{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__97-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"I ZB 97/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 97/05 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke 302 38 936 \n\nVerkündet am: \n27. April 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss \n\ndes 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der vorbe-\n\nzeichnete Beschluss insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde \n\nder Markeninhaberin der Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 \n\nteilweise zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird im \n\nVerhältnis zur Antragstellerin zu 1 auf 600.000 €, im Verhältnis zur \n\nAntragstellerin zu 2 auf 1 Million € und im Verhältnis zur Antragstel-\n\nlerin zu 3 auf 50.000 € festgesetzt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3\n\nGründe: \n\n1 \n\nA. Die am 7. August 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 38 936 \n\nWM 2006 \n\nist am 20. März 2003 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen \n\nworden (die unterschiedliche Druckweise gibt darüber Auskunft, hinsichtlich \n\nwelcher Waren und Dienstleistungen der Löschungsantrag beim Bundespa-\n\ntentgericht Erfolg hatte): \n\n\"unbelichtete Filme; Gerbstoffe; künstliche Süßungsmittel; Diaposi-\ntive; Torf (Dünger); \n\nKosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnisch-\nwasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, \nHaarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und \nSchweißhemmer für den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Haut-\ncremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnen-\nschutzlotionen für kosmetische Zwecke zur Hautbräunung; Haarlo-\ntionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosme-\ntikstifte; dekorative Abfüllungen für Kosmetikzwecke; Reinigungs-, \nPolier-, Spül-, Scheuermittel für Haushaltszwecke; Waschpulver; \nsynthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und -cremes; Leder-\nwichse; Kosmetiktücher; \n\nSchmiermittel; Motorenöle und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse, soweit \nin Klasse 04 enthalten; \n\npharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für \nZahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygienepro-\ndukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedi-\nkamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze; diäte-\ntische Nahrungszusätze für medizinische Zwecke; Babynahrung; \nVitaminprodukte; Produkte zur Reinigung und Geruchsverbesse-\nrung von Luft, Geruchsverbesserer für Fahrzeuge, Geruchsverbes-\nserer für nichtprivaten Gebrauch, soweit in Klasse 05 enthalten; \nSonnenschutzlotionen für pharmazeutische Zwecke; \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4\n\nAluminiumfolie; dekorative Schlüsselanhänger aus Metall; Figuri-\nnen aus Metall; Ornamente aus Metall; magnetische Dekorationen; \nStatuen, Statuetten, Skulpturen aus gewöhnlichem Metall oder Le-\ngierungen davon; Spielscheiben (\"Pogs\") aus Metall; Schmuckna-\ndeln und Anstecker aus unedlem Metall; fest angebrachte Serviet-\ntenspender aus Metall; Geldklammern aus Metall für Banknoten; \nTrophäen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft aus gewöhnli-\nchem Metall oder Legierungen davon; Küchenaluminiumfolien, so-\nweit in Klasse 06 enthalten; \n\nMaschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke; elektri-\nsche Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische Ma-\nschinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte; elekt-\nrische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpres-\nsen für Haushaltszwecke; elektrische Küchenmaschinen; elektri-\nfür Haushaltszwecke; Geschirrspüler; Haushalts-\nsche Mixer \nwaschmaschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähma-\nschinen; Staubsauger und Zubehör, soweit in Klasse 07 enthalten; \nBauteile von Kraftmaschinen; \n\n(handbetriebene) Handwerkzeuge und -geräte; elektrische oder \nnichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwa-\nren, soweit in Klasse 08 enthalten; Gabeln und Löffel; Haarentfer-\nnergeräte; Pinzetten; Lockenstäbe; Küchenscheren; Schrauben-\ndreher; \n\nVideospiele; Arkadenspiele, soweit in Klasse 09 enthalten; Video-\nspielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware einschließlich \nSoftware für Spiele; Computerprogramme und -datenbanken, sämt-\nliche vorgenannten Waren der Klasse 09 nur, soweit sie in Bezug \nzu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang \nmit Fußballweltmeisterschaften stehen; Brillen, Sonnenbrillen, Etuis \nund Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und \ndekorative Magnete; Kompasse; Geräte zur Aufnahme, Übermitt-\nlung und Wiedergabe von Bild und Ton; Fernsehgeräte; Radios; \nVideorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer; \nComputer; datenverarbeitende Geräte; Computertastaturen; Com-\nputerbildschirme; Modems; elektronische Taschenübersetzer; Dik-\ntiergeräte; elektronische Notebooks; Scanner; Drucker; Fotokopie-\nrer; Faxgeräte; Telephone; Anrufbeantworter; Videotelephone; Zel-\nlulartelefone; Rechenmaschinen; Kreditkartengeräte; Bankautoma-\nten; Videokameras, Camcorders; photographische Ausrüstung, \nKameras, Projektoren, Blitzlampen (Fotografie), Batterien; elektro-\nnische Handspiele ausschließlich zur Verwendung mit Fernsehge-\nräten; Videospielgeräte; Bildschirmschonerprogramme für Compu-\n\n \n \n \n\n5\n\nter; leere digitale oder analoge Ton- und Bildträger, unbespielte Vi-\ndeodisketten, unbespielte Videobänder, unbespielte Magnetbänder, \nunbespielte Magnetplatten, unbespielte DVDs, unbespielte Disket-\nten, unbespielte optische Disketten, unbespielte Kompaktdisketten, \nunbespielte CD-ROMs; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; \nSpeicherkarten; Mikrochipkarten; magnetische Kredit-, Telefon-, \nBankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrech-\nnungskarten; elektrische Bügeleisen; Sicherheitsalarme; elektroni-\nsche Verkaufsautomaten; Luftsäcke als Windanzeiger; Entfer-\nnungsmessgeräte; Geschwindigkeitsmess- und -anzeigegeräte; in \nelektronischer Form, über CD-ROM, Datenbanken oder das Inter-\nnet gelieferte Veröffentlichungen; \n\nprivate diagnostische Apparate und Geräte für medizinische Zwe-\ncke; medizinische Messapparate und -instrumente; Massagegeräte \nzum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte für medizinische Zwe-\ncke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Säuglingsflaschen; Kon-\ndome; Stützbandagen; Eis- und Wärmebeutel für medizinische \nZwecke; \n\nTaschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Tischlampen; dekorati-\nve Lampen; Lampenschirme; Glühlampen; Glühbirnen; Leuchten; \nFahrradlampen; Kühlschränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde; \nElektrokocher; Grillgeräte, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elekt-\nrische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brot-\nröster; elektrische Friteusen; elektrische Wäsche- und Haartrock-\nner; Heizgeräte; Luftbefeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trink-\nwasserbrunnen; Ventilatoren (Klimatisierung) oder als Teile von \nKlimaanlagen; \n\nFahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwagen, Wohnmobile, Bus-\nse, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe; \nFahrzeugzubehöre, soweit in Klasse 12 enthalten; Sonnenblenden, \nsoweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, \nSitzbezüge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; \nKinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze für Babies und Kinder; \nFahrzeugkraftmaschinen und -bauteile für Landfahrzeuge; \n\nJuwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons aus Metall, An-\nhänger aus Edelmetall; Broschen aus Edelmetall; Schmucknadeln \n(Juwelierware); Krawattenklammern und -nadeln aus Edelmetall; \nManschettenknöpfe aus Edelmetall; Gedenkmünzen aus Edelme-\ntall; Becher und Teller aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen; \nTeekannen aus Edelmetall; Spielscheiben (\"Pogs\") aus Edelmetall; \nAschenbecher und Zigarettenetuis aus Edelmetall; dekorative \n\n \n \n \n \n\n6\n\nSchlüsselanhänger aus Edelmetall; Siegertrophäen, soweit in Klas-\nse 14 enthalten; Münzen, verkäufliche Team- und Spielernadeln \n(Juwelierware); \n\nMusikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Mu-\nsikinstrumente; \n\nVeranstaltungsprogramme, Veranstaltungsalben, Fotoalben, Auto-\ngrammbücher, Eintrittskarten, Sammelkarten, sämtliche vorgenann-\nten Waren der Klasse 16 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räum-\nlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballwelt-\nmeisterschaften stehen; Papiertischdecken; Servietten; Tischwä-\nsche aus Papier; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Ge-\nschenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Pa-\npier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; \nKaffeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhand-\ntücher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Papiertaschen-\ntücher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf \n(Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, \nBriefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke, Notizpapier; Schreib-\npapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Aktendeckel, Buch-\nhüllen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und Rätselbücher; Leucht-\npapier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; Büro- und