{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_131-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"I ZR 131/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UrhG § 54a Abs. 1 und § 54d Abs. 1 (F: 25.7.1994); Anlage zu § 54d Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerä- tevergütung in voller Höhe zu zahlen. Multifunktionsgeräte","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 131/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUrhG § 54a Abs. 1 und § 54d Abs. 1 (F: 25.7.1994); Anlage zu § 54d \n\nFür Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerä-\ntevergütung in voller Höhe zu zahlen. \n\nMultifunktionsgeräte \n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2005 unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage jeweils hin-\n\nsichtlich des auf den Gerätetyp LJ8150MFP bezogenen Teils des \n\nZahlungsantrags und des Feststellungsantrags stattgegeben hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen \n\ndas Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom \n\n22. Dezember 2004 zurückgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Höhe der für Multifunktionsgeräte nach \n\n§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Vergütung. \n\nDie Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland \n\ndie Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie ist im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst \n\ntätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-\n\nrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. \n\n3 \n\nDie Beklagte importiert und verkauft unter anderem sogenannte Multi-\n\nfunktionsgeräte. Dabei handelt es sich um Geräte mit festem Vorlagenglas, die \n\nin Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen \n\nComputer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Zu den von der Be-\n\nklagten vertriebenen Geräten gehören solche mit der Bezeichnung LJ8150MFP \n\n(nachfolgend: Laserjet) und Upgradekit C4166B (nachfolgend: Upgradekit); hin-\n\nsichtlich dieser Gerätetypen streiten die Parteien auch darüber, ob es sich \n\nüberhaupt um Multifunktionsgeräte handelt. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr für Multifunkti-\n\nonsgeräte die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. bestimmte Vergütung. \n\nDie Klägerin hat vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 \n\nAbs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt (Ei-\n\nnigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 26.11.2003, Sch-Urh 16/01, juris). Sie \n\nhat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen: \n\na) für das Gerät mit der Bezeichnung Laserjet 4.371,55 € zuzüglich \n\nMehrwertsteuer und Zinsen; \n\nb) für das Gerät mit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 € zuzüglich \n\nMehrwertsteuer und Zinsen; \n\n2. festzustellen, dass die Beklagte an sie für jedes bis 31. August 2001 \nvon der Beklagten importierte, veräußerte oder in sonstiger Weise in \nder Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Exemplar der \nGeräte des Typs Laserjet und des Typs Upgradekit sowie sämtliche \nweitere Exemplare elektronisch betriebener Fotokopiergeräte oder \nMultifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien \nhergestellt werden können, einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54d \nAbs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräuße-\nrung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung - ab-\nzüglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Ex-\nemplar bereits geleisteten Betrags - zuzüglich Mehrwertsteuer und \nZinsen zu bezahlen hat. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte hat hinsichtlich des Feststellungsantrags anerkannt, dass \n\nsie für die Geräte eine angemessene Vergütung i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG \n\na.F. schuldet, die maximal 1,5% der Herstellerabgabenpreise beträgt. Im Übri-\n\ngen ist sie der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Zahlungsanträge abgewiesen und dem Feststel-\n\nlungsantrag nur im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben (LG Stuttgart \n\nMMR 2005, 260 = CR 2005, 374). Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet und dem \n\nFeststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps Upgradekit stattgegeben \n\n(OLG Stuttgart GRUR 2005, 944 = MMR 2005, 605 = CR 2005, 881). \n\n8 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat An-\n\nschlussrevision eingelegt, mit der sie den Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerä-\n\ntetyps Upgradekit sowie die Erstreckung des Feststellungsausspruchs auf die-\n\nsen Gerätetyp weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel \n\nder Gegenseite zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nA. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerä-\n\ntetyps Laserjet, nicht aber hinsichtlich des Gerätetyps Upgradekit, sowie dem \n\nFeststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps Upgradekit stattgegeben. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nHinter der Bezeichnung Laserjet verberge sich ein aus zwei separaten \n\nElementen - einem Drucker und einem Scanner - bestehendes Gerätepaket. In \n\ndieser Funktionseinheit sei nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker \n\nvergütungspflichtig. Deshalb sei die Geräteeinheit nicht nur als Scanner, son-\n\ndern als Multifunktionsgerät mit dem Festbetrag nach Ziffer II der Anlage zu \n\n§ 54d UrhG (a.F.) zu vergüten. Bei dem Upgradekit handele es sich um ein \n\nScannermodul, das ausschließlich einzeln verkauft worden und deshalb als \n\nScanner zu vergüten sei. Die Vergütung als Scanner sei jedoch nicht Gegen-\n\nstand des Rechtsstreits. \n\n11 \n\nDer Feststellungsantrag sei zulässig. Zwar stehe die Möglichkeit der Er-\n\nhebung einer Stufenklage grundsätzlich der Zulässigkeit einer Feststellungskla-\n\nge entgegen. Anders sei es jedoch im gewerblichen Rechtsschutz und im Ur-\n\nheberrecht, in dem die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungskla-\n\nge meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten sei. Es bestünden \n\nkeine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen würde und die \n\nKlägerin nicht Leistungsklage erheben müsste. Der Feststellungsantrag sei \n\n- einschließlich des Gerätetyps Laserjet und ausschließlich des Gerätetyps \n\nUpgradekit - begründet. Für zur Vervielfältigung geeignete Multifunktionsgeräte \n\nbestehe mit Ziffer II der Anlage zu § 54d UrhG (a.F.) eine gesetzliche Vergü-\n\ntungsregelung, die immer dann anzuwenden sei, wenn zwischen den Parteien \n\n- wie im vorliegenden Fall - keine besondere Regelung bestehe. Anders sei es \n\nnur, wenn die Festbeträge dieser Anlage zu einem völlig unangemessenen Er-\n\ngebnis führten oder die Anlage aus sonstigen Gründen nicht anzuwenden wäre. \n\nDies könne jedoch nicht festgestellt werden. \n\n12 \n\nB. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung weitge-\n\nhend stand. Die Revision hat nur geringen Erfolg, die Anschlussrevision hat \n\nkeinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 54a Abs. 1, § 54d \n\nAbs. 1 UrhG a.F. weder für den Gerätetyp Laserjet (dazu B II) noch für den Ge-\n\nrätetyp Upgradekit (dazu B III), wohl aber für Multifunktionsgeräte (dazu B IV) \n\ndie in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. bestimmte Vergütung \n\nbeanspruchen. \n\n13 \n\nI. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das Zweite \n\nGesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom \n\n26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Die-\n\nse Neuregelung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Für den Streitfall ist \n\njedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Denn die Klägerin macht eine Geräte-\n\nvergütung lediglich für bis zum 31. Dezember 2001 in Verkehr gebrachte Gerä-\n\nte geltend (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 UrhWG). \n\n14 \n\nII. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin \n\nfür die unter der Bezeichnung Laserjet vertriebenen Geräte einen Anspruch auf \n\nVergütung in Höhe des Festbetrags nach Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d UrhG \n\na.F. zuerkannt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Be-\n\nklagte unter dieser Bezeichnung ein aus zwei separaten Elementen - einem \n\nDrucker und einem Scanner - bestehendes Gerätepaket in den Verkehr ge-\n\nbracht. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Geräteeinheit sei nicht nur als \n\nScanner, sondern als Multifunktionsgerät zu vergüten, weil in dieser Funktions-\n\neinheit nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker vergütungspflichtig sei. \n\nDas ist nicht richtig. \n\n15 \n\nInnerhalb einer solchen Funktionseinheit ist, wie der Senat nach Erlass \n\ndes Berufungsurteils entschieden hat, nur der Scanner nach § 54a Abs. 1 UrhG \n\na.F. vergütungspflichtig; Drucker gehören hingegen nicht zu den nach § 54a \n\nAbs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (BGHZ 174, 359 \n\nTz. 6 ff. - Drucker und Plotter). Die Klägerin kann daher nur für den Scanner \n\neine Vergütung fordern. Die Vergütung für Scanner ist jedoch, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht Gegenstand dieses Rechts-\n\nstreits. Die Klägerin macht mit dem Antrag, ihr für das Gerät mit der Bezeich-\n\nnung Laserjet 4.371,55 € (= 8.550 DM) zu zahlen, für 171 Geräte dieses Typs \n\nlediglich den Differenzbetrag von 50 DM je Gerät zwischen dem vereinbarten \n\nund von der Beklagten bereits bezahlten Tarif für Scanner von 50 DM und dem \n\ngesetzlichen Vergütungssatz für Vervielfältigungsgeräte von 100 DM geltend. \n\n16 \n\nEine derartige Gerätekombination ist auch nicht deshalb als Multifunkti-\n\nonsgerät anzusehen, weil der Drucker und der Scanner zusammen in Verkehr \n\ngebracht worden sind. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich um zwei \n\nseparate Geräte handelt, die auch unabhängig voneinander vertrieben werden \n\nkönnten, wobei dann lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu vergüten \n\nwäre. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Vergütung höher \n\nsein sollte, nur weil die beiden Geräte zusammen angeboten und verkauft wer-\n\nden. \n\n17 \n\nIII. Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\nden Antrag auf Zahlung einer Vergütung in Höhe des Festbetrages nach Ziffer II \n\n1 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. für die Geräte des Typs Upgradekit abgewie-\n\nsen hat. Bei diesem Upgradekit handelt es sich nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts um ein Scannermodul, das ausschließlich einzeln verkauft \n\nworden ist und das daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat, auch nur als Scanner zu vergüten ist. Auch insoweit ist die Scannervergü-\n\ntung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Mit dem Antrag, ihr für das Gerät \n\nmit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 € (= 850 DM) zu zahlen, beansprucht \n\ndie Klägerin für 17 Geräte dieses Typs nur den Differenzbetrag von 50 DM je \n\nGerät zwischen dem vereinbarten und von der Beklagten ebenfalls bereits be-\n\nzahlten Scannertarif von 50 DM und dem gesetzlichen Vergütungssatz von 100 \n\nDM. \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht der Anschlussrevision kommt es nicht darauf an, \n\nob der Scanner gezielt als Zusatzgerät für die Erweiterung eines Druckers zum \n\nMultifunktionsgerät beworben und vertrieben worden ist. Weder wird dadurch \n\nder Scanner zum Multifunktionsgerät, noch ändert dies etwas daran, dass es \n\nsich bei dem Scanner und dem Drucker um separate Geräte handelt, von de-\n\nnen lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu vergüten ist. \n\n19 \n\nIV. Der Feststellungsantrag ist zulässig (dazu B IV 1) und - mit Ausnah-\n\nme des Teils, der sich auf die Gerätetypen Laserjet und Upgradekit bezieht - \n\nbegründet (dazu B IV 2). \n\n20 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Feststel-\n\nlungsantrag zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist das gemäß \n\n§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Allerdings \n\nsteht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich die - hier für die \n\nKlägerin bestehende - Möglichkeit entgegen, eine Leistungsklage - auch in \n\nForm der Stufenklage (§ 254 ZPO) - zu erheben. Im gewerblichen Rechtsschutz \n\nund im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das \n\nrechtliche Interesse an einer Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht be-\n\nreits dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen \n\nkann. Denn die Feststellungsklage ist trotz an sich möglicher Leistungsklage \n\nmeist durch prozessökonomische Erwägungen geboten (BGH, Urt. v. 15.5.2003 \n\n- I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteres-\n\nse III, m.w.N.). \n\n21 \n\na) Zu diesen prozessökonomischen Erwägungen zählt zum einen, dass \n\nsich die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht häufig schwierige \n\nBegründung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs infolge eines \n\nFeststellungsurteils erübrigen und das Feststellungsurteil den Verletzten in \n\nstärkerem Maße vor dem drohenden Ablauf der im gewerblichen Rechtsschutz \n\nund Urheberrecht geltenden kurzen Verjährungsfristen schützen kann (vgl. \n\nBGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Diese Gesichtspunkte \n\nsind im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht von Bedeutung, da die Klägerin \n\nkeinen Schadensersatzanspruch geltend macht und die Beklagte auf die Ver-\n\njährungseinrede verzichtet hat. \n\n22 \n\nb) Ein