{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_109-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 109/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Sammlung Ahlers UrhG § 26 a) Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision be- ansprucht. b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteige- rer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folge- rechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist. c) Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfü- gungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsge- schäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräuße- rungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 – Fol- gerecht bei Auslandsbezug). d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben. ZPO § 167 Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außerge- richtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 109/05 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nSammlung Ahlers \n\nUrhG § 26 \n\na) Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem \n\nInteresse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, \nwer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken \nberät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision be-\nansprucht. \n\nb) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteige-\nrer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folge-\nrechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 \nUrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise \nim Inland erfolgt ist. \n\nc) Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfü-\ngungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsge-\nschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräuße-\nrungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 – Fol-\ngerecht bei Auslandsbezug). \n\nd) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist \n\nder erforderliche Inlandsbezug gegeben. \n\nZPO § 167 \n\nDie Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in \ndenen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außerge-\nrichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. \n11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 \n– VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW \n1982, 172). \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 – I ZR 109/05 – OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in \n\nDeutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urhe-\n\nber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu gehört auch der Folgerechts-\n\nanspruch nach § 26 UrhG. Der Beklagte berät gegen Provision Sammler und \n\nKunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft über die Weiterveräuße-\n\nrung von Originalwerken der bildenden Künste ihr angeschlossener Urheber. \n\nSie begehrt zum einen allgemein Auskunft darüber, welche Werke unter seiner \n\nBeteiligung im Jahre 2001 weiterveräußert wurden (§ 26 Abs. 3 UrhG a.F.). Sie \n\nerstrebt zum anderen nähere Auskunft über die Veräußerung der Kunstsamm-\n\nlung Ahlers im Januar 2001 und möchte insoweit den Namen und die Anschrift \n\ndes Veräußerers sowie die Höhe des Veräußerungserlöses der einzelnen Wer-\n\nke erfahren (§ 26 Abs. 4 UrhG a.F.). \n\n3 \n\nDie „Sammlung Ahlers“ war eine der größten Privatsammlungen des Ex-\n\npressionismus mit Werken der Künstler des „Blauen Reiter“ und der „Brücke“. \n\nSie enthielt zahlreiche Werke, bei denen die Schutzdauer des Urheberrechts \n\nnoch nicht abgelaufen war. Die Verkäufer, zu denen jedenfalls die Ahlers AG \n\nund weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe gehören, haben den Kaufvertrag \n\nam 26. Januar 2001 in Frankfurt am Main unterschrieben. Im Übrigen sind die \n\nUmstände des Abschlusses und der Durchführung des Vertrages streitig, ins-\n\nbesondere ist streitig, in welcher Weise der Beklagte an diesem Geschäft betei-\n\nligt war und ob die Kunstwerke sich bereits bei Vertragsschluss in einem Zoll-\n\nfreilager in der Schweiz befanden. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben \n\nund den die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat den allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen und \n\ndem die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben \n\n(OLG Frankfurt GRUR 2005, 1034). \n\n6 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin den allgemeinen Auskunftsanspruch weiter, während der Beklagte die Ab-\n\nweisung des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs erstrebt. \n\nDie Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-\n\nweisen. