{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_128-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"I ZR 128/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 128/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-\n\nnen Betrag von 31.162,99 € nebst 5% Zinsen seit dem 29. Mai \n\n2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein \n\nMitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließ-\n\nlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der P. GmbH \n\nin \n\nSchwabach (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen \n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem \n\nRecht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 56 Fällen auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die \n\nSchadensfälle 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nSchadensfall 1: Am 11. Januar 2000 übergab die Versenderin der Be-\n\nklagten ein Paket zur Beförderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem \n\nTransport verloren. Die Beklagte hat 514,93 € ersetzt. Die Klägerin verlangt \n\nweitere 8.330,37 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 14: Am 7. April 2000 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten ein Paket zur Beförderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem \n\nTransport verloren. Die Beklagte hat 515,32 € ersetzt. Die Klägerin verlangt \n\nweitere 12.518,98 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 23: Am 29. Mai 2000 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten ein Paket zur Beförderung nach Bochum. Das Paket ging auf dem Trans-\n\nport verloren. Die Beklagte hat 514,28 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere \n\n2.555,44 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 25: Am 6. Juni 2000 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten ein Paket zur Beförderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem \n\nTransport verloren. Die Beklagte hat 514,28 € ersetzt. Die Klägerin verlangt \n\nweitere 8.613,17 € Schadensersatz. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nSchadensfall 30: Am 13. Juli 1999 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten ein Paket zur Beförderung nach Hemer. Das Paket ging auf dem Transport \n\nverloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere \n\n2.052,23 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 31: Am 15. Juli 1999 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten ein Paket zur Beförderung nach Köln. Das Paket ging auf dem Transport \n\nverloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere \n\n3.375,86 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 33: Am 23. Juli 1999 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten ein Paket zur Beförderung nach Celle. Das Paket ging auf dem Transport \n\nverloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere \n\n2.209,23 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 35: Am 20. August 1999 übergab die Versenderin der Be-\n\nklagten ein Paket zur Beförderung nach Oberhausen. Das Paket ging auf dem \n\nTransport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt \n\nweitere 3.308,75 € Schadensersatz. \n\n10 \n\nDen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen \n\nenthielten: \n\n\"… \n\n10. Haftung \n\nIn den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, \nwird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- \n\ngungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte \nSchäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten \nErstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, \nder Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert \nangegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-\nration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs-\ngrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, \ndass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung \nnicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- \nlungsgehilfen. \n\n…\". \n\n11 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des \n\nTransportgutes in voller Höhe, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe \n\nsich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Verbleib der abhandengekom-\n\nmenen Pakete nicht aufklären könne. \n\n12 \n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen \n\nSchadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.964,03 € nebst \n\nZinsen zu zahlen. \n\n13 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\ndie Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der \n\nVersenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen ha-\n\nbe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern \n\nderen Wert 2.500 € übersteige. \n\n14 \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen \n\nSchadensfälle stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist \n\nerfolglos geblieben. \n\n15 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-\n\nfälle 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 und insoweit beschränkt auf das Mitver-\n\nschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision \n\nihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur \n\nBegründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-\n\nführt: \n\n17 \n\nEin Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB an dem \n\nVerlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Dies folge schon daraus, \n\ndass die Versenderin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Pakete im \n\nFalle einer Wertdeklaration sorgfältiger behandelt worden wären. Eine solche \n\nKenntnis einer erhöhten Transportsicherheit im Falle der Wertdeklaration sei \n\nder Versenderin auch nicht durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen \n\nvermittelt worden. Überdies komme ein Mitverschulden der Versenderin auch \n\ndeshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche \n\nWeise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit trans-\n\nportiert würden. \n\n18 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Schadensfällen 1, 14, 23, \n\n25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht. \n\n19 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, \n\nTranspR 2006, 116, 117 m.w.N.). \n\n20 \n\n2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-\n\nten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB \n\n(§ 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in \n\nBetracht, weil eine Kenntnis der Versenderin, dass im Falle der Wertdeklaration \n\nvon der Beklagten Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Beförderungs-\n\nsicherheit erhöht hätten, nicht festgestellt werden könne. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats kann ein Mitverschulden schon dann zu berücksichtigen \n\nsein, wenn die Versenderin die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen \n\ndurch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR \n\n2006, 205, 206). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt \n\nbei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn \n\nsich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für \n\ndiesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Diese \n\nKenntnis wurde, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden \n\nhat, der Versenderin durch Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, \n\n168; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, \n\n953; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22). \n\n21 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, es könne \n\nnicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertanga-\n\nbe mit größerer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle, \n\nwenn der Paketwert 2.500 € übersteige. \n\n22 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Die von ihr vorgetrage-\n\nnen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt \n\nwerden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der \n\nPaketdaten zwar eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket \n\ndann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das \n\nPaket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die \n\nBeklagte in anderen Verfahren hierzu ausgeführt habe, der EDI-Kunde müsse \n\ndem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert übergeben, fehle es vorliegend \n\nan näherem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hierüber informiert habe. \n\nUnabhängig davon könnten die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen im EDI-\n\nVerfahren nicht durchgeführt werden, weil keine Versanddokumente in Papier-\n\nform existierten. \n\n23 \n\nb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration in den noch streitgegenständlichen \n\nSchadensfällen nicht verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei \n\nder Beförderung von Wertpaketen nicht umgesetzt werden können, wenn Kun-\n\nden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine \n\nWertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen \n\nmit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist \n\naber im Falle einer separaten Übergabe an den Fahrer möglich (BGH, Urt. v. \n\n20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 32 = TranspR 2006, 394). Da dies \n\noffenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag \n\nder Beklagten hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04). \n\n24 \n\nDer Annahme eines Mitverschuldens steht auch nicht entgegen, dass die \n\nBeklagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels \n\ngegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu \n\nunterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-\n\nsender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete \n\neinem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst \n\nMaßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-\n\nrierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\nVon einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb \n\nauszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behand-\n\nlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht \n\nmit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der \n\nBeklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe \n\nan den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vor-\n\nliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-\n\nschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst \n\nunterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 \n\n= NJW-RR 2005, 1557), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf \n\nder Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\n25 \n\nDa die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten \n\nÜbergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausge-\n\nnommen werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten des EDI-Verfahrens \n\nals papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, dass die vorgetragenen \n\nSicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urt. v. \n\n30.1.2008 - I ZR 165/04). \n\n26 \n\n4. Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu dem Vortrag der \n\nBeklagten zu treffen haben, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 € bei \n\nrichtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförde-\n\nrungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Gelingt der Beklagten die-\n\nser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1, 14 \n\nund 25 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\n(§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung vor-\n\naussetzt, dass der Frachtführer Wertpakete generell sicherer befördert. Die \n\nKausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur ver-\n\nneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhn-\n\nlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. \n\nv. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensfällen 1, 14 und 25 ge-\n\ngeben, in denen der Wert des Paketinhalts jeweils 5.000 € überstiegen hat (vgl. \n\nBGH TranspR 2006, 208, 209). \n\n27 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision an-\n\ngegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der \n\nBeklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1, \n\n14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der \n\nAufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBergmann Pokrant Schaffert \n\n Kirchhoff Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 203/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - I-18 U 35/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-128-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-128-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_128-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:25.760344+00:00"}}