Feststellungsinteresse besteht aus Gründen der Prozessökonomie \n\naber auch dann, wenn voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur end-\n\ngültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei \n\neiner Stufenklage nach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere \n\nAuseinandersetzung über die Höhe der Forderung erübrigt. Es entspricht pro-\n\nzessualer Erfahrung, dass die Prozessparteien im gewerblichen Rechtsschutz \n\nund im Urheberrecht nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung in den \n\nmeisten Fällen bereits aufgrund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung \n\ndes Schadens finden, ohne weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, \n\nso dass kein Anlass besteht, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu \n\ngebieten, das Gericht nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung \n\nmit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen (BGH GRUR \n\n2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Dieser Erfahrungssatz gilt nicht nur \n\nfür die in diesem Rechtsgebiet besonders zahlreichen Schadensersatzprozes-\n\nse. Vielmehr kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ge-\n\nnerell davon ausgegangen werden, dass die Parteien solcher Rechtsstreitigkei-\n\nten zumeist schon aufgrund eines Feststellungsurteils zu einer endgültigen Bei-\n\nlegung ihrer Differenzen finden. \n\n23 \n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Streitfall anders sein \n\nkönnte. Die Parteien betrachten den Rechtsstreit als Musterprozess zu der \n\nStreitfrage, in welcher Höhe für Multifunktionsgeräte eine Gerätevergütung nach \n\n§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. zu entrichten ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung, \n\ndass die Beklagte ihr für jedes in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät eine \n\nbestimmte Vergütung zu zahlen hat. Den Parteien wird es daher aufgrund eines \n\ndie Höhe des Vergütungssatzes bestimmenden Feststellungsurteils nach Aus-\n\nkunftserteilung über die Zahl und die Leistungsfähigkeit der in Verkehr gebrach-\n\nten Geräte voraussichtlich ohne Schwierigkeiten möglich sein, die geschuldete \n\nGerätevergütung zu berechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts be-\n\nstehen keine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen würde \n\nund die Klägerin nicht Leistungsklage erheben müsste. \n\n24 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für bis zum \n\n31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgeräte die in Ziffer II 1 der \n\nAnlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Vergütung zu zahlen, ist entge-\n\ngen der Ansicht der Revision frei von Rechtsfehlern (dazu sogleich). Diese Ver-\n\ngütung ist hingegen weder - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - für \n\nden Gerätetyp Laserjet noch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat - für den Gerätetyp Upgradekit zu zahlen; insoweit wird zur Begrün-\n\ndung auf die Ausführungen unter B II und III verwiesen. \n\n25 \n\na) Das Bestehen einer Vergütungspflicht für Multifunktionsgeräte nach \n\n§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. hat die Beklagte anerkannt. Die Höhe der nach § 54a \n\nAbs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Vergütung bestimmt sich gemäß § 54d Abs. 1 \n\nUrhG a.F. - wenn nichts anderes vereinbart ist - nach der Anlage zu dieser Vor-\n\nschrift. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in \n\nZiffer II 1 dieser Anlage enthaltenen festen Vergütungssätze für Vervielfälti-\n\ngungsgeräte i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. - mangels einer anderen Verein-\n\nbarung der Parteien - auch für Multifunktionsgeräte gelten. Es gibt, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Gründe, diese Vergütungs-\n\nsätze nicht auf Multifunktionsgeräte anzuwenden. Insbesondere ist die Vergü-\n\ntungsregelung entgegen der Ansicht der Revision im Hinblick auf Multifunkti-\n\nonsgeräte weder lückenhaft (dazu b) noch verfassungswidrig (dazu unter c) \n\nnoch verstößt sie gegen europäisches Recht (dazu d). \n\n26 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Anlage zu § 54d Abs. 1 \n\nUrhG a.F. im Hinblick auf Multifunktionsgeräte keine Regelungslücke, die zur \n\nFolge hätte, dass dem Urheber für solche Geräte eine angemessene Vergütung \n\nzustünde, ohne dass insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre. \n\n27 \n\naa) Der Senat hat allerdings angenommen, dass die Anlage zu § 54d \n\nAbs. 