{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_102-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"I ZR 102/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ueber18.de TMG § 7 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; JMStV § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswid- rigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei- gen, haftet er dafür wie für eigene Informationen. b) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Inter- netseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern. c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für porno- graphische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist. d) § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angebo- ten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zu- gang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforde- rungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Ein- gabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 102/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nueber18.de \n\nTMG § 7 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; JMStV § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 \n\na) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswid-\nrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht \nsich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei-\ngen, haftet er dafür wie für eigene Informationen. \n\nb) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern \nüber seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Inter-\nnetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 \nJMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf \ndiese Angebote zu hindern. \n\nc) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für porno-\ngraphische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich \nals Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer \nmit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, \nwenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des \nSystems ungeklärt ist. \n\nd) § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. \n\ne) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angebo-\nten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl \ndes Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zu-\ngang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforde-\nrungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Ein-\ngabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung \nund eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird. \n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Altersverifikations-\n\nsysteme für Erwachsenenangebote im Internet. Sie bieten ihre Systeme insbe-\n\nsondere den Betreibern pornographischer Internetseiten an, die damit den Zu-\n\ngang Minderjähriger zu ihren Angeboten ausschließen wollen. \n\nDas System der Beklagten \"ueber18.de\" verlangt zunächst die Eingabe \n\neiner Personalausweis- oder Reisepassnummer. In der Version 1 ist außerdem \n\ndie Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts erforderlich, in der Version 2 \n\nzusätzlich zu den Angaben der Version 1 ein Name, eine Adresse und eine \n\nKreditkartennummer oder Bankverbindung für die Überweisung eines Betrags \n\nvon 4,95 €. Bei der Abfrage der Ausweisnummer wird nicht kontrolliert, ob diese \n\ntatsächlich an einen Erwachsenen vergeben ist, sondern lediglich, ob sie den \n\nallgemeinen Regeln für die Bildung von Personalausweisnummern entspricht. \n\nAußerdem wird abgeglichen, ob der angegebene Ausstellungsort demjenigen \n\nentspricht, der sich aus der in der Personalausweisnummer enthaltenen Behör-\n\ndenkennzahl ergibt. \n\nDie Beklagte stellt auf ihrer Website \"ueber18.de\" einen Katalog mit An-\n\nbietern zur Verfügung, die ihr System einsetzen. Sie gewährt auch den Zugang \n\nzu den Internetseiten ihrer Kunden, indem sie diese nach Eingabe der geforder-\n\nten Angaben jeweils freischaltet oder nicht. \n\nDie Klägerin macht geltend, dass das System der Beklagten gegen § 4 \n\nAbs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und gegen \n\n§ 184c StGB verstoße, da es nicht sicherstelle, dass Minderjährigen Erwachse-\n\nnenangebote nicht zugänglich seien. \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - \n\nbeantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nes zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Rechts ein Ju-\ngendschutzsystem für pornographische Internetinhalte i.S. des § 184 \nStGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Verkehr zu bringen, anzubieten, \nzugänglich zu machen, zu bewerben sowie insbesondere gegenüber \ndenjenigen Kunden, die bisher Zugang zu pornographischen Inhalten \nüber das Jugendschutzsystem der Beklagten (sogenannte Bestands-\nkunden) erlangen, zu betreiben und/oder zu betreuen, das nutzerseitig \nauf der Eingabe der Personalausweisnummer oder Reisepassnummer \n- auch in Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung \nund/oder der Abfrage einer Postleitzahl - sowie der hierauf beruhenden \nVerifikation des Alters basiert, ohne dass dabei eine persönliche Identifi-\n\nkation mit Altersüberprüfung des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-\nIdent-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben (OLG Düsseldorf CR 2005, 657 = MMR 2005, 611). Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf \n\nKlageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\naus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDas Altersverifikationssystem der Beklagten stelle einen Ausschluss \n\nMinderjähriger von pornographischen Darbietungen im Internet in beiden Versi-\n\nonen nicht i.S. des § 4 Abs. 2 JMStV und des § 184c StGB sicher, weil es keine \n\neffektive Barriere zwischen den Inhalten der pornographischen Internetseiten \n\nund einem potentiellen minderjährigen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fern-\n\nliegende Möglichkeit, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder \n\nerwachsenen Freunden beschafften und damit das System der Beklagten durch \n\nEingabe \"echter\" Daten ohne weiteres überwänden. Auch die Notwendigkeit \n\neiner Zahlung in der Version 2 stelle kein ausreichendes Zugangshindernis dar. \n\nInsbesondere verfüge eine Vielzahl Jugendlicher über ein eigenes, von den El-\n\ntern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto. \n\n9 \n\nWeder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersve-\n\nrifikationssystem geboten, weil eine jugendgefährdende Wirkung pornographi-\n\nscher Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch verstoße die vom Beru-\n\nfungsgericht vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig-\n\nkeit, weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschränkung auf ausländische An-\n\ngebote mit pornographischem Inhalt zugreifen könnten. Ebenso wenig werde \n\ndie Informationsfreiheit Erwachsener unverhältnismäßig beschränkt. \n\n10 \n\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV und § 184c StGB seien dazu bestimmt, im Inte-\n\nresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß gegen \n\ndiese Bestimmungen, der im Einsatz des unzureichenden Systems der Beklag-\n\nten liege, sei deshalb unlauter i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte begehe \n\nselbst diese unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie durch die Implementie-\n\nrung ihres Systems auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt an dem Ver-\n\nstoß gegen Jugendschutzbestimmungen unmittelbar mitwirke. Sie beeinträchti-\n\nge den Wettbewerb mit ihrem System in nicht nur unerheblicher Weise zu Las-\n\nten der Mitbewerber, die ein Altersverifikationssystem mit den gesetzlichen \n\nVorgaben entsprechenden, strengeren Zugangsvoraussetzungen schwieriger \n\nabsetzen könnten, und der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbrau-\n\ncher. \n\n11 \n\nII. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte haftet \n\nnach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie pornographische Inhalte im Internet oh-\n\nne ausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 \n\nJMStV zugänglich macht. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend einen Verstoß der Beklagten gegen \n\n§ 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 2 JMStV angenommen. Nach der zuletzt ge-\n\nnannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in Telemedien un-\n\nzulässig, wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zu-\n\ngänglich gemacht werden. Die Bereitstellung und Betreuung ihrer Altersverifika-\n\ntionssysteme sind Wettbewerbshandlungen der Beklagten i.S. von § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 UWG. \n\n13 \n\nSoweit die Beklagte mit ihrem Internetauftritt \"ueber18.de\" als Anbieterin \n\npornographischer Inhalte im Internet anzusehen ist, verstößt sie selbst gegen \n\n§ 4 Abs. 2 JMStV (unten II 1 bis 4). Nach dem Antrag der Klägerin soll der Be-\n\nklagten allerdings nicht nur Betrieb und Betreuung ihres Altersverifikationssys-\n\ntems, für die sie ihre Website benutzt, untersagt werden. Vielmehr will die Klä-\n\ngerin der Beklagten den Vertrieb ihres Systems in Deutschland insgesamt ver-\n\nbieten lassen. Der Vertrieb des Systems verstößt für sich allein betrachtet zwar \n\nnicht gegen Jugendschutzrecht. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch aber \n\nunter dem Gesichtspunkt der Teilnahme der Beklagten an Verstößen ihrer Kun-\n\nden gegen § 4 Abs. 2 JMStV gerechtfertigt (unten II 5). \n\n1. Die Beklagte ist Adressatin des Gebots der Zugangsbeschränkung \n\ngegenüber Minderjährigen gemäß § 4 Abs. 2 JMStV. \n\na) Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist er-\n\nöffnet. Die Beklagte bietet auf ihrer Website \"ueber18.de\" selbst fortlaufend Te-\n\nlemedien i.S. der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JMStV an. Telemedien sind \n\ninsbesondere Online-Angebote, die \n\nim \n\nInternet abrufbar sind \n\n(vgl. \n\nScholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 2). \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nDer Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugend-\n\nliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und \n\nKommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung \n\ndes Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derje-\n\nnige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern ver-\n\nmittelt (Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., § 3 JMStV \n\nRdn. 6; Scholz/Liesching aaO § 3 JMStV Rdn. 5; Ukrow, Jugendschutzrecht, \n\nRdn. 401; ferner Begründung der Regierung des Saarlandes für das Zustim-\n\nmungsgesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag des Saarlands, \n\nDrucks. 12/793, S. 41). \n\n17 \n\nDie Beklagte verschafft Internetnutzern durch den auf ihrer Website be-\n\nreitgestellten Katalog einen gebündelten Zugang zu den sogenannten Erwach-\n\nsenenangeboten ihrer Kunden. Die Nutzer suchen die Website der Beklagten \n\nbestimmungsgemäß ähnlich einem Ladengeschäft auf und wählen aus den dort \n\nbereitgehaltenen pornographischen Angeboten. Bei deren Vertrieb fungiert die \n\nBeklagte mithin als Absatzmittler und damit funktional nicht anders als ein \n\nHändler pornographischer Schriften. Dass der Beklagten keine Rechte an den \n\nvon ihr angebotenen Inhalten zustehen, ist bei der gebotenen zweckorientierten \n\nund funktionalen Auslegung des Begriffs \"Angebot\" in § 4 Abs. 2 JMStV ohne \n\nBedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das System der Beklagten \n\n- obwohl es insbesondere für Anbieter pornographischer Inhalte bestimmt ist - \n\nals solches nicht pornographisch ist. Denn die Beklagte beschränkt sich nicht \n\ndarauf, ihren Kunden das Altersverifikationssystem in einem einmaligen Vor-\n\ngang als Software zu überlassen. \n\n18 \n\nUnerheblich ist auch, ob die Auswahl der zugelassenen Nutzer im Wege \n\nder Registrierung allein auf technischem Weg erfolgt. Die Beklagte macht selbst \n\nnicht geltend, keine Kontrolle über den Anbieterkatalog auf ihrer Website zu \n\nhaben. Sie ist deshalb nicht vergleichbar mit einem Internet-Auktionshaus, das \n\nden rein technischen Vorgang der Freischaltung eines Auktionsangebots nicht \n\nkontrolliert und deshalb nicht als Täter oder Teilnehmer einer durch das Ange-\n\nbot bewirkten Markenverletzung oder Jugendgefährdung haftet (vgl. BGHZ 158, \n\n236, 250; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 31 = WRP \n\n2007, 964 - Internet-Versteigerung I und II; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, \n\nGRUR 2007, 890 Tz. 21 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Medien bei \n\neBay, zum Abdruck in BGHZ 173, 188 vorgesehen). \n\n19 \n\nb) Das Telemediengesetz schließt den hier allein geltend gemachten Un-\n\nterlassungsanspruch gegen die Beklagte ebenso wenig aus wie das frühere \n\nTeledienstegesetz. \n\n20 \n\nAus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte auf ih-\n\nrer Website \"ueber18.de\" einen Katalog mit Anbietern unterhält, die ihr Altersve-\n\nrifikationssystem einsetzen. Interessenten können auf diese Weise mit einem \n\nMausklick aus einem umfangreichen, Erwachsenen vorbehaltenen pornogra-\n\nphischen Angebot auswählen. Das Telemediengesetz enthält ebenso wenig wie \n\ndas Teledienstegesetz eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines \n\nelektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswid-\n\nrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Ge-\n\nschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der \n\nHaftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der \n\nGesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyper-\n\nlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Tele-\n\ndienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen \n\nder §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht \n\ngeregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. \n\n14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. \n\nS. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen \n\nVorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, \n\nTDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-\n\nRecht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzier-\n\nte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Um-\n\nsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich \n\ngehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf \n\ndie er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für ei-\n\ngene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG \n\nbzw. des § 8 Abs. 1 TDG (vgl. LG Hamburg NJW 1998, 3650; LG München I \n\nMMR 2000, 566, 568, jeweils zu § 5 Abs. 1 TDG 1997; österr. OGH MMR 2001, \n\n518, 520; zum TDG 2001 Spindler aaO Vor § 8 Rdn. 36 ff.; Lenckner/Perron in \n\nSchönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184 Rdn. 58; Hoeren in Hoeren/Sieber \n\naaO Teil 18.2 Rdn. 195 f.). \n\n21 \n\nDass sich die Beklagte mit den elektronischen Verweisen auf die porno-\n\ngraphischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu eigen ge-\n\nmacht hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen sind \n\ndiese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftsidee. Sie bietet ihren \n\nKunden nicht nur ein verhältnismäßig leicht zu umgehendes und damit - wie \n\nsogleich unter II 2 im Einzelnen dargestellt - unzureichendes Altersverifikations-\n\nsystem an, sondern schaltet das pornographische Angebot ihrer Kunden jeweils \n\nfrei und nimmt es in einen Katalog pornographischer Angebote auf. Die Attrakti-\n\nvität dieser Leistung, die die Beklagte zusätzlich neben dem Altersverifikations-\n\nsystem erbringt, liegt darin, dass Internetnutzern auf der Suche nach einschlä-\n\ngigen Angeboten über die Website der Beklagten ein gebündelter Zugang zu \n\nden pornographischen Websites ihrer Kunden verschafft wird. Dabei geht es \n\n- wie bereits der Domainname \"ueber18.de\" signalisiert - gerade darum, die \n\nInternetnutzer zu pornographischen Angeboten zu führen, die nach § 4 Abs. 2 \n\nJMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Hierauf ist die \n\nAbsicht gerichtet, die die Beklagte mit ihrem Angebot verbindet. \n\n22 \n\n2. Das Altersverifikationssystem der Beklagten stellt nicht sicher, dass \n\npornographische Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich ge-\n\nmacht werden. \n\n23 \n\na) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten ist \n\nund welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht unmit-\n\ntelbar aus § 4 Abs. 2 JMStV. Nach der Gesetzesbegründung muss sicherge-\n\nstellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die \n\neinschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen; ein verlässli-\n\nches Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch \n\nMinderjährige hindern (Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, \n\nLandtag von Baden-Württemberg, Drucks. 13/1551, S. 26, gleichlautend etwa \n\nLandtag des Saarlandes, Drucks. 12/793, S. 44). Dafür, wie ein verlässliches \n\nSystem beschaffen sein muss, ist der Zweck des Jugendmedienschutz-\n\nStaatsvertrags maßgeblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugend-\n\nmedienschutz im Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches \n\nSchutzniveau zu gewährleisten (vgl. etwa Döring/Günter, MMR 2004, 231, 232). \n\nEs ist daher geboten, die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV an den Maß-\n\nstäben auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte in an-\n\nderen Medien entwickelt worden sind. \n\n24 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein \"Zu-\n\ngänglichmachen\" i.S. des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, wenn Vorkehrun-\n\ngen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen \n\nInhalten regelmäßig verhindern. Dies erfordere, dass eine \"effektive Barriere\" \n\nzwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe \n\n(BVerwGE 116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur \n\nAusstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am \n\n1. April 2003 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 JMStV inzwischen absolut verboten \n\nist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fern-\n\nsehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa Scholz/Liesching \n\naaO § 4 JMStV Rdn. 28 m.w.N.; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und \n\nin den Telemedien, 2007, S. 133 ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzu-\n\nnehmen, dass für Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung \n\ndes \"Zugänglichmachens\" zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach frühe-\n\nrer Rechtslage bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775). \n\n25 \n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass über die Verschlüs-\n\nselung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung \n\npornographischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu erschweren. \n\nZunächst müsse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Er-\n\nwachsene abgegeben würden. Für den Nachweis der Volljährigkeit genüge es \n\ninsbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert \n\nwerden könne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher \n\nKontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuver-\n\nlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. An-\n\ndere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam \n\nsein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch \n\nzumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen \n\nerforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse \n\ndie Annahme einer \"effektiven Barriere\" zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, \n\n14 ff.). \n\n26 \n\nDer Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab der \"effektiven Barriere\" bei \n\nder Beurteilung einer Automaten-Videothek für pornographische Videokasset-\n\nten übernommen. Eine zuverlässige Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, \n\nwenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach \n\npersönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausge-\n\ngeben und bei der persönlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden \n\nbiometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem Ab-\n\ngleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen \n\n(BGHSt 48, 278, 285 f.). \n\n27 \n\nBeim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der \n\nBundesgerichtshof erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für \n\nerforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverläs-\n\nsige Alterskontrolle - etwa durch das Post-Ident-Verfahren - notwendig. Außer-\n\ndem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Emp-\n\nfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per \"Einschreiben ei-\n\ngenhändig\" gewährleistet ist (BGH GRUR 2007, 890 Tz. 48 - Jugendgefähr-\n\ndende Medien bei eBay). \n\n28 \n\nEntsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern por-\n\nnographischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG NStZ-RR 2004, 249, \n\n250 und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: \n\nvgl. Scholz/Liesching aaO § 4 JMStV Rdn. 36 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach \n\naaO § 4 JMStV Rdn. 34 ff.; Ukrow aaO Rdn. 426 ff.). Die Verlässlichkeit eines \n\nAltersverifikationssystems setzt danach voraus, dass es einfache, naheliegende \n\nund offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt (vgl. Döring/Günter, \n\nMMR 2004, 231, 234; Erdemir, MMR 2004, 409, 412). So hat es der Bundesge-\n\nrichtshof beispielsweise für unzureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz ei-\n\nnes Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten können, weil eine \n\nAlterskontrolle erst an der Kasse stattfindet \n\n(BGH, Urt. v. 7.7.1987 \n\n- 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). Insbesondere sind die aufgrund der Anonymi-\n\ntät des Mediums dem Internet immanenten Missbrauchsgefahren zu berück-\n\nsichtigen. \n\n29 \n\nb) Dem danach geforderten Zuverlässigkeitsstandard wird das System \n\nder Beklagten nicht gerecht. \n\n30 \n\nOhne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\ndie nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich Ausweis-\n\npapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die Per-\n\nsonalausweisnummernkontrolle im System der Beklagten mit echten Daten \n\numgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem \n\nin der Version 2 des Systems der Beklagten erforderlichen Zahlungsvorgang \n\nkeine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt hat, weil viele Ju-\n\ngendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Giro-\n\nkonto verfügen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung \n\ndes Systems der Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet \n\nerhältlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; Döring/Günter, MMR 2004, 231, \n\n233), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang \n\nabgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass \n\ndie Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto \n\nnicht auffällt. \n\n31 \n\nRichtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die \n\nEffektivität abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen aufgrund \n\nnicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen \n\nausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 4 \n\nJMStV Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung des Al-\n\ntersverifikationssystems der Beklagten in beiden Versionen an Jugendliche \n\naber nicht. \n\n32 \n\nDa es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann \n\noffenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich ein An-\n\nbieter pornographischer Schriften unter Umständen nicht strafbar macht, wenn \n\nJugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse \n\n(Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen \n\ndes Kassenpersonals) erst nach rechtswidrigen Handlungen überwinden kön-\n\nnen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob \n\ndie Jugendlichen zur Umgehung des Systems der Beklagten rechtswidrige \n\nHandlungen begehen müssen (verneinend KG NStZ-RR 2004, 249, 250 zu \n\nVersion 1 des Systems der Beklagten) und ob der vom Oberlandesgericht \n\nKarlsruhe seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls über den Bereich \n\ndes Strafrechts hinaus auch für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bedeu-\n\ntung zukommen kann. \n\n33 \n\nDa für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 JMStV bereits \n\ndie Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich für die Ef-\n\nfektivität der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der Vergangen-\n\nheit Jugendliche tatsächlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft ha-\n\nben, die mit dem Altersverifikationssystem \"ueber18.de\" geschützt waren. \n\n34 \n\n3. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verlässlichkeit \n\neines Altersverifikationssystems wird der Zugang Erwachsener zu pornographi-\n\nschen Angeboten im Internet nicht unverhältnismäßig beschränkt. Es bestehen \n\nzahlreiche Möglichkeiten, ein System zuverlässig auszugestalten. Hinzuweisen \n\nist zunächst auf die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) \n\npositiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter www.jugendschutz.net), die eine \n\npersönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer \n\nPostfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des \"Iden-\n\ntitäts-Check mit Q-Bit\" der Schufa Holding AG (Rückgriff auf eine bereits erfolg-\n\nte persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Außerdem wird \n\neine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder \n\nBestellvorgang verlangt. Dafür kommt insbesondere ein Hardware-Schlüssel \n\n(etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer PIN in Be-\n\ntracht, die dem Kunden persönlich (etwa per Einschreiben eigenhändig) zuge-\n\nstellt werden. \n\n35 \n\nWie § 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen Trä-\n\ngermedien lässt auch § 4 Abs. 2 JMStV eine rein technische Altersverifikation \n\nzu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung er-\n\nreicht. Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen \n\nentsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen (vgl. etwa \n\ndie Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multi-\n\nmedia-Diensteanbieter (FSM), abrufbar unter www.fsm.de) oder unter Verwen-\n\ndung biometrischer Merkmale. \n\n36 \n\nErwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes \n\neiner den dargelegten Anforderungen genügenden Altersverifikation zu unter-\n\nziehen, bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gewährt wird. \n\nDafür spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. März 2003 gel-\n\ntenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im Ver-\n\nsandhandel gemäß § 4 Abs. 1 GjSM generell verboten und nach § 21 Abs. 1 \n\nNr. 4, Abs. 3 GjSM unter Strafe gestellt war. Demgegenüber stellt die nunmehr - \n\nebenso wie der Fernabsatz pornographischer Trägermedien (vgl. § 1 Abs. 4 \n\nJuSchG) - nach Altersverifikation zulässige Nutzung entsprechender Teleme-\n\ndien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung für Erwachsene dar. \n\n37 \n\nDie als zuverlässig anzuerkennenden Verfahren der persönlichen Identi-\n\nfizierung errichten für Erwachsene keine höheren Zugangshürden als im Off-\n\nline-Bereich. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines ein-\n\nschlägigen Geschäfts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent \n\nfür Pornographika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Altersüberprüfung \n\ndurch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des Post-Ident-\n\nVerfahrens der Fall ist (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 235 Fn. 49). Dafür \n\nspricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die Versen-\n\ndungsform \"Einschreiben eigenhändig\" im Geschäftsverkehr und in der Öffent-\n\nlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig mit dem Vertrieb pornographi-\n\nscher Inhalte in Verbindung gebracht wird. \n\n38 \n\n4. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringe-\n\nren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem darge-\n\nlegten Konzept der \"effektiven Barriere\" ergeben. \n\n39 \n\nDer mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist \n\nnach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gründen des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die \n\nAnnahme, dass pornographische Medien jugendgefährdende Wirkung haben \n\nkönnen, liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Die-\n\nsen hätte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugend-\n\nlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wä-\n\nre (BVerfGE 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen wer-\n\nden. So hält auch einer der Privatgutachter der Beklagten die Frage der Ju-\n\ngendgefährdung durch Pornographie für \"objektiv bislang ungeklärt\" (Berger, \n\nMMR 2003, 773, 775; vgl. Bandehzadeh aaO S. 21 ff.). \n\n40 \n\nDas Erfordernis einer verlässlichen Altersverifikation ist