{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_100-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"I ZR 100/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GeschmMG § 1 Abs. 2 a.F. Dacheindeckungsplatten Ein Muster (hier: Fassaden- und Dacheindeckungsplatten) kann auch dann ei- gentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sein, wenn es zwar eine gängige geometrische Form verwendet, diese Form aber für den mit Durch- schnittskönnen und der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mustergestalter im Hinblick auf vermeintliche funktionsbedingte Nachteile von vornherein ausscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 100/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGeschmMG § 1 Abs. 2 a.F. \n\nDacheindeckungsplatten \n\nEin Muster (hier: Fassaden- und Dacheindeckungsplatten) kann auch dann ei-\ngentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sein, wenn es zwar eine \ngängige geometrische Form verwendet, diese Form aber für den mit Durch-\nschnittskönnen und der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten \nMustergestalter im Hinblick auf vermeintliche funktionsbedingte Nachteile von \nvornherein ausscheidet. \n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb \n\nvon Decksteinen aus Schiefer für Fassaden- und Dacheindeckungen. \n\nDie Beklagte ist Inhaberin der am 21. Juli 1998 angemeldeten und am \n\n9. Dezember 1998 unter der Nr. 49807218 für \"Fassaden- oder Dacheinde-\n\nckungsplatten\" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacksmus-\n\nter \n\nF.1 7/98 \n\nund \n\nF.2 7/98 \n\n3 \n\nDie Beklagte ist weiter Inhaberin der am 26. August 1998 angemeldeten \n\nund am 5. Januar 1999 unter der Nr. 49808495 für \"Fassaden- oder Dachein-\n\ndeckungsplatten\" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacks-\n\nmuster \n\nFlos 13.8/98 \n\nund \n\nFlos 16.8/98 \n\n4 \n\nEs gibt verschiedene Arten, ein Dach mit Schiefer einzudecken, so die \n\nAltdeutsche Deckung, die Schuppenschablonendeckung und die Bogenschnitt-\n\ndeckung, jeweils mit zahlreichen Varianten. Dazu werden unterschiedlich ge-\n\nstaltete Decksteine verwendet. Vor der Anmeldung der Muster der Beklagten \n\ngab es u.a. die sog. Schuppenschablone \n\n(rechte Schuppe) \n\nund die sog. Bogenschnittschablone \n\n(Bogenschnittschablone rechts) \n\nBei der Bogenschnittschablone läuft eine der Seitenkanten in einem \n\nasymmetrischen Bogen, dem sog. Bogenschnitt, aus. \n\nDie Schuppenschablone wird seit etwa 1850, die Bogenschnittschablone \n\nseit etwa 1980 (aus Asbestzement seit 1950) verwendet. Bei der Deckung mit \n\ndiesen Steinen werden für die Rechtsdeckung und die Linksdeckung unter-\n\nschiedlich gestaltete Decksteine benötigt, und zwar jeweils in einer auf diese \n\nDeckrichtung ausgerichteten Gestaltung. Die mustergemäßen Decksteine kön-\n\nnen dagegen wegen ihrer symmetrischen Form sowohl für die Rechts- als auch \n\nfür die Linksdeckung verwendet werden. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass die eingetragenen Muster am Tag ihrer \n\nAnmeldung nicht schutzfähig waren. Sie hat vorgebracht, die Muster seien we-\n\nder neu noch eigentümlich. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndie Beklagte zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung gegenüber \ndem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Mus-\nter Flos 13.8/98 sowie Flos 16.8/98 des Geschmacksmusters \nDE 49808495 sowie des Geschmacksmusters DE 49807218 ein-\nzuwilligen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDie Beklagte hat ihre eingetragenen Muster als schutzfähig verteidigt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Einwilligung in die Löschung \n\nder streitgegenständlichen Muster als unbegründet angesehen. \n\nDie Prüfung der Schutzfähigkeit der Muster, die nach dem Geschmacks-\n\nmustergesetz in dessen früherer Fassung vorzunehmen sei, habe auf das Er-\n\nscheinungsbild der einzelnen Muster, also des einzelnen Decksteins, abzustel-\n\nlen. Da nur die Gestaltung des einzelnen Decksteins Gegenstand der Anmel-\n\ndung