1 UrhG a.F. insofern eine Lücke aufweist, als sie für Telefaxgeräte, bei \n\ndenen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen \n\nVergütungssätze enthält und dass sich der gesetzliche Vergütungsanspruch für \n\nderartige Geräte daher auf eine angemessene Vergütung richtet. Er hat daraus, \n\ndass ein Vergütungssatz in der Größenordnung von 75 DM für jedes Gerät bei \n\ndem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung derartiger Te-\n\nlefaxgeräte in hohem Maße unangemessen wäre, geschlossen, dass der Ge-\n\nsetzgeber eine Vergütungspflicht solcher Telefaxgeräte bei der Schaffung der \n\ngesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt hat (BGHZ 140, 326, 333 f. - Tele-\n\nfaxgeräte). \n\n28 \n\nbb) Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich jedoch von vornherein \n\nbei Geräten, die ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten ver-\n\ngleichbar sind. Denn für derartige Geräte hat der Gesetzgeber die Vergütungs-\n\npflicht und die Vergütungssätze bewusst geschaffen (vgl. Entwurf eines Geset-\n\nzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom \n\n22. Dezember 1983, BT-Drucks. 10/837, S. 19 ff.). Eine planwidrige Regelungs-\n\nlücke könnte daher selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Vergü-\n\ntungssätze im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsat-\n\nzes und den Preis dieser Geräte Bedenken begegneten. Dementsprechend hat \n\nder Senat die Anwendung der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. gesetzlich fest-\n\ngelegten Vergütungssätze auf Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas, die ohne \n\nweiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar sind, gebilligt \n\n(BGHZ 140, 326, 328 f. - Telefaxgeräte). Ferner hat der Senat bei Scannern \n\neine Regelungslücke verneint, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von \n\nherkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfälti-\n\ngungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist (BGH, Urt. \n\nv. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner). \n\n29 \n\ncc) Multifunktionsgeräte, die über ein Vorlagenglas und eine Kopierfunk-\n\ntion verfügen, sind gleichfalls ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergerä-\n\nten vergleichbar. Mit derartigen Multifunktionsgeräten können in gleicher Weise \n\nwie mit herkömmlichen Fotokopiergeräten Vervielfältigungen vorgenommen \n\nwerden. Soweit es die Kopierfunktion betrifft, stehen Multifunktionsgeräte den \n\nFotokopiergeräten gleich. Die auf Fotokopiergeräte zugeschnittenen gesetzlich \n\nfestgelegten Vergütungssätze sind daher ohne weiteres auf Multifunktionsgerä-\n\nte anwendbar; eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Dass Multifunkti-\n\nonsgeräte nicht nur fotokopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken \n\nund scannen sowie mit ihnen teilweise Telefaxe versandt werden können, ist \n\nselbst dann unerheblich, wenn die Nutzung dieser anderen Funktionen - wie die \n\nRevision geltend macht - überwiegen sollte. Es liegt in der Natur eines techni-\n\nschen Kombinationsgeräts, dass es mehrere Funktionen erfüllt (vgl. BGHZ 121, \n\n215, 219 - Readerprinter). Die Möglichkeit, das Gerät zum Drucken, Scannen \n\nund zum Versenden von Telefaxen zu verwenden, schränkt die Möglichkeit in \n\nkeiner Weise ein, das Gerät zum Fotokopieren einzusetzen. Da ein solches \n\nMultifunktionsgerät demnach (auch) ein vollwertiges Fotokopiergerät ist, kommt \n\nes nicht darauf an, wie häufig oder selten die übrigen Funktionen im Verhältnis \n\nzur Fotokopierfunktion genutzt werden. \n\n30 \n\nc) Anders als die Revision meint, ist die Anwendung der Vergütungsrege-\n\nlung in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Multifunktionsgeräte \n\nnicht verfassungswidrig. Die Vergütungssätze begegnen insbesondere im Hin-\n\nblick auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung und den Preis der \n\nGeräte keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n31 \n\naa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass mit Multifunktionsgerä-\n\nten, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur zu einem geringfügigen \n\nAnteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen hergestellt \n\nwürden. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Fotokopierge-\n\nrätes ist für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung. \n\nFür Vervielfältigungsgeräte sind in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG \n\na.F. nach der Zahl der Vervielfältigungen je Minute gestaffelte feste Vergü-\n\ntungssätze vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sich unter \n\ndiesen Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfälti-\n\ngungen eigener Schriftstücke oder urheberrechtlich nicht geschützter Vorlagen - \n\nbefinden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n32 \n\nDie Festlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung \n\ndes Gesetzgebers. Diesem kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der \n\nPraktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsat-\n\nzes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der zwangs-\n\nläufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaften \n\n(BVerfGE 79, 1, 27 f.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetz-\n\ngeber die Vergütungssätze an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an \n\nden Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung angeknüpft (BGHZ 121, 215, \n\n223 f. - Readerprinter) und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass \n\neine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung ab-\n\nstellen würde, praktisch kaum durchführbar und kontrollierbar wäre. \n\n33 \n\nbb) Die Anwendung der Vergütungssätze der Anlage zu § 54d Abs. 1 \n\nUrhG a.F. auf Multifunktionsgeräte ist entgegen der Ansicht der Revision auch \n\nnicht deshalb verfassungswidrig, weil die Vergütungssätze im Verhältnis zu \n\ndem Gerätepreis unangemessen wären und die Beklagte die Belastung durch \n\ndie Gerätevergütung daher nicht an die Erwerber der Geräte weitergeben könn-\n\nte. \n\n34 \n\n(1) Die Beklagte kann sich grundsätzlich nicht mit Erfolg auf ein Missver-\n\nhältnis zwischen dem Gerätepreis und dem Vergütungssatz berufen. Die ge-\n\nsetzliche Regelung, nach der der Preis des Geräts für die Höhe der Vergütung \n\nkeine Rolle spielt, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Be-\n\ndenken. Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht \n\ndarin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer \n\nWerke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 \n\nUrhG erlaubnisfrei genutzt werden können (BGHZ 135, 1, 9 - Betreibervergü-\n\ntung). Der Umfang dieser Nutzungsmöglichkeit ist unabhängig vom Preis des \n\nVervielfältigungsgeräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebun-\n\nden, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungs-\n\ngeräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine hö-\n\nhere Leistungsfähigkeit auszeichnen. Der Gesetzgeber hat sich daher innerhalb \n\ndes ihm bei der Ausgestaltung der Vergütungssätze zukommenden weiten Ge-\n\nstaltungsspielraums bewegt, als er bei der Neuregelung der Vergütungspflicht \n\nim Jahre 1985 die zuvor bestehende Abhängigkeit der Gerätevergütung vom \n\nGerätepreis aufgegeben und sich für nach der Leistungsfähigkeit der Geräte \n\ngestaffelte feste Vergütungssätze entschieden hat (vgl. Gesetzentwurf der Bun-\n\ndesregierung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-\n\nrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19). \n\n35 \n\n(2) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Belastung durch die Ge-\n\nrätevergütung sei so unverhältnismäßig hoch, dass sie diese nicht an die Er-\n\nwerber der Geräte weitergeben könne. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, den \n\nunmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung \n\nmittelbar dadurch zu belasten, dass die Hersteller der zur Fertigung privater \n\nKopien erforderlichen Vervielfältigungsgeräte eine Vergütung zu zahlen haben, \n\ndie sie ihrerseits auf die Verbraucher umlegen können (BVerfGE 31, 255, 266 f. \n\n= NJW 1971, 2167; 79, 1, 26 = NJW 1992, 1303). Da das Gesetz die Geräte-\n\nhersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, \n\nobwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit Hilfe der Geräte urhe-\n\nberrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es allerdings verfassungsrecht-\n\nlich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart \n\nhoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber \n\nder Geräte abwälzen könnten. Es kann dahinstehen, ob es mit Rücksicht dar-\n\nauf, dass die Hersteller durch die Produktion und das Inverkehrbringen der Ge-\n\nräte den Eingriff in den Verwertungsbereich der Urheber ermöglichen und dar-\n\naus wirtschaftlichen Gewinn ziehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden \n\nwäre, wenn ein Teil der Belastung beim Gerätehersteller verbliebe (vgl. \n\nBVerfGE 31, 255, 265 und 267). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich \n\naus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass die Vergütungssätze im Verhält-\n\nnis zu den Gerätepreisen in so hohem Maße unangemessen sind, dass die Be-\n\nklagte die Belastung mit der Geräteabgabe nicht an die Endverbraucher weiter-\n\ngeben könnte und sie dadurch in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in er-\n\nheblichem Maße beschränkt wäre. \n\n36 \n\nDer Vergütungssatz beträgt nach Ziffer II 1 der Anlage zu § 54 Abs. 1 \n\nUrhG a.F. für Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von bis 12 Vervielfälti-\n\ngungen je Minute 38,35 € bzw. - wenn mehrfarbige Vervielfältigungen herge-\n\nstellt werden können - 76,70 €. Im Jahre 2001 haben die von der Beklagten in \n\nVerkehr gebrachten Multifunktionsgeräte dieser Leistungsklasse nach ihrem \n\nVortrag regelmäßig weniger als 500 € gekostet. Geht man von einem Preis der \n\nGeräte von 400 bis 500 € aus, ergäbe sich danach für Geräte, die farbig kopie-\n\nren können, ein Anteil der Urheberrechtsvergütung in der Größenordnung von \n\n13,3 bis 16,1%. Dies kann nicht als in hohem Maße unangemessen angesehen \n\nwerden. \n\n37 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten vorgetragenen \n\nEndverbraucherpreis für ein Multifunktionsgerät von 79 € für nicht relevant er-\n\nachtet, da dieser Preis nach dem Vorbringen der Beklagten für im Jahre 2004 \n\nangebotene Geräte galt und es im Streitfall nur um bis zum 31. August 2001 in \n\nden Verkehr gebrachte Geräte geht. Entgegen der Ansicht der Revision musste \n\ndas Berufungsgericht insoweit auch nicht nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung \n\ndes Sachvortrags der Beklagten hinwirken. Für die Beklagte war es offensicht-\n\nlich, dass es auf den Gerätepreis im Jahr 2001 ankommt, und sie hatte dazu \n\nauch vorgetragen. \n\n38 \n\nSelbst wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Beklagte, wie die Revisi-\n\non geltend macht, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts \n\nvorgetragen hätte, dass der Durchschnittspreis für das preiswerteste Multifunk-\n\ntionsgerät im Dezember 2001 bei 245 € lag, würde dies zu keiner abweichen-\n\nden Beurteilung führen. Denn auch eine sich danach ergebende Gerätevergü-\n\ntung von knapp 24% des Gesamtgerätepreises könnte nicht als völlig unange-\n\nmessen angesehen werden. Der Senat hat bereits in der Scanner-Entschei-\n\ndung den von der Klägerin geforderten Vergütungssatz von 46,80 DM bzw. \n\n93,60 DM bei einem Gerätepreis von 200 DM bis 300 DM und damit eine Gerä-\n\ntevergütung von bis zu 32% des Gesamtgerätepreises als nicht unangemessen \n\nhoch erachtet (BGH GRUR 2002, 246, 247, 248). \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Vergütungsrege-\n\nlung in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nicht gegen europäisches Recht. \n\naa) Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-\n\nrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. \n\nEG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) ist für den Streitfall schon deshalb ohne \n\nBedeutung, weil sie nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht \n\nberührt, die - wie hier das Inverkehrbringen der Multifunktionsgeräte bis zum 31. \n\nAugust 2001 und die dadurch begründeten Vergütungsansprüche - vor dem 22. \n\nDezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. \n\n39 \n\n40 \n\n41 \n\nbb) Die Klägerin hat auch nicht gegen Art. 82 EG verstoßen. Sie stützt \n\nsich lediglich - entsprechend ihrer gegenüber den Berechtigten bestehenden \n\nVerpflichtung (§ 6 Abs. 1 UrhWG) - auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehe-\n\nnen Vergütungssätze. In der Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen \n\nAnspruchs liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. \n\n42 \n\nC. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben, soweit das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag und dem Feststel-\n\nlungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet stattgegeben hat. Insoweit ist \n\ndie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. \n\nIm Übrigen sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-\n\ngerin zurückzuweisen. \n\n43 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 299/04 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-131-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54d","ref_norm":"54d","n":17},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-131-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:36.103357+00:00"}}