geeignet, das \n\ngesetzgeberische Ziel zu fördern, einen Zugriff von Kindern und Jugendlichen \n\nauf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, um die Eignung einer gesetz-\n\ngeberischen Maßnahme zu begründen (BVerfGE 30, 292, 316; 90, 145, 172; \n\n110, 141 Tz. 81). \n\n41 \n\nDer Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den deutschen Jugend-\n\nschutzstandard im Hinblick auf großzügigere Regelungen im Ausland zu lo-\n\nckern. Für die Forderung, von Altersverifikationssystemen deutscher Anbieter \n\ndürften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen größeren Umge-\n\nhungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausländische Angebote pornogra-\n\nphischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.A. Berger, MMR 2003, 773, \n\n775). \n\n42 \n\nSoweit sich die Beklagte auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in die \n\nBerufsausübungsfreiheit beruft (Art. 12 Abs. 1 GG), kann sie nur die ihr aufer-\n\nlegten Beschränkungen für ihre eigene Tätigkeit geltend machen. Insoweit ist \n\nihr jedoch ohne weiteres zuzumuten, sich auf eines der anerkannten Altersveri-\n\nfikationssysteme umzustellen. \n\n43 \n\nEs wird auch nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG ver-\n\nbürgte Erziehungsprivileg der Eltern eingegriffen, wenn höhere Anforderungen \n\nan ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System der Beklag-\n\nten erfüllt (vgl. Köhne, NJW 2005, 794). Durch verlässliche Altersverifikations-\n\nsysteme wird gerade das Erziehungsprivileg gewahrt, weil ein unkontrollierter \n\nZugang Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der Eltern \n\nverhindert wird. \n\n44 \n\nSchließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt \n\nder Inländerdiskriminierung vor. Unter Inländerdiskriminierung sind Sachverhal-\n\nte zu verstehen, in denen das deutsche Recht aus gemeinschaftsrechtlichen \n\nGründen gegenüber EU-Ausländern nicht angewendet werden darf, so dass \n\ndiese gegenüber Inländern begünstigt werden (vgl. Pache in Schulze/Zuleeg, \n\nEuroparecht, 2006, § 10 Rdn. 16; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, \n\n9. Aufl., Art. 3 Rdn. 74). Hier gelten die Regelungen des Jugendmedien-\n\nschutz-Staatsvertrags aber für alle pornographischen Angebote in Deutschland. \n\nSie erfassen grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland \n\nabgerufen werden können, und gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere \n\nauch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die in \n\nArt. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Ge-\n\nschäftsverkehr vorgesehenen Mitteilungs- und Konsultationspflichten sind nicht \n\nGeltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, \n\nsondern erst dann zu beachten, wenn deutsche Behörden gegen ein konkretes \n\nAngebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten \n\nwollen. Die faktische Möglichkeit der Umgehung einer für im Inland abrufbare \n\nin- und ausländische Internetangebote unterschiedslos geltenden deutschen \n\nBestimmung durch den Aufruf ausländischer Internetseiten bewirkt keine recht-\n\nlich relevante Inländerdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Ent-\n\nscheidung, ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inlän-\n\nderdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.7.1996 \n\n- I ZR 105/94, NJWE-WettbR 1996, 266, 267). \n\n45 \n\n5. Unabhängig von einem eigenen täterschaftlichen Verstoß gegen § 4 \n\nAbs. 2 JMStV, den die Beklagte dadurch begeht, dass sie die pornographi-\n\nschen, lediglich durch ihr unzureichendes Altersverifikationssystem geschützten \n\nInternetseiten ihrer Kunden über ihre Website zugänglich macht, haftet die Be-\n\nklagte auch dafür, dass sie ihr System in der streitgegenständlichen Form an \n\nzahlreiche Anbieter pornographischer Internetinhalte vertrieben hat. Denn sie ist \n\nTeilnehmerin an den Verstößen gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die ihre Kunden fort-\n\nlaufend dadurch begehen, dass sie im Internet pornographische Inhalte ohne \n\nausreichende Altersverifikation anbieten. \n\n46 \n\nMit dem Vertrieb ihres unzureichenden Systems fördert die Beklagte ob-\n\njektiv Zuwiderhandlungen der Betreiber pornographischer Internetangebote ge-\n\ngen § 4 Abs. 2 JMStV. Es ist davon auszugehen, dass die Betreiber, die das \n\nSystem der Beklagten anwenden, den jugendschutzrechtlichen Anforderungen \n\ngenügen wollen. Durch das Angebot des in der Anwendung für die Nutzer ein-\n\nfachen Altersverifikationssystems der Beklagten werden die Betreiber davon \n\nabgehalten, sich für ein System zu entscheiden, das den gesetzlichen Vorga-\n\nben entspricht. Es kommt deshalb zu unzulässigen Angeboten, die sonst im \n\nEinklang mit dem Jugendschutz erfolgen würden. \n\n47 \n\nAuch der für eine Gehilfenhaftung der Beklagten mindestens erforderli-\n\nche