{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__57-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"I ZB 57/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erstattung von Patentanwaltskosten GeschmMG § 15 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; MarkenG § 140 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; PatG § 143 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i.d.F. v. 13.12.2001; Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kos- tenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 an- hängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind. b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtli- chen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 57/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nErstattung von Patentanwaltskosten \n\nGeschmMG § 15 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i.d.F. v. \n13.12.2001; MarkenG § 140 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; PatG § 143 Abs. 5 \ni.d.F. v. 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i.d.F. v. 13.12.2001; \nGesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen \nEigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1; \nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden \nPatentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kos-\ntenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember \n2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 an-\nhängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach \ndem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden \nsind. \n\nb) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die \nangefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtli-\nchen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - OLG Dresden \nLG Leipzig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2006 durch die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert \n\nund Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2005 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.911,13 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist ein in O. ansässiges Unternehmen. Mit ihrer im \n\nJahre 1997 erhobenen Klage nahm sie die Beklagten aus Wettbewerbs- und \n\nGeschmacksmusterrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ließ sich \n\ndurch eine überörtliche Anwaltssozietät mit einer Niederlassung in Leipzig und \n\ndurch einen Patentanwalt vertreten. Nach Schließung der Leipziger Niederlas-\n\nsung übernahm das Münchener Büro der Anwaltssozietät die weitere Vertre-\n\ntung der Klägerin. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. beantragt, die Kos-\n\nten ihres Patentanwalts in voller Höhe ohne die in § 143 Abs. 5 PatG a.F., § 15 \n\nAbs. 5 GeschmMG a.F. vorgesehene Beschränkung auf eine Gebühr und die \n\nReisekosten für die Wahrnehmung von drei Terminen vor dem Landgericht \n\nLeipzig durch ihren in München ansässigen Prozessbevollmächtigten festzu-\n\nsetzen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patent-\n\nanwalts der Klägerin in dem im Jahre 1997 anhängig gemachten und am 2. Juli \n\n2004 in erster Instanz entschiedenen Rechtsstreit § 143 Abs. 5 PatG in der vor \n\ndem 1. Januar 2002 gültigen Fassung angewandt und die Festsetzung der über \n\neine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hinausgehenden Gebühren nach \n\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAGO des Patentanwalts sowie die Festsetzung \n\nder Reisekosten abgelehnt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die \n\nweiteren Gebühren des Patentanwalts der Klägerin und die Reisekosten ihres \n\nin München ansässigen Prozessbevollmächtigten antragsgemäß festgesetzt \n\n(OLG Dresden GRUR-RR 2005, 294). \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ih-\n\nren Antrag weiter, die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin bean-\n\ntragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\n8 \n\nDie Klägerin könne die Erstattung von drei Gebühren nebst Auslagen \n\nund Kosten ihres Patentanwalts von den Beklagten verlangen. Durch Art. 7 \n\nNr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet \n\ndes geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sei die Be-\n\ngrenzung auf eine volle Gebühr aufgehoben worden, der eine Erstattung der \n\nKosten des Patentanwalts unterlegen habe. Die Neuregelung sei am 1. Januar \n\n2002 in Kraft getreten. Sie sei auf zuvor begonnene, nach dem Inkrafttreten am \n\n1. Januar 2002 beendete Streitverfahren anwendbar, weil eine Übergangsrege-\n\nlung fehle. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Kostenfestsetzungsantrags \n\nkomme es dagegen nicht an. Entscheidend sei, dass die Kostengrundentschei-\n\ndung nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sei. Das Vertrauen einer Partei \n\nauf die Beibehaltung der restriktiven Regelung für die Erstattung von Patentan-\n\nwaltskosten sei nicht schutzwürdig. Abzustellen sei auch nicht auf den jeweili-\n\ngen Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Patentanwalts. Dies führe ansons-\n\nten zu zufallsbedingten Ergebnissen. \n\n9 \n\nDie Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien erstat-\n\ntungsfähig. Ein Anwaltswechsel wäre keine kostengünstigere Alternative gewe-\n\nsen. Die Klägerin könne auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten \n\nvon München aus beanspruchen. Der dort ansässige Prozessbevollmächtigte \n\nsei schon vor der Aufgabe der Niederlassung in Leipzig mit dem Rechtsstreit \n\nder Klägerin befasst gewesen und habe das besondere Vertrauen der Klägerin \n\ngehabt. Gegen die Höhe der Reisekosten bestünden keine Bedenken. Eine \n\nReise mit der Bahn sei in Anbetracht der anfallenden Übernachtungskosten \n\nkeine gegenüber einem Flug kostengünstigere Reisemöglichkeit gewesen. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\na) Das Beschwerdegericht hat die geltend gemachten Patentanwaltskos-\n\nten im Ergebnis zu Recht als erstattungsfähig angesehen. \n\nDurch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Ge-\n\nbiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 sind die seinerzeit in \n\n§ 143 Abs. 5 PatG, § 15 Abs. 5 GeschmMG - der in der vorliegenden Sache \n\neinschlägig ist (vgl. Abschn. II 2 a bb) -, § 27 Abs. 5 GebrMG, § 140 Abs. 5 \n\nMarkenG und § 38 Abs. 4 SortSchG vorgesehenen Beschränkungen der Erstat-\n\ntung von Patentanwaltskosten auf eine volle Gebühr entfallen (vgl. Art. 7 Nr. 36, \n\nArt. 8 Nr. 9, Art. 9 Nr. 33, Art. 18 Nr. 13 und Art. 20 Nr. 2 des Gesetzes). Nach \n\nseinem Art. 30 Abs. 1 trat das Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft, ohne dass \n\neine Überleitungsvorschrift vorgesehen war. \n\n13 \n\naa) Die Frage, ob die Neuregelungen, die eine Beschränkung der Erstat-\n\ntungsfähigkeit der Patentanwaltskosten auf eine volle Gebühr nicht mehr vor-\n\nsehen, auf laufende Verfahren anwendbar sind, ist in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur umstritten. \n\n14 \n\nVereinzelt wird angenommen, die seit dem 1. Januar 2002 gültigen Re-\n\ngelungen seien auf Verfahren nicht anwendbar, in denen die Klage zuvor erho-\n\nben worden sei. Der neuen Regelung käme ansonsten für Altverfahren eine \n\nunechte Rückwirkung zu (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 125, 126; Busse/ \n\nKeukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 Rdn. 1). \n\n15 \n\nDen gegenteiligen Standpunkt hat das Beschwerdegericht eingenom-\n\nmen, das die Neuregelung auf alle am 1. Januar 2002 noch nicht durch eine \n\nKostengrundentscheidung abgeschlossenen Verfahren anwenden will. \n\n16 \n\nDie überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwalts-\n\nkosten seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshand-\n\nlung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei \n\n(zu § 143 Abs. 5 PatG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG München \n\nMDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50; zu § 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Ströbe-\n\nle/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 40). \n\n17 \n\nSind die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach der Gesetzes-\n\nänderung vorgenommen worden, kommen auf vor dem 1. Januar 2002 begon-\n\nnene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren die neuen \n\nBestimmungen zur Anwendung, weil diese zum Zeitpunkt der Mitwirkungshand-\n\nlung des Patentanwalts in Kraft waren und Übergangsvorschriften fehlen, die \n\nbereits begonnene Gerichtsverfahren von der Neuregelung ausnehmen. Ver-\n\nfassungsrechtlich ist die Anwendung der geänderten kostenrechtlichen Vor-\n\nschriften auf laufende Verfahren unbedenklich. Es handelt sich nicht um eine \n\nechte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist. Eine echte Rückwirkung \n\nliegt nur vor, wenn nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit \n\nangehörende Tatbestände eingegriffen wird (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Daran \n\nfehlt es vorliegend, weil die neuen kostenrechtlichen Vorschriften nur auf Mit-\n\nwirkungshandlungen von Patentanwälten Anwendung finden, die nach dem \n\n1. Januar 2002 vorgenommen worden sind. Es liegt vielmehr ein Fall unechter \n\nRückwirkung vor. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, \n\nnoch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zu-\n\nkunft einwirkt und dadurch die betroffenen Rechtspositionen nachträglich ent-\n\nwertet werden. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätz-\n\nlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus Gesichtspunkten des \n\nVertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergeben. Das ist \n\nder Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur \n\nErreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn \n\ndie Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetz-\n\ngebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402). Die unbeschränkte Erstattungsfä-\n\nhigkeit der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts ist eingeführt worden, weil \n\ndie zuvor bestehende Regelung, die eine Beschränkung auf eine volle Gebühr \n\nvorsah, die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts nicht ausreichend \n\nberücksichtigte, sich rechtsbrüchig verhaltende Verletzer entlastete und des-\n\nhalb als nicht mehr vertretbar angesehen wurde (vgl. Begründung zum Regie-\n\nrungsentwurf, BT-Drucks. 