{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"I ZR 105/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 105/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-\n\nnen Betrag von 7.765,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar \n\n2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein \n\nMitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließ-\n\nlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Transportversicherer mehrerer Unternehmen (im Weiteren: \n\nVersender). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, \n\naus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts \n\nvon Transportgut in elf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand \n\ndes Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 5, 7 und 8. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nSchadensfall 2: Am 25. September 2000 übergab die Versenderin H. \n\nder Beklagten zwei Pakete zur Beförderung nach Detmold. Ein Paket ging auf \n\ndem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger verlangt \n\nnoch 3.867,76 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 5: Am 23. April 1999 übergab die Versenderin I. der Be- \n\nklagten ein Paket zur Beförderung nach Utrecht, Niederlande. Das Paket ging \n\nauf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger ver-\n\nlangt noch 5.194,71 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 7: Am 24. Juli 2000 übergab die Versenderin B. der Be- \n\nklagten vier Pakete zur Beförderung nach Waiblingen. Ein Paket ging auf dem \n\nTransport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger verlangt noch \n\n7.145,59 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 8: \n\n Am 16. Juli 1999 übergab die Versenderin S. \n\n der Beklagten ein Paket zur Beförderung in die USA. Das Paket ging \n\nauf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 562,42 € gezahlt. Der Kläger ver-\n\nlangt noch 2.102,57 € Schadensersatz. \n\n6 \n\nDen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen \n\nenthielten: \n\n\"… \n\n10. Haftung \n\nIn den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgeleg-\nten Haftungsbestimmungen Anwendung finden (…), wird die Haftung \nvon U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend diesen \nBestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das \nCMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vor- \nliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschul- \nden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von …. \nDM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu \ndem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, wel-\ncher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden \nbeschrieben, einen höheren Wert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-\nration des Wertes der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs-\ngrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, \ndass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung \nnicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- \nlungsgehilfen. \n\n…\". \n\n7 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des \n\nTransportguts in voller Höhe, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe \n\nsich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Verbleib der abhandengekom-\n\nmenen Pakete nicht aufklären könne. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Kläger hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen \n\nSchadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.310,63 € nebst \n\nZinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\nder Kläger müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der \n\nVersender anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen hät-\n\nten. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern \n\nderen Wert 2.500 € übersteige. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Schadensfälle 1, 5 und 11 \n\nfür unbegründet erachtet. In den übrigen Schadensfällen hat es die Beklagte \n\nantragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist \n\nerfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungs-\n\ngericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers auch in den Schadensfäl-\n\nlen 1 und 5 für begründet erachtet und die Beklagte insgesamt zur Zahlung von \n\n26.076,06 € nebst Zinsen verurteilt. \n\n11 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-\n\nfälle 2, 5, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. \n\nIn diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Ab-\n\nweisung der Klage weiter. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung des \n\nSenats trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, \n\nüber die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Fälle 2 und 7) und \n\nnach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Fälle 5 und 8) angenommen. Zur Begrün-\n\ndung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n13 \n\nEin Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust \n\nder Pakete, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse, komme nicht in Be-\n\ntracht. Eine Mithaftung wegen unterlassener Wertdeklaration scheide aus, da \n\ndie Versender keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Pakete im Falle \n\neiner Wertdeklaration sorgfältiger behandelt worden wären. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n15 \n\n1. Über die Revision ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im \n\nRevisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäum-\n\nnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern \n\nberuht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n16 \n\n17 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den noch \n\nanhängigen Schadensfällen ein Mitverschulden der Versender in Betracht. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-\n\nrücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, \n\n471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117, \n\nm.w.N.). \n\n18 \n\nb) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-\n\nten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB (§ 425 \n\nAbs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Be-\n\ntracht, weil eine Kenntnis der Versender, dass im Falle der Wertdeklaration von \n\nder Beklagten Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Beförderungssi-\n\ncherheit erhöht hätten, nicht festgestellt werden könne. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats kann ein Mitverschulden schon dann zu berücksichtigen \n\nsein, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch \n\nden Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR \n\n2006, 205, 206). Eine entsprechende Kenntnis wurde, wie der Senat nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils entschieden hat, den jeweiligen Versendern durch \n\nNummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vermittelt (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168; Urt. v. 19.1.2006 \n\n- I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, 953; Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22). \n\n19 \n\nHiervon ist auch in den dem CMR-Haftungsregime unterliegenden Scha-\n\ndensfällen auszugehen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten heißt, dass in diesen Fällen die im CMR-Abkommen festgelegten \n\nHaftungsbestimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen wer-\n\nden, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein höhere Sicherheits-\n\nstandards einhalten wird (vgl. BGH TranspR 2006, 121, 123). \n\n20 \n\nc) Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als \n\n2.500 € bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren \n\nBeförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Hierzu hat das \n\nBerufungsgericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Fest-\n\nstellungen getroffen. \n\n21 \n\nGelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-\n\nricht in den Schadensfällen 5 und 7 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach \n\n§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der \n\nnicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertpakete generell \n\nsicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-\n\nfen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein \n\nungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensfäl-\n\nlen 5 und 7 gegeben, in denen der Wert des Paketinhalts 5.000 € überstiegen \n\nhat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). \n\n22 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision \n\nangegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das \n\nBerufungsgericht in den Verlustfällen 2, 5, 7 und 8 ein Mitverschulden verneint \n\nhat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-105-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:46.677743+00:00"}}