{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_106-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"I ZR 106/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 106/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2005 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag \n\nvon 11.688,28 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 5, 6, 8, 10, \n\n12, 13, 14 und 9 hinsichtlich eines Paketes im Wert von 185 DM \n\ngeltend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5 % Zinsen über dem Ba-\n\nsiszinssatz aus 1.687,26 € seit dem 7. März 2000, 1.896,89 € seit \n\ndem 15. Juni 2000, 1.722,54 € seit dem 13. Februar 2001, \n\n1.576,31 € seit dem 15. März 2001, 94,59 € seit dem 15. März \n\n2001, 1.492,97 € seit dem 5. Juni 2001, 1.124,45 € seit dem \n\n16. August 2001, 924,62 € seit dem 16. August 2001 und \n\n1.168,65 € seit dem 16. August 2001 hinaus zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden der Klägerin verneint \n\nhat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Rechtsnachfolgerin der R. Versicherungs \n\nAG, die Transportversicherer der S. GmbH \n\n(S.-GmbH) \n\nin \n\nRödermark und der D. AG \n\n(D.-AG) \n\nin Karlsbad war \n\n(im Folgenden: Versicherungsnehmer). Sie nimmt die Beklagte, die einen Pa-\n\nketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht \n\nwegen Verlusts von Transportgut in 14 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 3, 7, 9 und \n\n11. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nSchadensfall 2: Am 3. September 1999 übergab die S.-GmbH der Be-\n\nklagten ein Paket mit Waren im Wert von 8.699 DM (= 4.447,73 €) zur Beförde-\n\nrung nach Köln. \n\nSchadensfall 3: Am 29. Juni 1999 übergab die S.-GmbH der Beklagten \n\nein Paket mit Waren im Wert von 11.395 DM (= 5.826,17 €) zur Beförderung \n\nnach Stuttgart. \n\nSchadensfall 7: Am 26. Oktober 2000 übergab die D.-AG der Beklagten \n\nein Paket mit Waren im Wert von 8.605 DM (= 4.399,67 €) zur Beförderung \n\nnach Hamburg. \n\nSchadensfall 9: Am 11. Oktober 2000 übergab die D.-AG der Beklagten \n\nzwei Pakete mit Waren im Wert von 7.990 DM (= 4.085,22 €) und 185 DM \n\n(= 94,59 €) zur Beförderung nach Berlin. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nSchadensfall 11: Am 9. November 2000 übergab die D.-AG der Beklag-\n\nten ein Paket mit Waren im Wert von 8.632,05 DM (= 4.413,47 €) zum Versand \n\nnach London. \n\nIn allen Fällen gerieten die der Beklagten zum Transport übergebenen \n\nPakete während deren Gewahrsamszeit in Verlust. Die Beklagte hat den Versi-\n\ncherungsnehmern je Schadensfall 1.000 DM (= 511,29 €) ersetzt. \n\nDen Transportaufträgen lagen in den Schadensfällen 2, 3, 7 und 9 die \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die \n\nauszugsweise folgende Regelungen enthielten: \n\n\"… \n\n10. Haftung \n\nIn den Fällen, in denen die im WA- oder CMR-Abkommen festge-\nlegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden …, wird die \nHaftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und ent- \nsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in de-\nnen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung \nvon U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen ge- \nregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte \nSchäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der \nBundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … \nermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher \nist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrie-\nben, einen höheren Wert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrek-\nte Deklaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt \nals Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlas-\nsung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die \noben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz \noder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertre- \nter oder Erfüllungsgehilfen. \n\n…\" \n\n9 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des \n\nTransportguts in voller Höhe. \n\n10 \n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen \n\nSchadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 20.710,42 € nebst Zinsen \n\nzu zahlen. \n\n11 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in dem \n\ndem Schadensfall 11 zugrunde liegenden Transportvertrag seien die Allgemei-\n\nnen Beförderungsbedingungen mit Stand November 2000 einbezogen worden. \n\nSie hat geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes \n\nMitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration \n\nunterlassen habe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorg-\n\nfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM übersteige. \n\n12 \n\n13 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-\n\nfälle 2, 3, 7, 9 und 11 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelas-\n\nsen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR (Scha-\n\ndensfall 11) angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisions-\n\nverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n15 \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Versicherungsnehmer \n\nam Verlust der Pakete wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen. \n\nDie Beklagte habe nicht dargelegt, in welcher Weise den Versicherungsneh-\n\nmern die von ihr behaupteten besonderen Sicherungsmaßnahmen für Wertpa-\n\nkete zur Kenntnis gebracht worden seien. Die zusätzlichen Sicherungsmaß-\n\nnahmen würden im Übrigen nur für den nationalen Verkehr und nicht auch für \n\ninternationale Transporte (Fall 11) gelten. \n\n16 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nganz überwiegend Erfolg. Sie führen - mit Ausnahme eines Teilbetrags von \n\n94,59 € - im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch anhängigen \n\nSchadensfällen ein Mitverschulden der Versender in Betracht kommen. \n\n17 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-\n\nrücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, \n\n471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179; Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117 m.w.N.). \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 9 in Bezug auf eines der \n\nverlorengegangenen Pakete ein Mitverschulden der D.