und deshalb Schutzgegenstand sei, komme es nicht auf den ästhetischen \n\nEindruck an, der entstehe, wenn die Steine auf dem Dach verlegt seien. Das \n\nVerlegebild hänge ohnehin nicht nur von der Form des Steins, sondern auch \n\nvon der Art der Verlegung ab. \n\n15 \n\nDie Muster seien neu. Der symmetrisch-gleichförmige und damit harmo-\n\nnische Gesamteindruck werde durch die einzelnen Entgegenhaltungen nicht \n\nvorweggenommen. Eine Kombination sämtlicher für den Gesamteindruck be-\n\nstimmender Gestaltungselemente sei nicht als vorbekannt dargetan. \n\n16 \n\nDie Geschmacksmuster seien auch eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 \n\nGeschmMG a.F. Da der Spielraum für die Gestaltung von Decksteinen relativ \n\neng sei, genügten bereits verhältnismäßig geringe Abweichungen, um die er-\n\nforderliche Gestaltungshöhe zu bejahen. Die hier maßgebenden Fachkreise \n\nwürden zudem angesichts der Gestaltungsdichte in diesem Bereich auf gestal-\n\nterische Feinheiten achten. \n\n17 \n\nDie Neugestaltung sei im Zeitpunkt der Anmeldung nicht naheliegend \n\ngewesen, sondern über das Können eines Durchschnittsgestalters hinausge-\n\ngangen. Die technische Möglichkeit, Eckabrundungen wie bei den Mustern zu \n\ngestalten, sei schon seit den fünfziger Jahren gegeben gewesen, als entspre-\n\nchende Materialien und Werkzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Obwohl \n\nes nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin 250 Schieferformen gebe, habe \n\nüber Jahrzehnte kein Deckstein sämtliche jeweils den Gesamteindruck der \n\nMuster prägenden Gestaltungsmerkmale in sich vereint. \n\n18 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die \n\nKlage auf Einwilligung in die Löschung der angegriffenen Muster ist nicht be-\n\ngründet. \n\n19 \n\n1. Grundlage der Löschungsklage ist § 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F., \n\nder auf die angegriffenen Muster, die vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen \n\nworden sind, weiterhin anwendbar ist (vgl. Begründung zu Art. 1 § 66 des Re-\n\ngierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075 \n\nS. 64). \n\n20 \n\n2. Die Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern, die wie die angegriffe-\n\nnen Muster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich \n\nnoch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des \n\nGeschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) am \n\n1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG; vgl. BGH, Urt. \n\nv. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Hand-\n\ntuchklemmen). \n\n21 \n\n3. Gegenstand der eingetragenen Muster der Beklagten ist jeweils die \n\nGestaltung einzelner Decksteine als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten. \n\nDiese Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig im Sinne des § 1 GeschmMG \n\na.F., da sie sich auf selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen und be-\n\nstimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu \n\nwirken (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kot-\n\nflügel). Die betreffenden Erzeugnisse sind nicht Zwischenfabrikate, sondern \n\nEndprodukte, die gerade auch im Hinblick auf ihre besondere Gestaltung er-\n\nworben werden und im Verlegeverbund mit anderen in verschiedener Weise \n\nverwendet werden können. Der Umstand, dass die Fassaden- oder Dacheinde-\n\nckungsplatten nicht bereits für sich allein auf den Geschmackssinn wirken, son-\n\ndern ihre eigene ästhetische Wirkung in einem Verlegeverbund entfalten sollen, \n\nsteht der Musterfähigkeit nicht entgegen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, \n\n518, 519 - Kotflügel; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmus-\n\ntergesetz, 2. Aufl. 1997, § 1 Rdn. 12). \n\n22 \n\n4. Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts bestimmt \n\nsich die Schutzfähigkeit der Muster allein danach, welchen ästhetischen Gehalt \n\ndie hinterlegten Abbildungen erkennbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - \n\nI ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Eichmann in Eichmann/v. Fal-\n\nckenstein aaO § 1 Rdn. 20, jeweils m.w.N.). Auf die besonderen Verlegebilder, \n\ndie durch Verlegung von mustergemäßen Decksteinen als Fassaden- oder \n\nDacheindeckungsplatten erreicht werden können, kommt es für die Beurteilung \n\nder Schutzfähigkeit der Muster nicht an. Wie das Berufungsgericht festgestellt \n\nhat und im Übrigen auch unstreitig ist, hängt das entstehende Verlegebild zu-\n\ndem nicht nur von der Form des Steins, sondern auch von der jeweiligen Art der \n\nVerlegung ab. Aus dieser ergibt sich auch, ob und gegebenenfalls in welcher \n\nWeise Teile der mustergemäßen Decksteine verdeckt werden. \n\n23 \n\n5. Die tatrichterliche Beurteilung der Neuheit der Muster wird von der Re-\n\nvision nicht in Frage gestellt. Für die Beurteilung, ob ein Muster neu im Sinne \n\ndes § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist, kommt es nicht darauf an, ob seine Form \n\nals solche - etwa als geometrische Form - schon vor dem Anmeldezeitpunkt \n\nbekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Gestaltungen gerade \n\nauf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand). \n\n24 \n\n25 \n\n6. Die eingetragenen Muster haben entgegen der Ansicht der Revision \n\nauch die erforderliche Eigentümlichkeit. \n\na) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 \n\nGeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden \n\nMerkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöp-\n\nferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Muster-\n\ngestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinations-\n\nschalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; \n\nvgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, \n\nGeschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159). Dabei kommt es nicht darauf \n\nan, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 \n\n- Sitz-Liegemöbel). \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Prü-\n\nfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neu-\n\nheit - nicht durch einen Einzelvergleich des zu prüfenden Musters mit Entge-\n\ngenhaltungen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten \n\nFormgestaltungen vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-\n\nLiegemöbel, m.w.N.). Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf \n\ndem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Ge-\n\nsamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen \n\nlässt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie \n\ner für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist und welcher - den Schutz-\n\numfang bestimmender - Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist (vgl. BGH GRUR \n\n1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Der Gesamtvergleich muss ausgehen von \n\nder Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerk-\n\nmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. \n\n27 \n\nc) Für die Beurteilung, welchen ästhetischen Gesamteindruck ein Muster \n\noder Modell macht und durch welche Eigenschaften dieser Gesamteindruck \n\nbestimmt wird, ist - anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint \n\nhat - die Auffassung des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufge-\n\nschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters \n\nmaßgebend (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel, m.w.N.). Für \n\nden Vergleich des so ermittelten ästhetischen Gesamteindrucks des Musters \n\noder Modells mit den vorbekannten Formgestaltungen kommt es jedoch nicht \n\ndarauf an, welche Kenntnis ein Durchschnittsbetrachter von dem bereits vor-\n\nhandenen Formenschatz besitzt. Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beur-\n\nteilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestal-\n\ntungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn \n\nvon deren Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen soll sich das Muster \n\noder Modell durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben (vgl. BGH \n\nGRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze). \n\n28 \n\nd) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, der ästhetische \n\nGesamteindruck der Muster werde maßgeblich durch das Zusammenspiel von \n\nzwei Gestaltungselementen geprägt. Zum einen wiesen die Steine die Grund-\n\nform eines gleichseitigen Vierecks (in Form eines Rhombus oder Quadrats) auf, \n\ndessen eine Ecke abgerundet sei (sog. Eckabrundung). Zum anderen bildeten \n\ndiese Eckabrundungen den Ausschnitt eines Kreisbogens. Die Rundung verlau-\n\nfe dementsprechend symmetrisch zu einer gedachten eckhalbierenden Diago-\n\nnalen (sog. symmetrische Eckabrundung). Die Kombination dieser Elemente \n\nverleihe dem Gesamtbild der Decksteine einen symmetrisch-gleichförmigen und \n\ndamit harmonischen Eindruck. \n\n29 \n\ne) Bei seinem Gesamtvergleich der angegriffenen Muster mit den vorbe-\n\nkannten Decksteingestaltungen hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei \n\nausgeführt, der von Symmetrie geprägte Gesamteindruck der Muster sei eigen-\n\ntümlich. Die vorbekannten Decksteine wiesen jeweils nur einzelne der Merkma-\n\nle auf, die für den Gesamteindruck der Muster prägend seien. Sie hätten stets \n\nein \"unregelmäßiges\" und gerade nicht symmetrisches und ausgewogenes Er-\n\nscheinungsbild. Auch wenn einzelne Gestaltungsänderungen wie der Schritt \n\nvom Rechteck zum Quadrat in zeichnerischer oder handwerklicher Sicht keine \n\nbesonderen Fähigkeiten erforderten, ergebe der Vergleich der bekannten For-\n\nmen mit den Mustern doch einen anderen Gesamteindruck. Dies gelte auch für \n\ndie in der Preisliste der Klägerin aus dem Jahr 1986 angebotenen Decksteine. \n\nDie \"Spezial-Wabendeckung\", der eine quadratische Grundform zugrunde liege, \n\nweise keine Eckabrundung, sondern nur eine \"abgeschnittene\" Ecke auf. Die \n\nbeiden sog. Rechteck-Schablonen hätten zwar (rechts bzw. links) eine Eckab-\n\nrundung, aber die Form eines Rechtecks und vermittelten daher keinen sym-\n\nmetrischen und ausgewogenen Eindruck. \n\n30 \n\nf) Der Umstand, dass die Gestaltung der Muster mit technischen Vortei-\n\nlen verbunden ist, hindert nicht, den Mustern Eigentümlichkeit beizumessen. \n\nDie Schutzfähigkeit nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist nur ausgeschlossen, \n\nsoweit es sich um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschließlich tech-\n\nnisch bedingt sind. Der Geschmacksmusterfähigkeit steht bei einem Ge-\n\nbrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung \n\nin dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Ge-\n\nbrauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ih-\n\nrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschi-\n\nne II, mit Anm. Gerstenberg; BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen, \n\nm.w.N.). \n\n31 \n\nDie mustergemäßen Decksteine weisen gegenüber Decksteinen mit an-\n\nderen Formen unstreitig den Vorteil der vielseitigen Verwendbarkeit auf. So \n\nwerden z.B. bei der sog. Bogenschnittdeckung für die Rechtsdeckung und die \n\nLinksdeckung eines Daches zwei verschiedene Decksteine benötigt, rechte \n\nDecksteine mit dem Bogenschnitt an der linken Längsseite und linke Deckstei-\n\nne mit dem Bogenschnitt an der rechten Längsseite. Mustergemäße Decksteine \n\nkönnen demgegenüber sowohl für die Rechtsdeckung als auch für die Linksde-\n\nckung und die Deckung \"nach unten\" verwendet werden. Diesen technischen \n\nVorteil besitzen jedoch neben Decksteinen in der Form eines Quadrats oder \n\nRhombus unstreitig auch Decksteine für die sog. Wabendeckung. Dies sind \n\nDecksteine mit einer quadratischen Grundform, bei der eine der vier Ecken un-\n\nter einem Winkel von etwa 45° zu den angrenzenden Kanten abgeschnitten ist. \n\nDie mustergemäßen Decksteine besitzen allerdings den weiteren Vorteil, dass \n\nmit ihnen - wie mit den sog. Bogenschnittformen - ein Verlegebild erreicht wer-\n\nden kann, das sich durch eine geschwungene, \"wellige\" Linienführung aus-\n\nzeichnet. Dies ist aber kein technischer, sondern ein