Heft-\nklammern; Papierfahnen; Papierfähnchen; Papierlaternen; Schreib-\ninstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filz-\nstifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummi-\nstempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Druckformen; \ngedrucktes Lehrmaterial; Adressenbücher; Tagebücher; Terminka-\nlender; Straßenkarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrplä-\nne; Flugblätter und Comic Strips; Autoaufkleber; Aufkleber; Aufkle-\nberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Werbeschilder und \n-transparente und -materialien aus Papier; Bügelbilder; Abziehbil-\nder; Bürobedarf (außer Möbeln); Korrekturflüssigkeiten; Radier-\ngummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibutensilien; Büro- und \nHeftklammern; Reißzwecken; Klebeband für Schreibwaren; Spen-\nder für Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumen-\ntenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücher-\nständer; Stempel; Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und \nUnterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder \nKarton; Tinte, Kreide, Dekorationen für Stifte und Lineale, soweit in \nKlasse 16 enthalten; \n\nLeder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sportta-\nschen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie \nenthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; \n\n \n \n \n\n7\n\nTransporttaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; \nballförmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktenta-\nschen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsseltaschen; \nDokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbör-\nsen; Schecktaschen; Kamerataschen; \n\nSpiegel; Artikel aus Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, \nFigurinen, Anhängerschilder \n(uncodiert), zB Namensschilder, \nSchlüsselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), dekorative \nSchlüsselanhänger, alle aus Plastik; Sitzkissen und Zubehöre für \nAutomobile, soweit in Klasse 20 enthalten; Möbel; Sitzmöbel für in-\nnen und außen; Regale (Möbel); Warenverkaufsstände; Küchen-\nhandtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderbügel; aufblasbare \nWerbeobjekte, soweit in Klasse 20 enthalten; Bücherregale; Stän-\nder für Schreibwaren; Spielscheiben (\"Pogs\"), nicht aus Metall; Kis-\nsen, Schlafsäcke und Trophäen anlässlich der Fußballweltmeister-\nschaft, soweit in Klasse 20 enthalten; \n\n(nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und \n-behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkrü-\nge, Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller, Unterset-\nzer, keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelme-\nisolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Fla-\ntall); \nschenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische \nNahrungs- und Getränkekühler; Spender für Küchenhandtücher \n(aus Metall); Kämme und Haarbürsten; Zahnseide; \nStatuen, Skulpturen und Trophäen aus Porzellan, Terrakotta oder \nGlas, die mit der Fußballweltmeisterschaft im Zusammenhang ste-\nhen; \n\nSchlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kis-\nsenbezüge; Vorhänge; Duschvorhänge; Vorhangstoffe; Handtü-\ncher; Badetücher; Geschirrhandtücher; Strandmatten; Decken; \nStofftaschentücher; Wandbehänge; Flaggen und Fahnen (nicht aus \nPapier); Wimpel (nicht aus Papier); Tischwäsche aus Textilien; Eti-\nketten (Stoff); \n\nBekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pul-\nlover und Trikots; T-Shirts; ärmellose Trikots; Kleider; Röcke; Un-\nterwäsche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; \nMützen; Kappen; Hüte; Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trai-\nningsanzüge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; \nUniformen; Krawatten; Schürzen; Lätzchen; Schlafanzüge; Klein-\nkind- und Kinderspielbekleidung; Socken und Strümpfe; Strumpf-\n\n \n \n \n \n\n8\n\nbänder; Hosenträger; Schweißbänder, Stirnbänder, Handschuhe \nund Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten; \n\nBorten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Nähkästchen; Medaillen \nfür Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelmetall); Medaillons \nund Anstecker für Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelme-\ntall), Broschen für Kleidung; Nadeln für Mützen (mit Ausnahme der-\njenigen aus Edelmetall); Haarnetze, Haarbänder; Haarnadeln; \nHaarschleifen oder anderer Haarschmuck; Medaillons aus unedlem \nMetall für Kleidung; Nadeln aus unedlem Metall; Anstecker aus \nPlastik; \n\nTeppiche, Vorleger, Matten (auch für Autos); Geflechte, Linoleum \nund andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; \nHolzbodenbeläge, Kunstrasen, Fußmatten (nicht Teppiche); \n\nTische für Tischfußball; Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; \nPuzzles; Ballone; aufblasbare Spielzeuge; Spielscheiben (\"Pogs\"); \nFußballausrüstung, nämlich Sportartikel für den Fußballsport, so-\nweit in Klasse 28 enthalten; Fußbälle; Knieschoner; Ellenbogen-\nschoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fußballtore; Sport-\ntaschen und -behälter zum Tragen von Sportartikeln; Partyhüte \n(Spielzeug); Schaumgummihände, soweit in Klasse 28 enthalten; \nHandschuhe, Schweißbänder und Stirnbänder, soweit in Klasse 28 \nenthalten; Spiele und Spielzeug; Sportbälle; Brettspiele; handbe-\ntriebene elektronische Spiele, andere als diejenigen, die nur für den \nGebrauch mit Fernsehgeräten ausgelegt sind; Konfetti, Spielkarten; \n\nFleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte; ge-\nkochtes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse; genießba-\nre Öle und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete Nüs-\nse; Marmeladen; eingemachtes Obst und Gemüse; Konfitüren; \nMilch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; Käse; diätische Nahrungs-\nzusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, \nFetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Spurenelemen-\nten, Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in \nKlasse 29 enthalten; \n\nKaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreide-\npräparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cra-\ncker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; \n(Würz-)Saucen; Gewürze; Salz; Nahrungsmittelzusätze auf der Ba-\nsis von Kohlehydraten (nicht für medizinische oder diätetische \nZwecke); diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke \nauf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen unter Beigabe von \n\n \n \n \n \n \n\n9\n\nVitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln o-\nder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; \n\nTiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren; frisches \nGemüse; Blumen; Tierstreu; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; \nTorf (natürlich) und Torfstreu für Tiere; \n\nalkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfrei-\ner Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Was-\nser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; \ngeeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier; \n\nalkoholische Getränke (Bier ausgenommen); \n\nStreichhölzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, Aschenbecher, Rau-\ncherartikel aus unedlem Metall; Zigaretten; Tabak; \n\nErstellen von Sportaufzeichnung und Statistiken, sämtliche vorge-\nnannten Dienstleistungen der Klasse 35 nur, soweit sie in Bezug zu \noder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit \nFußballweltmeisterschaften stehen; Betrieb von Stellenvermitt-\nlungsagenturen; Dienstleistungen einer Personalvermittlung; \nDienstleistungen einer Werbungsveröffentlichungsagentur; Dienst-\nleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen einer Werbeagen-\ntur über das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikati-\nonsvorrichtung; Werbeverbreitung; Vorspannmietdienste; Werbe-\nplatzmietdienste; Vorspannwerbedienste; Dienste für Fernseh- und \nRadiowerbung; Werbung in Form von Trickfilmen; Dienstleistungen \neiner Promotionsagentur; Dienstleistungen einer Promotionsagen-\ntur für Sport und Öffentlichkeitsarbeit; Marktforschungsdienste; \nMarkterhebungsdienste; Organisation der Werbung für Handels-\nmessen; Archivierungsdienste für stehende und bewegte Bilder; \nWerbung für Fußballveranstaltungen; Betrieb eines elektronischen \nMarktes im Internet durch online-Vermittlung von Verträgen über \ndie Anschaffung von Waren; Werbungs- und Promotions-\nDienstleistungen und Informations-Dienstleistungen, Geschäftsin-\nformations-Dienstleistungen, sämtliche geliefert online aus einer \ncomputergestützten Datenbasis oder dem Internet oder einer ka-\nbellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zusammen-\nstellung von Werbungen zur Benutzung als Webseiten im Internet \noder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zu-\nsammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Inter-\nnet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; \nDurchführung von Auktionen im Internet oder kabellosen, elektroni-\nschen Kommunikationsvorrichtung; geschäftliche Administrations-\n\n \n \n \n \n \n\n10\n\nleistungen zur Bearbeitung von Handelsleistungen über das Inter-\nnet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; \nPräsentation von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen zu gewerbli-\nchen und/oder Werbezwecken; \n\nfinanzielle Unterstützung von Sportveranstaltungen, sämtliche vor-\ngenannten Dienstleistungen der Klasse 36 nur, soweit sie in Bezug \nzu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang \nmit