{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"I ZB 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 4/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\ndes Landgerichts Zwickau - 8. Zivilkammer - vom 20. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 4.747 € \n\nGründe: \n\nI. Die Schuldnerin ist aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Zwickau vom \n\n11. Dezember 2001 und des Landgerichts Zwickau vom 5. Juli 2002 rechtskräf-\n\ntig verurteilt worden, verschiedene Nachbesserungsarbeiten an der Schaufen-\n\nster- und der Automatiktüranlage des Getränkemarktes des Gläubigers in Z. \n\n straße 27, vorzunehmen. \n\nDer Gläubiger hat beantragt, ihn zu ermächtigen, auf Kosten der Schuld-\n\nnerin die im Urteil des Amtsgerichts Zwickau unter Ziffer I Abs. 5 und Abs. 7-12 \n\nangeführten Nachbesserungsarbeiten vornehmen zu lassen und die Schuldne-\n\nrin zur Vorauszahlung der Kosten von 4.747 € zu verurteile n. \n\nDie Schuldnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe \n\ndie Nachbesserungsarbeiten ausgeführt. \n\nDas Amtsgericht hat den Gläubiger antragsgemäß zur Ersatzvornahme \n\nermächtigt und hat die Schuldnerin verurteilt, den Kostenvorschuss zu zahlen. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldne-\n\nrin. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im \n\nÜbrigen auch zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat mit einem Teil der Rechtsprechung und Li-\n\nteratur (vgl. OLG München NJW-RR 2002, 1034, 1035; KG NJW-RR 2003, 214; \n\nWalker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, \n\n3. Aufl., § 887 ZPO Rdn. 15; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 887 \n\nRdn. 46 jeweils m.w.N.) angenommen, der Einwand der Schuldnerin, die Ver-\n\npflichtungen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung (ordnungsgemäß) erfüllt \n\nzu haben, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Vollstreckungsverfah-\n\nren nach § 887 ZPO, sondern im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach \n\n§ 767 ZPO zu klären sei, wenn der Gläubiger die von der Schuldnerin behaup-\n\ntete Erfüllung bestreite. \n\n2. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlus-\n\nses dagegen entschieden, dass der Einwand der Erfüllung im Vollstreckungs-\n\nverfahren nach § 887 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGHZ 161, 67 \n\n= NJW 2005, 367 m.w.N.). Daran wird auch im Streitfall festgehalten. Zu einer \n\nabweichenden Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil die Schuld-\n\nnerin nach Bewilligung der Ersatzvornahme durch das Amtsgericht Vollstre-\n\nckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben hat. Dadurch hat die Schuldnerin \n\nnur der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht Rechnung getragen, wonach der \n\nzwischen den Parteien umstrittene Erfüllungseinwand nicht im Verfahren nach \n\n§ 887 ZPO zu berücksichtigen sei. \n\n3. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung an das Beschwerde-\n\ngericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen zu treffen hat. \n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Pokrant \n Büscher Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zb-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zb-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:15.531980+00:00"}}