ästhetischer Vorteil beim \n\nEinsatz der mustergemäßen Decksteine. \n\n32 \n\ng) Aus der Sicht des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufge-\n\nschlossenen und damit einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters wei-\n\nsen die Muster der Beklagten im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Fassa-\n\nden- und Dacheindeckungsplatten vorbekannten Formen einen deutlich abwei-\n\nchenden Gesamteindruck auf. Bei nicht nur oberflächlicher Betrachtung fällt im \n\nVergleich zu den vorbekannten Formen der symmetrisch-gleichförmige und \n\ndamit harmonische Eindruck auf. Ein Durchschnittsbetrachter ohne Kenntnisse \n\nvon dem besonderen Sachgebiet hätte allerdings kaum erkannt, dass diese \n\nFormen für Fassaden- und Dacheindeckungsplatten zur Zeit der Anmeldung \n\nungewöhnlich waren. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Eigentümlichkeit \n\nohne Bedeutung, da es dabei - wie oben unter c) dargelegt - nicht auf die \n\nKenntnis des Durchschnittsbetrachters von dem bereits vorhandenen Formen-\n\nschatz ankommt. \n\n33 \n\nh) Die Muster der Beklagten haben auch die notwendige Gestaltungshö-\n\nhe. Dagegen spricht nicht, dass die Muster jeweils geometrische Formen ver-\n\nwenden, die als solche vorbekannt waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die \n\nGestaltung der Muster für die Verwendung bei Fassaden- und Dacheinde-\n\nckungsplatten im Gesamtvergleich mit den vorbekannten Decksteingestaltun-\n\ngen das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters auf diesem Gebiet in \n\nschutzbegründender Weise übersteigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei \n\nder Gestaltung von Decksteinen funktionsbedingt (u.a. mit Rücksicht auf eine \n\ngrößtmögliche Materialausbeute und die Fachregel des Dachdeckerhandwerks) \n\nein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum besteht. Der Mustergestalter \n\nhat durch eine vom Herkömmlichen abweichende ästhetische Gestaltung der \n\nDecksteine die Aufgabe gelöst, mit einem vielseitig verwendbaren Stein Verle-\n\ngebilder zu erzielen, die den vorbekannten Deckbildern mit einer \"welligen\" Li-\n\nnienführung entsprechen. \n\n34 \n\nDie geometrischen Formen der angegriffenen Muster hat deren Gestalter \n\nnicht geschaffen; es handelt sich um vorbekannte Formen. Seine gestalterische \n\nLeistung liegt in der Wahl dieser Formen als sinnvolle Formen von Fassaden- \n\nund Dacheindeckungsplatten in der Beurteilung, dass auch solche symmet-\n\nrisch-gleichförmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden können. Bei einer \n\nsolchen Nutzung schlichter geometrischer Formen dürfen allerdings die Anfor-\n\nderungen an die Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. dazu \n\nauch BGH GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter). Im vorliegen-\n\nden Fall ist jedoch eine gestalterische Leistung gegeben, die das Durch-\n\nschnittskönnen eines Mustergestalters auf dem betreffenden Gebiet in einem \n\nfür den Geschmacksmusterschutz hinreichenden Maß übersteigt, wie bereits \n\ndaraus ersichtlich ist, dass die technische Möglichkeit zur mustergemäßen Ges-\n\ntaltung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit den fünfziger \n\nJahren gegeben war, aber vor den angegriffenen Mustern nicht benutzt worden \n\nist (vgl. dazu auch Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 44). \n\nSelbst die in der Preisliste der Klägerin aus dem Jahr 1986 angebotenen Deck-\n\nsteine für die \"Spezial-Wabendeckung\" und die sog. Rechteck-Schablonen hat-\n\nten - auch im Hinblick auf die Fachregel des Deutschen Dachdeckerhandwerks \n\n- bis zur Anmeldung der Geschmacksmuster keinen Anlass gegeben, Deckstei-\n\nne in dieser Form zu schaffen. \n\n35 \n\nIII. Die Revision der Klägerin ist danach zurückzuweisen. \n\n36 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 112/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2005 - 6 U 216/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-100-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:42.507554+00:00"}}