{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_132-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 132/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1 und 2 F Soweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB zu beachten, dass sich Verbotsklauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich von Haftungsbegrenzungsklauseln unterscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 132/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1 und 2 F \n\nSoweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, ist bei der \nHaftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB zu beachten, dass \nsich Verbotsklauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich von \nHaftungsbegrenzungsklauseln unterscheiden. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 132/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Kla-\n\nge stattgegeben hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist der Transportversicherer der P. AG in W. \n\n (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, \n\ndie einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transport-\n\ngut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin bestellte am 15. Juli 1998 bei der W. \n\n AG \n\nin B. \n\n(im Folgenden: Versenderin) 1.200 Speicher- \n\nmodule mit einem Wert von 127.560 DM (65.220,39 €). Der Versand der Ware \n\nerfolgte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versenderin auf Ge-\n\nfahr der Versicherungsnehmerin. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Versenderin beauftragte die Beklagte mit dem Transport der Ware. \n\nSie übergab deren Abholfahrer am 17. Juli 1998 drei Pakete zur Beförderung \n\nan die Versicherungsnehmerin, von denen eines bei der Empfängerin nicht an-\n\nkam. \n\nDem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten (Stand: Februar 1998) zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelun-\n\ngen: \n\n2 Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\nSofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den \nTransport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: \n\n… \n\n(b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung \nauf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landeswäh-\nrung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. - \nTariftabelle (die \"Tariftabelle\") anders festgelegt. Schmuck (außer \nModeschmuck) ist auf einen Höchstwert von USD 500 bzw. den ent-\nsprechenden Wert in der Landeswährung pro Sendung begrenzt, es \nsei denn, dies ist in der Tariftabelle anders festgelegt. \n\n… \n\n5 Transportaussetzung \n\nU. kann nach eigenem Ermessen den Transport eines Paketes oder \neiner Sendung unterbrechen, wenn die Güter sich aus irgendeinem der \nin diesen Beförderungsbedingungen genannten Gründe als nicht für den \nTransport geeignet herausstellen. … \n\n… \n\n10 Haftung \n\n… In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gel-\nten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbe- \ndingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene di- \nrekte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der \nBundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermit-\ntelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei \ndenn, der Versender hat, wie im folgenden beschrieben, einen höheren \nWert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte De-\nklaration des Wertes der Sendung … Diese Wertangabe gilt als Haf-\ntungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertan-\ngabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaf-\ntung nicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- \nlungsgehilfen. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe \n\n1.200 Mikrochips im Wert von umgerechnet 65.220,39 € enthalten. Sie ist der \n\nAuffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe, und hat diese da-\n\nher auf Zahlung von 65.220,39 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-\n\ngerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener \n\nWertdeklaration zurechnen lassen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-\n\nben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im ersten Beru-\n\nfungsverfahren zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf \n\ndie Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prü-\n\nfung der Frage des Mitverschuldens an das Berufungsgericht zurückverwiesen \n\n(Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02). Im zweiten Berufungsverfahren hatte die Beru-\n\nfung der Beklagten Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung \n\neines 45.709,49 € übersteigenden Betrags nebst Zinsen verurteilt hat. \n\n8 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Berücksichtigung des Mitver-\n\nschuldens der Versenderin in Höhe von 45.709,49 € nebst Zinsen für begründet \n\nerachtet. Zur Frage des Mitverschuldens hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Versenderin am Verlust \n\ndes Pakets gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration \n\nzurechnen lassen. Dass die Beklagte Pakete im Falle einer Wertdeklaration \n\nsicherer befördere, habe die Versenderin weder gewusst noch durch die Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vermittelt bekommen. Die \n\nBeklagte habe außerdem nicht dargetan, auf welche Weise sie Wertpakete im \n\nEDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. \n\n11 \n\nDie Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 \n\nBGB entgegenhalten lassen, weil die Versenderin die Beklagte bei Abschluss \n\ndes Frachtvertrags nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr bei Verlust des Pa-\n\nkets ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Beklagte habe deutlich zum \n\nAusdruck gebracht, dass sie nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-\n\nDollar befördern wolle. Der in ihren Beförderungsbedingungen enthaltene Be-\n\nförderungsausschluss sei wirksam. Es sei daher davon auszugehen, dass die \n\nBeklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Ver-\n\nsenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen hätte. Dies führe allerdings nicht \n\nzum vollständigen Ausschluss der Haftung der Beklagten, sondern lediglich da-\n\nzu, dass die Klägerin nur den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entspre-\n\nchenden Betrag von 45.709,49 € beanspruchen könne. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Beru-\n\nfungsgericht zu deren Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 \n\n- I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, \n\nTranspR 2008, 122 Tz. 25). \n\n14 \n\n2. Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in sei-\n\nner Annahme, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer \n\nWertdeklaration komme im Streitfall nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat \n\nes zu Unrecht als entscheidend angesehen, dass die Versenderin nicht wusste, \n\ndass die Beklagte im Falle einer Wertdeklaration Maßnahmen zur Erhöhung der \n\nBeförderungssicherheit ergriffen hätte. Wie der Senat zeitlich nach Erlass des \n\nBerufungsurteils entschieden hat, reicht es für ein Mitverschulden aus, wenn \n\nder Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Trans-\n\nporteur hätte erkennen müssen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. \n\n3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 19; BGH TranspR 2008, 122 \n\nTz. 28, jeweils m.w.N.). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer \n\nSorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, \n\nwenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er \n\nfür diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Die-\n\nse Kenntnis wurde der Versenderin durch die in der Nummer 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung vermittelt (vgl. BGH \n\nTranspR 2007, 414 Tz. 19; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, \n\n421 Tz. 22, jeweils m.w.N.). \n\n15 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, auch nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im \n\nWege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden ist. \n\n16 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-\n\nnen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt \n\nwerden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der \n\nPaketdaten zwar den Wert deklarierten, das wertdeklarierte Paket dann aber \n\nzusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde \n\ndann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagte in an-\n\nderen Verfahren hierzu ausgeführt habe, der EDI-Kunde müsse dem Fahrer \n\nwertdeklarierte Pakete gesondert übergeben, fehle es vorliegend an näherem \n\nVortrag dazu, wie sie die Versenderin hierüber informiert habe. \n\n17 \n\nb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn \n\n- wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Guns-\n\nten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandver-\n\nfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-\n\ndeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt \n\nwerden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-\n\nhandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Von einem schadensursächlichen Mitver-\n\nschulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass \n\neine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn \n\nwertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, son-\n\ndern dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben werden. Dass eine sol-\n\nche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts \n\nder Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseiti-\n\ngen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Pa-\n\nketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen ordentlichen und vernünftigen \n\nVersender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration \n\nund gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-\n\nVerfahren herausgenommen werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten \n\ndes EDI-Verfahrens als papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, \n\ndass die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden \n\nkönnen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). \n\n18 \n\n4. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ein \n\nMitverschulden der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese die Be-\n\nklagte nicht auf den Wert des Pakets und den dadurch für den Fall seines Ver-\n\nlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 425 Abs. 2 \n\nHGB). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden führe lediglich dazu, dass der \n\nSchadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-\n\nDollar nach der Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu be-\n\nschränken sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. \n\n19 \n\na) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Beru-\n\nfungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten Beträge im Bereich von 500 € bis 50.000 US-Dollar im Raum \n\nstehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen \n\nanzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. \n\nzuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils \n\nm.w.N.). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unter-\n\nlassen eines Hinweises auf den Wert des Gutes für den Schadenseintritt mitur-\n\nsächlich gewesen ist, weil die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung über-\n\nnommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen hät-\n\nte. \n\n21 \n\naa) Das Berufungsgericht hat den Willen der Beklagten, das Paket nicht \n\nzur Beförderung zu übernehmen, entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise insbesondere aus den Beför-\n\nderungsbedingungen der Beklagten entnommen. Schon aus der Überschrift \n\nund dem Einleitungssatz der Nummer 2 ergibt sich, dass die nachfolgenden \n\nBestimmungen Einschränkungen für den Transport bestimmter Güter vorsehen. \n\nUnter lit. (b) ist sodann geregelt, dass die \"Wert- oder Haftungshöchstgrenze \n\npro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von USD 50.000 begrenzt\" ist. \n\nAus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich für einen verständigen Versender hin-\n\nreichend deutlich, dass er pro Paket nur Güter mit einem Wert von bis zu \n\n50.000 US-Dollar befördern lassen kann. Dasselbe folgt auch aus dem syste-\n\nmatischen Zusammenhang der Nummer 2 mit der Nummer 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen. Während die Nummer 2 sich insgesamt mit von der Beför-\n\nderung ausgeschlossenen (und empfindlichen) Gütern befasst, regelt die Num-\n\nmer 10 die Haftung der Beklagten. Beiden Klauseln kann ein verständiger Ver-\n\nsender ohne weiteres entnehmen, dass die Beklagte Güter lediglich bis zu ei-\n\nnem Wert von 50.000 US-Dollar pro Paket befördern will, so dass auch nur bis \n\nzu dieser Summe eine Wertdeklaration im Sinne der Nummer 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen möglich ist. \n\n22 \n\nbb) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung \n\nübernommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen Wert hingewiesen hätte, \n\nführt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, \n\ndass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB \n\nvollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 \n\n- I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448). Dieser Um-\n\nstand ist vielmehr lediglich als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versen-\n\nderin in die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB einzustellen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, \n\n164). \n\n23 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-\n\nsächlichkeit der unterlassenen Wertangabe für den eingetretenen Schaden \n\nnicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klä-\n\ngerin bekannt gewesen ist, dass die Versenderin werthaltige Waren versendet. \n\nDie Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur \n\nverneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten \n\nvom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa \n\nBGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So \n\nhat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn \n\nder Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden \n\nBetrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis \n\nder Beklagten vom Wert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungs-\n\ngericht im Streitfall nicht festgestellt. \n\n24 \n\nc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber \n\nnicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Be-\n\ntrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden. \n\nWenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Wa-\n\nrenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene \n\nSchaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31). \n\n25 \n\nd) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschul-\n\ndens vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Ver-\n\nsenderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus \n\nanderen Gründen Bestand. \n\n26 \n\naa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sa-\n\nche des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft \n\nwerden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-\n\nrücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-\n\nlegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anfor-\n\nderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine \n\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vor-\n\ngenommen, sondern die Beklagte so behandelt, als hätte diese unabhängig \n\nvom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von \n\n50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsklausel daher einer Haftungs-\n\nbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klauseln in \n\nihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden. \n\n27 \n\nbb) Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass \n\nsie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hin-\n\ngewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen \n\ngegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in \n\nihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im \n\nWert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. \n\nEin Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwider-\n\nspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem \n\nFrachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts \n\ngleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müss-\n\nte, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des da-\n\nmit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 \n\nTz. 24). \n\n28 \n\nEine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab \n\nder er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Ver-\n\nsenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich \n\nhohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH \n\nTranspR 2007, 405 Tz. 33). Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der \n\nKenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung \n\ndes Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Be-\n\ntracht. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vor-\n\nliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-\n\ngungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitver-\n\nschuldensanteil von mehr als 50% \n\nin Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 \n\n- I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, \n\nTranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat \n\nder Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter \n\nnicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den ent-\n\ngegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes \n\nMitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Aus-\n\nschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; \n\nNJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32). Bei einer entspre-\n\nchenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Aus-\n\nschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transpor-\n\nteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann \n\nvollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des \n\nVersenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH \n\nTranspR 2007, 405 Tz. 33). \n\n29 \n\ncc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen hätte der Versenderin \n\nzumindest bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten Transportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Be-\n\nförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der \n\nVersenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über \n\nden vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausge-\n\nschlossen ist. Da der Wert der Sendung deutlich über dem für den Beförde-\n\nrungsausschluss maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt nach \n\nden oben wiedergegebenen Grundsätzen eine noch weitergehende Minderung \n\ndes Klageanspruchs in Betracht. \n\n30 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-\n\nfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 2 bis 4 dargestellten \n\nGrundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und \n\nVerschuldensbeiträge vorzunehmen haben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter-\nschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2000 - 35 O 73/99 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - I-18 U 238/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-132-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-132-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:02.271972+00:00"}}