{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_123-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"I ZR 123/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a Verkündet am: 30. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Rillenkoffer a) In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufma- chung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit einzubeziehen. b) Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemein- samkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbli- che Eigenart verfügen. c) Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammenge- setzten Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 123/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; \nUWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a \n\nVerkündet am: \n30. April 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRillenkoffer \n\na) In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufma-\nchung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der \nKlagemarke mit einzubeziehen. \n\nb) Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemein-\nsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbli-\nche Eigenart verfügen. \n\nc) Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammenge-\n\nsetzten Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln). \n\nBGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 123/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. April 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin produziert und vertreibt Koffer. Zu ihrem Sortiment gehören \n\nseit 50 Jahren Koffer aus Aluminium, die ein bestimmtes Rillen-Design aufwei-\n\nsen. Diese werden in nahezu jedem Fachgeschäft in Deutschland angeboten \n\nund von der Klägerin seit langer Zeit auf einschlägigen Fachmessen und in \n\nFachzeitschriften sowie Prospekten beworben. Die nachfolgend abgebildeten \n\nKoffer zeigen aus der Produktpalette der Klägerin die Serie \"S. \": \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der nachstehend wiedergegebenen dreidimen-\n\nsionalen Marke Nr. 396 16 163, die unter anderem für \"Reise- und Handkoffer, \n\nKosmetikkoffer (alle aus Aluminium oder Kunststoff)\" eingetragen ist, \n\nsowie der weiteren dreidimensionalen Marke Nr. 396 16 159: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte handelt mit Kosmetika. Sie belieferte die Parfümeriekette \n\nD. mit Koffern in der im Klageantrag wiedergegebenen Aufmachung. Die- \n\nse verfügten über ein Rillen-Design und waren mit Kosmetika befüllt. \n\nDie Klägerin sieht den Vertrieb des von der Beklagten angebotenen Kof-\n\nfers als eine Verletzung ihrer Markenrechte und wegen vermeidbarer Herkunfts-\n\ntäuschung als wettbewerbswidrig an. Sie hat behauptet, das Rillen-Design ihrer \n\nKoffermodelle sei im Verkehr sehr bekannt und im Markt nahezu einmalig. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepu-\nblik Deutschland Beauty-Trolleys wie nachstehend wiedergegeben \n\nanzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu \nbringen: \n\n2. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit \ndem 23. Dezember 2003 Handlungen gemäß Ziffer I 1 begangen \nhat, insbesondere \n\na) welche Umsätze sie mit dem in Ziffer I 1 genannten Beauty-\nTrolley getätigt hat bzw. welche Stückzahlen sie hiervon zu \nwelchen Preisen verkauft hat, und zwar aufgeschlüsselt nach \nKalendermonaten und EUR-Werten; \n\nb) von welchem(n) Lieferanten sie diesen Beauty-Trolley bezogen \nund an welche gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik \nDeutschland sie diese zu welchen Preisen veräußert hat, und \nzwar unter Angabe der vollen Adressen; \n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I 1 bezeichnete \n\nHandlung seit dem 23. Dezember 2003 entstanden ist und/oder noch \nentstehen wird. \n\nDie Beklagte ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, dass das \n\nPublikum über die betriebliche Herkunft des von ihr vertriebenen Koffers ge-\n\ntäuscht werde. Die Rillenstruktur verkörpere eine gestalterische Grundidee, die \n\nnicht zugunsten der Klägerin monopolisiert werden dürfe. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, Urt. \n\nv. 16.12.2004 - 31 O 562/04, juris). \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln MarkenR \n\n2005, 449 = MD 2006, 90). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8 \n\nAbs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Verletzung der Marken der \n\nKlägerin sowie Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz verneint. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie wettbewerbliche Eigenart der Koffer der Klägerin könne bereits nicht \n\nfestgestellt werden. Die Klägerin hätte sich auf bestimmte Koffermodelle festle-\n\ngen müssen, aus denen sie eine wettbewerbliche Eigenart habe ableiten wol-\n\nlen. Das sei nicht geschehen. Letztlich komme es darauf aber nicht einmal an, \n\nweil die Gefahr einer Herkunftstäuschung im Zeitpunkt des Kaufs auszuschlie-\n\nßen sei. Der Koffer der Beklagten werde mit Kosmetika geliefert und angebo-\n\nten. Er wirke daher nur als Verpackung der offen präsentierten Kosmetika. Der \n\nVerbraucher, der eine Kosmetikabteilung aufsuche, wolle in erster Linie Kosme-\n\ntika erwerben und achte nur auf die Kosmetikartikel. Einer Herkunftstäuschung \n\nhinsichtlich des Koffers, der nur als Verpackung wirke, könne er nicht unterlie-\n\ngen. \n\n12 \n\nMarkenrechtliche Ansprüche seien ebenfalls ausgeschlossen. Es fehle \n\njedenfalls in der vorbeschriebenen Vertriebssituation an der für eine Verletzung \n\nerforderlichen markenmäßigen Benutzung des Rillen-Designs. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n14 \n\n1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unter-\n\nlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG sei nicht gege-\n\nben, weil das Koffermodell der Beklagten nicht markenmäßig benutzt werde, \n\nhält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15 \n\na) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann allerdings \n\ngrundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung \n\noder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Pro-\n\nduktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unterneh-\n\nmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 \n\n- C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 \n\n- Arsenal Football Club; BGHZ 153, 131, 138 - Abschlussstück; 164, 139, 145 \n\n- Dentale Abformmasse). Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Mar-\n\nkeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen \n\nkann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die \n\nBenutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbe-\n\nsondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware \n\ngegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen \n\nkönnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. \n\nv. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-\n\nSchokolade). Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz \n\ndes Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion \n\nder Marke und nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von \n\nGebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbe-\n\nwerber für deren Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, \n\nI-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 78 = WRP 2002, 924 - Philips; BGHZ 171, 89 \n\nTz. 22 - Pralinenform). \n\n16 \n\nb) Die Beurteilung, ob eine Warengestaltung vom Verkehr als Herkunfts-\n\nhinweis verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, obliegt im Wesent-\n\nlichen dem Tatrichter (BGHZ 153, 131, 139 - Abschlussstück; BGH, Urt. v. \n\n3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches \n\nSchaumgebäck). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrich-\n\nter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen \n\nund der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Er-\n\ngebnis von den Feststellungen getragen wird. Die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die angegriffene Aufmachung sei nicht markenmäßig verwandt worden, \n\nberuht auf Rechtsfehlern. \n\n17 \n\naa) Das Berufungsgericht hat bei der Ablehnung einer markenmäßigen \n\nBenutzung entscheidend auf die Vertriebssituation abgestellt. Diese hat das \n\nBerufungsgericht primär darin gesehen, dass vorliegend ein Kosmetiksortiment \n\nin einem Kosmetikgeschäft oder einer Kosmetikabteilung ausgestellt wurde. \n\n18 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft \n\nnicht berücksichtigt, dass in die Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffene \n\nAufmachung markenmäßig benutzt, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke \n\neinzubeziehen ist. Der Kennzeichnungsgrad einer dreidimensionalen Marke hat \n\nAuswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis ent-\n\nnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGHZ 171, 89 Tz. 30 \n\n- Pralinenform, m.w.N.). Die Klägerin hatte hierzu unbestritten geltend gemacht, \n\nsie stelle seit 50 Jahren Koffer mit einem speziellen Oberflächen-Rillen-Design \n\naus Aluminium her, die sich in Deutschland in beinahe jedem Fachgeschäft \n\nfänden und die sie umfangreich beworben habe. Die Klägerin hat hieraus gefol-\n\ngert, dass sich das Rillen-Design innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als \n\nHinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt hat und ihre Alumini-\n\numkoffer bekannte Marken sind. Das Berufungsgericht hat zur originären Un-\n\nterscheidungskraft der dreidimensionalen Marken der Klägerin und zu einer \n\nSteigerung dieser Unterscheidungskraft infolge Benutzung keine Feststellungen \n\ngetroffen und auch die von der Beklagten vorgelegte Verkehrsbefragung zur \n\nForm der Koffer der Klägerin nicht gewürdigt. Für das Revisionsverfahren kann \n\ndaher nicht ausgeschlossen werden, dass die dreidimensionalen Marken der \n\nKlägerin aufgrund hoher Marktpräsenz sowie langjähriger und intensiver Wer-\n\nbung über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen und dies auch Aus-\n\nwirkungen auf die Frage hat, ob der Verkehr der angegriffenen Aufmachung \n\neinen Herkunftshinweis entnimmt. \n\n19 \n\nSollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu \n\ndem Ergebnis gelangen, dass die Klagemarken über eine gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft verfügen, wird es auch zu berücksichtigen haben, dass die an-\n\ngegriffene Aufmachung nicht genau den Klagemarken entspricht und sich deren \n\nKennzeichnungskraft wegen der Abweichungen nicht ohne Weiteres auf die \n\nmarkenmäßige Benutzung der angegriffenen Warenform auszuwirken braucht. \n\n20 \n\ncc) Bei der Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffene Aufmachung \n\ndes Koffers markenmäßig benutzt hat, hat das Berufungsgericht zudem allein \n\nauf den Zeitpunkt der Kaufsituation abgestellt und rechtsfehlerhaft die nachfol-\n\ngende Verwendung des von der Beklagten mit Kosmetikartikeln vertriebenen \n\nKoffers unberücksichtigt gelassen. \n\n21 \n\nDie Marke entfaltet zwar ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Ware ge-\n\ngenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, vor allem dann, wenn die mit der \n\nMarke versehene Ware beim Verkauf in den Verkehr gebracht wird. Aber auch \n\ngegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß ver-\n\nwenden, kann die Marke herkunftshinweisend wirken. Das aus der Eintragung \n\nfolgende Markenrecht kann deshalb auch gegen verwechslungsfähige Zeichen, \n\ndie erst im Stadium der Benutzung