{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__96-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"I ZB 96/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FUSSBALL WM 2006 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 a) \"FUSSBALL WM 2006\" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sol- len, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintra- gungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unter- scheidungskraft verfügen. c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als \"Ereig- nismarken\" oder \"Eventmarken\" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesonde- re nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine \"Ereignismarke\" kann nur dann als Marke ein- getragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbe- sondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVerkündet am: \n27. April 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nI ZB 96/05 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke 301 19 919 \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nFUSSBALL WM 2006 \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \n\na) \"FUSSBALL WM 2006\" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der \nFußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen \nBekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als \nsolchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel \nWaren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend \nzu kennzeichnen. \n\nb) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer \nSportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sol-\nlen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintra-\ngungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unter-\nscheidungskraft verfügen. \n\nc) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als \"Ereig-\nnismarken\" oder \"Eventmarken\" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesonde-\nre nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger \nBezeichnungen führen. Auch eine \"Ereignismarke\" kann nur dann als Marke ein-\ngetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbe-\nsondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. \n\nBGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss \n\ndes 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der vorbe-\n\nzeichnete Beschluss insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde \n\nder Markeninhaberin der Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 \n\nteilweise zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird im \n\nVerhältnis zur Antragstellerin zu 1 auf 600.000 €, im Verhältnis zur \n\nAntragstellerin zu 2 auf 1 Million € und im Verhältnis zur Antragstel-\n\nlerin zu 3 auf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nA. Die am 26. März 2001 angemeldete Wortmarke Nr. 301 19 919 \n\nFUSSBALL WM 2006 \n\nist am 18. Juli 2002 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen wor-\n\nden (die unterschiedliche Druckweise gibt darüber Auskunft, hinsichtlich wel-\n\ncher Waren und Dienstleistungen der Löschungsantrag beim Bundespatentge-\n\nricht Erfolg hatte): \n\n\"unbelichtete Filme; Gerbstoffe; künstliche Süßungsmittel; Kulturer-\nde; Düngemittel; Torf als Dünger; \n\nKosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnisch-\nwasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, \nHaarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und \nSchweißhemmer für den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Haut-\ncremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnen-\nschutzlotionen; Haarlotionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, \nGesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative Abfüllungen für Kosme-\ntikzwecke; Reinigungs-, Polier-, Spül-, Scheuermittel für Haushalts-\nzwecke; Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur \nund -cremes; Ledercremes; Polierwachs; \n\nSchmiermittel; Motorenöle und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse für ge-\nwerbliche Zwecke; Lederfette; Torf als Brennstoff; \n\npharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für \nZahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygienepro-\ndukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedi-\nkamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze; diäte-\ntische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Erzeug-\nnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, \nMineralstoffen, Spurenelementen; Babynahrung; Vitaminprodukte; \nLuftauffrischungsmittel; Geruchsverbesserer für Fahrzeuge; \n\nAluminiumfolie; Geldklammern; Figurinen und Ornamente aus un-\nedlem Metall; magnetische Dekorationen; Statuen, Statuetten, \nSkulpturen und Trophäen aus gewöhnlichem Metall oder Legierun-\ngen davon; Spielscheiben (\"Pogs\") aus Metall; fest angebrachte \nServiettenspender aus Metall; Küchenaluminiumfolie; ortsfeste \nHandtuchspender aus Metall; Eisen; \n\nMaschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke; elektri-\nsche Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische Ma-\nschinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte; elekt-\nrische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpres-\nsen für Haushaltszwecke; elektrische Küchenmaschinen; elektri-\nsche Mixer für Haushaltszwecke; Geschirrspüler; Haushaltswasch-\nmaschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähmaschinen; \nStaubsauger; Bauteile von Kraftmaschinen; \n\nHandwerkzeuge; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forst-\nwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahr-\nzeugbau sowie die Bautechnik; elektrische oder nichtelektrische \nRasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwaren; Gabel und \nLöffel; Haarentfernungsgeräte; Pinzetten; Lockenstäbe; Küchen-\nscheren; Schraubendreher; \n\nBrillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Bril-\nlen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Ge-\nräte zur Aufnahme, Übermittlung und Wiedergabe von Bild und Ton; \nFernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; \nLautsprecher; Kopfhörer; Computer; datenverarbeitende Geräte; \nComputertastaturen; Computerbildschirme; Modems; elektronische \nTaschenübersetzer; Diktiergeräte; elektronische Notebooks; Scan-\nner; Drucker; Fotokopierer; Faxgeräte; Telephone; Anrufbeantwor-\nter; Videotelephone; Zellulartelefone; Rechenmaschinen; Kreditkar-\ntenlesegeräte; Bankautomaten; Videokameras, Camcorders; pho-\ntographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren, belichtete Filme, \nDiapositive; Blitzlampen, Kamerataschen, Batterien; elektronische \nHandspiele ausschließlich zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Vi-\ndeospiele; Videospielgeräte; Spielautomaten, nämlich Arcadenspie-\nle; Videospielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware ein-\nschließlich Software \n-\ndatenbanken; Bildschirmschonerprogramme für Computer; magne-\ntische, leere oder bespielte, digitale oder analoge Ton- und Bildträ-\nger, Videobänder, Magnetbänder, Magnetplatten, DVDs, Disketten, \n\nfür Spiele; Computerprogramme und \n\noptische Disketten, Kompaktdisketten, CD-ROMs; leere oder mit \nMusik, Ton oder Bildern (die animiert sein können), bespielte Vi-\ndeodisketten; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; Speicherkar-\nten; Mikrochipkarten; magnetische Kredit-, Telefon-, Bankautoma-\nten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten; \nSicherheitsalarme; elektronische Verkaufsautomaten; Windmesser, \nnämlich Luftsäcke; Entfernungsmessgeräte; Geschwindigkeits-\nmess- und -anzeigegeräte; in elektronischer Form, über CD-ROM, \nDatenbanken oder das Internet gelieferte Veröffentlichungen; Zei-\nchentrickfilme, insbesondere für Werbezwecke; \n\nDiagnosegeräte für medizinische Zwecke; medizinische Messappa-\nrate und -instrumente; Massagegeräte zum privaten Gebrauch; \nGymnastikgeräte für medizinische Zwecke; medizindiagnostische \nAnzeigegeräte; Säuglingsflaschen; Kondome; Stützbandagen; Eis- \nund Wärmebeutel für medizinische Zwecke; Handschuhe für medi-\nzinische Zwecke; \n\nTaschenlampen; Tischlampen; dekorative Lampen; Lampenschir-\nme; Glühlampen; Glühbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; Kühl-\nschränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillgerä-\nte, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elektrische Kaffeemaschinen; \nelektrische Kochkessel; elektrische Brotröster; elektrische Friteu-\nsen; elektrische Wäsche- und Haartrockner; Heizgeräte; Luftbe-\nfeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trinkwasserbrunnen; Ventilato-\nren