{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__45-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"I ZB 45/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 885 Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Heraus- gabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen be- findlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 45/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 885 \n\nDer Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Heraus-\n\ngabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen be-\n\nfindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in \n\neinem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens \n\nnach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners \n\nvon dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht \n\neine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen. \n\nBGH, Beschl. v. 17. November 2005 - I ZB 45/05 - LG Berlin \n\nAG Neukölln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden die Beschlüsse \n\ndes Amtsgerichts Neukölln vom 7. Dezember 2004 und des Land-\n\ngerichts Berlin vom 13. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Vollstreckung der \n\nHerausgabe der Wohnung R. straße in B. , 4. Oberge- \n\nschoss links, nicht von der Zahlung des für den Abtransport gel-\n\ntend gemachten Kostenvorschusses von 3.000 € abhängig zu ma-\n\nchen. \n\nDie Kosten der Erinnerung und der Rechtsmittelverfahren haben \n\ndie Schuldnerinnen zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nI. Die Schuldnerinnen sind aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsge-\n\nrichts Neukölln vom 17. August 2004 verurteilt, die Wohnung R. straße in \n\nB. im 4. Obergeschoss links zu räumen und geräumt an den Gläubiger he- \n\nrauszugeben. \n\nMit Schreiben vom 30. August 2004 erteilte der Gläubiger der Gerichts-\n\nvollzieherin zunächst einen Auftrag zur Herausgabe- und Räumungsvollstre-\n\nckung. In dem Schreiben wies er darauf hin, dass er an sämtlichen in der Woh-\n\nnung befindlichen Gegenständen der Schuldnerinnen ein Vermieterpfandrecht \n\ngeltend gemacht habe und dem Abtransport der Sachen widerspreche. Den \n\nZwangsvollstreckungsauftrag beschränkte der Gläubiger mit Schreiben vom \n\n15. September 2004 auf eine Herausgabe der Wohnung. Die Ausführung auch \n\ndieses Auftrags machte die Gerichtsvollzieherin von der Zahlung eines Vor-\n\nschusses von 3.000 € für die Vollstreckungskosten abhängig, die nach ihrer \n\nAnsicht auch die Kosten für den erforderlichen Abtransport derjenigen Gegens-\n\ntände umfassten, die wegen der Unpfändbarkeit nicht dem Vermieterpfandrecht \n\nunterlägen. \n\nDagegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, mit der er geltend ge-\n\nmacht hat, der Kostenvorschuss sei im Hinblick auf die ausschließlich in Auftrag \n\ngegebene Herausgabevollstreckung zu hoch bemessen. \n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Landgericht \n\nhat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Hiergegen rich-\n\ntet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. \n\n5 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nzulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse \n\ndes Amtsgerichts Neukölln und des Landgerichts Berlin und zur Anweisung der \n\nGerichtsvollzieherin, die beantragte Herausgabevollstreckung nicht von der \n\nZahlung eines die Kosten des Abtransports der beweglichen Sachen der \n\nSchuldnerinnen umfassenden Vorschusses abhängig zu machen. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDie Gerichtsvollzieherin sei nicht anzuweisen, die Herausgabevollstre-\n\nckung durchzuführen. Eine isolierte Herausgabevollstreckung sei gesetzlich \n\nnicht vorgesehen. Sie liefe dem Herausgabeanspruch des Schuldners nach \n\n§ 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuwider. In § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen, \n\ndass der Gerichtsvollzieher die Fortschaffung der dort genannten Sachen zu \n\nveranlassen und unpfändbare Sachen ohne weiteres an den Schuldner auf \n\ndessen Verlangen herauszugeben habe. Der Gerichtsvollzieher habe zu prüfen, \n\nauf welche Sachen sich das Vermieterpfandrecht erstrecke, und diese Sachen \n\nin der Wohnung zu belassen, während er die unpfändbaren Sachen einzulagern \n\nund gegebenenfalls an den Schuldner herauszugeben habe. Dieser Herausga-\n\nbeanspruch des Schuldners werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher sämt-\n\nliche Sachen in der Wohnung belassen müsse. Nach der Lebenserfahrung be-\n\nfänden sich in fast jeder Wohnung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem \n\nVermieterpfandrecht nicht betroffen seien. Deshalb habe die Gerichtsvollziehe-\n\nrin zu Recht die durch die Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens \n\nentstehenden Kosten bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses berück-\n\nsichtigt. \n\n8 \n\n2. Der von der Gerichtsvollzieherin bestimmte Kostenvorschuss über \n\n3.000 € ist zu hoch bemessen, weil er die Kosten für die Räumung der Woh-\n\nnung durch Entfernung der beweglichen Sachen der Schuldnerinnen umfasst, \n\nobwohl