{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"I ZB 77/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nI ZB 77/05 \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die IR-Marke 758 255\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss \n\ndes 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 24. Mai 2005 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Widerspre-\n\nchenden entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Widersprechende ist Inhaberin der für „Bekleidungsstücke und \n\nSchuhe“ eingetragenen nationalen Marke 396 30 087 \n\nRossi \n\nAuf ihren Widerspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt der prioritätsjün-\n\ngeren, u.a. für \n\nclasse 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non com-\npris dans d’autres classes; sacs à main; malles et valises; pa-\nrapluies, parasols et cannes. \n\nclasse 25: Vêtements, chaussures, chapellerie. \n\ninternational registrierten Bildmarke 758 255 \n\nR O S S I \n\nden Schutz für „Vêtements, chaussures, chapellerie“ versagt. Hinsichtlich der Wa-\n\nren der Klasse 18 hat das Amt eine Verwechslungsgefahr verneint. \n\n2 \n\nHiergegen hat sich die Widersprechende mit der Beschwerde gewandt, mit \n\nder sie die Schutzversagung der angegriffenen Marke auch für die Waren der \n\nKlasse 18 sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr begehrt hat. Hilfsweise \n\nhat sie beantragt, mündliche Verhandlung anzuberaumen. Auf Rückfrage des Be-\n\nrichterstatters, ob der Hilfsantrag sich auch auf den Antrag auf Rückzahlung der \n\nBeschwerdegebühr beziehe – sei dies der Fall, müsse mündlich verhandelt wer-\n\nden, auch wenn die Beschwerde in der Sache Erfolg habe –, hat die Widerspre-\n\nchende den Hilfsantrag in der Weise eingeschränkt, dass er sich nicht auf den An-\n\ntrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr beziehe. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Bundespatentgericht der Be-\n\nschwerde teilweise stattgegeben und der angegriffenen Marke auch für die Waren \n\n„Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d’autres \n\nclasses; sacs à main; malles et valises“ den Schutz versagt. Die weitergehende \n\nBeschwerde, mit der die Widersprechende die Schutzversagung auch für die Wa-\n\nren „parapluies, parasols et cannes“ begehrt hatte, hat das Bundespatentgericht \n\nzurückgewiesen; den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat es ab-\n\ngewiesen. \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die – vom Bundespatentgericht nicht \n\nzugelassene – Rechtsbeschwerde der Widersprechenden. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das \n\nBundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch \n\ndaraus, dass die Widersprechende insoweit einen im Gesetz aufgeführten, die zu-\n\nlassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel – die Versagung \n\ndes rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) – gerügt hat (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 2.10.2002 – I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655 – TURBO-\n\nTABS, m.w.N.). Dies hat sie im Einzelnen begründet. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Verfahren vor dem Bundespa-\n\ntentgericht verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gewährung recht-\n\nlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). \n\na) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die \n\nBeschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im Streit-\n\nfall hat die Widersprechende einen solchen Antrag (hilfsweise) gestellt. Dass das \n\nBundespatentgericht ohne mündliche Verhandlung zum Nachteil der Widerspre-\n\nchenden entschieden hat, ist mit dem Verfahrensrecht nicht in Einklang zu brin-\n\ngen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIn diesem Verfahrensverstoß liegt auch eine Versagung des rechtlichen Ge-\n\nhörs. Denn die Widersprechende konnte – nicht zuletzt aufgrund der Verfügung \n\ndes Berichterstatters – davon ausgehen, dass zu ihrem Nachteil in der Sache kei-\n\nne Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen würde. Sie konnte an-\n\nnehmen, dass sie vor einer für sie nachteiligen Entscheidung in der Sache vor \n\noder spätestens in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben \n\nwerde, ergänzend vorzutragen und Rechtsausführungen zu machen. Darin, dass \n\nihr diese Möglichkeit abgeschnitten worden ist, liegt eine Verletzung ihres An-\n\nspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 28.8.2003 – I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068 – BachBlüten Ohrker-\n\nze, m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auch \n\nauf der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 \n\n– I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 – Top Selection), auch \n\nwenn die Widersprechende in ihrer Rechtsbeschwerde nicht dargelegt hat, was \n\nsie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht über \n\nihr Vorbringen in der schriftlichen Beschwerdebegründung hinaus noch vorgetra-\n\ngen hätte. Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung lässt sich nicht im Einzelnen \n\nvorhersehen. Der Vortrag eines Verfahrensbeteiligten hängt vielmehr maßgeblich \n\nvom Verlauf der Verhandlung, insbesondere von Äußerungen von Seiten der Rich-\n\nterbank, ab. In einem derartigen Fall braucht derjenige, der sich auf die Versagung \n\nrechtlichen Gehörs beruft, nicht darzulegen, was er im Einzelnen vor oder in der \n\nmündlichen Verhandlung zur weiteren Begründung seines Schutzversagungsan-\n\ntrags vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97, GRUR \n\n2000, 512, 514 = WRP 2000, 542 – COMPUTER ASSOCIATES). \n\n11 \n\nIII. Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht zum \n\nNachteil der Widersprechenden entschieden hat, und in diesem Umfang zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 89 Abs. 4 MarkenG). \n\nUllmann \n\nHerr Dr. v. Ungern-Sternberg \nist in Urlaub und an der Un- \nterschrift verhindert. \n\nBornkamm \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.05.2005 - 27 W(pat) 242/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zb-77-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zb-77-05","retrieved":"2026-07-10 20:15:38.562872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-19/i-zb-77-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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