für den privaten Gebrauch; \n\nFahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwägen, Wohnmobile, Bus-\nse, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe; \n-reifenabdeckungen, \nFahrzeugsonnenblenden; Sportfelgen und \nFahrzeugsitzbezüge; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze \nfür Babies und Kinder; Dachträger für Automobile; Fahrzeugkraft-\nmaschinen und -bauteile; \n\nJuwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anhänger; Bro-\nschen; Schmucknadeln (Juwelierware); verkäufliche Team- und \nSpielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln und Anstecker; Kra-\nwattenklammern und -nadeln; Manschettenknöpfe; Gedenkmünzen; \nBecher und Teller; Siegertrophäen, Statuen und Skulpturen; Tee-\nkannen; Spielscheiben (\"Pogs\"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; \ndekorative Schlüsselanhänger; Münzen; Figurinen und Ornamente; \nMedaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall; \n\nMusikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Musik-\ninstrumente; \n\nGeldklammern \nfür Banknoten; Papiertischdecken; Servietten; \nTischwäsche; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Ge-\nschenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Papier- \noder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaf-\nfeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhandtü-\ncher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Kosmetiktücher, \nPapiertaschentücher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und \nSchulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, \nKopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke, Notiz-\npapier; Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Ak-\ntendeckel, Buchhüllen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und Rät-\nselbücher; Leuchtpapier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; \nBüro- und Heftklammern; Konfetti; Papierfahnen; Papierfähnchen; \nPapierlaternen; Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; \nFüllersets; Stiftsets; Filzstifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; \nTinte; Stempel; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- \nund Zeichenstifte; Kreide, Dekorationen für Stifte; Druckformen; \nMagazine; Zeitungen; Bücher und Tageszeitungen, insbesondere \nüber Sportler und Sportereignisse; gedrucktes Lehrmaterial; Zeit-\npläne (zur Aufzeichnung von Ergebnissen); Veranstaltungspro-\ngramme, Veranstaltungsalben, Fotoalben, Autogrammbücher, Ad-\nressenbücher; Tagebücher; Zeitplaner; Straßenkarten; Spielkarten; \nEintrittskarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrpläne; Flug-\nblätter und Broschüren; Comic Strips; Sammelkarten; Autoaufkle-\nber; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Fotos; Postkar-\nten; Werbeschilder und -transparente und Werbematerial aus Pa-\npier; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Korrekturflüssigkei-\nten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibutensilien; \nReißzwecken; Lineale; Klebeband für Schreibwaren; Spender für \nKlebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumentenhalter; \nKlemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; \nStempel; Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhal-\ntungs-, Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder Karton \n(nicht codiert); Fahnen (aus Papier); Wimpel (aus Papier); \n\nLeder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sportta-\nschen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie \nenthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; \nTransporttaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; ball-\nförmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Reisetaschen; \nAktentaschen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsselta-\nschen; Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; \nGeldbörsen; Schecktaschen; \n\nSpiegel; Artikel aus Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, \nFigurinen, Trophäen, Anhängerschilder (uncodiert), zB Namens-\nschilder, Schlüsselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), de-\nkorative Schlüsselanhänger, alle aus Plastik; Kissen; Sitzkissen für \nAutomobile; Dachträger für Automobile; Schlafsäcke; Möbel; Sitz-\nmöbel für innen und außen; Regale (Möbel); transportable Bauten \naus Metall; Küchenhandtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderbü-\ngel; aufblasbare Werbeobjekte; Bücherregale; Ständer für Schreib-\nwaren; Spielscheiben (\"Pogs\"), nicht aus Metall; Figurinen und Or-\nnamente aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; \n\n(nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und \n-behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkrü-\nge, Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller, Unterset-\nzer, keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelme-\ntall); \nisolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Fla-\nschenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische \nNahrungs- und Getränkekühler; Papierhandtuchspender (aus Me-\ntall); Kämme und Haarbürsten; Zahnseide; Statuen, Skulpturen und \nTrophäen aus Porzellan, Terrakotta oder Glas, die mit dem Fuß-\nballsport zu tun haben; Figurinen und Ornamente aus Porzellan, \nTon oder Glas; \n\nSchlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kis-\nsenbezüge; Vorhänge und Duschvorhänge aus Textilien und aus \nKunststoff; Vorhangstoffe; Textilhandtücher; Badetücher; Geschirr-\ntücher; Geschirrhandtücher; Decken; Stofftaschentücher; Wandbe-\nhänge; Flaggen; Fahnen (nicht aus Papier); Wimpel (nicht aus Pa-\npier); Tischwäsche aus Textilien; Etiketten (Stoff); Bügelbilder; \n\nBekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pul-\nlover und Trikots; T-Shirts; ärmellose Trikots; Kleider; Röcke; Un-\nterwäsche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; \n\nMützen; Kappen; Hüte; Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trai-\nningsanzüge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; \nUniformen; Krawatten; Schweißbänder, Stirnbänder; Schürzen; \nLätzchen; Schlafanzüge; Kleinkind- und Kinderbekleidung; Socken \nund Strümpfe; Strumpfbänder; Gürtel; Hosenträger; Handschuhe \n(Bekleidung); \n\nBorten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Nähkästchen; Pailletten \nfür Kleidung; Medaillons und Anstecker für Kleidung (mit Ausnahme \nderjeniger aus Edelmetall), Broschen für Kleidung; Nadeln für Müt-\nzen (mit Ausnahme derjeniger aus Edelmetall); Haarnetze, Haar-\nbänder; Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer Haarschmuck; \nMedaillons aus unedlem Metall; Nadeln aus unedlem Metall; Anste-\ncker aus Plastik; \n\nTeppiche, Vorleger, Matten (auch für Autos); Geflechte, Linoleum \nund andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; \nHolzbodenbeläge, Kunstrasen, Strandmatten; \n\nSpiele und Spielzeuge; Sportbälle; Brettspiele; Tische für Tischfuß-\nball; Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; Puzzles; Ballone; auf-\nblasbare Spielzeuge; Spielscheiben (\"Pogs\"); Fußballausrüstung; \nFußbälle; Sporthandschuhe, \ninsbesondere Fußballhandschuhe, \nBoxhandschuhe und Baseballhandschuhe; Knieschoner; Ellenbo-\ngenschoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fußballtore; \nSporttaschen und -behälter zum Tragen von Sportartikeln; Partyhü-\nte (Spielzeug); handbetriebene elektronische Spiele, andere als die-\njenigen, die nur für den Gebrauch mit Fernsehgeräten ausgelegt \nsind; Schaumgummihände; \n\nFleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte; gekoch-\ntes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse; genießbare Öle \nund Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete Nüsse; Mar-\nmeladen; Eingemachtes; Konfitüren; Milch; Milchprodukte; Molke-\nreiprodukte; Käse; diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische \nZwecke auf der Basis von Proteinen; \n\nKaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreide-\npräparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cra-\ncker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; \n(Würz-)Saucen; Gewürze; Salz; Nahrungsmittelzusätze (nicht für \n\nmedizinische oder diätetische Zwecke); diätetische Erzeugnisse für \nnichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten; \n\nTiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren; frisches \nGemüse; Blumen; Tierstreu; Rasen, Torfstreu für Tiere; \n\nalkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfrei-\ner Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Was-\nser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; \ngeeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier; \n\nalkoholische