Fußballweltmeisterschaften stehen; Kreditkartendienste; Aus-\ngabe von Kreditkarten; Reisescheckdienste; Finanzierungsdienste; \nBankdienste; Kredit- und Darlehensvermittlung; Versicherungs-\ndienste; Leasing- und Mietdienste; Leasing von Bild- und Tonauf-\nzeichnungen; Informationsleistungen im Zusammenhang mit Fi-\nnanz- und Versicherungsleistungen, online-bereitgestellt aus einer \nComputer-Datenbasis oder dem Internet oder kabellosen, elektro-\nnischen Kommunikationsvorrichtung; Homebanking; Internetban-\nking oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; \n\nTankstellendienste, nämlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugrei-\nnigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung; Fahrzeugre-\nparatur; \n\nKommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation \ndurch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation \ndurch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen elektroni-\nschen Computerterminals, Datenbanken und Internet oder kabello-\nsen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Kommunikation \ndurch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommunikati-\non durch Telefax; Funkruf; Kommunikation durch Telekonferenz; \nBereitstellen von Dienstleistungen zu Fernsehübertragungen, zu \nKabelfernsehübertragungen und zu Rundfunkübertragungen; \nDienstleistungen einer Presseagentur sowie Informations- oder \nNachrichtenübertragungsagentur; Übertragen einer kommerziellen \nInternetseite über Internet oder über kabellose, elektronische \nKommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines Computer-\nZugangs zu \"schwarzen Brettern\" (Informations- und Annoncenan-\nschlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; Radio- und Fernsehpro-\ngramm- und Verbreitungsdienste über das Internet oder kabellosen \nelektronischen Kommunikationsvorrichtung; elektronische Nach-\nrichtenübertragung; Übertragung von Nachrichten und Bildern über \nComputer; Betrieb von Chatrooms im Internet oder kabellosen, e-\nlektronischen Kommunikationsvorrichtungen, sämtliche vorgenann-\nten Dienstleistungen der Klasse 38 nur, soweit sie in Bezug zu oder \nim räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fuß-\nballweltmeisterschaften stehen; Vermietung von Telefongeräten, \n\n \n \n \n\n11\n\nFax und anderen Kommunikationsgeräten; Verschaffung von \nZugriff auf fremde Websites im Internet oder über kabellose, elekt-\nronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines Zugriffs \nauf private und geschäftliche Einkaufs- und Bestelldienste über \nComputer und/oder interaktive Kommunikationstechnologien; Tele-\nkommunikation von Information (einschließlich Webseiten), Compu-\nterprogrammen und anderen Daten; Leistungen des elektronischen \nPostversandes; Gewährung von Nutzerzugriff auf das Internet oder \nkabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstel-\nlung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Da-\ntenbasen; Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler \nMusik im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikati-\nonsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu MP3-Webseiten im \nInternet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrich-\ntung; Bereitstellung digitaler Musik über Telekommunikation; Ver-\nmietung von Zugriffszeit auf eine zentrale Computer-Datenbank; \n\nBetrieb eines Reisebüros, sämtliche vorgenannten Dienstleistun-\ngen der Klasse 39 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, \nsachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeister-\nschaften stehen; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und Wohnmobilbeförde-\nrungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdienste; Fahrzeugmiet-\ndienste; Parkplatzdienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Ver-\nsorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseiti-\ngungsdienste; Beförderung und Zustellung von Zeitungen, Magazi-\nnen und Büchern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; \nVerteilung von Lösungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erd-\nöl, mit Ausnahme von flüssigem Erdgas für Dritte; \n\nEntwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von Photogra-\nphien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen für Pho-\ntographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Geräten zum \nphotographischen Entwickeln, Drucken, Vergrößern oder Endbear-\nbeiten; Änderung, Maß-Anfertigung von Bekleidungsstücken; \nDruckdienste; \n\nUnterhaltung, Wett- und Spieldienste, die sich auf Sport beziehen \noder damit in Zusammenhang stehen; Unterhaltungsdienste bei \noder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; kulturelle Aktivi-\ntäten; Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten; \nSitzreservierung für Shows und Sportveranstaltungen; interaktive \nUnterhaltung; Bereitstellung von Informationen im Internet oder ka-\nbellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen, nämlich \nInformationen; Online-\nunterhaltungs- und bildungsbezogene \nOnline-\nBereitstellung \n\nVeröffentlichungen; \n\nelektronischer \n\n \n \n \n\n12\n\nVeröffentlichung elektronischer Bücher und Zeitschriften, sämtliche \nvorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 nur, soweit sie in Be-\nzug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammen-\nhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Ausbildungsdienste; \nVermietung von Sporteinrichtungen; Mietdienste für Audio- und Vi-\ndeoausrüstungen; Produktion von Zeichentrickfilmen; Produktion \nvon Zeichentrick-Fernsehprogrammen; Timing von Sportveranstal-\ntungen; Organisation von Schönheitswettbewerben; Dienstleistun-\ngen eines Wettbüros; Durchführung von Gewinnspielen; Durchfüh-\nrung und Organisation von Vorzugsprogrammen für Kunden und \nZugangssteuerung bei Sportstadien durch Ausgabe von Sponso-\nrenkarten, welche persönliche Daten des Inhabers enthalten; Be-\nreitstellung digitaler Musik aus dem Internet oder kabellosen, elekt-\nronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Mu-\nsik aus MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen \nKommunikationsvorrichtung; Bereitstellen von Spielen, Computer-\nprogrammen, Computerspielen und elektronischen Spielen über \ndas Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvor-\nrichtungen sowie diesbezügliche weitere Leistungen, online-\nSpieledienste; Organisation von sportlichen Veranstaltungen, näm-\nlich Fußballweltmeisterschaften; Betrieb eines Wettbüros; Dol-\nmetschdienste; Präsentation von Filmen und Bild- und Tonaufnah-\nmen zu kulturellen und/oder Unterrichtszwecken; Vermietung von \nFilmen und Bild- und Tonaufnahmen; Foto-, Audio- und Videoauf-\nnahmeproduktionsdienste; \n\nVermietung von Zugriffszeiten auf einen zentralen Datenbankrech-\nner; Dienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung \n(Programmieren); Entwicklung von Computersoftware; Lizenzver-\ngabe von geistigen Eigentumsrechten; Computerverleih; Schaffung, \nGestaltung und Schreiben, sämtlich für die Zusammenstellung von \nWebseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunika-\ntionsvorrichtung; Erstellung und Pflege von Webseiten; Erstellung \nund Wartung von Computersoftware; Zusammenstellung, Erstel-\nlung und Pflege eines Registers von Domain-Namen; Vermietung \nvon Zugriffszeit auf eine Computer-Datenbasis; Bereitstellen von \nDatenbanken; Betrieb einer Datenbank; Datenbankverwaltungs-\ndienste; Lizenzvergabedienste für Datenbanken; Bereitstellung von \nSpeicherplatz auf Webseiten oder kabellosen, elektronischen \nKommunikationsvorrichtungen zur Bewerbung von Waren und \nDienstleistungen; Betrieb von Suchmaschinen; \n\nBereitstellen von Getränken und Nahrung, insbesondere mit Fast \nFood, in Cafeterien und Restaurants; Bedienungsdienste, insbe-\nsondere für Getränke und Nahrung; Cateringdienste, Dienstleistun-\n\n \n \n\n13\n\ngen eines Hotels; Unterkunft- und Verpflegungsdienste; Bereitstel-\nlen von Business-Einrichtungen für Unterhaltungszwecke, nämlich \nVermietung von Versammlungsräumen; \n\nmedizinische, zahnmedizinische und klinische Dienste; Arzneimit-\nteluntersuchungen; Damen-, Herrenfriseur- und Schönheitssalon-\ndienste; \n\nWach- und Sicherheitsdienste; Uniformverleih.\" \n\n2 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu \n\n2 haben die vollständige Löschung der Marke beantragt, die Antragstellerin zu \n\n3 hat die Löschung nur für die beanspruchten Waren der Klasse 14 [\"Juwelier-\n\nwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen, Schmuckna-\n\ndeln (Juwelierware); verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); \n\nSchmucknadeln und Anstecker; Krawattenklammern und -nadeln; Manschet-\n\ntenknöpfe; Gedenkmünzen; Becher und Teller; Bierkrüge; Siegertrophäen, Sta-\n\ntuen und Skulpturen; Teekannen; Spielscheiben (\"Pogs\"); Aschenbecher und \n\nZigarettenetuis; dekorative Schlüsselanhänger; Münzen; Figurinen und Orna-\n\nmente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall\"] begehrt. Zur Be-\n\ngründung haben die Antragstellerinnen ausgeführt, die angegriffene Marke sei \n\nentgegen §§ 3, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Marken-\n\nanmeldung sei zudem sittenwidrig gewesen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Markeninhaberin hat der Löschung widersprochen. \n\nDie Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\nden Löschungsanträgen stattgegeben. \n\nAuf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht \n\nden Beschluss der Markenabteilung insoweit aufgehoben, als die Marke auf-\n\ngrund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 für die in der \n\nobigen Aufstellung kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen gelöscht \n\n \n \n \n \n \n \n\n14\n\nworden ist. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin im üb-\n\nrigen hat das Bundespatentgericht die Löschungsanträge der Antragstellerin-\n\nnen zu 1 und 2 insoweit zurückgewiesen. \n\n6 \n\n7 \n\nMit Schriftsatz vom 4. April 2006 hat die Markeninhaberin gegenüber \n\ndem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Dienstleistung \"Organisation \n\nund Bewerbung von Fußballveranstaltungen\" verzichtet. \n\nMit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, de-\n\nren Zurückweisung die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen, verfolgt die \n\nMarkeninhaberin ihr Begehren, die Löschungsanträge insgesamt zurückzuwei-\n\nsen, mit der Einschränkung weiter, dass die Zurückweisung der Löschungsan-\n\nträge nicht mehr hinsichtlich der Dienstleistung \"Organisation und Bewerbung \n\nvon Fußballveranstaltungen\" begehrt werde. Die Antragstellerin zu 2 wendet \n\nsich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, soweit \n\ndie Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg hatte. Die Markeninhaberin bean-\n\ntragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 zurückzuweisen. \n\n8 \n\nB. Das Bundespatentgericht hat die Löschungsanträge teilweise für be-\n\ngründet erachtet, weil für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleis-\n\ntungen die Eintragungshindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft \n\nund des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG im \n\nZeitpunkt der Eintragung bestanden hätten und auch noch im Zeitpunkt der Be-\n\nschwerdeentscheidung bestünden. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienst-\n\nleistungen hat es die Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 zu-\n\nrückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n9 \n\nDer Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 3 MarkenG habe kei-\n\nnen Erfolg. \"WM 2006\" sei als Kombination aus zwei Buchstaben bzw. einer \n\nAbkürzung und einer Jahreszahl abstrakt markenfähig. Eine Löschung nach \n\n \n \n \n \n\n15\n\n§ 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG komme nicht in Betracht. Die \n\ngrundsätzliche Vermutung, dass der Inhaber der Marke einen Benutzungswillen \n\nhabe, sei nicht widerlegt. Die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen \n\nDritten zuzuführen, reiche aus. \n\n10 \n\nEs bestehe jedoch für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-\n\nleistungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \"WM\" sei \n\nals Abkürzung für \"Weltmeisterschaft\" eine im Sport übliche Bezeichnung für \n\neinen internationalen Wettbewerb. Die Jahreszahl 2006 beschreibe die zu ver-\n\nschiedenen Terminen veranstalteten Wettkämpfe nach dem Jahr ihrer Durch-\n\nführung. \"WM 2006\" beschreibe damit insgesamt einen internationalen Wett-\n\nkampf im Jahr 2006. Dritten müsse es unbenommen bleiben, frei von Monopol-\n\nrechten mit der Bezeichnung \"WM 2006\" darauf hinzuweisen, dass sich ihre \n\nAngebote auf eine Weltmeisterschaft im Jahr 2006 bezögen, dabei zum Einsatz \n\nkämen oder sich bei einer solchen bewährt hätten. Ein Freihaltebedürfnis be-\n\nstehe für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung \n\nvon Sportwettbewerben und Fußballveranstaltungen, und zwar als beschrei-\n\nbende Angabe für die auf diese Veranstaltung bezogenen Waren und Dienst-\n\nleistungen. Alle üblicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen \n\nDienstleistungen wie Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Organisation von \n\nSportveranstaltungen, Reisedienste, Werbung, Vermittlung von Sporteinrich-\n\ntungen sowie Bewirtung, Verpflegung und Unterhaltung von Gästen seien vom \n\nFreihaltebedürfnis umfasst. Als Inhaltsangabe freihaltebedürftig sei \"WM 2006\" \n\naußerdem für Medienprodukte und Dienstleistungen, die die mediale Auswer-\n\ntung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand hätten. Der \n\nbeschreibende Charakter des Veranstaltungsnamens betreffe auch die hierfür \n\neingesetzten Hilfsmittel und -leistungen, wie z. B. Sport- und Fanartikel, Schuhe \n\nund Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, \n\nPromotion, Arbeitsvermittlung, Ausbildung und Andenken. Hinsichtlich dieser \n\nWaren und Dienstleistungen fehlt der Marke nach Ansicht des Bundespatentge-\n\n \n\n16\n\nrichts auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\n\nkenG. \n\n11 \n\nDie insoweit bestehenden Eintragungshindernisse seien nicht durch \n\nVerkehrsdurchsetzung beseitigt. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung \n\nscheitere am Fehlen einer markenmäßigen Verwendung. Die Marke werde bis-\n\nher immer nur zusammen mit der Angabe \"FIFA\" und (teilweise zusätzlich) mit \n\ndem Logo der Markeninhaberin verwendet. Dies stelle keine ausreichende, der \n\nIdentifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unter-\n\nnehmen stammende dienende Benutzung dar, da die Angabe \"FIFA\" und das \n\nLogo zumindest deutlich kennzeichnungskräftiger seien und dem Verbraucher \n\nnicht nahelegten, daneben auch \"WM 2006\" als (Zweit)Marke zu verstehen. \n\nAußerdem sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben, weil keine ausrei-\n\nchende Zuordnung zur Inhaberin der angegriffenen Marke erkennbar sei. \n\n12 \n\nKein Freihaltebedürfnis bestehe dagegen für technische Geräte und \n\nDienstleistungen, die alltäglich Verwendung fänden, wie Fernsehgeräte, Radi-\n\nos, Videorekorder, Kameras u.ä. Diese könnten zwar für eine Berichterstattung \n\nerforderlich sein, würden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte be-\n\nschrieben. Ebensowenig bestehe ein Freihaltebedürfnis für Merchandisingarti-\n\nkel und -angebote, soweit es sich um Waren oder Dienstleistungen handele, \n\ndie sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung hätten. Bei diesen Produkten, die \n\n- anders als etwa Bälle - keine Eigenschaften aufwiesen, die für eine spezielle \n\nVeranstaltung charakteristisch seien, sei ein ausschließlich beschreibender \n\nSinngehalt weder ersichtlich noch naheliegend. Soweit ein Freihaltebedürfnis \n\nnicht bestehe, könne auch nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Si-\n\ncherheit festgestellt werden, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Un-\n\nterscheidungskraft fehle. \n\n \n \n \n\n17\n\n13 \n\nC. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Er-\n\nfolg. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung, soweit das Bundespa-\n\ntentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Löschungsantrag der \n\nAntragstellerin zu 2 teilweise zurückgewiesen hat. \n\n14 \n\n15 \n\nI. Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin \n\nDie Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet, weil das \n\nBundespatentgericht das Vorliegen der Löschungsgründe gemäß § 50 Abs. 1, \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht hat. \n\n16 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Streitmarke habe be-\n\nschreibenden Charakter. \"WM 2006\" beschreibe einen internationalen Wett-\n\nkampf im Jahr 2006. Nach der Feststellung des Bundespatentgerichts be-\n\nschreibt \"WM 2006\" damit für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-\n\nleistungen deren Art, Inhalt oder Bestimmung oder bezeichnet sonstige Merk-\n\nmale im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich dieser Waren und \n\nDienstleistungen fehlt der Angabe \"WM 2006\" nach Auffassung des Bundespa-\n\ntentgerichts aus denselben Gründen, aus denen ein Freihaltungsbedürfnis be-\n\nsteht, jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Markeninhabe-\n\nrin stand. \n\n17 \n\n2. Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG \n\n(Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbe-\n\nreiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wo-\n\nbei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen \n\nist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis \n\nC-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Lin-\n\n \n \n \n \n\n18\n\n- Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = \n\nGRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.). An das Vorliegen der Un-\n\nterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht \n\nwegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nerhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB \n\n54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; \n\nBeschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 \n\n- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). \n\n18 \n\n3. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-\n\nren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es \n\nauf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR \n\n2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. \n\n2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 \n\n- C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. \n\n7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/ \n\nMars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, \n\nangemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der \n\nfraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. 2005, 44 \n\n- SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft \n\ni.