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Klägerin hin-\n\nsichtlich der „Sammlung Ahlers“ bejaht und den allgemeinen Auskunftsan-\n\nspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: \n\nDer Auskunftsanspruch hinsichtlich der Veräußerung der „Sammlung Ah-\n\nlers“ sei nach § 26 Abs. 4 UrhG (a.F.) begründet. Der Beklagte sei als Kunst-\n\nhändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen. Kunsthändler im Sinne dieser Bestim-\n\nmung sei auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel be-\n\nrate. Der Beklagte sei an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt ge-\n\nwesen. Er habe die Gemäldesammlung gemeinsam mit dem amerikanischen \n\nKunsthändler N. zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Dass der Be-\n\nklagte insoweit als Kunsthändler tätig geworden sei, erscheine auch nicht des-\n\nhalb zweifelhaft, weil – nach seiner Behauptung – Erwerber der Sammlung eine \n\naus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewe-\n\nsen sei. Auch der für den Folgerechtsanspruch erforderliche Inlandsbezug der \n\nWeiterveräußerung sei gegeben. Die Klägerin habe vorgetragen, die Einigung \n\nüber den Eigentumsübergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten \n\nKaufvertrag enthalten gewesen. Der Beklagte, den eine sekundäre Darlegungs-\n\nlast treffe, habe diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten. \n\nDaher gelte das Vorbringen der Klägerin, wonach ein Teil des dinglichen Ver-\n\näußerungsgeschäfts im Inland stattgefunden habe, als zugestanden. \n\n9 \n\nDer allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG (a.F.) sei un-\n\nbegründet. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die allgemeine Auskunft \n\nfür das Jahr 2001 spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Beklagten ver-\n\nlangt habe. Das mit der am 10. Februar 2003 zugestellten Klageschrift geltend \n\ngemachte Auskunftsersuchen wirke nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der \n\nKlageschrift am 20. Dezember 2002 zurück. Die Bestimmung des § 167 ZPO \n\ngelte nicht für Fristen, die – wie hier – sowohl durch gerichtliche als auch durch \n\naußergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten. \n\n10 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen haben Erfolg und \n\nführen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Revision der Klägerin ist \n\ndas Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit dieses dem allgemeinen \n\nAuskunftsanspruch stattgegeben hat (dazu unter II). Auf die Revision des Be-\n\nklagten ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den die \n\n„Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (dazu unter III). \n\n11 \n\nI. Der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG ist durch das Fünfte Gesetz \n\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I \n\nS. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in \n\nKraft getreten. Für den Streitfall ist die zuvor geltende Rechtslage maßgeblich, \n\nda die Auskunftsansprüche vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltend ge-\n\nmacht worden sind. \n\n12 \n\nII. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der allgemeine Aus-\n\nkunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. begründet. Nach dieser Bestim-\n\nmung kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft \n\ndarüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des \n\nletzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteili-\n\ngung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden. \n\n13 \n\n1. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 26 Abs. 5 UrhG \n\na.F. berechtigt, den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der ihr ange-\n\nschlossenen Urheber geltend zu machen. \n\n14 \n\n2. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat, Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG und daher zur Auskunftserteilung ver-\n\npflichtet. \n\n15 \n\na) Der Begriff des Kunsthändlers ist in einem weiten Sinne zu verstehen. \n\nKunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem In-\n\nteresse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist (vgl. Dreier/Schulze, \n\nUrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 15; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 26 \n\nUrhG Rdn. 4; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 26 UrhG \n\nRdn. 33; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 26 UrhG Rdn. 12). Dabei \n\nkann die Beteiligung des Kunsthändlers, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG \n\nergibt, nicht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunst-\n\nwerks ist, sondern auch darin, dass er bei der Veräußerung des Kunstwerks als \n\nVermittler tätig wird. Als Vermittler wird der Kunsthändler schon dann tätig, \n\nwenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwer-\n\nber fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Auf-\n\nnahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen (vgl. Dreier/Schulze \n\naaO § 26 Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 4; Möhring/Nicoli-\n\nni/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 11; Schricker/Katzenberger aaO § 26 UrhG \n\nRdn. 33; Wandtke/Bullinger aaO § 26 UrhG Rdn. 13). \n\n16 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte als Kunsthändler i.S des § 26 \n\nUrhG anzusehen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass er selbst keine \n\nKunstwerke ankauft oder verkauft und sich selbst nicht als Kunsthändler, son-\n\ndern als Kunstberater bezeichnet. Seine Tätigkeit erschöpft sich nicht im Erstel-\n\nlen von Expertisen. Er berät Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und \n\nVerkauf von Kunstwerken. Damit fördert er die Veräußerung dieser Werke. Er \n\nhat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen von Veräuße-\n\nrungsgeschäften. Er erhält für seine Tätigkeit eine Provision, die nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen in einem – stets vom Verkäufer zu zahlenden – Pro-\n\nzentsatz des Kaufpreises besteht. \n\n17 \n\n18 \n\n3. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht. \n\na) Auskunft kann nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. nur über Weiterveräuße-\n\nrungen innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalen-\n\nderjahres verlangt werden. Der ein bestimmtes Kalenderjahr betreffende Aus-\n\nkunftsanspruch kann demnach nur bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjah-\n\nres geltend gemacht werden; das Auskunftsersuchen muss dem Kunsthändler \n\noder Versteigerer daher spätestens bis zum letzten Tag des Folgejahres zuge-\n\ngangen sein (vgl. Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 6). \n\n19 \n\nb) Die Klägerin hat den Anspruch auf Auskunftserteilung über die im Jah-\n\nre 2001 weiterveräußerten Werke mit ihrer am 20. Dezember 2002 bei Gericht \n\neingegangenen Klageschrift geltend gemacht, die dem Beklagten am 10. Feb-\n\nruar 2003 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der \n\nKlageschrift zurück. Damit ist das Auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen. \n\n20 \n\nSoll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung \n\nnach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn \n\ndie Zustellung demnächst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\nDurch die Zustellung der Klageschrift sollte die Frist zur Geltendmachung des \n\nAuskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. gewahrt werden. Die Klage-\n\nschrift wurde „demnächst“, also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerun-\n\ngen im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. BGHZ 168, 306, 310 ff.). Das Be-\n\nrufungsgericht hat gemeint, die Bestimmung des § 167 ZPO gelte nicht für Fris-\n\nten, die – wie hier die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs – so-\n\nwohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung ge-\n\nwahrt werden könnten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. \n\n21 \n\naa) Allerdings wird vor allem in der älteren Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs und in der Literatur die Ansicht vertreten, die Regelung über die \n\nRückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte \n\nnur für die Fälle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Ge-\n\nrichte gewahrt werden könne (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, \n\nNJW 1982, 172 f.). Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entste-\n\nhungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Vorschrift begründet \n\n(vgl. BGHZ 75, 307, 310 f. m.w.N.). Die Bestimmung über die Rückwirkung der \n\nZustellung wurde mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebes im Ge-\n\nrichtsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgerichtliches Verfahren) und 1950 \n\n(landgerichtliches Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie hatte \n\nden Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst be-\n\nsorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, \n\ndas von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen \n\nZustellung abzunehmen. Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle ledig-\n\nlich verhindern, dass der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung \n\nder Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen \n\nbei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches \n\nSchreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt. v. \n\n10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt. v. 11.10.1974 \n\n– V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung \n\nüber die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar \n\ngehalten, in denen durch die Zustellung die – auch durch außergerichtliche Gel-\n\ntendmachung zu wahrenden – Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH \n\nWM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.) \n\nund zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) ge-\n\nwahrt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht wendet die Bestimmung nicht \n\nauf \n\ntarifvertragliche Ausschlussfristen an \n\n(BAG, Urt. v. 25.9.1996 \n\n– 10 AZR 678/95, juris Tz. 39 m.w.N.), was es allerdings auch mit dem beson-\n\nderem Sinn und Zweck dieser Ausschlussfristen begründet (aaO Tz. 42). \n\n22 \n\nbb) Die Rückwirkungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zwar dann auch auf Fristen anzuwenden, die durch außerge-\n\nrichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, wenn die gesetzliche oder \n\nvertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer einge-\n\nschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht. So verhält \n\nes sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des \n\nHandelsvertreters nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gläubiger hier aus-\n\ndrücklich die Möglichkeit gegeben sei, seinen Anspruch wahlweise gerichtlich \n\noder außergerichtlich geltend zu machen (BGHZ 53, 332, 338), und bei der \n\nFrist zur Erklärung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber \n\nder Schlusszahlung des Bauherrn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil \n\nder Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere (BGHZ 75, 307, \n\n313 ff.). Ein vergleichbarer Sonderfall liegt entgegen der Ansicht der Revision \n\nder Klägerin hier aber nicht vor. \n\n23 \n\ncc) Nach Ansicht des Senats ist die Bestimmung des § 167 ZPO grund-\n\nsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist \n\ngewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung ge-\n\nwahrt werden kann. \n\n24 \n\nDafür spricht zum einen, dass in derartigen Fällen sogar eine Zustellung \n\ndurch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfaltet. Die Bestim-\n\nmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt – anstelle des Zugangs – die Zustel-\n\nlung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit \n\neiner solchen Zustellung können Fristen gewahrt werden, die nicht durch ge-\n\nrichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Soll durch eine solche Zu-\n\nstellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des \n\ndie Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, \n\nwenn die Zustellung demnächst erfolgt (a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 167 Rdn. 3). Es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung \n\ndes Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (vgl. Münch-\n\nKomm.ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 167 Rdn. 5). \n\n25 \n\nDafür sprechen zum anderen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und \n\ndes Vertrauensschutzes. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine Anhaltspunk-\n\nte dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhängt, ob mit der Zu-\n\nstellung eine nur gerichtlich oder eine auch außergerichtlich geltend zu ma-\n\nchende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des \n\nGerichts oder des Gerichtsvollziehers erfolgt. Derjenige, der das Gesetz beim \n\nWort nimmt, erwartet daher zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung \n\ndes Gerichts Rückwirkung entfaltet; er hat keinen Grund anzunehmen, dass \n\ninsoweit danach zu unterscheiden sein könnte, welche Art von Frist durch die \n\nZustellung gewahrt werden soll. Wer mit der Klage die stärkste Form der Gel-\n\ntendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen kön-\n\nnen, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (Zöller/Greger, ZPO, \n\n26. Aufl., § 167 Rdn. 3; vgl. BGHZ 75, 307, 313 f.). Dem steht nicht entgegen, \n\ndass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung \n\nder Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen können, so dass von dem \n\nGrundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außerge-\n\nrichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen \n\nsind (vgl. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO; Zöller/Greger aaO). Bei der Frist \n\ndes § 26 Abs. 3 UrhG a.F. handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen \n\nAusnahmefall. \n\n26 \n\nSoweit der V. und der VIII. Zivilsenat in der Vergangenheit die Auffas-\n\nsung vertreten haben, eine Rückwirkung der Zustellung komme generell bei \n\nFristen nicht in Betracht, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung \n\ngewahrt werden könnten, haben sie auf Anfrage erklärt, an dieser Auffassung \n\nnicht festzuhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der V. Zivilsenat schließt aller-\n\ndings für die von ihm entschiedene Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist \n\ndes § 121 BGB (BGH NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des § 167 ZPO nach \n\nwie vor aus: In diesem Fall komme das Interesse des Empfängers, rasch Klar-\n\nheit darüber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestal-\n\ntungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der An-\n\nfechtung zum Ausdruck und verbiete eine Rückwirkung der Zustellung. \n\n27 \n\nIII. Der die „Sammlung Ahlers“ betreffende Auskunftsanspruch kann auf \n\nder Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen wer-\n\nden. \n\n28 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die \n\nWeiterveräußerung der „Sammlung Ahlers“ den erforderlichen Inlandsbezug \n\naufweist. \n\n29 \n\na) Der Auskunftsanspruch gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. setzt \n\nebenso wie der Folgerechtsanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nach \n\ndem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip voraus, dass die Weiter-\n\nveräußerung im Sinne dieser Vorschrift zumindest teilweise im Inland stattge-\n\nfunden hat (vgl. BGHZ 126, 252, 254 ff. – Folgerecht bei Auslandsbezug; vgl. \n\nauch BGHZ 152, 317, 326 f. – Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007 \n\n– I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 31 = WRP 2007, 996 – Staatsgeschenk). \n\n30 \n\nb) Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deut-\n\nschen Rechts ist jedenfalls die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also \n\ndas dingliche Verfügungsgeschäft, zu verstehen (BGHZ 126, 252, 259 – Fol-\n\ngerecht bei Auslandsbezug). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Be-\n\nhauptung der Klägerin, die Einigung über den Eigentumsübergang sei schon in \n\ndem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen, gelte als \n\nzugestanden, weil der Beklagte, den insoweit eine sekundäre Darlegungslast \n\ntreffe, diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten habe; dem-\n\nnach habe ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefun-\n\nden. Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe \n\nder Revision des Beklagten durchgreifen. \n\n31 \n\nc) Der Begriff der Weiterveräußerung im Sinne des § 26 UrhG umfasst \n\nnicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, aus dem \n\nschuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verfügungsgeschäft be-\n\nstehende Veräußerungsgeschäft (Dreier/Schulze aaO § 26 Rdn. 5; Schricker/ \n\nKatzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 146; Wandtke/Bullinger/v. Welser \n\naaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 20; Braun, IPRax 1995, 227, 229, 230; Schack, \n\nJZ 1995, 357, 358 f.; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.; Schneider-Brodtmann, \n\nKUR 2004, 147, 152 f.; Katzenberger in Festschrift für Schricker, 2005, S. 377, \n\n382 ff.; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 284; a.A. Kat-\n\nzenberger, GRUR Int. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, GRUR Int. 1992, 913 f.; Pfef-\n\nferle, GRUR 1996, 338, 340; Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und \n\nausländischen Urheberrecht, 1970, S. 94 f.; Schneider-Brodtmann, Das Folge-\n\nrecht des bildenden Künstlers im europäischen und internationalen Urheber-\n\nrecht, 1996, S. 82 f.). \n\n32 \n\nDer Begriff der (Weiter-)Veräußerung schließt schuldvertragliche und sa-\n\nchenrechtliche Elemente ein (vgl. BGHZ 56, 256, 257 f. – Urheberfolgerecht) \n\nund legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also auch die \n\ndingliche Verfügung umfasst. Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zah-\n\nlungsverpflichtung und bestimmt die Höhe des Veräußerungserlöses, an dem \n\nder Urheber nach § 26 UrhG zu beteiligen ist (Braun, IPRax 1995, 227, 229; \n\nSchack, JZ 1995, 357, 359; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.). Allein das ding-\n\nliche Verfügungsgeschäft vermag einen Folgerechtsanspruch deshalb ebenso \n\nwenig zu begründen wie das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Der Be-\n\ngriff der Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG schließt daher sowohl das ding-\n\nliche als auch das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ein. Demnach hat \n\nbereits mit der – unstreitigen – Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Ver-\n\nkäufer in Frankfurt am Main ein Teil der Weiterveräußerung im Inland stattge-\n\nfunden. Damit liegt der für die Anwendung des § 26 UrhG erforderliche Inlands-\n\nbezug vor. \n\n33 \n\nDieses Ergebnis wird durch folgende Erwägung bestätigt: Das Folgerecht \n\nnach § 26 UrhG knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht \n\nnach § 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur \n\nVerbreitung Berechtigten gemäß § 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Veräußerung \n\nin Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der \n\nVermietung zulässig. Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbrei-\n\ntungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräuße-\n\nrung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und \n\nmit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet (vgl. BGHZ 126, 252, \n\n257 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Für die Frage, welcher Teil der Weiter-\n\nveräußerung für die Anwendung des § 26 UrhG im Inland erfolgt sein muss, \n\nkann daher darauf abgestellt werden, ob der fragliche Teilakt der (Weiter-)Ver-\n\näußerung bereits den Tatbestand der Verbreitung i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG \n\nerfüllt. Der Umstand, dass der Begriff der Verbreitung nach § 17 Abs. 1 UrhG \n\nsogar Vorbereitungshandlungen des Inverkehrbringens umfasst (vgl. Schulze in \n\nDreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11 m.w.N.), macht deutlich, dass der im Inland \n\nerfolgte Abschluss des Kausalgeschäfts für eine Anwendung des § 26 UrhG \n\nausreichend ist. \n\n34 \n\n2. Der Anspruch des Urhebers gegen den Kunsthändler oder Versteige-\n\nrer auf Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über \n\ndie Höhe des Veräußerungserlöses setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG a.F. voraus, dass der Kunsthändler oder Versteigerer als Erwer-\n\nber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des Originals eines \n\nWerkes der bildenden Künste beteiligt war. Das Berufungsgericht ist zwar – wie \n\nbereits oben unter B II 2 ausgeführt – zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nBeklagte als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen ist. Die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagte, \n\nwie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, als Erwerber an der Veräu-\n\nßerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt war. \n\n35 \n\na) Der Beklagte hat die Gemäldesammlung nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts gemeinsam mit einem amerikanischen Kunsthändler – sei-\n\nnem Partner N. – zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des Beklagten \n\nzutrifft, Erwerber der Sammlung sei eine aus ihm und seinem Partner N. beste-\n\nhende amerikanische Partnership gewesen. Im Revisionsverfahren ist daher zu \n\nunterstellen, dass der Beklagte und sein Partner die „Sammlung Ahlers“ für die \n\naus ihnen bestehende amerikanische Partnership zum Zweck der Weiterveräu-\n\nßerung erworben haben. \n\n36 \n\nb) Die Revision des Beklagten rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\ndas weitere Vorbringen des Beklagten zu dieser Partnership nicht berücksichtigt \n\nhat. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dieser Partnership habe es sich um eine \n\nPartnership New Yorker Rechts gehandelt, die schon vor ihrer Eintragung als \n\nLLC (Limited Liability Company) rechtsfähig gewesen sei; diese Gesellschaft \n\nsei zum Erwerb von Vermögen im eigenen Namen befähigt gewesen; deren \n\nGesellschafter würden selbst nicht Inhaber der von der Partnership erworbenen \n\nVermögensstücke. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts ist auch dieses Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz als \n\nzutreffend zugrunde zu legen. \n\n37 \n\nDies gilt auch für die das amerikanische Recht betreffenden Rechtsbe-\n\nhauptungen des Beklagten. Der Tatrichter hat das in einem anderen Staat gel-\n\ntende Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 153, 353, \n\n358). Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge \n\nbeanstandet werden (BGH, Urt. v. 23.4.2002 – XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, \n\n1359, 1360 m.w.N.). Die Rechtsbehauptung des Beklagten, eine Partnership \n\nNew Yorker Rechts sei bereits vor ihrer Eintragung als Limited Liability Compa-\n\nny rechtsfähig, ist nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika – hier: \n\nnach dem Recht des Bundesstaates New York – zu beurteilen. Nach Art. XXV \n\nAbs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen \n\nder Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom \n\n29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487) gelten Gesellschaften, die gemäß den \n\nGesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet \n\nerrichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird \n\nin dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Im Geltungsbe-\n\nreich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft somit an das \n\nam Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen. Das gilt auch hinsichtlich \n\nder Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 5.7.2004 – II ZR 389/02, \n\nNJW-RR 2004, 1618 m.w.N.). \n\n38 \n\nc) Ist demnach davon auszugehen, dass die „Sammlung Ahlers“ von der \n\nrechtsfähigen D. & N. Partnership erworben wurde, kann entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagte sei als Erwer-\n\nber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Wird das \n\nOriginal eines Werkes der bildenden Künste bei einer Weiterveräußerung von \n\neiner rechtsfähigen Gesellschaft erworben, veräußert oder vermittelt, ist allein \n\ndie rechtsfähige Gesellschaft an der Weiterveräußerung i.S des § 26 Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG a.F. beteiligt, auch wenn die Gesellschafter dabei für die Gesell-\n\nschaft handeln. \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, es komme insoweit nicht auf die \n\nrechtliche Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen, sondern auf \n\neine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des Folgerechtsan-\n\nspruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen Kunsthan-\n\ndel nicht unangemessen zu erschweren. Deshalb müsse sich als Kunsthändler \n\nund Erwerber behandeln lassen, wer – wie der Beklagte – im internationalen \n\nKunstgewerbe tätig sei und sich an einer Gesellschaft beteilige, die zum Zwe-\n\ncke des Erwerbs und der anschließenden Weiterveräußerung einer umfangrei-\n\nchen international angesehenen Kunstsammlung gegründet werde. Dem ist \n\nnicht zu folgen. \n\n40 \n\nDie Befürchtung des Berufungsgerichts, die Durchsetzung von Folge-\n\nrechtsansprüchen könne durch die Gründung