{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_130-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"I ZR 130/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 130/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des \n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni \n\n2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Be-\n\nrufungsgericht bei seiner Entscheidung das Recht der Klägerin auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Firmenrecht \n\n(§§ 5, 15 MarkenG) als unbegründet angesehen, weil eine Verwechslungsge-\n\nfahr nicht festgestellt werden könne. Mangels einer hinreichend genauen Darle-\n\ngung der Klägerin zu ihrer Tätigkeit - insbesondere im Kollisionszeitpunkt - kön-\n\nne nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien einander \n\nhinreichend nahe seien. Durch Beschluss vom 15. Februar 2005 sei der Kläge-\n\nrin aufgegeben worden, ihre tatsächliche Tätigkeit nachvollziehbar unter Be-\n\nweisantritt darzulegen. Die Klägerin habe daraufhin lediglich allgemein gehalte-\n\nne Erklärungen über ihr Angebot und die Qualifikation ihrer Mitarbeiter abgege-\n\nben, aber keine Unterlagen (etwa Verträge, Rechnungen, Umsatzangaben \n\nusw.) vorgelegt. Es bleibe deshalb offen, was die Klägerin von ihren Angeboten \n\ntatsächlich umsetze. Zudem stelle ihr magerer Vortrag auf den jetzigen Zeit-\n\npunkt ab, während es auf den Kollisionszeitpunkt (spätestens Oktober 2003) \n\nankomme. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Vorbringen der \n\nKlägerin zu ihrer Tätigkeit im Schriftsatz vom 21. März 2005 zwar sehr allge-\n\nmein gehalten, aber noch hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hätte \n\ndeshalb die Zeugin, die zum Beweis der Tatsachenbehauptungen benannt war, \n\nvernehmen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Kläge-\n\nrin ohne weiteres hätte möglich sein müssen, Genaueres vorzutragen und \n\ndurch Unterlagen zu belegen. Zur Vorlage von Unterlagen war sie nicht ver-\n\npflichtet. Die Pflicht, den zulässig angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, \n\nwurde auch nicht durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beseitigt, er könne \n\nnichts weiter vortragen und auch kein zusätzliches Material vorlegen. \n\n4 \n\n3. An der Pflicht zur Zeugeneinvernahme ändert auch der Umstand nichts, \n\ndass es für die Feststellung der Branchennähe nicht auf die gegenwärtige Tä-\n\ntigkeit der Klägerin, sondern auf ihre Tätigkeit im Kollisionszeitpunkt ankommt. \n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin den unter Beweis gestellten \n\nVortrag zu ihren geschäftlichen Aktivitäten auf einen nach dem Kollisionszeit-\n\npunkt liegenden Zeitraum beschränken wollte. \n\n5 \n\nII. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2004 - 2a O 325/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-20 U 120/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-130-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-130-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:52.322254+00:00"}}