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem \n\nZeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-\n\ndungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder \n\nDienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-\n\nzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer \n\nUnternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; \n\nBGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 \n\n- I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). \n\nDenn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge-\n\n \n\n19\n\nkennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das \n\nFehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist \n\nein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so gerin-\n\nge Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für \n\ndie Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist \n\nunerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 \n\n- I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. \n\n6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper). \n\n19 \n\na) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschrei-\n\nbenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleis-\n\ntungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der \n\nangemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher \n\nUnterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben \n\ngibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterschei-\n\ndungsmittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, \n\n1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, \n\nGRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 \n\n- I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT, \n\nm.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder \n\nDienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Un-\n\nterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu \n\nden angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb \n\ndie Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffs-\n\ninhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Be-\n\nzeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten \n\nWaren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 \n\n- I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, \n\nWaren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt fer-\n\nner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendun-\n\n \n\n20\n\ngen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden \n\nVerwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht \n\nals Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 \n\n- REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte \n\nZeiten, m.w.N.). \n\n20 \n\nb) Zu solchen nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnet \n\nauch die sprachübliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur für \n\ndas Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom \n\nVerkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als \n\nSonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche \n\nLeistung aus Anlass dieses Ereignisses. Die Gemeinfreiheit der den Anlass \n\nbeschreibenden Angabe steht deren herkunftshinweisenden Zuordnung zu ei-\n\nnem bestimmten Unternehmen entgegen. Das aktuelle Ereignis macht dessen \n\numgangssprachliche Benennung nicht zur Marke. Eine begriffliche Kategorisie-\n\nrung entsprechender Kennzeichnungen als \"Ereignismarken\" oder \"Eventmar-\n\nken\" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren An-\n\nforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. \n\n21 \n\n(1) Nach Ansicht der Markeninhaberin soll eine von ihr im Anschluss an \n\ndas von ihr vorgelegte Rechtsgutachten mit \"Eventmarke\" umschriebene Be-\n\nzeichnung die mit dieser versehenen Waren oder Dienstleistungen der Sponso-\n\nren einer Sportveranstaltung als Produkte des sogenannten Merchandising \n\nidentifizieren und von Produkten der Nichtsponsoren unterscheiden. Die Benut-\n\nzung der \"Eventmarke\" durch einen Sponsor garantiere zwar nicht die Herkunft \n\nder mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als solche. Ihre Be-\n\nnutzung identifiziere und kommuniziere aber die Leistung durch die Sponsoren \n\nauf dem Markt. Der Veranstalter, der den Sponsoren die Verwendung seiner \n\nMarke für deren Produkte oder Dienstleistungen erlaube, stehe für ein be-\n\nstimmtes Qualitätsniveau ein und stelle sicher, dass bestimmte Produkte oder \n\n \n \n\n21\n\nDienstleistungen nicht mit der Veranstaltung in Verbindung gebracht werden \n\nkönnten. \n\n22 \n\n(2) Auch eine \"Ereignismarke\" kann nur dann als Marke eingetragen \n\nwerden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere \n\n(auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bei der Beurteilung \n\ndes Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgeblich zu berück-\n\nsichtigende Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die \n\nUrsprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienst-\n\nleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleis-\n\ntung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer \n\nHerkunft zu unterscheiden, bedeutet zugleich, dass die Marke die Gewähr bie-\n\nten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter \n\nder Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden \n\nsind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urt. \n\nv. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 30 = GRUR 2002, 804 = WRP \n\n2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, \n\nI-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal FC). Die Quali-\n\ntätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der \n\nMarkeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke \n\nversehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrol-\n\nliert, dass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenz-\n\nnehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die Möglich-\n\nkeit geben, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994 \n\n- C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II). \n\nNach diesen Grundsätzen kann auch der Veranstalter eines Sportereignisses \n\nals Markeninhaber Lizenzen an Dritte (Sponsoren) vergeben und sich die Mög-\n\nlichkeit der Kontrolle der Qualität der von den Sponsoren mit seiner Marke ge-\n\nkennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vorbehalten. An die Schutzfähig-\n\nkeit einer solchen Marke sind jedoch keine anderen und insbesondere keine \n\n \n\n22\n\ngeringeren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Die Bezeich-\n\nnung, die der Veranstalter durch Sponsoren als Marke benutzen will, muss \n\ndemnach wie jede andere Marke über eine hinreichende Unterscheidungskraft \n\nverfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass sie auch im Falle der \n\nVerwendung durch Sponsoren in dem Sinne auf den Veranstalter hinweisen \n\nmuss, dass der Verkehr diesen für die Qualität der unter der Kennzeichnung \n\nangebotenen Ware oder Dienstleistung verantwortlich macht. Daran fehlt es, \n\nwenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzel-\n\nnen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die \n\nBezeichnung aus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in \n\nVerbindung bringt. Daher kann der Bezeichnung des Ereignisses nur in ihrer \n\nverfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft zukommen. Wer seine \n\nLeistung zum Ereignis - als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant \n\noder als Diensteanbieter - unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtli-\n\nchem Schutz herkunftshinweisend bezeichnen möchte, hat hierzu eine von der \n\nbloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende \n\noder diese ergänzende Angabe zu wählen. \n\n23 \n\n4. Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausge-\n\ngangen. Seine tatrichterliche Beurteilung, für den Teil der Waren und Dienst-\n\nleistungen, bei denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer \n\nWeltmeisterschaft im Jahr 2006 herstelle, fehle der angegriffenen Marke wegen \n\nihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft im \n\nSinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n24 \n\na) Wie das Bundespatentgericht rechtfehlerfrei und in Übereinstimmung \n\nmit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient die Angabe \"WM \n\n2006\" der Bezeichnung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006. Der Verkehr ist \n\ndaran gewöhnt, dass sportliche Ereignisse wie Europa- oder Weltmeisterschaf-\n\nten mit der Abkürzung \"EM\" oder \"WM\" und dem Jahr ihrer Austragung be-\n\n \n \n\n23\n\nzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, \n\n777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000). Sowohl für die Veranstaltung selbst als \n\nauch für die mit ihrer Durchführung verbundenen Dienstleistungen und Waren \n\nist \"WM 2006\" daher unmittelbar beschreibend. Denn der Verkehr versteht die \n\nBezeichnung \"WM 2006\" als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als sol-\n\nchen und nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter. Dieser beschreibende Ge-\n\nhalt kommt der angegriffenen Marke, wie das Bundespatentgericht weiter \n\nrechtsfehlerfrei angenommen hat, bei allen Waren und Dienstleistungen zu, bei \n\ndenen der Verkehr wegen des erkennbaren Zusammenhangs mit der Durchfüh-\n\nrung der ihm als \"WM 2006\" bekannten Sportveranstaltung in der Verwendung \n\nder angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme auf dieses Sporter-\n\neignis sieht. Aufgrund dieser Bezugnahme verbindet der Verkehr mit der Be-\n\nzeichnung \"WM 2006\" lediglich eine Angabe zum Inhalt, zur Bestimmung oder \n\nzu sonstigen Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleistung und keinen \n\nHinweis auf deren Hersteller oder Anbieter. \n\n25 \n\nb) Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende \n\nBeurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, die dabei \n\nweitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tat-\n\nrichters setzt, ohne Erfolg. \n\n26 \n\naa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin geltend macht, \n\nder Verkehr verstehe \"WM 2006\" als Bezeichnung für einen bestimmten inter-\n\nnationalen Wettkampf im Jahr 2006, nämlich für die in diesem Jahr stattfinden-\n\nde Fußballweltmeisterschaft, ändert ein solches Verständnis nichts an dem \n\nvom Bundespatentgericht angenommenen beschreibenden Charakter des Zei-\n\nchens. Der Umstand, dass die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 von der \n\nMarkeninhaberin veranstaltet wird und die Veranstaltung einer weiteren Fuß-\n\nballweltmeisterschaft in demselben Jahr durch einen anderen Ausrichter schon \n\naus zeitlichen und organisatorischen Gründen tatsächlich ausgeschlossen wer-\n\n \n \n\n24\n\nden kann, steht nicht der der rechtlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts \n\nzugrunde liegenden Annahme entgegen, der Verkehr verbinde mit \"WM 2006\" \n\ndas Ereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen Hersteller \n\noder Veranstalter. Bietet lediglich ein einziger Anbieter aufgrund einer Mono-\n\npolstellung eine bestimmte Leistung an, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, \n\ndass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hin-\n\nweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Vielmehr \n\nliegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in \n\nVerbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken \n\n(vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, \n\nUmdruck S. 10 - LOTTO). Im übrigen hat das Bundespatentgericht den be-\n\nschreibenden Charakter von \"WM 2006\" hinsichtlich der einzelnen Waren und \n\nDienstleistungen, für die es das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG \n\nbejaht hat, ausdrücklich aus dem erkennbaren Bezug zu einer Fußballweltmeis-\n\nterschaft im Jahr 2006 hergeleitet. Soweit es bei anderen Waren und Dienst-\n\nleistungen nur von dem Zusammenhang mit einer Weltmeisterschaft gespro-\n\nchen, die Fußballweltmeisterschaft jedoch nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist \n\nnicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch \n\nnicht dargelegt, dass die betreffenden Erwägungen des Bundespatentgerichts \n\nnur für andere Weltmeisterschaften als Fußballweltmeisterschaften Geltung \n\nbeanspruchen. \n\n27 \n\nbb) Die Eintragung des Zeichens \"WM 2006\" als Gemeinschaftsmarke \n\ndurch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt steht der Beurteilung des \n\nBundespatentgerichts gleichfalls nicht entgegen. Mit Recht hat das Bundespa-\n\ntentgericht der Eintragung identischer oder ähnlicher Marken in anderen Län-\n\ndern oder durch das Harmonisierungsamt keine rechtliche Bindung, sondern \n\nlediglich eine bloße Indizwirkung beigemessen. Selbst wenn dem Harmonisie-\n\nrungsamt, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, derselbe Prüfungsstoff \n\nunterbreitet worden sein sollte, bestünde keine rechtliche Bindung der nationa-\n\n \n\n25\n\nlen Behörden und Gerichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Har-\n\nmonisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, \n\nSlg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Hen-\n\nkel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeu-\n\ntel). \n\n28 \n\ncc) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, ein \n\nhinlänglich enger Bezug zwischen \"WM 2006\" und den Waren und Dienstleis-\n\ntungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht die angegriffene Marke für \n\nlöschungsbedürftig erachtet habe, sei entgegen der Auffassung des Bundespa-\n\ntentgerichts nicht festzustellen. Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninha-\n\nberin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentgericht habe \n\nnicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats \n\nzwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar beträ-\n\nfen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung stünden, unterschieden \n\nwerde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 \n\n- BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzu-\n\nzeigen. Nach der von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin angeführten \n\nSenatsrechtsprechung kann bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die \n\ndie Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine hinrei-\n\nchende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein \n\nenger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistun-\n\ngen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Die \n\nRechtsbeschwerde der Markeninhaberin führt unter Berufung auf diese Recht-\n\nsprechung einzelne Kennzeichnungen für bestimmte Waren oder Dienstleis-\n\ntungen an, bei denen ein solcher enger beschreibender Bezug verneint oder in \n\nFrage gestellt worden ist, und will aus dem Vergleich mit den hier in Rede ste-\n\nhenden Waren und Dienstleistungen herleiten, dass das Bundespatentgericht \n\ndie Unterscheidungskraft insoweit zu Unrecht verneint hat. Sie übersieht dabei, \n\ndass das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und gene-\n\n \n\n26\n\nralisierend zu ermitteln ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls ab-\n\nhängt, nämlich vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten \n\nBezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Ein-\n\ntragung begehrt wird. Maßgeblich für die Feststellung, dass einer Bezeichnung \n\njegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist \n\nin jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen \n\nohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung \n\nkein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder \n\nDienstleistungen sieht. \n\n29 \n\nJe bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, \n\ndesto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der \n\nBegriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienst-\n\nleistung entgegentritt. Auch nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Mar-\n\nkeninhaberin ist \"WM 2006\" als übliche Bezeichnung für eine Weltmeister-\n\nschaft, insbesondere für die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, allgemein \n\nbekannt. Demnach kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, \n\ndass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. \n\n2 Nr. 1 MarkenG für alle Waren und Dienstleistungen verneint hat, die einen \n\nsolchen Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft \n\naufweisen, dass der Verkehr bei der Verwendung von \"WM 2006\" im Zusam-\n\nmenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen diesen Bezug zu \n\nder Veranstaltung als solcher erfasst und daher in der Bezeichnung kein Unter-\n\nscheidungsmittel für die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen sieht. \n\n30 \n\ndd) Die Markeninhaberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, \n\ndie Funktion der angegriffenen Marke bestehe darin, die mit ihr versehenen \n\nWaren oder Dienstleistungen als solche von Unternehmen zu kennzeichnen, \n\ndie als Sponsoren das damit bezeichnete Sportereignis unterstützen. \n\n \n \n \n\n27\n\n31 \n\nEine solche - von der Markeninhaberin als \"Eventmarke\" bezeichnete - \n\nKennzeichnung kann, wie oben unter C I 3 b) dargelegt wurde, registerrechtli-\n\nchen Schutz nur erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die \n\nEintragung als Marke erfüllt. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit \n\neinem Ereignis gebildeten Marken sind keine geringeren Anforderungen zu \n\nstellen. Auch das Bundespatentgericht hat es nicht als grundsätzlich ausge-\n\nschlossen angesehen, dass einer \"Ereignismarke\" in dem von der Markeninha-\n\nberin verstandenen Sinn die für die Annahme hinreichender Unterscheidungs-\n\nkraft erforderliche Hinweisfunktion zukommen kann. Es hat vielmehr nur im \n\nBlick auf die konkret eingetragene Marke \"WM 2006\" und deren Verwendung \n\nfür bestimmte Waren und Dienstleistungen festgestellt, dass der Verkehr \"WM \n\n2006\" wegen des eindeutig erkennbaren Bezugs allein als Hinweis auf das \n\nSportereignis als solches und nicht (auch) als Hinweis auf ein bestimmtes Un-\n\nternehmen auffasst, das als Veranstalter oder Hersteller die Verantwortung für \n\ndie Qualität der Waren und Dienstleistungen übernimmt, die mit dieser Be-\n\nzeichnung versehen sind. Diese tatrichterliche Feststellung ist, wie oben unter \n\nC I 4 dargelegt wurde, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n32 \n\nee) Das Bundespatentgericht hat daher mit Recht der Marke \"WM 2006\" \n\nfür alle mit einer Fußballweltmeisterschaft üblicherweise verbundenen Dienst-\n\nleistungen wie kulturelle Aktivitäten, Reisedienste, Werbung, Beförderung, Zur-\n\nverfügungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhaltung von \n\nGästen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG \n\nabgesprochen. Der Umstand, dass derartige Dienstleistungen auch im Zusam-\n\nmenhang mit Veranstaltungen außerhalb des Fußballsports und des Sports im \n\nAllgemeinen angeboten werden, steht nicht der Annahme des Bundespatentge-\n\nrichts entgegen, der Verkehr setze mit \"WM 2006\" gekennzeichnete Dienstleis-\n\ntungen in Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft \n\nund sehe daher darin keinen Herkunftshinweis. Dasselbe gilt, soweit