{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"I ZR 105/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der ver- bleibende Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt auch, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer Addition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 105/05 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 544; \nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\nSind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein \n20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 \nNr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs \ngegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der ver-\nbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt auch, wenn der \nnach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer \nAddition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt. \n\nBGH, Beschl. v. 13. März 2006 - I ZR 105/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 11. Mai 2005 insoweit zugelassen, als das Beru-\n\nfungsgericht in den Fällen 2, 5, 7 und 8 ein die geltend gemachten \n\nSchadensersatzansprüche minderndes Mitverschulden der Versi-\n\ncherungsnehmer des Klägers verneint hat. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, \n\nweil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung \n\nhat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger hat als Transportversicherer aus abgetretenem und über-\n\ngegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer die Beklagte, die einen Pa-\n\nketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut bei elf \n\nvon der Beklagten im Zeitraum von April 1999 bis August 2001 zu festen Kos-\n\nten ausgeführten Paketbeförderungen auf Schadensersatz in Anspruch ge-\n\nnommen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein \n\ngegen ihre Verurteilung in den Schadensfällen 2, 4 bis 8 und 10. Insoweit ist sie \n\nin Höhe von insgesamt 22.886,75 € beschwert. Die streitigen Schadensbeträge \n\nliegen in jedem Einzelfall unter 20.000 €. \n\n2 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig. Der Um-\n\nstand, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in \n\nkeinem der noch in Rede stehenden selbständigen Schadensfälle den nach \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag von 20.000 € übersteigt, steht dem \n\nnicht entgegen. \n\n3 \n\nSind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt (zu den Anforde-\n\nrungen hierzu vgl. BGHZ 154, 288, 291), mit welcher ein 20.000 € übersteigen-\n\nder Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist \n\nein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die \n\nRevision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der \n\nBeschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde rechtlich zusammenhängende Ansprüche betrifft (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. \n\n30.11.2005 - IV ZR 214/04 Tz. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach § 26 \n\nNr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des \n\nWerts von rechtlich nicht zusammenhängenden Ansprüchen ergibt wie im hier \n\ngegebenen Fall der objektiven Klagehäufung. \n\n4 \n\nLegt die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe für rechtlich \n\nselbständige Ansprüche dar, wird deren Wert zur Bemessung des Werts der \n\nBeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet. Die Berechnung des \n\nvon der Revision geltend zu machenden Werts der Beschwer ist unabhängig \n\ndavon, ob sich dieser aus einem einheitlichen Streitgegenstand oder aus der \n\nAddition rechtlich selbständiger Ansprüche ergibt. Legt die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zu einem 20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer Zulassungs-\n\ngründe dar, ist sie zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und \n\ndie Revision ist zuzulassen, soweit ein Zulassungsgrund gegeben ist, was zu \n\neiner beschränkten Zulassung führen kann. Auf die Frage, ob der einzelne \n\nStreitgegenstand (aus einer objektiven Klagehäufung), hinsichtlich dessen ein \n\nZulassungsgrund gegeben ist, einen 20.000 € übersteigenden Wert hat, kommt \n\nes nicht an. Dem Wortlaut des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht zu entnehmen, dass \n\neine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschränk-\n\nten Revisionszulassung zugänglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren \n\nWert zusammengerechnet die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt, \n\nunzulässig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (vgl. \n\nauch BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - IX ZR 62/03, Umdruck S. 3, unveröffentlicht; \n\nBeschl. v. 21.7.2005 - IX ZR 114/02, Umdruck S. 3, unveröffentlicht; Musielak/ \n\nBall, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rdn. 6). \n\n5 \n\nDer IV. Zivilsenat und der V. Zivilsenat haben zum Fall der objektiven \n\nKlagehäufung bislang eine andere Auffassung vertreten (vgl. BGH NJW 2002, \n\n2720 f.; Beschl. v. 23.10.2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; Beschl. v. \n\n29.9.2004 \n\n- IV ZR 145/03, NJW 2005, 224; Beschl. v. 30.11.2005 \n\n- IV ZR 214/04, Tz 7). Sie halten auf Anfrage hieran nicht mehr fest. \n\n6 \n\nIII. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nur in \n\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. zum Schadensfall 6 die \n\njeweils die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile v. 4.5.2005 \n\n- I ZR 235/02, TranspR 2005, 403 und I ZR 295/02, zu den Schadensfällen 4 \n\nund 10 die ebenfalls die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile \n\nv. 1.12.2005 - I ZR 103/04 und I ZR 108/04). Von einer näheren Begründung \n\nwird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-13/i-zr-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-13/i-zr-105-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:03.360901+00:00"}}