oder des Verbrauchs der Ware wahrge-\n\nnommen werden, zu schützen sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 57 - Arsenal \n\nFootball Club; EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04, Slg. 2006, I-643 = GRUR \n\n2006, 237 Tz. 46 - PICASSO/PICARO; BGHZ 164, 139, 147 f. - Dentale Ab-\n\nformmasse; 171, 89 Tz. 25 - Pralinenform). \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang nicht ausge-\n\nschlossen, dass Verbraucher, die das Produkt der Beklagten nicht selbst in ei-\n\nnem Kosmetikladen gekauft haben und den Koffer später im Einsatz sehen, der \n\nMeinung sein könnten, es handele sich dabei um einen von der Klägerin produ-\n\nzierten Koffer. Ein derartiges Verständnis beträfe nicht nur die funktionelle oder \n\nästhetische Gestaltung der Warenform, sondern die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise würden die angegriffene Aufmachung als Herkunftshinweis auffassen. \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob beim Durch-\n\nschnittsverbraucher tatsächlich von einem solchen Verkehrsverständnis auszu-\n\ngehen ist. Diese wird es ebenfalls nachzuholen haben. \n\n23 \n\nc) Die Abweisung der auf Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-\n\ndensersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge zu I 2 und II kann ebenfalls \n\nkeinen Bestand haben, weil markenrechtlich relevante Verletzungshandlungen \n\nder Beklagten nicht ausgeschlossen sind. \n\n24 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leis-\n\ntungsschutz nach §§ 8, 9, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG i.V. mit § 242 BGB, § 1 UWG \n\na.F. nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. \n\n25 \n\na) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen \n\nRechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem \n\nAuskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da \n\nder Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist \n\neine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr \n\ngeltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die \n\nHandlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da \n\nes anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegenüber kommt es \n\nbei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Aus-\n\nkunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem \n\ndie Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9 \n\nUWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v. \n\n28.10.2004 \n\n- I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 \n\n- Puppenausstattungen; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, \n\nBT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem \n\nRecht nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 \n\nTz. 19 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen). \n\n26 \n\nb) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-\n\nschutz sind im vorliegenden Fall nicht durch die Vorschriften des Markenrechts \n\nausgeschlossen. Im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengeset-\n\nzes ist allerdings für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz grundsätzlich kein \n\nRaum (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 Tz. 36 \n\n= WRP 2006, 470 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Die Klägerin begehrt \n\njedoch, soweit sie ihre Ansprüche auf die Grundsätze des ergänzenden wett-\n\nbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stützt, keinen Schutz für eine Kenn-\n\nzeichnung, sondern für die Produktpalette ihrer Koffer als konkrete Leistungser-\n\ngebnisse. Sie begründet dies damit, dass die Beklagte dadurch unlauter ge-\n\nhandelt habe, dass diese die die wettbewerbliche Eigenart der Koffer der Kläge-\n\nrin begründenden Merkmale übernommen und dadurch eine vermeidbare Her-\n\nkunftstäuschung hervorgerufen habe. Dieses Begehren fällt nicht in den \n\nSchutzbereich des Markenrechts \n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 21.9.2006 \n\n- I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 23 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern). \n\n27 \n\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von \n\nwettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die \n\nNachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad \n\nder wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-\n\nnahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-\n\nkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-\n\nnahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände \n\nzu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH \n\nGRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, \n\nGRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). \n\n28 \n\nd) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem \n\nVorbringen der Klägerin zur wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte nicht \n\nauseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen mit \n\nder Begründung getroffen, es gehe beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung um den Vertrieb von \n\nNachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen, real existierenden Produkts. \n\nDie Klägerin müsse sich deshalb festlegen, aus welchem Koffermodell oder aus \n\nwelchen Koffermodellen sie ihre Ansprüche herleiten wolle, was nicht gesche-\n\nhen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\n29 \n\naa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen kon-\n\nkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten \n\nVerkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-\n\nzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 25 - Handtaschen). Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats kann einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeug-\n\nnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung \n\nunter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. \n\nVoraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine \n\nwettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wieder-\n\nkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, \n\ndie bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den \n\nVerkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm; Urt. v. \n\n6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlag-\n\nprogramm; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 275/95, GRUR 1999, 183, 186 = WRP 1998, \n\n1171 - Ha-Ra/HARIVA). \n\n30 \n\nbb) Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin weisen die \n\nKoffer ihrer Produktpalette jeweils folgende wiederkehrende charakteristische \n\nMerkmale auf: Die Koffer verfügen über Rillen, die an der Außenfläche als Rip-\n\npen hervortreten und eine unterschiedliche Reflexion des Lichts auf der Außen-\n\nfläche erzeugen; die Rippen sind auf der Breitseite der beiden den Koffer bil-\n\ndenden Schalen und auf den Schmalseiten vorhanden und gleichmäßig verteilt \n\nangeordnet; die Rippen verlaufen in Längsrichtung der Ober- und Unterkante \n\ndes Koffers; sie haben eine im Verhältnis zum Rillenabstand geringere Höhe; \n\nzwischen den Rippen sind glatte Flächen mit gleichbleibender Breite vorhanden \n\nund an den Ecken ist ein Schutz vorgesehen. Mit diesem Vorbringen hat sich \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt und nicht ge-\n\nprüft, ob diese Merkmale bei den Kofferserien der Klägerin vorhanden sind und \n\neine wettbewerbliche Eigenart sämtlicher Koffer begründen können. \n\n31 \n\ne) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht im Inverkehrbringen des Koffers der Beklagten keine vermeidbare \n\nTäuschung über die betriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen \n\nhat. \n\n32 \n\naa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung mit der Begrün-\n\ndung verneint, ein Verbraucher, der ein Kosmetikgeschäft oder eine Kosmetik-\n\nabteilung eines Kaufhauses aufsuche, wolle in erster Linie Kosmetika erwerben \n\nund achte auf das konkrete Kosmetikangebot. Er richte sein Interesse aus-\n\nschließlich auf den Erwerb der Kosmetika und nicht auch auf den nur eine Ver-\n\npackung darstellenden Koffer. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n33 \n\nbb) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass nach der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Nr. 9 lit. a UWG die Her-\n\nkunftstäuschung spätestens im Zeitpunkt des Kaufs gegeben sein muss und \n\neine erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung keine Ansprüche aus \n\nergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 lit. a \n\nUWG begründen kann (BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III; BGH GRUR \n\n2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern). Im vorliegenden Fall braucht nicht entschie-\n\nden zu werden, ob infolge der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts-\n\npraktiken, die grundsätzlich auch unlautere Geschäftspraktiken nach Abschluss \n\neines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts erfasst (Art. 3 Abs. 1), eine \n\nÄnderung dieser Rechtsprechung geboten ist. \n\n34 \n\ncc) Denn die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht aufgrund der konkreten Verkaufssituation eine Täuschung der Ab-\n\nnehmer über die betriebliche Herkunft des Koffers, in dem sich die Kosmetikar-\n\ntikel befinden, als schlechterdings ausgeschlossen angesehen hat. Zwar liegt \n\ndie Feststellung des Berufungsgerichts, die Verbraucher achteten in der konkre-\n\nten Verkaufssituation nur auf die Kosmetikartikel und nicht auch auf den als \n\nVerpackung angebotenen Koffer, auf tatrichterlichem Gebiet. Die Feststellung \n\nder Verkehrsauffassung ist allerdings in der Revisionsinstanz darauf zu über-\n\nprüfen, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft \n\nhat (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP \n\n2002, 527 - Elternbriefe; Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 \n\nTz. 27 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn \n\ndas Berufungsgericht hat sich nicht mit den gegenteiligen Feststellungen des \n\nLandgerichts auseinandergesetzt. Dieses hatte angenommen, dass beim Ver-\n\ntrieb des aus den Kosmetikartikeln und dem Koffer zusammengesetzten Ange-\n\nbots der Beklagten nicht allein der Kosmetikinhalt im Vordergrund steht, weil \n\nder als \"Trolley\" bezeichnete Koffer auch ohne den Inhalt verwendet werden \n\nkann. Trifft diese Feststellung zu und hat der von der Beklagten vertriebene \n\nKoffer einen von den Kosmetikartikeln losgelösten Verwendungszweck, ist nicht \n\nausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie diese \n\nVerwendungsmöglichkeit erkennen, sich ungeachtet der Vertriebsmodalitäten \n\nVorstellungen über die betriebliche Herkunft dieses Koffers machen. Dies liegt \n\num so näher, je höher die wettbewerbliche Eigenart der von der Klägerin ange-\n\nbotenen Produktpalette der Koffer und der Grad der Übernahme sind. Die Ab-\n\nnehmerkreise werden dann eher glauben, in dem angebotenen Koffer ein Pro-\n\ndukt der Klägerin wiederzuerkennen und sich Vorstellungen über die betriebli-\n\nche Herkunft des Koffers machen, auch wenn er zusammen mit Kosmetikarti-\n\nkeln angeboten wird. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsge-\n\nricht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2004 - 31 O 562/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 6 U 226/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zr-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zr-123-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:21.919587+00:00"}}