das Bun-\n\ndespatentgericht die Marke für Medienprodukte und die auf die mediale Aus-\n\n \n\n28\n\nwertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienst-\n\nleistungen sowie für weitere bei der Veranstaltung eingesetzte Hilfsmittel und \n\nHilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Be-\n\nrechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeits-\n\nvermittlung und Ausbildung sowie Andenken als nicht unterscheidungskräftig \n\nangesehen hat. Ersichtlich beziehen sich die Ausführungen des Bundespatent-\n\ngerichts, soweit sie die üblicherweise mit derartigen Sportveranstaltungen ver-\n\nbundenen Dienstleistungen betreffen, auch auf die von der Markeninhaberin \n\nbeanspruchten Dienstleistungen \"Sitzreservierung für Shows und Sportveran-\n\nstaltungen; interaktive Unterhaltung\". Nicht begründet ist daher auch die Rüge \n\nder Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, das Bundespatentgericht habe \n\ndiese Dienstleistungen nicht abgehandelt. \n\n33 \n\n5. Aus den vorstehenden Gründen wendet sich die Rechtsbeschwerde \n\nder Markeninhaberin auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatent-\n\ngerichts, bei demjenigen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, \n\nfür den der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG fehle, handele es sich zudem um eine beschreibende Angabe im \n\nSinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n34 \n\na) Das Bundespatentgericht hat, wie oben unter C I 4 a) ausgeführt wur-\n\nde, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass \"WM 2006\" dazu dient, einen internationa-\n\nlen Wettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen, und dass der Verkehr diese Be-\n\nzeichnung daher als eine beschreibende Angabe der Art, des Inhalts oder \n\nsonstiger Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen auffasst. \n\n35 \n\nb) Mit Recht ist das Bundespatentgericht des Weiteren davon ausge-\n\ngangen, dass eine rechtlich oder faktisch begründete Monopolstellung des \n\nMarkeninhabers einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht \n\nentgegensteht. Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 \n\n \n \n \n\n29\n\nAbs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, \n\ndass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von \n\njedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 \n\nund C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 \n\n- Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, \n\nm.w.N.). Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, \n\ndie zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen \n\nkönnen, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien \n\nVerfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Ei-\n\ngenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (EuGH GRUR 2004, \n\n674, 675 Tz. 55 - Postkantoor). Es ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der \n\nKonkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Anga-\n\nben haben können, aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO). Jeder Wirtschaftsteilnehmer, \n\nder Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Ein-\n\ntragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, \n\nmuss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner \n\nWaren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (EuGH GRUR \n\n2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor). \n\n36 \n\nc) Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn \n\ndas Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Frei-\n\nhaltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hin-\n\nsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist \n\n(BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, \n\n758 - Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP \n\n2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP \n\n2005, 889 - LOKMAUS). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch bei diesem Schutzhindernis oh-\n\n \n\n30\n\n37 \n\n38 \n\nne Bedeutung, dass einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen \n\nüblicherweise nicht nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Fuß-\n\nballweltmeisterschaft, sondern auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen \n\naußerhalb des Sports angeboten werden. \n\nII. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist begründet und führt \n\nzur (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung. Die Annahme des Bundes-\n\npatentgerichts, der Marke \"WM 2006\" fehle für die Waren und Dienstleistungen, \n\nhinsichtlich deren es den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückge-\n\nwiesen hat, nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n39 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenom-\n\nmen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 \n\ni.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegen. \n\n40 \n\na) Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung \n\neiner Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke bösgläubig \n\nangemeldet worden ist. Derselbe Löschungsgrund war in der Vorschrift des \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat \n\n(vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Ge-\n\nschmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. März \n\n2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der frühe-\n\nren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen \n\nnunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begründung des \n\nRegierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. \n\n15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253). \n\n \n \n \n \n \n\n31\n\n41 \n\nb) Der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung soll Fälle \n\nerfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen \n\nlassen, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen \n\n(BT-Drucks. 15/1075, S. 67). Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in die-\n\nsem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht \n\nals Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechts-\n\nstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sitten-\n\nwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 \n\n- I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. \n\n30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, \n\nm.w.N.). \n\n42 \n\nc) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 \n\ni.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verneint, weil es schon das Fehlen des Be-\n\nnutzungswillens der Markeninhaberin nicht hat feststellen können. Die dagegen \n\ngerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben kei-\n\nnen Erfolg. Der Umstand, dass die Markeninhaberin im Jahr 2005 \"Richtlinien \n\nzur Verwendung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006-Marken\" herausge-\n\ngeben hat und seither im Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Fuß-\n\nball-Weltmeisterschaft ausschließlich Angaben mit dem Zusatz \"FIFA\" verwen-\n\ndet, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 \n\nnicht darauf schließen, dass die Markeninhaberin schon im Zeitpunkt der Ein-\n\ntragung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die \n\nMarke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat. \n\nFür das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung ist aber sowohl \n\nnach altem wie nach neuem Recht (allein) auf den Zeitpunkt der Eintragung \n\nabzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu § 50 Abs. 2 MarkenG). \n\n43 \n\n2. Gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des \n\nBundespatentgerichts, hinsichtlich technischer Geräte und Dienstleistungen, \n\n \n \n\n32\n\ndie alltäglich Verwendung fänden, sowie für sogenannte Merchandisingartikel \n\nund -angebote, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Fußball-\n\nweltmeisterschaft hätten, sei das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG nicht gegeben. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, dass bei Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu einer Welt-\n\nmeisterschaft im Jahr 2006 haben, für den Verkehr kein ausschließlich be-\n\nschreibender Sinngehalt ersichtlich ist. Hinsichtlich solcher Waren und Dienst-\n\nleistungen dient die Angabe \"WM 2006\" nicht zur Bezeichnung von Merkmalen \n\nder Waren oder der Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\nDie Möglichkeit, dass im Verkehr bloße Assoziationen zwischen der Marke, den \n\nWaren oder Dienstleistungen und dem Ereignis einer Weltmeisterschaft im Jahr \n\n2006 hergestellt werden, begründet, wie das Bundespatentgericht rechtsfehler-\n\nfrei angenommen hat, kein Allgemeininteresse daran, dass die Angabe \"WM \n\n2006\" allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen bleibt, um sie zur Be-\n\nzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die von ihren \n\nMerkmalen her keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben. \n\nInsofern besteht auch kein nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzuerkennendes \n\nBedürfnis, die Marke \"WM 2006\" zur allgemeinen Benutzung freizuhalten, damit \n\nsie jedermann als Hinweis auf eine etwaige Sponsorenstellung im Zusammen-\n\nhang mit einer im Jahr 2006 veranstalteten Weltmeisterschaft verwenden kann. \n\n44 \n\n3. Dagegen tragen die Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht \n\nseine Annahme, für technische Geräte und Dienstleistungen für den täglichen \n\nGebrauch sowie für sogenannte Merchandisingartikel und -angebote lägen die \n\nVoraussetzungen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG \n\nnicht vor. \n\n45 \n\na) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen des Eintragungshinder-\n\nnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für technische Geräte und Dienstleistun-\n\ngen für den täglichen Gebrauch mit der Begründung verneint, diese könnten \n\n \n \n\n33\n\nzwar für eine Berichterstattung erforderlich sein, würden aber nicht mit der In-\n\nhaltsangabe der Berichte beschrieben. Sie seien, anders als die Medienproduk-\n\nte und -dienstleistungen, bei denen ein Löschungsgrund gegeben sei, nicht \n\nthematisch beschränkt. Ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt sei zu-\n\ndem weder ersichtlich noch nahe liegend bei sogenannten Merchandisingarti-\n\nkeln und -angeboten, die zwar für das betreffende Ereignis hergestellt und auch \n\ndort unter die Leute gebracht werden mögen, aber sonst keinen Bezug zu der \n\nVeranstaltung hätten. Es lasse sich nicht mit der für eine Löschung erforderli-\n\nchen Sicherheit feststellen, dass es der angegriffenen Marke für diese Waren \n\nund Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte insbe-\n\nsondere für den Anmeldezeitpunkt, der vom Termin der FIFA-Fußballwelt-\n\nmeisterschaft 2006 noch weiter entfernt gewesen sei. Die gegen diese Beurtei-\n\nlung des Bundespatentgerichts gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der \n\nAntragstellerin zu 2 haben Erfolg. \n\n46 \n\nb) Anders als im Parallelverfahren I ZB 96/05 (FUSSBALL WM 2006) \n\nkann allerdings nicht der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin \n\nzu 2 gefolgt werden, auch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Marke \n\n\"WM 2006\" werde vom Verkehr stets als glatt beschreibende Sachangabe für \n\ndas weltweit wichtigste Sportereignis im Jahr 2006 aufgefasst. Es fehlt bei der \n\nMarke \"WM 2006\", die einen dem Bestandteil \"FUSSBALL\" vergleichbaren \n\nHinweis nicht enthält, ein derart eindeutiger und unmissverständlicher Bezug \n\nauf eine Sportart, dass auch bei solchen Waren und Dienstleistungen, die ihrer \n\nArt und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu \n\neiner Sportveranstaltung haben, ausnahmslos und ohne weiteres angenommen \n\nwerden kann, der Verkehr verstehe die Bezeichnung \"WM 2006\" immer als \n\nHinweis auf einen als \"Weltmeisterschaft im Jahr 2006\" veranstalteten sportli-\n\nchen Wettbewerb. Nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann \n\neine Marke nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis des Fehlens jegli-\n\ncher Unterscheidungskraft bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ein-\n\n \n\n34\n\ntragung bestanden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der \n\nAntragstellerin zu 2 besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass \"WM 2006\" \n\nschon Anfang des Jahres 2003 vom Verkehr stets und für alle Waren und \n\nDienstleistungen nur als beschreibende Angabe für die im Jahr 2006 stattfin-\n\ndende Fußballweltmeisterschaft oder für eine andere Weltmeisterschaft ver-\n\nstanden worden ist. \n\n47 \n\nc) Die Erwägungen, mit denen das Bundespatentgericht der Marke \"WM \n\n2006\" für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen allgemein \n\neine hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG \n\nzugesprochen hat, unterliegen jedoch aus anderen Gründen durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts legt der \n\nUmstand, dass dem Verkehr die von der Markeninhaberin im Jahr 2006 veran-\n\nstaltete Fußballweltmeisterschaft als solche bekannt ist, nicht die Annahme na-\n\nhe, er werde die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Falle \n\nihrer Bezeichnung mit \"WM 2006\" dem Veranstalter als einem unter mehreren \n\nUnternehmen zuordnen. Nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des \n\nBundespatentgerichts versteht der Verkehr die Bezeichnung \"WM 2006\", wenn \n\nsie für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die ihrer Art oder Bestim-\n\nmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach einen Bezug zu der Durchführung \n\neiner Weltmeisterschaft haben, als beschreibende Angabe, nämlich als Hinweis \n\nauf das Sportereignis als solches und nicht auf den Hersteller oder Anbieter der \n\nso gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung. Die Annahme des Bundespa-\n\ntentgerichts, der Verkehr werde, wenn er bei Waren und Dienstleistungen, die \n\nihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug \n\nzu einer Weltmeisterschaft hätten, den beschreibenden Gehalt der Bezeich-\n\nnung \"WM 2006\" erkenne, darin gleichwohl keinen bloßen Hinweis auf die Ver-\n\nanstaltung als solche, sondern ein Unterscheidungsmittel sehen, ist in sich wi-\n\ndersprüchlich. Erkennt der Verkehr in \"WM 2006\" die beschreibende Angabe \n\neiner Weltmeisterschaft im Jahr 2006, wird er vielmehr auch in dieser Hinsicht \n\n \n\n35\n\nallenfalls einen Bezug zu der Veranstaltung als solcher herstellen. Die Annah-\n\nme des Bundespatentgerichts, jedenfalls Teilen des Verkehrs sei bekannt, dass \n\nVereine und Verbände ihre Namen, Embleme und Logos markenmäßig ver-\n\nwendeten, Sponsoren Veranstaltungen unterstützten und Veranstalter mit ihren \n\nMarken für eine gewisse Qualität der Produkte der Sponsoren einstehen woll-\n\nten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus der Bekanntheit der Kenn-\n\nzeichnungsgewohnheiten im Zusammenhang mit dem Sponsoring von Groß-\n\nveranstaltungen könnte allenfalls hergeleitet werden, dass der Verkehr in die-\n\nsem Bereich bei der Verwendung unterscheidungskräftiger Angaben die so ge-\n\nkennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, \n\nsondern dem Ausrichter der betreffenden Veranstaltung zurechnet. Dagegen \n\nhat er keinen Anlass, eine lediglich das betreffende Ereignis als solches be-\n\nzeichnende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf \n\ndie Ursprungsidentität der mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen auf-\n\nzufassen, weil ihm bekannt ist, dass Ausrichter solcher Großveranstaltungen \n\nVerträge mit Sponsoren über die Kennzeichnung der von diesen im Zusam-\n\nmenhang mit der Durchführung der Veranstaltung angebotenen Produkte \n\nschließen. \n\n48 \n\nd) Mithin ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung \"WM 2006\" vom \n\nVerkehr weder allgemein für alle Waren und Dienstleistungen als nicht unter-\n\nscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im \n\nJahr 2006 verstanden wird, noch dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle be-\n\nanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nach den Feststellungen des \n\nBundespatentgerichts keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeister-\n\nschaft im Jahr 2006 haben (technische Geräte und Dienstleistungen und sog. \n\nMerchandisingartikel und -angebote), hinreichende Unterscheidungskraft im \n\nSinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Dementsprechend bedarf es \n\nhinsichtlich jeder einzelnen der hier noch in Rede stehenden Waren und \n\nDienstleistungen der konkreten Feststellung, ob der normal informierte, ange-\n\n \n\n36\n\nmessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der fraglichen \n\nWare oder Dienstleistung die Bezeichnung \"WM 2006\", wenn sie für die betref-\n\nfende Ware oder Dienstleistung verwendet wird, als ein Unterscheidungsmittel \n\nauffasst, das die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unter-\n\nnehmen stammend kennzeichnet und somit von denjenigen anderer Unter-\n\nnehmen unterscheidet. An solchen hinreichend differenzierenden Feststellun-\n\ngen zu den verbleibenden Waren und Dienstleistungen fehlt es bislang. \n\n49 \n\nDie angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, damit die \n\nerforderlichen Feststellungen zu den einzelnen noch beanspruchten Waren und \n\nDienstleistungen nachgeholt werden können. Dabei wird zu berücksichtigen \n\nsein, inwieweit der Verkehr aufgrund der Art, der Bestimmung oder sonstiger \n\nMerkmale der betreffenden Ware oder Dienstleistung Anlass hat, einen Bezug \n\nzwischen der Bezeichnung \"WM 2006\" und einer so bezeichneten Weltmeister-\n\nschaft im Jahr 2006 herzustellen, oder ob ein solcher Bezug fern liegend ist und \n\nder Verkehr daher für einzelne Waren oder Dienstleistungen im Eintragungs-\n\nzeitpunkt \"WM 2006\" nicht als abkürzende Beschreibung einer \"Weltmeister-\n\nschaft im Jahr 2006\", sondern als unterscheidungskräftige Buchstaben- und \n\nZahlenkombination versteht. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung können \n\ninsbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Waren-\n\ngebiet (wie etwa eine Übung, Produkte mit aus Buchstaben und Zahlen beste-\n\nhenden Kürzeln zu kennzeichnen) und der Grad der Nähe oder Ferne der Ware \n\noder Dienstleistung zur Durchführung von Sportveranstaltungen einschließlich \n\ndes damit verbundenen Sponsorings von Bedeutung sein. \n\n50 \n\nD. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzuwei-\n\nsen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist der angefochtene \n\nBeschluss aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht auf die Beschwerde \n\nder Markeninhaberin den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückge-\n\n \n \n\n37\n\nwiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.08.2005 - 32 W(pat) 238/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zb-97-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":32},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zb-97-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:12.556647+00:00"}}