{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___5-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"I ZB 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 903 Satz 1 Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ers- ten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 5/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 903 Satz 1 \n\nZur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung \nfür eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 \nSatz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ers-\nten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat. \n\nBGH, Beschl. v. 16. November 2006 - I ZB 5/05 - LG Cottbus \nAG Cottbus \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter \n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Cottbus vom 29. September 2004 wird auf Kos-\n\nten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstre-\n\nckungsbescheid des Amtsgerichts Cottbus die Zwangsvollstreckung. Der \n\nSchuldner hat im Vollstreckungsverfahren am 6. November 2003 die eidesstatt-\n\nliche Versicherung abgegeben und dabei erklärt, er verfüge bei der P. bank \n\nBerlin über ein Girokonto ohne Guthaben. Mit Schreiben vom 10. März 2004 hat \n\ndie Gläubigerin beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung zu bestimmen, weil der Schuldner das im ersten Ver-\n\nmögensverzeichnis angegebene Bankkonto selbst aufgelöst habe. Der Ge-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nrichtsvollzieher hat den Antrag unter Hinweis auf § 903 Satz 1 ZPO zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie von der Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das \n\nAmtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der \n\nGläubigerin ist ebenfalls erfolglos geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren \n\nmit Schreiben vom 10. März 2004 gestellten Antrag weiter. Der Schuldner hat \n\nsich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage \n\ndes im Streitfall glaubhaft gemachten Sachverhalts besteht keine Verpflichtung \n\ndes Schuldners zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung vor \n\nAblauf der dreijährigen Frist gemäß § 903 Satz 1 ZPO. \n\n5 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin habe nicht \n\nglaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung am 6. November 2003 Vermögen erworben habe oder ein mit ihm \n\nbestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Die Auflösung eines im \n\nVermögensverzeichnis angegebenen Bankkontos durch den Schuldner selbst \n\nstelle noch keinen Vermögenserwerb i.S. von § 903 Satz 1 ZPO dar. Im Falle \n\nder Auflösung eines Bankkontos sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung \n\nzwar grundsätzlich damit zu rechnen, dass der Schuldner eine neue Bankver-\n\nbindung begründe. Dies könne aber nicht einem späteren Vermögenserwerb \n\ni.S. von § 903 Satz 1 ZPO gleichgesetzt werden. Ein Neuerwerb von Vermögen \n\nsei nur dann anzunehmen, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass sich an \n\nden Zuführungen zum Konto des Schuldners etwas geändert habe, woran es im \n\nvorliegenden Fall fehle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n6 \n\n2. a) Gemäß § 903 Satz 1 ZPO muss der Schuldner vor Ablauf der Drei-\n\njahresfrist eine nochmalige eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn er neu-\n\nes Vermögen erworben hat. Bei dem neuen Vermögen muss es sich entgegen \n\nder Ansicht der Rechtsbeschwerde um pfändbares Vermögen (Sachen und \n\nRechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (vgl. OLG \n\nStuttgart DGVZ 2001, 116, 117 = JurBüro 2001, 434; Musielak/Voit, ZPO, \n\n5. Aufl., § 903 Rdn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 7; Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 14; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, \n\n3. Aufl., § 903 Rdn. 9; a.A. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 903 \n\nRdn. 6). Der Vermögenserwerb ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Er \n\nmuss insbesondere darlegen, dass sich die Vermögenslage des Schuldners \n\ndurch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig erheblich verbessert hat. Dabei \n\ndürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen von § 903 \n\nZPO nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informati-\n\nonen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf \n\nverwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. Der \n\nSchuldner hat im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO die Möglich-\n\nkeit, die Annahme zu entkräften, er habe inzwischen pfändbares Vermögen er-\n\nworben. Das bedeutet indes nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor \n\nAblauf der dreijährigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger nur die bloße Vermutung äußert, der \n\nSchuldner habe inzwischen neues Vermögen erworben. Denn es ist zu berück-\n\nsichtigen, dass es sich bei § 903 Satz 1 ZPO grundsätzlich um eine Schuldner-\n\nschutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbestände enthält. Eine \n\nVerpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf \n\nder Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaub-\n\nhaftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Ver-\n\nbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei \n\nkann auch der - von Amts wegen zu berücksichtigenden - allgemeinen Lebens-\n\nerfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf \n\nerstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenord-\n\nnung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich er-\n\nscheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzel-\n\nfallumstände. \n\n7 \n\nb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin \n\nglaubhaft gemacht, dass der Schuldner das in der eidesstattlichen Versicherung \n\nvom 6. November 2003 angegebene Girokonto bei der P. bank Berlin selbst \n\naufgelöst hat. Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass im \n\nFalle der Auflösung eines Bankkontos nach der Lebenserfahrung grundsätzlich \n\nmit der Neubegründung einer Bankverbindung zu rechnen sei. Mit Recht hat \n\ndas Beschwerdegericht auch angenommen, dass dieser Umstand für sich allein \n\nzur Darlegung und Glaubhaftmachung eines vom Schuldner neu erworbenen \n\npfändbaren Vermögens nicht ausreicht. \n\n8 \n\nAus welchem Grund der Schuldner das Girokonto bei der P. bank Ber- \n\nlin aufgelöst hat, ist nicht ersichtlich. Die Begründung einer neuen Bankverbin-\n\ndung stellt für sich genommen kein neues pfändbares Vermögen dar. Pfändbar \n\nsind lediglich Guthaben bzw. auf dem Konto eingehende Gutschriften. Nach \n\nden unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die \n\nGläubigerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich an den Zuführungen zu einem \n\nBankkonto des Schuldners nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am \n\n6. November 2003 etwas geändert hat. Der Schuldner erhält weiterhin lediglich \n\nArbeitslosenhilfe. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sich am \n\npfändbaren Vermögen des Schuldners etwas geändert hat. \n\n9 \n\nc) Eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer nochmaligen ei-\n\ndesstattlichen Versicherung ergibt sich auch nicht aus der zweiten Alternative \n\ndes § 903 ZPO. Die Voraussetzung, dass ein bisher bestehendes Arbeitsver-\n\nhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, wird zwar auch auf Fälle angewandt, in \n\ndenen der Gläubiger gleichermaßen daran interessiert ist, die neue Erwerbs-\n\nquelle des Schuldners zu erfahren (Zöller/Stöber aaO § 903 Rdn. 8). Hinter-\n\ngrund dieser Bestimmung ist jedoch die auf der allgemeinen Lebenserfahrung \n\nberuhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis auf-\n\ngelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändba-\n\nres Vermögen erwirbt (Zöller/Stöber aaO § 903 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/ \n\nStorz aaO § 903 Rdn. 12; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 7). Ei-\n\nne solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung \n\nnicht aufgestellt werden, da dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss \n\ndarauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive \n\nVermögensverhältnisse verschleiert (vgl. LG Kassel JurBüro 1997, 48). \n\n10 \n\nIII. Danach war die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin mit der Kostenfol-\n\nge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2004 - 55 M 1334/04 - \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 29.09.2004 - 7 T 281/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zb-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zb-5-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:49.154833+00:00"}}