Getränke (Bier ausgenommen); \n\nStreichhölzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, nicht aus Edelmetall, \nAschenbecher, nicht aus Edelmetall, Raucherartikel aus unedlem \nMetall; Zigaretten; Tabak; \n\nBetrieb von Stellenvermittlungsagenturen; Dienstleistungen einer \nPersonalvermittlungsagentur; Dienstleistungen im Bereich Wer-\nbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen im \nBereich Internet-Werbung; Werbeverbreitung; Dienstleistung zur \nVermietung von Reklameflächen; Werbeplatzdienste; Dienstleistung \nfür Reklamefläche; Fernseh- und Rundfunkwerbung; Filmwerbung; \nDienstleistungen einer Promotionsagentur für Werbung; Dienstleis-\ntungen einer Promotionsagentur für Sport und Öffentlichkeitsarbeit; \nMarktforschungsdienste; Markterhebungsdienste; Organisation der \nWerbung \nfür Handelsmessen; Datenbankverwaltungsdienste; \nErstellen und Herausgeben von Statistiken und Sportaufzeichnun-\ngen; Dienstleistungen im Bereich Datenaufnahme und Veröffentli-\nchungen statistischer Informationen über sportliche Leistungen; \nWerbung für Fußballveranstaltungen; Betrieb eines elektronischen \nMarktes im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen über \ndie Anschaffung von Waren; \n\nAbwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Kre-\nditkarten; Ausgabe von Reiseschecks; Finanzierungsdienste; Bank-\ndienste; Kredit- und Darlehensvermittlung; Versicherungsdienste; \nLeasinggeschäfte, insbesondere Leasing von Bild- und Tonauf-\nzeichnungen; finanzielle Unterstützung von Sportveranstaltungen; \n\nFahrzeugreinigung; Schmierdienste für Fahrzeuge; Fahrzeugwar-\ntung; Fahrzeugreparatur; Dienstleistungen eines Bekleidungsaus-\n\nstatters, nämlich Ausbessern von Bekleidungsstücken; Reinigen \nvon Bekleidungsstücken; \n\nKommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation \ndurch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation \ndurch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen elektroni-\nschen Computerterminals, Datenbanken und Internet; Kommunika-\ntion durch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommuni-\nkation durch Telefax; Funkruf; Kommunikation durch Telekonferenz; \nFernsehübertragungen; Kabelfernsehübertragungen; Rundfunk-\nübertragungen; Dienstleistungen einer Presse- und Informations-\nagentur; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Lie-\nfern von Pressemeldungen; Übermittlung von Nachrichten; Vermie-\ntung von Telefon-, Fax- und anderen Kommunikationsgeräten; Ü-\nbertragen einer kommerziellen Internetseite; Radio- und Fernseh-\nprogramm- und Verbreitungsdienste über das Internet; elektroni-\nsche Nachrichtenübertragung; Bereitstellen eines Computer-\nZugangs zu \"schwarzen Brettern\" (Informations- und Annoncenan-\nschlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; Übertragung von Nachrichten \nund Bildern über Computer; Bereitstellen eines Zugriffs auf private \nund geschäftliche Einkaufs- und Bestelldienste über Computer \nund/oder interaktive Kommunikationstechnologien; Ausstrahlung \nvon Fernseh- und Radiowerbung; \n\nDienstleistungen eines Reisebüros; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und \nWohnmobilbeförderungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdiens-\nte; Ausflugsorganisationsdienste; Fahrzeugmietdienste; Parkplatz-\ndienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Versorgung mit Was-\nser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseitigungsdienste; Reser-\nvierungsdienste für Reisen; Verteilung von Zeitungen, Magazinen \nund Büchern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; Vertei-\nlung von Lösungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erdöl, mit \nAusnahme von flüssigem Erdgas, für Dritte; \n\nEntwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von Photogra-\nphien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen für Pho-\ntographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Geräten zum \nphotographischen Entwickeln, Drucken, Vergrößern oder Endbear-\nbeiten; Dienstleistungen eines Bekleidungsausstatters, nämlich An-\nfertigung von Bekleidungsstücken; Maßanfertigung von Beklei-\ndungsstücken; \n\nAusbildung; Bereitstellen von Training; Unterhaltung, Organisation \nvon Lotterien und Wettbewerben; Wett- und Spieldienste, die sich \nauf Sport beziehen oder damit in Zusammenhang stehen; Unterhal-\ntung bei oder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; sportli-\nche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von sportlichen und kul-\nturellen Veranstaltungen und Aktivitäten; Organisation von Sport-\nwettbewerben; Bewerben von Fußballveranstaltungen; Organisation \nvon Fußballveranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften; \nVermietung von Sporteinrichtungen; Anmietung von Sporteinrich-\ntungen zur Nutzung durch Dritte; Vermietung von Audio- und Vi-\ndeoausrüstungen; Radio-, Fernsehprogramm-, Videoband-, Zei-\nchentrickfilm- und Zeichentrickfernsehprogrammproduktion; im Sin-\nne künstlerisch-kreativer Produktion; Präsentation, Vernetzung von \nFilmen und Bild-, Ton- und Videoaufnahmen; Präsentation von in-\nteraktiver Ausbildung und Unterhaltung, interaktiver CDs, CD-\nROMs, Computerprogramme und Spiele; Präsentation, Vernetzung \nund/oder Vermietung interaktiver CDs, CD-ROMs, Computerpro-\ngramme und Spiele; Dienstleistung im Zusammenhang mit Radio- \nund Fernsehausstrahlung von Sport und Sportveranstaltungen; \nDienstleistung zur Herstellung von Radio- und Fernsehprogramm- \nund Videobandaufnahmen; Sitzplatzreservierung für Shows und \nSportveranstaltungen; Zeitmessung von Sportveranstaltungen; Or-\nganisation von Schönheitswettbewerben; interaktive Unterhaltung; \nonline-Spieledienste; Bereitstellen von Spielen über das Internet; \nVeröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und \nZeitschriften; Förderung von Veranstaltungen für kulturelle und \nsportliche Zwecke in Form von Zurverfügungstellung von Einrich-\ntungen zur Verpflegung und Unterhaltung von Gästen; \n\nVerpflegung von Gästen, insbesondere Schnell- und Zwischenver-\npflegungen in Cafeterien und Restaurants; Cateringdienste; Zim-\nmervermittlung; Zimmerreservierung in Hotels; Dolmetschdienste; \nFoto-, Audio- und Videoaufnahmeproduktionsdienste; Druckdienste; \nMiete einer Zugriffszeit auf einen zentralen Datenbankrechner; \nDienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung \n(Programmieren); Entwicklung von Computersoftware; Wach- und \nSicherheitsdienste; medizinische, zahnmedizinische, klinische und \nKrankenhausdienste; Arzneimitteluntersuchungen; Damen-, Herren-\nfriseur- und Schönheitssalondienste; Uniformverleih; Dienstleistun-\ngen eines Bekleidungsausstatters, nämlich Vermietung von Beklei-\ndungsstücken; Lizenzvergabe von geistigen Eigentumsrechten; Da-\ntenbankerstellungsdienste; Lizenzvergabedienste für Datenbanken; \n\nArchivierungsdienste für stehende und bewegte Bilder; Aufnahme \nvon fremden Websites im Internet.\" \n\n2 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin \n\nzu 2 haben die vollständige Löschung der Marke beantragt, die Antragstellerin \n\nzu 3 hat die Löschung nur für die beanspruchten Waren der Klasse 14 [\"Juwe-\n\nlierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen, Schmuck-\n\nnadeln (Juwelierware); verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); \n\nSchmucknadeln und Anstecker; Krawattenklammern und -nadeln; Manschet-\n\ntenknöpfe; Gedenkmünzen; Becher und Teller; Bierkrüge; Siegertrophäen, Sta-\n\ntuen und Skulpturen; Teekannen; Spielscheiben (\"Pogs\"); Aschenbecher und \n\nZigarettenetuis; dekorative Schlüsselanhänger; Münzen; Figurinen und Orna-\n\nmente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall\"] begehrt. Zur Be-\n\ngründung haben die Antragstellerinnen ausgeführt, die angegriffene Marke sei \n\nentgegen §§ 3, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Marken-\n\nanmeldung sei zudem sittenwidrig gewesen. \n\nDie Markeninhaberin hat der Löschung widersprochen. \n\nDie Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\nden Löschungsanträgen stattgegeben. \n\nAuf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht \n\nden Beschluss der Markenabteilung insoweit aufgehoben, als die Marke auf-\n\ngrund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 für die in der \n\nobigen Aufstellung kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen gelöscht \n\nworden ist (BPatG GRUR 2005, 948). Unter Zurückweisung der Beschwerde \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nder