-AG zu Recht verneint. \n\nDas Paket enthielt lediglich Waren im Wert von 185 DM (= 94,59 €). Ein Mitver-\n\nschulden wegen unterlassener Wertdeklaration scheidet in einem solchen Fall \n\naus, da nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten eine \n\nWertdeklaration erst bei einem Paketwert von mehr als 1.000 DM erforderlich \n\nist. \n\n19 \n\n3. In den Verlustfällen 2, 3, 7 und 9 (nationale Transporte) hat das Beru-\n\nfungsgericht im Übrigen ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer zu Un-\n\nrecht verneint. \n\n20 \n\na) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-\n\nnahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer nach § 254 Abs. 1 BGB \n\nwegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in \n\nBetracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Versicherungsnehmer \n\nbei Auftragserteilung Kenntnis von den besonderen Sicherungsmaßnahmen für \n\nWertpakete gehabt hätten. \n\n21 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-\n\nachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der \n\nSpediteur das Paket bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, \n\nvon einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadens-\n\nersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, \n\nTranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt. \n\n22 \n\nbb) Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berück-\n\nsichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfäl-\n\ntigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte kennen müs-\n\nsen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Von einem Kennenmüssen \n\nder Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-\n\nnen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des \n\nTransporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des \n\nGutes höher haften will. Diese Kenntnis wurde den Versicherungsnehmern \n\ndurch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vermit-\n\ntelt (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 f.). \n\n23 \n\nb) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die verlorengegangenen Pake-\n\nte im Falle einer Wertangabe sicherer befördert worden wären. Die Beklagte hat \n\nunter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg eines dem Wert nach \n\ndeklarierten Pakets weiterreichenden Kontrollen unterliege als der Weg nicht \n\nwertdeklarierter Pakete. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wie-\n\ndereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. \n\n24 \n\nGelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-\n\nricht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nauseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der \n\nFrachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des \n\nMitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint \n\nwerden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen \n\nWert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden i.S. dieser Vorschrift ist allerdings nur im Schadensfall 3 gegeben, da \n\nin den anderen Schadensfällen der Wert des Inhalts der verlorengegangenen \n\nPakete 5.000 € nicht übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; BGH, Urt. v. \n\n20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). \n\n25 \n\n4. Auch im Schadensfall 11 (internationaler Transport) hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ver-\n\nneint. \n\n26 \n\na) Bei einem dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Transport \n\nkann der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach \n\nArt. 29 CMR ebenfalls einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertrags-\n\nschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe \n\ndes tatsächlichen Wertes des Pakets auch eine sicherere Beförderung verbun-\n\nden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes \n\nanzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB; vgl. BGH TranspR 2006, 116, 117). \n\n27 \n\nb) Bei Transporten, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, ist \n\nauch davon auszugehen, dass die Versender die Anwendung höherer Sorgfalt \n\nbei korrekter Wertangabe hätten kennen müssen. Zwar heißt es in den Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten, dass die im CMR-Abkommen festgelegten \n\nHaftungsbestimmungen Anwendung finden. Es kann aber angenommen wer-\n\nden, dass die Beklagte zur Vermeidung einer über die Haftungshöchstgrenze \n\nhinausgehenden Haftung ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen \n\nwird. Die Annahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon ab-\n\nhängig machen, ob das übernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird \n\noder nicht, liegt eher fern (vgl. BGH TranspR 2006, 116, 118). \n\n28 \n\nc) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-\n\nnahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlassens \n\neiner Wertdeklaration komme in diesem Schadensfall nicht in Betracht, weil die \n\nBeklagte nicht vorgetragen habe, dass sie Auslandssendungen bei zutreffender \n\nWertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt. Die Revision rügt zu Recht, dass \n\ndie Beklagte ihren Vortrag hinsichtlich höherer Sicherungsmaßnahmen nicht auf \n\nreine Inlandstransporte beschränkt hat. \n\n29 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision \n\nangegriffen wird, mit Ausnahme eines Betrages von 94,59 € keinen Bestand \n\nhaben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Be-\n\nrufungsgericht in den Verlustfällen 2, 3, 7, 9 (mit Ausnahme eines Paketes) und \n\n11 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer verneint hat. Im Umfang der \n\nAufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher ist \nin Urlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\n Bergmann \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in \nUrlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 O 154/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2005 - I-12 U 7/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-106-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-106-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:30.590552+00:00"}}