bedingte Vorsatz liegt vor (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 148, 13, 17 \n\n- ambiente.de; 158, 236, 250; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 - Internet-\n\nVersteigerung I und II). Die Beklagte kennt die Funktionsweise ihres Systems \n\nund weiß, dass es bestimmungsgemäß insbesondere für pornographische An-\n\ngebote verwendet wird. Sie vertreibt ihr Altersverifikationssystem ferner in \n\nKenntnis des Umstandes, dass durch ein unzureichendes System geschützte \n\nInternetangebote gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der \n\nBeklagten war schließlich bekannt, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenk-\n\nlichkeit ihres Systems jedenfalls ungeklärt war. Sie hat damit zumindest billi-\n\ngend in Kauf genommen, dass Kunden, die ihr Altersverifikationssystem erwar-\n\nben, gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstießen. \n\n48 \n\nDer Sachverhalt unterscheidet sich entscheidend von den Fällen, in de-\n\nnen der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform infolge eines automatischen \n\nRegistrierungsverfahrens und einer Vielzahl jugendschutzrechtlich irrelevanter \n\nVersteigerungsangebote keine konkrete Kenntnis von dem jugendgefährdenden \n\nInhalt bestimmter von Dritten auf seiner Plattform zum Erwerb angebotener Trä-\n\ngermedien hat, und deshalb eine Haftung des Plattformbetreibers als Täter oder \n\nTeilnehmer ausscheidet (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 21 - Jugend-\n\ngefährdende Medien bei eBay). \n\n49 \n\n6. Verstöße gegen das aus § 4 Abs. 2 JMStV folgende Verbot, pornogra-\n\nphische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten, \n\nbeeinträchtigen wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher \n\ni.S. des § 3 UWG ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels \n\nmit jugendgefährdenden Medien (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 34 - Jugend-\n\ngefährdende Medien bei eBay). Die Beschränkung des Zugangs zu Telemedien \n\npornographischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Ju-\n\ngendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher han-\n\ndelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der \n\nstrafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugangsbe-\n\nschränkungen. \n\n50 \n\nDie Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und \n\nDienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 \n\nUWG (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 \n\nUWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 \n\nRdn. 159; vgl. auch MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 181 f.; a.A. \n\nScherer, WRP 2006, 401, 405 f.). \n\n51 \n\n7. Die Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems \n\ndurch die Beklagte beeinträchtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. \n\nDies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes und der Viel-\n\nzahl der über die Website der Beklagten vermittelten Zugangsmöglichkeiten zu \n\npornographischen Inhalten. Außerdem sind die Interessen der Mitbewerber der \n\nBeklagten, die den gesetzlichen Anforderungen genügende Systeme vertrei-\n\nben, erheblich betroffen. Denn ihre Kunden sind die Anbieter von Telemedien \n\nmit pornographischen Inhalten, die im Interesse eines möglichst einfachen Ab-\n\nsatzes ihrer Angebote grundsätzlich dazu neigen werden, das Altersverifikati-\n\nonssystem mit den geringsten Zugangshürden für die Kunden einzusetzen. Da-\n\ndurch erleiden die Anbieter von Systemen, die den gesetzlichen Anforderungen \n\nentsprechen, gegenüber der Beklagten einen relevanten Wettbewerbsnachteil. \n\n52 \n\n8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Beden-\n\nken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels \"ohne dass dabei eine \n\npersönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers … bei seiner Re-\n\ngistrierung erfolgt\" ist für künftige technische Entwicklungen hinreichend offen \n\nund schließt insbesondere eine Identifikation mit zuverlässigen biometrischen \n\nMerkmalen oder im Rahmen einer Webcam-Sitzung nicht generell aus. Persön-\n\nliche Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit persönlichem \n\nKontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern \n\nkann unter Umständen auch über bildschirmgestützte oder andere technische \n\nMittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil Altersverifikationssysteme \n\nentgegen der Revisionsbegründung keinen strengeren Anforderungen als das \n\nBundesverwaltungsgericht. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist ausgeschieden und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2004 - 12 O 19/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2005 - I-20 U 143/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":3},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:36.304440+00:00"}}