{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___2-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"I ZB 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 887 Abs. 1; BGB § 242 Ba Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Hand- lung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 2/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 887 Abs. 1; BGB § 242 Ba \n\nDer zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im \n\nZwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Hand-\n\nlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg. \n\nBGH, Beschl. v. 7. April 2005 - I ZB 2/05 - LG Dortmund \n\nAG Kamen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 2004 \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß \n\nsich die zuerkannten Vollstreckungsanträge der Gläubiger erledigt \n\nhaben. \n\nDie Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Schuldner aufer-\n\nlegt. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Zeit bis \n\nzum 1. März 2005 4.176,79 €, danach 1.552 €. \n\nGründe: \n\nI. Der Schuldner war gemäß dem nach mündlicher Verhandlung vom \n\n31. Juli 1997 ergangenen rechtskräftigen Teilurteil des Amtsgerichts vom \n\n4. September 1997 verpflichtet, näher bezeichnete Mängel in verschiedenen \n\nRäumen der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da \n\ner die Mängel nicht behoben hat, haben die Gläubiger beantragt, sie zu deren \n\nBeseitigung durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachhandwerker zu er-\n\nmächtigen und den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe \n\nvon 44.883,06 DM (= 22.925,34 €) zu verurteilen. \n\nDas Amtsgericht hat die Gläubiger zur Vornahme der Mängelbeseitigung \n\nermächtigt und den Schuldner unter Zurückweisung des weitergehenden An-\n\ntrags der Gläubiger verurteilt, an diese 5.385,80 € al s Kostenvorauszahlung zu \n\nleisten. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens sofortige \n\nBeschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel der Gläubiger hatte keinen, das des \n\nSchuldners nur insofern Erfolg, als das Landgericht die Ermächtigung auf die \n\nAusführung eines Teils der Arbeiten beschränkt und den Betrag des vom \n\nSchuldner zu zahlenden Kostenvorschusses auf 4.176,79 € hera bgesetzt hat. \n\nMit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der \n\nSchuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Vollstreckungsanträge weiter-\n\nverfolgt; hilfsweise hat er begehrt, die Vollstreckungsanträge nur Zug um Zug \n\ngegen eine von den Gläubigern zu leistende Bankbürgschaft in Höhe des vom \n\nGericht festgesetzten Betrags zuzusprechen. \n\nIm Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Parteien über-\n\neinstimmend vorgetragen, daß das Haus, in dem sich die Wohnung der Gläubi-\n\nger befunden hat, mittlerweile durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Die \n\nGläubiger haben daher den Vollstreckungsantrag in der Hauptsache für erledigt \n\nerklärt. Der Schuldner ist der Erledigungserklärung entgegengetreten. \n\nII. Die Erledigung der Hauptsache kann von der das Verfahren betrei-\n\nbenden Partei im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: den Gläubigern) jedenfalls \n\ndann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache er-\n\nledigt haben soll (hier: die Zerstörung der Wohnung der Gläubiger), als solches \n\naußer Streit steht (BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 281/03, WuM 2005, \n\n139, 140 = BGH-Rep 2005, 677 m.w.N.). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob der \n\nVollstreckungsantrag bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zu-\n\nlässig und begründet war und, wenn dies der Fall war, ob er durch dieses Er-\n\neignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen \n\nerfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist der Vollstrek-\n\nkungsantrag abzulehnen (BGH WuM 2005, 139, 140). \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat \n\ndie Vollstreckungsanträge, soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens geworden sind, ohne Rechtsfehler als begründet angesehen. Nachdem \n\neine Erfüllung der noch in Rede stehenden Ansprüche wegen der Zerstörung \n\ndes von den Gläubigern gemieteten Hauses nicht mehr in Betracht kommt, ist \n\nfestzustellen, daß sich diese Vollstreckungsanträge erledigt haben. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: \n\nDer Umstand, daß die Behebung der festgestellten Putzschäden nach \n\nder Auffassung des Sachverständigen B. zu keiner Wertverbesserung führte, \n\nsei nach dem Teilurteil bedeutungslos und begründe, da anderenfalls dessen \n\nRechtskraft durchbrochen würde, auch kein im Vollstreckungsverfahren zu be-\n\nrücksichtigendes sittenwidriges Verhalten. Das von zutreffenden tatsächlichen \n\nVoraussetzungen ausgehende und widerspruchsfreie Gutachten des unzweifel-\n\nhaft sachkundigen Sachverständigen B. widerlege die Darstellung des Schuld-\n\nners, die Mängel seien ohne eine Komplettrenovierung des gesamten Hauses \n\nnicht zu beheben und die im Teilurteil vorgesehene Ausbesserung sei nicht \n\nmöglich, weil insbesondere beim Einbau der Fenster die ganze Wand zusam-\n\nmenfallen würde. Die vom Schuldner behauptete Weigerung der Gläubiger, die \n\ndiesen angebotenen Arbeiten im Badezimmer durchführen zu lassen, sei zu-\n\ndem nicht treuwidrig gewesen; denn der Schuldner habe nach seinem eigenen \n\nVorbringen dort nicht nur das Fenster erneuern, sondern auch weitere Arbeiten \n\ndurchführen wollen, wobei nicht ersichtlich sei, daß die Gläubiger diese dulden \n\nmüßten, und eine Aufklärung dieser Frage im Vollstreckungsverfahren nicht in \n\nBetracht komme. Entgegen der Darstellung des Schuldners hätten die Gläubi-\n\nger nach dem Teilurteil auch nicht an den auszuführenden Renovierungsarbei-\n\nten mitzuwirken. \n\n2. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung erhobenen \n\nRügen haben keinen Erfolg. Die Einwände des Schuldners beruhen auf dessen \n\nEinschätzung, die Erfüllung der titulierten Ansprüche sei für ihn unzumutbar \n\noder könne nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Für die Berücksichtigung \n\neines solchen Vorbringens ist im Vollstreckungsverfahren kein Raum. \n\na) Der IXa-Zivilsenat hat allerdings den Einwand des Schuldners, der \n\nvollstreckbare Anspruch sei erfüllt, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu-\n\ngelassen (BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367, 369, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ 161, 67 vorgesehen; zustimmend Becker-Eberhardt, \n\nLMK 2005, 31 und Brehm, WuB VI D § 767 ZPO 1.05; ablehnend Schuschke, \n\nBGH-Rep 2005, 197 f.). Er hat sich hierbei namentlich darauf gestützt, daß \n\nschon der Wortlaut des § 887 ZPO dafür spreche, die Nichterfüllung der ge-\n\nschuldeten Handlung als tatbestandliche Voraussetzung für den Erlaß des Er-\n\nmächtigungsbeschlusses anzusehen. Auch sei der Gesetzgeber bei der Neu-\n\nfassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der Zweiten Zwangs-\n\nvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 von der Erheblichkeit des Erfül-\n\nlungseinwands ausgegangen. Die Prüfung dieses Einwands im Ermächtigungs-\n\nverfahren nach § 887 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage könne \n\nzudem prozeßökonomisch sinnvoll sein. Das Vollstreckungsverfahren werde \n\nauch nicht beschleunigt, wenn man den Schuldner auf den Weg der Vollstrek-\n\nkungsgegenklage verweise. Sinnvoll sei die Zuständigkeit des Prozeßgerichts \n\nals Vollstreckungsgericht insbesondere dann, wenn es um die von diesem auf-\n\ngrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits am ehesten zu entschei-\n\ndende Frage gehe, ob eine vom Schuldner unstreitig vorgenommene Handlung \n\ndasjenige sei, was der Titel ihm gebiete. \n\nb) Diese Gründe gelten nicht für den Fall, daß sich der Schuldner darauf \n\nberuft, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder kön-\n\nne nicht zum Erfolg führen. Über solche Einwendungen hat das Vollstreckungs-\n\ngericht nicht zu befinden. Für den Fall, daß der Schuldner für seine den titulier-\n\nten Anspruch betreffenden Einwendungen nach dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt entstandene Gründe anführen kann, steht ihm die \n\nMöglichkeit offen, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Dabei trägt er die \n\nDarlegungs- und Beweislast dafür, daß die Einwendungen erst nachträglich \n\nentstanden sind (vgl. BGHZ 34, 274, 281; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, \n\n22. Aufl., § 767 Rdn. 44; Münch, NJW 1991, 795, 796). \n\nIV. Nach allem erweist sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners als im \n\nErgebnis unbegründet. Sie ist daher mit der im Hinblick auf die Zerstörung des \n\nHauses, die die Erfüllung der titulierten Ansprüche unmöglich gemacht hat, ge-\n\nbotenen Maßgabe zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zb-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zb-2-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:55.766442+00:00"}}