndass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens \n\ngibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zuge-\n\nordnet ist. Gegen die Schutzfähigkeit sogenannter Allerweltsnamen spricht \n\ndeshalb nicht, dass sie für sich allein keine eindeutige Identifikation ihres Trä-\n\ngers ermöglichen. \n\n14 \n\nWird der Familienname \"Hansen\" als - seiner Natur nach nicht beschrei-\n\nbender - Teil einer Geschäftsbezeichnung verwendet, kann ihm daher trotz sei-\n\nner Häufigkeit eine zur Begründung der Schutzfähigkeit hinreichende, wenn \n\nauch - mangels einer besonderen Eigenart des Namens - schwache Unter-\n\nscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 \n\n- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ \n\nComNet I; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, \n\n523 - Altberliner; zur entsprechenden Problematik im Markenrecht EuGH, Urt. v. \n\n16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Tz. 26 ff. - Nichols). \n\nSoweit Erwägungen in älteren Entscheidungen des Senats, die jeweils die Ent-\n\nscheidung nicht tragen, etwas anderes zu entnehmen sein sollte (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 2.3.1979 - I ZR 46/77, GRUR 1979, 642, 643 = WRP 1979, 629 - Billich; Urt. \n\nv. 17.1.1991 - I ZR 117/89, GRUR 1991, 472, 473 = WRP 1991, 387 \n\n- Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres), wird daran nicht festgehalten. \n\n15 \n\nDie in Teilen des Schrifttums vorgetragenen Gründe gegen eine Schutz-\n\nfähigkeit von Geschäftsbezeichnungen, die mit häufigen Familiennamen gebil-\n\ndet sind, vermögen nicht zu überzeugen. Für die Zuerkennung von (jedenfalls \n\ngeringer) Unterscheidungskraft ist ohne Bedeutung, dass Träger von \"Aller-\n\nweltsnamen\" sich häufig Doppelnamen zulegen und dass ihnen nach § 3 \n\nNamÄndG i.V. mit Ziffer 34 NamÄndVwV eine erleichterte Möglichkeit zur Na-\n\nmensänderung zur Verfügung steht (vgl. Goldmann aaO § 5 Rdn. 124). Hierbei \n\nhandelt es sich zwar um Maßnahmen, mit denen der Namensträger eine höhe-\n\nre Individualisierbarkeit erreichen kann. Daraus lässt sich aber allenfalls ein In-\n\ndiz für eine schwache Kennzeichnungskraft eines derartigen Namens ableiten. \n\nNicht gerechtfertigt ist dagegen der Schluss auf das Fehlen jeglicher Unter-\n\nscheidungskraft. Dies kommt anschaulich in Ziffer 34 NamÄndVwV zum Aus-\n\ndruck, wo für eine erleichterte Namensänderung verlangt wird, dass \"der Fami-\n\nlienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbe-\n\nreichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt \n\nhat (Sammelname)\". Auch das Namensrecht geht daher keineswegs von einem \n\nFehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei \"Allerweltsnamen\" aus, sondern \n\nnimmt nur eine generelle Einbuße an Unterscheidungskraft an. \n\n16 \n\nIm Übrigen führte die Ansicht des Berufungsgerichts dazu, dass ein Ne-\n\nbeneinander von identischen Firmenbezeichnungen, die unter Verwendung ei-\n\nnes \"Allerweltsnamens\" gebildet worden sind, in ein und derselben Branche und \n\nin unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft kennzeichenrechtlich hingenommen \n\nwerden müsste. Damit würde das berechtigte Schutzinteresse des Prioritätsäl-\n\nteren außer Acht gelassen, der - kaufmännischer Übung folgend - eine auf den \n\nInhaber hinweisende Firma wählt. \n\n17 \n\nSchließlich vermeidet die von der Häufigkeit des Namens unabhängige \n\nAnerkennung der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der aus Familiennamen ge-\n\nbildeten geschäftlichen Bezeichnungen auch Abgrenzungsschwierigkeiten, die \n\ndie Rechtssicherheit beeinträchtigen. So ließe sich kaum eine klare Grenze fin-\n\nden, ab welcher Häufigkeit ein Familienname als \"Allerweltsname\" nicht mehr \n\nschutzfähig wäre. Wie das Berufungsurteil zeigt, wäre insbesondere unklar, auf \n\nwelches Gebiet zur Ermittlung der Häufigkeit des Familiennamens im Einzelfall \n\nabzustellen wäre. So kann die Häufigkeit eines bestimmten Namens schon in-\n\nnerhalb einer begrenzten Region von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. \n\n18 \n\n3. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Familiennamen \"Han-\n\nsen\" in der Geschäftsbezeichnung der Klägerin jede Unterscheidungskraft und \n\ndamit die Schutzfähigkeit generell abgesprochen hat, kann das Berufungsurteil \n\nnicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Das gilt auch insoweit, als das Be-\n\nrufungsgericht die Klage mit dem unbestimmten und damit unzulässigen Teil \n\ndes Klageantrags abgewiesen hat. Denn insoweit ist der Klägerin Gelegenheit \n\nzu einer Anpassung der Antragsfassung an das Bestimmtheitsgebot zu geben. \n\n19 \n\nIII. Die Sache ist in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Be-\n\nrufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-\n\ngen zur Tätigkeit der Parteien und zur Priorität der Kennzeichen getroffen. \n\n20 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller maß-\n\ngeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwi-\n\nschen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnun-\n\ngen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirt-\n\nschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. \n\n13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ \n\nComNet II, m.w.N.). \n\n21 \n\nDie Unternehmenskennzeichen der Parteien sind - bis auf den Binde-\n\nstrich im Zeichen der Beklagten - identisch. Es ist daher von einer hochgradigen \n\nZeichenähnlichkeit auszugehen, die praktisch einer Zeichenidentität entspricht. \n\nDie Kennzeichnungskraft des aus dem in Norddeutschland häufigen Familien-\n\nnamen \"Hansen\" und dem rein beschreibenden Tätigkeitshinweis \"Bau\" gebil-\n\ndeten Klagezeichens ist dagegen schwach. Zum sachlichen und räumlichen \n\nTätigkeitsbereich der Parteien fehlen bislang Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts. Es lässt sich deshalb noch nicht zuverlässig sagen, ob insoweit eine aus-\n\nreichende (Branchen-)Nähe besteht, die den Verkehr zumindest geschäftliche \n\nZusammenhänge im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn an-\n\nnehmen lassen kann. So ist bisher nicht festgestellt, ob beide Parteien schlüs-\n\nselfertige Wohnhäuser errichten. Die erforderliche Branchennähe läge in die-\n\nsem Fall auch vor, wenn - entsprechend dem für das Revisionsverfahren zu \n\nunterstellenden Vortrag der Beklagten - die Beklagte als Bauunternehmen \n\nschlüsselfertige Massivbauhäuser errichtet, während die Klägerin als Bauträger \n\nFertigteilhäuser vertreibt, die nicht durch eigene Mitarbeiter errichtet werden. \n\nAus der Sicht der privaten Bauherren als dem hier maßgeblichen Verkehrskreis \n\nist eine Ausdehnung der Tätigkeit eines Unternehmens vom Massivbau auf den \n\nVertrieb von Fertighäusern und umgekehrt oder jedenfalls die Annahme einer \n\nwirtschaftlichen Verbindung zwischen Unternehmen dieser Tätigkeitsbereiche \n\nnicht fernliegend. Es handelt sich um eng benachbarte Tätigkeiten. Es käme \n\ndann nicht darauf an, dass die Beklagte - anders als offenbar die Klägerin - \n\nauch bauunternehmerische Einzelleistungen erbringt. \n\n22 \n\n2. Das Berufungsgericht hat bisher auch keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, ob die Klägerin über das prioritätsältere Recht verfügt. Es nimmt dies \n\nzwar an, begründet diese - seine Entscheidung im Übrigen nicht tragende - An-\n\nnahme aber nicht näher. Nach ihrem Vortrag ist die Beklagte schon seit dem \n\n1. Mai 1991 als einzelkaufmännisches Unternehmen in die Handwerksrolle ein-\n\ngetragen und regional tätig; später habe sie - nach Gründung der Klägerin - ihre \n\nTätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortge-\n\nführt. Sollte dieser Vortrag in der Weise zu verstehen sein, dass der Geschäfts-\n\nführer der Beklagten deren Geschäftsbetrieb schon seit 1991 als Einzelkauf-\n\nmann betrieben und später in die Beklagte eingebracht hat, handelte es sich um \n\nerhebliches Vorbringen, dem das Berufungsgericht zur Klärung der Priorität \n\nnachgehen müsste. \n\n23 \n\n3. Sollte dem Zeichen der Klägerin Priorität zukommen und Verwechs-\n\nlungsgefahr bestehen, wird das Berufungsgericht die Berufung bezüglich des \n\nUnterlassungs- und Beseitigungsanspruchs hinsichtlich der Geschäftsbezeich-\n\nnung \"Hansen Bau GmbH\" zurückweisen müssen. \n\n24 \n\nSofern die Klägerin in der erneuten Berufungsverhandlung Unterlassung \n\nund Beseitigung auch wegen anderer konkreter Geschäftsbezeichnungen der \n\nBeklagten mit dem Bestandteil \"Hansen\" begehren sollte, könnten die vom \n\nBundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen zu \n\nbeachten sein, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar \n\nbleiben. Sie gelten auch zugunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH, \n\nUrt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623 - Kupferberg). \n\n25 \n\nDanach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Famili-\n\nennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der \n\nPrioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine \n\nVerwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu ver-\n\nmindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR \n\n1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, \n\nGRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, \n\nGRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH). Dabei ist aufgrund einer umfassenden \n\nInteressenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar \n\nist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabwägung auch das Vorbringen \n\nder Klägerin zu berücksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision \n\ndadurch verschärft, dass sie nunmehr dazu übergegangen sei, ebenfalls \n\nschlüsselfertige Häuser zu errichten (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, \n\n8. Aufl., § 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638, \n\n2643). \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 O 44/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2005 - 2 U 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-134-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:52.042682+00:00"}}