14/6203, S. 64 zu Art. 7 Nr. 37). Schutzwürdige Be-\n\nlange der unterlegenen Partei werden durch die Anwendung der Neuregelung \n\nin laufenden Verfahren auf nach dem 1. Januar 2002 vorgenommene Mitwir-\n\nkungshandlungen des Patentanwalts nicht betroffen. Eine Partei kann nicht \n\ndarauf vertrauen, dass eine zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens beste-\n\nhende Einschränkung der Kostenerstattung während der gesamten Dauer des \n\ngerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit behält und nicht für die Zukunft geän-\n\ndert wird. Jede Partei muss damit rechnen, dass sich die Kosten eines Prozes-\n\nses während des laufenden Rechtsstreits aufgrund einer Änderung des Pro-\n\nzesskostenrechts erhöhen (BVerfGE 11, 139, 147). \n\n18 \n\nDagegen kann der vom Beschwerdegericht vertretenen Ansicht nicht \n\nbeigetreten werden, die neuen Kostenvorschriften seien in gerichtlichen Verfah-\n\nren, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht \n\nabgeschlossen seien, auch auf vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorge-\n\nnommene Mitwirkungshandlungen von Patentanwälten anwendbar. Dadurch \n\nwürde die uneingeschränkte Erstattungspflicht in ihren Wirkungen in die Zeit vor \n\ndem 1. Januar 2002 zurückreichen. Für eine derartige Rückwirkung ohne eine \n\nÜberleitungsvorschrift, die eine rückwirkende Anwendung auf noch nicht abge-\n\nschlossene Verfahren anordnet, ist nach Inhalt und Entstehungsgeschichte des \n\nGesetzes nichts ersichtlich. \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Die Patentanwaltskosten sind gleichwohl erstattungsfähig in der vom \n\nBeschwerdegericht festgesetzten Höhe. \n\nRechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist allerdings nicht § 143 \n\nAbs. 5 PatG, sondern § 15 Abs. 5 GeschmMG \n\nin der Fassung vom \n\n13. Dezember 2001. Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Patentstreitsache. \n\nDie Klägerin hat ausweislich des landgerichtlichen Urteils vielmehr neben wett-\n\nbewerbsrechtlichen Ansprüchen auch geschmacksmusterrechtliche Ansprüche \n\ngeltend gemacht. \n\n21 \n\nDie der Höhe nach nicht umstrittenen Kosten des mitwirkenden Patent-\n\nanwalts der Klägerin sind auch hinsichtlich der durch die mündliche Verhand-\n\nlung und die Beweisaufnahme entstandenen Gebühren erstattungsfähig. Nach \n\ndem 1. Januar 2002 haben weitere Verhandlungstermine und Beweiserhebun-\n\ngen stattgefunden. Dies vermag der Senat anhand des Akteninhalts selbst fest-\n\nzustellen, ohne dass es hierzu einer Zurückverweisung an das Beschwerdege-\n\nricht bedarf. Unschädlich ist, dass sämtliche Gebühren des Patentanwalts be-\n\nreits vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, weil vor diesem Zeitpunkt be-\n\nreits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und die Beweisaufnahme be-\n\ngonnen hatte. Für die uneingeschränkte Erstattung nach § 15 Abs. 5 \n\nGeschmMG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 reicht es aus, dass nach \n\ndiesem Stichtag die Gebührentatbestände (erneut) verwirklicht worden sind. \n\nb) Die Reisekosten des in München ansässigen Rechtsanwalts der Klä-\n\ngerin hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht festgesetzt. \n\naa) Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärti-\n\ngen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie i.S. des § 91 \n\n22 \n\n23 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Das ist bei den Reisekosten des in Mün-\n\nchen ansässigen Rechtsanwalts der Klägerin der Fall. Diese hatte zunächst \n\neinen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts in Leipzig beauftragt. Erst durch die \n\nSchließung der Niederlassung der überörtlichen Sozietät in Leipzig wurde der \n\nWechsel zu dem in München ansässigen Rechtsanwalt derselben Sozietät er-\n\nforderlich. Dieser auf die Schließung der Leipziger Niederlassung zurückzufüh-\n\nrende Übergang der Vertretung auf das Münchener Rechtsanwaltsbüro dersel-\n\nben Sozietät beruht weder auf einem Verschulden der Partei noch ihres Pro-\n\nzessbevollmächtigten. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Reisekosten \n\nsind deshalb notwendige Kosten i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch die \n\nBeauftragung eines anderen Rechtsanwalts am Gerichtsort in Leipzig wären \n\nzusätzliche, die Reisekosten übersteigende Gebühren angefallen. \n\n24 \n\nDie Klägerin war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht \n\ngehalten, den Rechtsstreit von dem Büro der überörtlichen Sozietät in Berlin \n\naus führen zu lassen, selbst wenn dadurch geringere Reisekosten angefallen \n\nwären. Für die Frage, ob die Klägerin nach Schließung der Niederlassung in \n\nLeipzig den Rechtsstreit von München aus führen lassen konnte oder unter \n\nKostengesichtspunkten das Büro in Berlin beauftragen musste, kommt es dar-\n\nauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten \n\nauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich anse-\n\nhen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur \n\nvollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist le-\n\ndiglich gehalten unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste \n\nauszuwählen (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = \n\nWRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, \n\nUmdruck S. 4 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt V). Die Fortführung des Rechts-\n\nstreits durch das Münchener Büro statt durch die Niederlassung in Berlin ent-\n\nsprach berechtigten Interessen der Klägerin. Der in München tätige Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin war bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit be-\n\nfasst und hatte den Prozess von Beginn an begleitet. \n\n25 \n\nbb) Die festgesetzten Reisekosten sind auch der Höhe nach nicht zu be-\n\nanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu vorgetragenen Bedenken \n\ngreifen nicht durch. \n\n26 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 20.12.2004 - 5 O 1456/97 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2005 - 10 W 300/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zb-57-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":5},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zb-57-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:45.342359+00:00"}}