{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_108-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"I ZR 108/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 108/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 27. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-, \n\nPaket- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität \n\nvom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wort-\n\nmarke Nr. 300 12 966 \"POST\", die für die Dienstleistungen \"Beförderung und \n\nZustellung von Gütern, Briefen, Paketen und Päckchen\" Schutz genießt. Sie ist \n\nweiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil \"Post\" gebildet \n\nsind. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklag-\n\nte zu 2 ist, firmiert unter \"City Post KG\". Sie stellt Briefe und Pakete in den Re-\n\ngierungsbezirken Leipzig, Dresden und Chemnitz, in der Stadt Halle und im \n\nSaalekreis zu. Die Beklagte ist Inhaberin der am 20. Januar 2001 angemelde-\n\nten Wort-/Bildmarke Nr. 301 11 344 \n\n3 \n\nDiese ist für die Erbringung von privaten Postdienstleistungen, Paketzu-\n\nstellung, Briefzustellung, Postfachservice und Kurierdienstleistungen eingetra-\n\ngen. Die Beklagte verwendet im Rahmen ihres Internet-Auftritts die Domain-\n\nNamen \"city-post-leipzig.de\" und \"city-post.de.vu\" und benutzt die E-Mail-Adres-\n\nse \"city-post-leipzig@online.de\" und die Vanity-Nummer \"0800-CITYPOST\". \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarke \"POST\" und ihr Un-\n\nternehmenskennzeichen würden durch die Marke und die Firmenbezeichnung \n\nsowie die Domain-Namen, die E-Mail-Adresse und die Vanity-Nummer der Be-\n\nklagten verletzt. \n\nSie hat die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Be-\n\nzeichnungen (Marke, Firmennamen, Domain-Namen, E-Mail-Adresse, Vanity-\n\nNummer) im Zusammenhang mit Brief-, Paket- und Kurierdienstleistungen zu \n\nverwenden. Sie hat weiterhin Auskunft und Einwilligung in die Löschung der \n\nMarke und des Unternehmenskennzeichens sowie die Feststellung der Scha-\n\ndensersatzverpflichtung begehrt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Köln, Urt. v. \n\n27.5.2006 - 6 U 196/04, juris). \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der (vom Senat \n\nzugelassenen) Revision. Die ordnungsgemäß geladenen Beklagten waren im \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. \n\nDie Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte \n\naus der Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG) und dem Un-\n\nternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG) verneint. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: \n\n10 \n\nZwischen der Wortmarke \"POST\" der Klägerin und der Wort-/Bildmarke \n\n\"City Post\" der Beklagten zu 1 bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n11 \n\nDie Kennzeichnungskraft der Klagemarke, die als verkehrsdurchgesetz-\n\ntes Zeichen eingetragen sei, gehe auch unter Berücksichtigung der von der \n\nMarkeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachten über ein durch-\n\nschnittliches Maß nicht hinaus. Gegenteiliges folge auch nicht aus den hohen \n\nWerbeaufwendungen der Klägerin und einer Vielzahl von Benutzungsbeispielen \n\nder Klagemarke. \n\n12 \n\nZwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke geschützt sei, \n\nund den Dienstleistungen, für die die Kollisionszeichen verwendet würden, be-\n\nstehe Identität. Dagegen sei die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zei-\n\nchen gering. Das angegriffene Zeichen werde nicht durch den Bestandteil \n\n\"POST\" geprägt. Vielmehr übernehme der Bestandteil \"CITY\" in Anbetracht des \n\nrein beschreibenden Charakters von \"POST\" die Funktion, das Unternehmen \n\nvon anderen Unternehmen abzugrenzen, die Postdienstleistungen erbrächten. \n\nStünden sich danach die Marken \"POST\" und \"CITY POST\" gegenüber, sei \n\nsowohl in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht als auch vom Bedeutungsge-\n\nhalt der Zeichen her nur von geringer Zeichenähnlichkeit auszugehen. Wegen \n\nder geringen Zeichenähnlichkeit sei bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft \n\ntrotz Dienstleistungsidentität die unmittelbare Verwechslungsgefahr zu vernei-\n\nnen. \n\n13 \n\nEine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens be-\n\nstehe ebenfalls nicht. Der Begriff \"POST\" weise nicht eindeutig auf die Klägerin \n\nhin. Dies sei für die Annahme eines Serienzeichens aber erforderlich, weil an-\n\nderen Wettbewerbern nach Privatisierung des Postsektors der Marktzutritt an-\n\nsonsten unangemessen erschwert werde. \n\n14 \n\nII. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Über sie ist in entspre-\n\nchender Anwendung des § 539 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO durch ein \n\nunechtes Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\n15 \n\n1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke Nr. 300 12 966 \n\n\"POST\" nicht zu. \n\n16 \n\na) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke \n\nauszugehen. Der Verletzungsrichter ist grundsätzlich an die Eintragung der \n\nMarke gebunden (BGHZ 156, 112, 116 f. - Kinder I; 164, 139, 142 - Dentale \n\nAbformmasse). Die Klagemarke steht nach wie vor in Kraft. Sie ist zwar nach \n\nErlass des Berufungsurteils in mehreren Löschungsverfahren vom Deutschen \n\nPatent- und Markenamt gelöscht worden, und die hiergegen gerichteten Be-\n\nschwerden der Klägerin sind vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden \n\n(BPatG, Beschl. v. 10.4.2007 - 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714 und \n\n26 W (pat) 25-29/06). Eine Veränderung der Schutzrechtslage ist im Marken-\n\nverletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH, Beschl. \n\nv. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Urt. v. \n\n24.2.2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 \n\n- Ballermann). Die Beschwerdeentscheidungen, mit denen das Bundespatent-\n\ngericht die Löschungsanordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts \n\nbestätigt hat, sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die \n\nEntscheidungen des Bundespatentgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. So-\n\nlange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, \n\nbesteht im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage (OLG \n\nDresden NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 71; \n\nGRUR-RR 2005, 149; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 \n\nRdn. 13; a.A. OLG Köln ZUM RD 2001, 352, 354; Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16). Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt nicht \n\nhinreichend die aufschiebende Wirkung des im Löschungsverfahren eingeleg-\n\nten Rechtsmittels (§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) und die \n\nAufgabenverteilung zwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungs-\n\ngerichten, nach denen nur den ersten eine Zuständigkeit zur Prüfung der Ein-\n\ntragungsvoraussetzungen zugewiesen ist (BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, \n\nGRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-\n\ngebäck). Würde bereits eine nicht rechtskräftige Löschungsanordnung ausrei-\n\nchen, um die Bindungswirkung des Verletzungsrichters an die Markeneintra-\n\ngung zu beseitigen, bestünde die Gefahr widersprechender Entscheidungen \n\nzwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten bei der Prü-\n\nfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG. \n\n17 \n\nb) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke \n\n\"POST\" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen der Beklagten bestehe \n\nkeine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, im Ergebnis \n\nden Angriffen der Revision standhält, kann offenbleiben. Selbst wenn dies nicht \n\nder Fall sein sollte und von einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klage-\n\nmarke und den Kollisionszeichen auszugehen ist, steht der Klägerin der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht zu. \n\n18 \n\naa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, ge-\n\nwährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein \n\nmit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale \n\nder Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten \n\nSitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 \n\nMarkenG sind im Streitfall erfüllt. \n\n19 \n\nbb) Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglich-\n\nkeiten der Verwendung der in § 23 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben (zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL: EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, \n\nI-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-\n\ngen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des ange-\n\ngriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-\n\nleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, \n\n602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR \n\n2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend \n\nist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-\n\ngenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den \n\nanständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 Mar-\n\nkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift \n\nübereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). \n\n20 \n\ncc) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke übereinstimmenden \n\nBestandteil \"POST\" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ih-\n\nrer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringt die Beklagte die \n\nDienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen. Für \n\nihre Marke \"CITY CP POST\" beansprucht sie ebenfalls Schutz für diese Dienst-\n\nleistungen sowie für Postfachservice und Kurierdienstleistungen. \n\n21 \n\nDer Begriff \"Post\" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die \n\nEinrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zu-\n\nstellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Brie-\n\nfe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil \n\n\"POST\" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienst-\n\nleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal \n\nder Dienstleistungen der Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. \n\n22 \n\n23 \n\ndd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch die Beklagte verstößt \n\nauch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG. \n\n(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im \n\nSinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von ei-\n\nner Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-\n\nhen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder \n\nHandel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet \n\ndies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-\n\nlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-\n\nsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, GRUR 2007, 971 Tz. 33 und 35 \n\n- Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des \n\nEinzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR \n\n2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, \n\nGRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache der nationalen \n\nGerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR \n\n2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Um-\n\nstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der angegriffenen Zeichen durch \n\ndie Beklagte nicht unlauter ist. \n\n24 \n\n(2) Der Senat hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke und den \n\nbeanstandeten Zeichen der Beklagten eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Zugunsten der Klägerin ist deshalb bei der gebo-\n\ntenen Gesamtabwägung vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuge-\n\nhen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen \n\nden Dienstleistungen der Parteien herstellen, was der Beklagten hätte bewusst \n\nsein müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Versto-\n\nßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die \n\nSchutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leerliefe (vgl. EuGH GRUR \n\n2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline; \n\nBGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 \n\n- Staubsaugerfiltertüten). \n\n25 \n\nDer Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten \n\nin Gewerbe oder Handel steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundespost, als früheres Mono-\n\npolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut \n\nwar und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch \n\nfür private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonde-\n\nres Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehen-\n\nden Dienstleistungen beschreibenden Wortes \"POST\" zur Kennzeichnung ihrer \n\nDienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des \n\nSchutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den Markt eintre-\n\ntenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes \n\n\"POST\" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere \n\n(Fantasie-)Be-\n\nzeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, \n\ndie Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der \n\nDienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Marken-\n\nrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbe-\n\nwerbs spielen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; \n\nGRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, GRUR 2008, \n\n503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Mono-\n\npolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschrei-\n\nbenden Begriffs wie \"POST\" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechs-\n\nlungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen \n\nMonopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch \n\ntritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese \n\nBeschränkung ist wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im vor-\n\nliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende \n\nAngabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt \n\nes nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer \n\nDienstleistungen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff \n\n\"POST\" angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. \n\nDie Beschränkung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes \n\nMaß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich \n\ndurch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen \n\nmüssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Marken-\n\ninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen. \n\n26 \n\nNach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit den angegriffenen Zeichen, \n\ndie den Zusatz \"City\" und \"CITY CP\" enthalten, einen ausreichenden Abstand \n\nzu der Klagemarke gewahrt, um nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten \n\nin Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte \n\nsich weitergehend an die Kennzeichen der Klägerin angelehnt hat, bestehen \n\nnicht. \n\n27 \n\nc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht \n\nauf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar-\n\nkenG stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unter-\n\nstellt werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Mar-\n\nke erfüllt (hierzu näher Büscher, FS Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.). \n\n28 \n\nDie Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. \n\nInsoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, \n\n931 - BIG PACK). \n\n29 \n\nd) Die weiteren Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Einwilli-\n\ngung in die Löschung der Marke und des Unternehmenskennzeichens der Be-\n\nklagten (§ 14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) bestehen ebenfalls \n\nnicht, weil die Klagemarke nicht verletzt worden ist. \n\n30 \n\n2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf \n\ndas Unternehmenskennzeichen \"Deutsche Post AG\" und das Firmenschlagwort \n\n\"POST\" der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat. \n\n31 \n\na) Zugunsten der Klägerin kann eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 \n\nAbs. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen unterstellt \n\nwerden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnungen \n\n\"Deutsche Post AG\" und \"Post\" die Voraussetzungen erfüllen, die an ein be-\n\nkanntes Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 3 MarkenG zu stellen sind. \n\n32 \n\nb) Den aus § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen we-\n\ngen Verwechslungsgefahr steht jedoch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 Mar-\n\nkenG entgegen. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die zum Aus-\n\nschluss der markenrechtlichen Ansprüche nach § 23 Nr. 2 MarkenG geführt \n\nhaben. \n\n33 \n\nc) Die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach \n\n§ 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil die Be-\n\nklagte die Kollisionszeichen nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer \n\nWeise verwendet hat. Insoweit gilt nichts anderes als das zum Schutz der Mar-\n\nke \"POST\" der Klägerin Ausgeführte. \n\n34 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 O 246/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.05.2005 - 6 U 196/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-108-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":12},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-108-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:48.221318+00:00"}}