Markeninhaberin im Übrigen hat das Bundespatentgericht die Löschungs-\n\nanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 insoweit zurückgewiesen. \n\nMit Schriftsatz vom 4. April 2006 hat die Markeninhaberin gegenüber \n\ndem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Dienstleistung \"Organisation \n\nund Bewerbung von Fußballveranstaltungen\" verzichtet. \n\nMit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, de-\n\nren Zurückweisung die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen, verfolgt die \n\nMarkeninhaberin ihr Begehren, die Löschungsanträge insgesamt zurückzuwei-\n\nsen, mit der Beschränkung weiter, dass die Zurückweisung der Löschungsan-\n\nträge nicht mehr hinsichtlich der Dienstleistung \"Organisation und Bewerbung \n\nvon Fußballveranstaltungen\" begehrt werde. Die Antragstellerin zu 2 wendet \n\nsich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, soweit \n\ndie Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg hatte. Die Markeninhaberin bean-\n\ntragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 zurückzuweisen. \n\n8 \n\nB. Das Bundespatentgericht hat die Löschungsanträge für teilweise be-\n\ngründet erachtet, weil für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleis-\n\ntungen die Eintragungshindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft \n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG im Zeitpunkt der Eintragung bestanden hätten und auch \n\nnoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestünden. Hinsichtlich der \n\nübrigen Waren und Dienstleistungen hat es die Löschungsanträge der Antrag-\n\nstellerinnen zu 1 und 2 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n9 \n\nDer Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 3 MarkenG habe keinen \n\nErfolg. \"FUSSBALL WM 2006\" sei als Kombination aus einem Wort, einer Ab-\n\nkürzung und einer Jahreszahl abstrakt markenfähig. Eine Löschung nach § 50 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG komme nicht in Betracht. Die grund-\n\nsätzliche Vermutung, dass der Inhaber der Marke einen Benutzungswillen ha-\n\nbe, sei nicht widerlegt. Die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Drit-\n\nten zuzuführen, reiche aus. \n\n10 \n\nEs bestehe jedoch für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-\n\nleistungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \"WM\" sei \n\nals Abkürzung für \"Weltmeisterschaft\" eine im Sport übliche Bezeichnung für \n\neinen internationalen Wettbewerb. \"FUSSBALL\" beschreibe die Sportart und die \n\nJahreszahl 2006 die zu verschiedenen Terminen veranstalteten Wettkämpfe \n\nnach dem Jahr ihrer Durchführung. \"FUSSBALL WM 2006\" beschreibe damit \n\ninsgesamt einen internationalen Fußballwettkampf im Jahr 2006. Dritten müsse \n\nes unbenommen bleiben, frei von Monopolrechten mit der Bezeichnung \n\n\"FUSSBALL WM 2006\" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine \n\nFußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 bezögen, dabei zum Einsatz kämen \n\noder sich bei einer solchen bewährt hätten. Ein Freihaltebedürfnis bestehe für \n\nWaren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von \n\nSportwettbewerben und Fußballveranstaltungen, und zwar als beschreibende \n\nAngabe für die auf diese Veranstaltung bezogenen Waren und Dienstleistun-\n\ngen. Alle üblicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienst-\n\nleistungen wie Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Organisation von Sportver-\n\nanstaltungen, Reisedienste, Werbung, Vermittlung von Sporteinrichtungen so-\n\nwie Bewirtung, Verpflegung und Unterhaltung von Gästen seien vom Freihalte-\n\nbedürfnis umfasst. Als Inhaltsangabe freihaltebedürftig sei \"FUSSBALL WM \n\n2006\" außerdem für Medienprodukte und Dienstleistungen, die die mediale \n\nAuswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand hät-\n\nten. Der beschreibende Charakter des Veranstaltungsnamens betreffe auch die \n\nhierfür eingesetzten Hilfsmittel und Hilfsleistungen, wie z. B. Sport- und Fanarti-\n\nkel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, \n\nMessungen, Promotion, Arbeitsvermittlung, Ausbildung und Andenken. Hin-\n\nsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Marke nach Ansicht des \n\nBundespatentgerichts wegen ihres beschreibenden Gehalts auch jegliche Un-\n\nterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n11 \n\nDie insoweit bestehenden Eintragungshindernisse seien nicht durch Ver-\n\nkehrsdurchsetzung beseitigt. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung scheite-\n\nre am Fehlen einer markenmäßigen Verwendung. Die Marke werde bisher im-\n\nmer nur zusammen mit der Angabe \"FIFA\" und (teilweise zusätzlich) mit dem \n\nLogo der Markeninhaberin verwendet. Dies stelle keine ausreichende Benut-\n\nzung dar, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem \n\nbestimmten Unternehmen stammend diene, da die Angabe \"FIFA\" und das Lo-\n\ngo zumindest deutlich kennzeichnungskräftiger seien und dem Verbraucher \n\nnicht nahe legten, daneben auch \"FUSSBALL WM 2006\" als (Zweit)Marke zu \n\nverstehen. Außerdem sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben, weil keine \n\nausreichende Zuordnung zur Inhaberin der angegriffenen Marke erkennbar sei. \n\n12 \n\nKein Freihaltebedürfnis bestehe dagegen für technische Geräte und \n\nDienstleistungen, die alltäglich Verwendung fänden, wie Fernsehgeräte, Radios, \n\nVideorekorder, Kameras u.ä. Diese könnten zwar für eine Berichterstattung er-\n\nforderlich sein, würden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte beschrie-\n\nben. Ebenso wenig bestehe ein Freihaltebedürfnis für Merchandisingartikel und \n\n-angebote, soweit es sich um Waren oder Dienstleistungen handele, die sonst \n\nkeinen Bezug zu der Veranstaltung hätten. Bei diesen Produkten, die - anders \n\nals etwa Bälle - keine Eigenschaften aufwiesen, die für eine spezielle Veranstal-\n\ntung charakteristisch seien, sei ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt \n\nweder ersichtlich noch nahe liegend. Soweit ein Freihaltebedürfnis nicht beste-\n\nhe, könne auch nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit festge-\n\nstellt werden, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Unterscheidungs-\n\nkraft fehle. \n\n13 \n\nC. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Er-\n\nfolg. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung, soweit das Bundespa-\n\ntentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Löschungsantrag der \n\nAntragstellerin zu 2 teilweise zurückgewiesen hat. \n\n14 \n\n15 \n\nI. Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin \n\nDie Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet, weil das \n\nBundespatentgericht das Vorliegen der Löschungsgründe gemäß § 50 Abs. 1, § \n\n8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht hat. \n\n16 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Streitmarke habe be-\n\nschreibenden Charakter. \"FUSSBALL WM 2006\" beschreibe einen internationa-\n\nlen Fußballwettkampf im Jahr 2006. Nach den Feststellungen des Bundespa-\n\ntentgerichts beschreibt \"FUSSBALL WM 2006\" damit für einen Teil der bean-\n\nspruchten Waren und Dienstleistungen deren Art, Inhalt oder Bestimmung oder \n\nbezeichnet sonstige Merkmale im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hin-\n\nsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Angabe \"FUSSBALL WM \n\n2006\" nach Auffassung des Bundespatentgerichts aus denselben Gründen, aus \n\ndenen ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, jegli-\n\nche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Diese Beur-\n\nteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin stand. \n\n17 \n\n2. Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG \n\n(Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbe-\n\nreiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei \n\njedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, \n\ndas ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, \n\nSlg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Win-\n\nward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 \n\nTz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.). An das Vorliegen der Unterscheidungskraft im \n\nSinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen \n\nFreihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen \n\ngestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, \n\n1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB \n\n60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte \n\nZeiten, m.w.N.). \n\n18 \n\n3. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-\n\nren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es \n\nauf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR \n\n2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. \n\n2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 \n\n- C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. \n\n7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 \n\n- Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal in-\n\nformierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-\n\nverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. \n\n2005, 44 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterschei-\n\ndungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist \n\ndie einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder \n\nDienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-\n\nzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer \n\nUnternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; \n\nBGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 \n\n- I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). \n\nDenn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge-\n\nkennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das \n\nFehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist \n\nein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so geringe \n\nUnterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die \n\nBeurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist un-\n\nerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 \n\n- I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. \n\n6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper). \n\n19 \n\na) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben-\n\nden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen \n\nohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemel-\n\ndeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-\n\nscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es \n\nkeinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-\n\nmittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, \n\n1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR \n\n2001, 1153 = WRP 2001, 1201 \n\n- antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 \n\n- I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT, \n\nm.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder \n\nDienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Un-\n\nterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu \n\nden angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb \n\ndie Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffs-\n\ninhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Be-\n\nzeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten \n\nWaren oder Dienstleistungen sieht \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 \n\n- I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, \n\nWaren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt fer-\n\nner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendun-\n\ngen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden \n\nVerwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht \n\nals Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 \n\n- REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte \n\nZeiten, m.w.N.). \n\n20 \n\nb) Zu solchen nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnet \n\nauch die sprachübliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur für \n\ndas Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom \n\nVerkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als \n\nSonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche \n\nLeistung aus Anlass dieses Ereignisses. Die Gemeinfreiheit der den Anlass be-\n\nschreibenden Angabe steht deren herkunftshinweisenden Zuordnung zu einem \n\nbestimmten Unternehmen entgegen. Das aktuelle Ereignis macht dessen um-\n\ngangssprachliche Benennung nicht zur Marke. Eine begriffliche Kategorisierung \n\nentsprechender Kennzeichnungen als \"Ereignismarken\" oder \"Eventmarken\" ist \n\ninsoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforde-\n\nrungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. \n\n21 \n\n(1) Nach Ansicht der Markeninhaberin soll eine von ihr im Anschluss an \n\ndas von ihr vorgelegte Rechtsgutachten mit \"Eventmarke\" umschriebene Be-\n\nzeichnung die mit dieser versehenen Waren oder Dienstleistungen der Sponso-\n\nren einer Sportveranstaltung als Produkte des sogenannten Merchandising \n\nidentifizieren und von Produkten der Nichtsponsoren unterscheiden. Die Benut-\n\nzung der \"Eventmarke\" durch einen Sponsor garantiere zwar nicht die Herkunft \n\nder mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als solche. Ihre Be-\n\nnutzung identifiziere und kommuniziere aber die Leistung durch die Sponsoren \n\nauf dem Markt. Der Veranstalter, der den Sponsoren die Verwendung seiner \n\nMarke für deren Produkte oder Dienstleistungen erlaube, stehe für ein bestimm-\n\ntes Qualitätsniveau ein und stelle sicher, dass bestimmte Produkte oder Dienst-\n\nleistungen nicht mit der Veranstaltung in Verbindung gebracht werden könnten. \n\n22 \n\n(2) Auch eine \"Ereignismarke\" kann nur dann als Marke eingetragen \n\nwerden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere \n\n(auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bei der Beurteilung \n\ndes Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgeblich zu berück-\n\nsichtigende Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die \n\nUrsprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienst-\n\nleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleis-\n\ntung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer \n\nHerkunft zu unterscheiden, bedeutet zugleich, dass die Marke die Gewähr bie-\n\nten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter \n\nder Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden \n\nsind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urt. \n\nv. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 30 = GRUR 2002, 804 = WRP \n\n2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, \n\nI-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal FC). Die Quali-\n\ntätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der \n\nMarkeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke ver-\n\nsehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrolliert, \n\ndass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer \n\nzur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die Möglichkeit geben, \n\nderen Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994, C-9/93, Slg. \n\n1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II). Nach diesen \n\nGrundsätzen kann auch der Veranstalter eines Sportereignisses als Markenin-\n\nhaber Lizenzen an Dritte (Sponsoren) vergeben und sich die Möglichkeit der \n\nKontrolle der Qualität der von den Sponsoren mit seiner Marke gekennzeichne-\n\nten Waren oder Dienstleistungen vorbehalten. An die Schutzfähigkeit einer sol-\n\nchen Marke sind jedoch keine anderen und insbesondere keine geringeren An-\n\nforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Die Bezeichnung, die der Ver-\n\nanstalter durch Sponsoren als Marke benutzen will, muss demnach wie jede \n\nandere Marke über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügen (§ 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass sie auch im Falle der Verwendung \n\ndurch Sponsoren in dem Sinne auf den Veranstalter hinweisen muss, dass der \n\nVerkehr diesen für die Qualität der unter der Kennzeichnung angebotenen Wa-\n\nre oder Dienstleistung verantwortlich macht. Daran fehlt es, wenn der Verkehr \n\nlediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder \n\nDienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung \n\naus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung \n\nbringt. Daher kann der Bezeichnung des Ereignisses nur in ihrer verfremdeten \n\nVerwendung herkunftshinweisende Kraft zukommen. Wer seine Leistung zum \n\nEreignis - als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als \n\nDiensteanbieter - unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem \n\nSchutz herkunftshinweisend bezeichnen möchte, hat hierzu eine von der blo-\n\nßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende oder \n\ndiese ergänzende Angabe zu wählen. \n\n23 \n\n4. Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegan-\n\ngen. Seine tatrichterliche Beurteilung, für den Teil der Waren und Dienstleistun-\n\ngen, bei denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer Fußball-\n\nweltmeisterschaft im Jahre 2006 herstelle, fehle der angegriffenen Marke we-\n\ngen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft \n\nim Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n24 \n\na) Wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung \n\nmit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient die Angabe \n\n\"FUSSBALL WM 2006\" der Bezeichnung einer Fußballweltmeisterschaft im \n\nJahre 2006. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass sportliche Ereignisse wie Eu-\n\nropa- oder Weltmeisterschaften mit der Abkürzung \"EM\" oder \"WM\" und dem \n\nJahr ihrer Austragung bezeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 \n\n- I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000). So-\n\nwohl für die Veranstaltung selbst als auch für die mit ihrer Durchführung ver-\n\nbundenen Dienstleistungen und Waren ist \"FUSSBALL WM 2006\" daher unmit-\n\ntelbar beschreibend. Denn der Verkehr versteht die Bezeichnung \"FUSSBALL \n\nWM 2006\" als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als solchen und nicht \n\nals Hinweis auf seinen Veranstalter. Dieser beschreibende Gehalt kommt der \n\nangegriffenen Marke, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei an-\n\ngenommen hat, bei allen Waren und Dienstleistungen zu, bei denen der Ver-\n\nkehr wegen des erkennbaren Zusammenhangs mit der Durchführung der ihm \n\nals \"FUSSBALL WM 2006\" bekannten Sportveranstaltung in der Verwendung \n\nder angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme auf dieses Sporter-\n\neignis sieht. Aufgrund dieser Bezugnahme verbindet der Verkehr mit der Be-\n\nzeichnung \"FUSSBALL WM 2006\" lediglich eine Angabe zum Inhalt, zur Be-\n\nstimmung oder zu sonstigen Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleis-\n\ntung und keinen Hinweis auf deren Hersteller oder Anbieter. \n\n25 \n\nb) Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende \n\nBeurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, die dabei \n\nweitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tat-\n\nrichters setzt, ohne Erfolg. \n\n26 \n\naa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin geltend macht, \n\n\"FUSSBALL WM 2006\" beschreibe nicht \"einen\" internationalen Fußballwett-\n\nkampf im Jahr 2006, der Verkehr verstehe vielmehr \"FUSSBALL WM 2006\" als \n\nBezeichnung für einen bestimmten internationalen Wettkampf im Jahre 2006, \n\nnämlich für die in diesem Jahre stattfindende, von der Markeninhaberin veran-\n\nstaltete Fußballweltmeisterschaft, ändert ein solches Verständnis an dem vom \n\nBundespatentgericht angenommenen beschreibenden Charakter des Zeichens \n\nnichts. Der Umstand, dass die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 von der \n\nMarkeninhaberin veranstaltet wird und die Veranstaltung einer weiteren Fuß-\n\nballweltmeisterschaft in demselben Jahr durch einen anderen Ausrichter schon \n\naus zeitlichen und organisatorischen Gründen tatsächlich ausgeschlossen wer-\n\nden kann, steht nicht der der rechtlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts \n\nzugrunde liegenden Annahme entgegen, der Verkehr verbinde mit \"FUSSBALL \n\nWM 2006\" das Ereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen \n\nHersteller oder Veranstalter. Bietet lediglich ein einziger Anbieter aufgrund einer \n\nMonopolstellung eine bestimmte Leistung an, so führt dies nicht ohne weiteres \n\ndazu, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als \n\nHinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Viel-\n\nmehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbie-\n\nter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erbli-\n\ncken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB \n\n11/04, Umdruck S. 10 - LOTTO). Im Übrigen hat das Bundespatentgericht den \n\nbeschreibenden Charakter von \"FUSSBALL WM 2006\" hinsichtlich der einzel-\n\nnen Waren und Dienstleistungen, für die es das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG bejaht hat, ausdrücklich aus dem erkennbaren Bezug zu einer \n\nFußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 hergeleitet. \n\n27 \n\nbb) Die Eintragung des Zeichens \"WM 2006\" als Gemeinschaftsmarke \n\ndurch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt steht der Beurteilung des \n\nBundespatentgerichts gleichfalls nicht entgegen. Mit Recht hat das Bundespa-\n\ntentgericht der Eintragung identischer oder ähnlicher Marken in anderen Län-\n\ndern oder durch das Harmonisierungsamt keine rechtliche Bindung, sondern \n\nlediglich eine bloße Indizwirkung beigemessen. Entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde kann dem Harmonisierungsamt schon deshalb nicht dersel-\n\nbe Prüfungsstoff unterbreitet worden sein wie in der vorliegenden Sache, weil \n\nes sich um unterschiedliche Zeichen handelt. Im Übrigen bestünde selbst bei \n\nidentischen Zeichen keine rechtliche Bindung der nationalen Behörden und Ge-\n\nrichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Harmonisierungsamt (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 \n\nTz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Henkel/HABM; Urt. v. \n\n12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeutel). \n\n28 \n\ncc) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, ein \n\nhinlänglich enger Bezug zwischen \"FUSSBALL WM 2006\" und den Waren und \n\nDienstleistungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht die angegriffene \n\nMarke für löschungsbedürftig erachtet habe, sei entgegen der Auffassung des \n\nBundespatentgerichts nicht festzustellen. Soweit die Rechtsbeschwerde der \n\nMarkeninhaberin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentge-\n\nricht habe nicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des \n\nSenats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar \n\nbeträfen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung stünden, unter-\n\nschieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, \n\n419 - BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts \n\naufzuzeigen. Nach der von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ange-\n\nführten Senatsrechtsprechung kann bei Angaben, die sich auf Umstände bezie-\n\nhen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine \n\nhinreichende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Anga-\n\nbe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienst-\n\nleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Die \n\nRechtsbeschwerde der Markeninhaberin führt unter Berufung auf diese Recht-\n\nsprechung einzelne Kennzeichnungen für bestimmte Waren oder Dienstleistun-\n\ngen an, bei denen ein solcher enger beschreibender Bezug verneint oder in \n\nFrage gestellt worden ist, und will aus dem Vergleich mit den hier in Rede ste-\n\nhenden Waren und Dienstleistungen herleiten, dass das Bundespatentgericht \n\ndie Unterscheidungskraft insoweit zu Unrecht verneint hat. Sie übersieht dabei, \n\ndass das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und gene-\n\nralisierend zu ermitteln ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls ab-\n\nhängt, nämlich vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten \n\nBezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Ein-\n\ntragung begehrt wird. Maßgeblich für die Feststellung, dass einer Bezeichnung \n\njegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist \n\nin jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen \n\nohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung \n\nkein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder \n\nDienstleistungen sieht. \n\n29 \n\nJe bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, \n\ndesto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Beg-\n\nriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleis-\n\ntung entgegentritt. Auch nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Marke-\n\nninhaberin ist \"FUSSBALL WM 2006\" als übliche Bezeichnung für die Fußball-\n\nweltmeisterschaft im Jahr 2006 allgemein bekannt. Demnach kann es aus \n\nRechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Bundespatentgericht die \n\nUnterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für alle Waren \n\nund Dienstleistungen verneint hat, die einen solchen Bezug zu der im Jahre \n\n2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft aufweisen, dass der Verkehr bei \n\nder Verwendung von \"FUSSBALL WM 2006\" im Zusammenhang mit den betref-\n\nfenden Waren und Dienstleistungen diesen Bezug zu der Veranstaltung als sol-\n\ncher erfasst und daher in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die \n\nHerkunft dieser Waren oder Dienstleistungen sieht. Durch den Bestandteil \n\n\"FUSSBALL\" wird bei der angegriffenen Marke ein derart eindeutiger Bezug zu \n\nder Sportveranstaltung als solcher hergestellt, dass nach der Lebenserfahrung \n\nausgeschlossen werden kann, der Verkehr könne bei einer Verwendung der \n\nBezeichnung \"FUSSBALL WM 2006\" im Zusammenhang mit einzelnen Waren \n\noder Dienstleistungen darin ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der \n\nbetreffenden Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Unternehmen \n\nstammend sehen. \n\n30 \n\ndd) Die Markeninhaberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, \n\ndie Funktion der angegriffenen Marke bestehe darin, die mit ihr versehenen \n\nWaren oder Dienstleistungen als solche von Unternehmen zu kennzeichnen, \n\ndie als Sponsoren das damit bezeichnete Sportereignis unterstützen. \n\n31 \n\nEine solche - von der Markeninhaberin als \"Eventmarke\" bezeichnete - \n\nKennzeichnung kann, wie oben unter C I 3 b) dargelegt wurde, registerrechtli-\n\nchen Schutz nur erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die \n\nEintragung als Marke erfüllt. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit \n\neinem Ereignis gebildeten Marken sind keine geringeren Anforderungen zu stel-\n\nlen. Auch das Bundespatentgericht hat es nicht als grundsätzlich ausgeschlos-\n\nsen angesehen, dass einer \"Ereignismarke\" in dem von der Markeninhaberin \n\nverstandenen Sinn die für die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft \n\nerforderliche Hinweisfunktion zukommen kann. Es hat vielmehr nur im Blick auf \n\ndie konkret eingetragene Marke \"FUSSBALL WM 2006\" und deren Verwendung \n\nfür bestimmte Waren und Dienstleistungen festgestellt, dass der Verkehr \n\n\"FUSSBALL WM 2006\" wegen des eindeutig erkennbaren Bezugs allein als \n\nHinweis auf das Sportereignis als solches und nicht (auch) als Hinweis auf ein \n\nbestimmtes Unternehmen auffasst, das als Veranstalter oder Hersteller die \n\nVerantwortung für die Qualität der Waren und Dienstleistungen übernimmt, die \n\nmit dieser Bezeichnung versehen sind. Diese tatrichterliche Feststellung ist, wie \n\noben unter C I 4 dargelegt wurde, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n32 \n\nee) Das Bundespatentgericht hat daher mit Recht der Marke \"FUSSBALL \n\nWM 2006\" für alle mit einer Fußballweltmeisterschaft üblicherweise verbunde-\n\nnen Dienstleistungen wie kulturelle Aktivitäten, Reisedienste, Werbung, Beför-\n\nderung, Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhal-\n\ntung von Gästen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG abgesprochen. Der Umstand, dass derartige Dienstleistungen auch \n\nim Zusammenhang mit Veranstaltungen außerhalb des Fußballsports und des \n\nSports im Allgemeinen angeboten werden, steht nicht der Annahme des Bun-\n\ndespatentgerichts entgegen, der Verkehr setze mit \"FUSSBALL WM 2006\" ge-\n\nkennzeichnete Dienstleistungen in Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden \n\nFußballweltmeisterschaft und sehe daher darin keinen Herkunftshinweis. Das-\n\nselbe gilt, soweit das Bundespatentgericht die Marke für Medienprodukte und \n\ndie auf die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen \n\nausgerichteten Dienstleistungen sowie für weitere bei der Veranstaltung einge-\n\nsetzte Hilfsmittel und Hilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe \n\nund Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, \n\nPromotion, Arbeitsvermittlung und Ausbildung sowie Andenken als nicht unter-\n\nscheidungskräftig angesehen hat. Ersichtlich beziehen sich die Ausführungen \n\ndes Bundespatentgerichts, soweit sie die üblicherweise mit derartigen Sport-\n\nveranstaltungen verbundenen Dienstleistungen betreffen, auch auf die von der \n\nMarkeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen \"Sitzplatzreservierung für \n\nShows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung\". Nicht begründet ist \n\ndaher auch die Rüge der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, das Bun-\n\ndespatentgericht habe diese Dienstleistungen nicht abgehandelt. \n\n33 \n\n5. Aus den vorstehenden Gründen wendet sich die Rechtsbeschwerde \n\nder Markeninhaberin auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatent-\n\ngerichts, bei demjenigen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, \n\nfür den der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG fehle, handele es sich zudem um eine beschreibende Angabe im Sin-\n\nne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n34 \n\na) Das Bundespatentgericht hat, wie oben unter C I 4 a) ausgeführt wur-\n\nde, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass \"FUSSBALL WM 2006\" dazu dient, einen \n\ninternationalen Fußballwettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen, und dass der \n\nVerkehr diese Bezeichnung daher als eine beschreibende Angabe der Art, des \n\nInhalts oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen \n\nauffasst. \n\n35 \n\nb) Mit Recht ist das Bundespatentgericht des Weiteren davon ausgegan-\n\ngen, dass eine rechtlich oder faktisch begründete Monopolstellung des Marken-\n\ninhabers einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entge-\n\ngensteht. Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c \n\nMarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass be-\n\nschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jeder-\n\nmann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und \n\nC-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 \n\n- Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, \n\nm.w.N.). Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, \n\ndie zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen \n\nkönnen, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien \n\nVerfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Ei-\n\ngenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (EuGH GRUR 2004, \n\n674, 675 Tz. 55 - Postkantoor). Es ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der \n\nKonkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Anga-\n\nben haben können, aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO). Jeder Wirtschaftsteilnehmer, \n\nder Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintra-\n\ngung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss \n\ndie Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren \n\noder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (EuGH GRUR 2004, \n\n674, 675 Tz. 58 - Postkantoor). \n\n36 \n\nc) Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das \n\nWarenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihal-\n\ntungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hin-\n\nsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist (BGH, \n\nBeschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 \n\n- Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, \n\n91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP 2005, \n\n889 - LOKMAUS). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch bei diesem Schutzhindernis ohne \n\nBedeutung, dass einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen übli-\n\ncherweise nicht nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Fußball-\n\nweltmeisterschaft, sondern auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen au-\n\nßerhalb des Sports angeboten werden. \n\n37 \n\n38 \n\nII. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist begründet und führt \n\nzur (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung. Das Bundespatentgericht \n\nhat, soweit es den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückgewiesen \n\nhat, zu Unrecht den Löschungsgrund gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\n\nkenG verneint. \n\n39 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenom-\n\nmen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 \n\ni.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegen. \n\n40 \n\na) Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung \n\neiner Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke bösgläubig \n\nangemeldet worden ist. Derselbe Löschungsgrund war in der Vorschrift des \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat \n\n(vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Ge-\n\nschmacksmusterrechts \n\n- Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. März \n\n2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der frühe-\n\nren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen \n\nnunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, \n\nS. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253). \n\n41 \n\nb) Der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung soll Fälle \n\nerfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen las-\n\nsen, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen \n\n(BT-Drucks. 15/1075, S. 67). Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in die-\n\nsem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht \n\nals Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstel-\n\nlung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sittenwidri-\n\ngen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 \n\n- I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. \n\n30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, \n\nm.w.N.). \n\n42 \n\nc) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 \n\ni.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verneint, weil es schon das Fehlen des Be-\n\nnutzungswillens der Markeninhaberin nicht hat feststellen können. Die dagegen \n\ngerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben kei-\n\nnen Erfolg. Der Umstand, dass die Markeninhaberin im Jahr 2005 \"Richtlinien \n\nzur Verwendung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006-Marken\" herausge-\n\ngeben hat und seither im Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Fuß-\n\nball-Weltmeisterschaft ausschließlich Angaben mit dem Zusatz \"FIFA\" verwen-\n\ndet, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 \n\nnicht darauf schließen, dass die Markeninhaberin schon im Zeitpunkt der Ein-\n\ntragung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die \n\nMarke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat. \n\nFür das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung ist aber sowohl \n\nnach altem wie nach neuem Recht (allein) auf den Zeitpunkt der Eintragung \n\nabzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu § 50 Abs. 2 MarkenG). \n\n43 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 beanstandet jedoch \n\nmit Erfolg, dass das Bundespatentgericht das Vorliegen des Eintragungshin-\n\ndernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für technische Geräte und Dienstleis-\n\ntungen für den alltäglichen Gebrauch sowie für so genannte Merchandisingarti-\n\nkel und -angebote verneint hat. \n\n44 \n\na) Das Bundespatentgericht hat dazu ausgeführt, technische Geräte und \n\nDienstleistungen für den alltäglichen Gebrauch könnten zwar für eine Berichter-\n\nstattung erforderlich sein, würden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte \n\nbeschrieben. Sie \n\nseien, \n\nanders \n\nals \n\ndie Medienprodukte \n\nund \n\n-dienstleistungen, bei denen ein Löschungsgrund gegeben sei, nicht thematisch \n\nbeschränkt. Ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt sei außerdem weder \n\nersichtlich noch nahe liegend bei sogenannten Merchandisingartikel und \n\n-angeboten, die zwar für das betreffende Ereignis hergestellt und auch dort un-\n\nter die Leute gebracht werden mögen, aber sonst keinen Bezug zu der Veran-\n\nstaltung hätten. Es sei daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Si-\n\ncherheit festzustellen, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Unter-\n\nscheidungskraft fehle. Dies gelte insbesondere für den Anmeldezeitpunkt, der \n\nvom Termin der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006 noch weiter entfernt ge-\n\nwesen sei. \n\n45 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 macht zum Eintra-\n\ngungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Recht geltend, die angegrif-\n\nfene Marke \"FUSSBALL WM 2006\" werde vom Verkehr stets als glatt beschrei-\n\nbende Sachangabe für das weltweit wichtigste Sportereignis im Jahre 2006 \n\naufgefasst. Bei der Marke \"FUSSBALL WM 2006\" steht wegen des Bestandteils \n\n\"FUSSBALL\" der beschreibende Gehalt, nämlich der Hinweis auf das mit ihr \n\nbezeichnete Sportereignis als solches, derart im Vordergrund, dass der Ver-\n\nkehr, wie die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 mit Recht ausführt, \n\nüberhaupt nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die \n\nHerkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimm-\n\nten Unternehmen \n\nidentifizieren. Den beschreibenden \n\nInhalt der Angabe \n\n\"FUSSBALL WM 2006\" erkennt der Verkehr wegen seiner Bekanntheit und we-\n\ngen der unmissverständlichen Bedeutung des Bestandteils \"FUSSBALL\" nach \n\nder Lebenserfahrung bei allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen und \n\ndaher auch dann, wenn die Bezeichnung im Zusammenhang mit Waren und \n\nDienstleistungen verwendet wird, die als solche ihrer Art und ihrer Bestimmung \n\nnach keinen Bezug zu der Durchführung einer derartigen Sportveranstaltung \n\naufweisen. \n\n46 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts legt der Umstand, \n\ndass dem Verkehr die von der Markeninhaberin veranstaltete Fußballweltmeis-\n\nterschaft als solche bekannt ist, nicht die Annahme nahe, er werde die hier in \n\nRede stehenden Waren und Dienstleistungen, wenn sie mit der Marke \"FUSS-\n\nBALL WM 2006\" bezeichnet würden, dem Veranstalter zuordnen. Das Bundes-\n\npatentgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verkehr die Bezeichnung \n\n\"FUSSBALL WM 2006\", wenn sie für Waren und Dienstleistungen verwendet \n\nwird, die ihrer Art oder ihrer Bestimmung nach einen Bezug zu der Durchfüh-\n\nrung einer Fußballweltmeisterschaft aufweisen, als beschreibende Angabe im \n\nSinne eines Hinweises auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Her-\n\nsteller oder Anbieter der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ver-\n\nsteht. Nicht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht jedoch sei-\n\nne Annahme, der Verkehr werde demgegenüber, wenn er bei Waren und \n\nDienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu einer \n\nFußballweltmeisterschaft aufwiesen, den beschreibenden Gehalt der Bezeich-\n\nnung \"FUSSBALL WM 2006\" erkenne - wovon angesichts der allgemeinen Be-\n\nkanntheit und der Eindeutigkeit dieser Angabe auszugehen ist -, darin gleich-\n\nwohl keinen bloßen Hinweis auf die Veranstaltung als solche, sondern ein Un-\n\nterscheidungsmittel sehen. Die Annahme des Bundespatentgerichts, jedenfalls \n\nTeilen des Verkehrs sei bekannt, dass Vereine und Verbände ihre Namen, \n\nEmbleme und Logos markenmäßig verwendeten, Sponsoren Veranstaltungen \n\nunterstützten und Veranstalter mit ihren Marken für eine gewisse Qualität der \n\nProdukte der Sponsoren einstehen wollten, rechtfertigt keine abweichende Be-\n\nurteilung. Aus der Bekanntheit der Kennzeichnungsgewohnheiten im Zusam-\n\nmenhang mit dem Sponsoring von Großveranstaltungen könnte allenfalls her-\n\ngeleitet werden, dass der Verkehr in diesem Bereich bei der Verwendung un-\n\nterscheidungskräftiger Angaben die so gekennzeichneten Waren und Dienst-\n\nleistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der \n\nbetreffenden Veranstaltung zurechnet. Dagegen hat er keinen Anlass, eine le-\n\ndiglich das betreffende Ereignis als solches bezeichnende, nicht unterschei-\n\ndungskräftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf die Ursprungsidentität der \n\nmit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen, weil ihm bekannt \n\nist, dass Ausrichter solcher Großveranstaltungen Verträge mit Sponsoren über \n\ndie Kennzeichnung der von diesen im Zusammenhang mit der Durchführung \n\nder Veranstaltung angebotenen Produkte schließen. \n\n47 \n\nd) Da folglich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich \n\nderen das Bundespatentgericht den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 \n\nzurückgewiesen hat, die Voraussetzungen der Löschung gemäß § 50 Abs. 1, \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben, ob auch das \n\nEintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. \n\n48 \n\nD. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzuwei-\n\nsen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist der angefochtene \n\nBeschluss aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht auf die Beschwerde \n\nder Markeninhaberin den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückge-\n\nwiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.08.2005 - 32 W(pat) 237/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zb-96-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":31},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zb-96-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:23.583098+00:00"}}