einer Gesellschaft unangemes-\n\nsen erschwert werden, ist nicht begründet. Es gibt, wie die Revision des Be-\n\nklagten zu Recht geltend macht, grundsätzlich keinen Grund, Gesellschaften für \n\nweniger geeignet zu halten, Folgerechtsansprüche zu erfüllen, als deren Ge-\n\nsellschafter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchset-\n\nzung des Auskunftsanspruchs im Streitfall durch die Gründung einer Gesell-\n\nschaft erschwert wurde oder erschwert werden sollte. Es kann deshalb auch \n\nnicht als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich angesehen werden, dass \n\nder Beklagte sich darauf beruft, die „Sammlung Ahlers“ nicht für sich selbst er-\n\nworben zu haben und daher nicht auskunftspflichtig zu sein. Der Beklagte hat \n\ndie Klägerin, nachdem er von ihr vorgerichtlich auf Auskunftserteilung in An-\n\nspruch genommen worden war, sogleich und wiederholt darauf hingewiesen, \n\ndass Erwerber der „Sammlung Ahlers“ die D. & N. Partnership sei und dass das \n\nAuskunftsersuchen deshalb an diese zu richten sei. Zugleich hat er deren An-\n\nschrift mitgeteilt. Die Klägerin hätte ihr Auskunftsersuchen daher ohne weiteres \n\nan diese Gesellschaft richten können. \n\n41 \n\n3. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Beru-\n\nfungsgericht habe die auf Verjährung des Hauptanspruchs gestützten Einwen-\n\ndungen des Beklagten übergangen und damit §§ 286, 547 Nr. 6 ZPO verletzt. \n\nDer Beklagte hat sich erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung am \n\n26. April 2005 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2005 dar-\n\nauf berufen, ein etwaiger Folgerechtsanspruch der Klägerin gegen die Ahlers \n\nAG aus § 26 Abs. 1 UrhG sei verjährt. Das Berufungsgericht hat dieses Vor-\n\nbringen zu Recht als verspätet zurückgewiesen und darin rechtsfehlerfrei kei-\n\nnen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesehen (§ 525 Satz 1, \n\n§§ 296a, 156 ZPO). \n\n42 \n\nDas Berufungsgericht hat sich daher entgegen der Ansicht der Revision \n\ndes Beklagten zu Recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Aus-\n\nkunftsanspruch gegen den Beklagten entgegensteht, dass dieser Auskunftsan-\n\nspruch nicht zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Veräußerer \n\nerforderlich ist (§ 26 Nr. 4 Satz 1 UrhG a.F.), weil dieser Zahlungsanspruch be-\n\nreits verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 108, 393, \n\n399). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass \n\nan der Weiterveräußerung auf Seiten der Veräußerer neben der Ahlers AG je-\n\ndenfalls noch weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe beteiligt waren. Es ist \n\nnicht ersichtlich, weshalb etwaige Zahlungsansprüche gegen diese – der Kläge-\n\nrin unbekannten – Veräußerer verjährt sein sollten. \n\n43 \n\nC. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzu-\n\nheben. Die Berufung des Beklagten gegen das dem allgemeinen Auskunftsan-\n\nspruch stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Hinsichtlich \n\ndes die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs ist die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhand-\n\nlung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n44 \n\nDas Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Behauptung des Be-\n\nklagten zutrifft, dass die „Sammlung Ahlers“ von der D. & N. Partnership New \n\nYorker Rechts vor deren Eintragung als Limited Liability Company erworben \n\nwurde; gegebenenfalls wird es ermitteln müssen, ob eine solche Partnership \n\nNew Yorker Rechts schon vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company \n\nrechtsfähig ist und ob allein die Gesellschaft Inhaber der von der Partnership \n\nerworbenen Vermögensgegenstände wird. \n\n45 \n\nSollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an, \n\nob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts – BGB-Gesellschaf-\n\ntern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) – für die Verbindlichkeiten der Ge-\n\nsellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen wä-\n\nre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den Beklagten danach \n\nauch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in An-\n\nspruch nehmen könnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306). Die Klägerin nimmt den Be-\n\nklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht wegen Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft in Haftung. Sie verlangt von ihm Auskunftserteilung über die unter seiner \n\nBeteiligung als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler veräußerten Kunstwerke \n\nder „Sammlung Ahlers“ und nimmt ihn demnach ausschließlich wegen eigener \n\nVerbindlichkeiten in Anspruch. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.10.2003 - 2/6 O 523/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2005 - 11 U 63/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":40},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-109-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:31.927519+00:00"}}