der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zulässigerweise auf eine Her-\n\nausgabe der Wohnräume beschränkt hat. \n\n9 \n\nDie Frage, ob der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO \n\nauf eine Herausgabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen \n\nin den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend \n\nmacht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n10 \n\nTeilweise wird die Ansicht vertreten, der Gerichtsvollzieher brauche die \n\nRäumung beweglicher Sachen aus der Wohnung nur dann nicht vorzunehmen, \n\nwenn zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die in Rede stehenden be-\n\nweglichen Sachen vom Vermieterpfandrecht erfasst würden, während der Ge-\n\nrichtsvollzieher die Räumung derjenigen beweglichen Sachen nach § 885 \n\nAbs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen habe, auf die sich das Vermieterpfandrecht \n\n(unstreitig) nicht beziehe oder bei denen diese Frage umstritten sei (LG Frank-\n\nfurt a.M. DGVZ 1983, 173; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., \n\n§ 885 Rdn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 885 Rdn. 17; Wieczorek/ \n\nSchütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 7 f.; vgl. auch LG Düsseldorf DGVZ \n\n1984, 79). \n\n11 \n\nVereinzelt wird angenommen, der Gerichtsvollzieher habe bei der Voll-\n\nstreckung nach § 885 ZPO neben der Herausgabevollstreckung auch die Räu-\n\nmungsvollstreckung vorzunehmen und im Falle der Geltendmachung eines \n\nVermieterpfandrechts die Sachen in entsprechender Anwendung des § 815 \n\nZPO in Gewahrsam zu nehmen und nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO zu verfahren. \n\nUnpfändbare Sachen habe der Gerichtsvollzieher nach Prüfung an den Schuld-\n\nner gemäß § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO herauszugeben (MünchKomm.ZPO/ \n\nSchilken, 2. Aufl., § 885 Rdn. 23; für eine Prüfungspflicht des Gerichtsvollzie-\n\nhers auch: AG Königswinter MDR 1982, 1028, 1029). \n\n12 \n\nÜberwiegend wird davon ausgegangen, der Gläubiger könne den Auftrag \n\nzur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe beschränken, \n\nwenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung \n\nbefindlichen Gegenständen berufe. Der Gerichtsvollzieher habe in diesem Fall \n\ndie Sachen des Schuldners in der Wohnung zu belassen, auch wenn zwischen \n\nden Parteien des Vollstreckungsverfahrens umstritten sei, ob dadurch der \n\nPfändung nicht unterworfene Gegenstände des Schuldners in der Wohnung \n\nverblieben (vgl. LG Darmstadt DGVZ 1977, 89, 90; LG Arnsberg DGVZ 1984, \n\n31; LG Gießen DGVZ 1991, 156; LG Köln DGVZ 1996, 75; AK-ZPO/Schmidt-\n\nvon Rhein, § 885 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vor-\n\nläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 885 ZPO Rdn. 15; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., § 885 Rdn. 29; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20; \n\nE. Schneider, MDR 1982, 984, 986; ders. DGVZ 1982, 73, 74). \n\n13 \n\n3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Auftrag \n\nzur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO vom Gläubiger insoweit beschränkt \n\nwerden, als ansonsten Gegenstände mit zu entfernen wären, an denen ein \n\nVermieterpfandrecht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2003 \n\n- IXa ZB 10/03, DGVZ 2003, 88 = BGHReport 2003, 707). Das Vermieterpfand-\n\nrecht ist vorrangig gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO be-\n\nstimmten Entfernung der beweglichen Sachen zu berücksichtigen, die nicht \n\nGegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Der Vermieter darf bei Auszug des \n\nMieters die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in seinen Besitz nehmen \n\n(§ 562b Abs. 1 Satz 2 BGB). Zudem muss der Vermieter der Entfernung wider-\n\nsprechen, soll das Vermieterpfandrecht nicht nach § 562a BGB erlöschen. \n\n14 \n\nEine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in \n\nder Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst wer-\n\nden, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Der Gerichts-\n\nvollzieher ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht zuständig, materiell-\n\nrechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klä-\n\nren. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen \n\nUnpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht \n\nunterliegen. Dieser Umstand gehört ebenfalls zur Beurteilung der Grenzen des \n\nVermieterpfandrechts, über den bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht \n\ndie Vollstreckungsorgane zu entscheiden haben. \n\n15 \n\nSchutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden hierdurch \n\nnicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenz-\n\nten Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend \n\ngemacht wird. Anstelle der in § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Unterbrin-\n\ngung der beweglichen Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher hat \n\nder Gläubiger die in der Wohnung verbliebenen Sachen zu verwahren, §§ 1215, \n\n1257 BGB (vgl. MünchKomm.BGB/Artz, 4. Aufl., § 562b Rdn. 6; Palandt/ \n\nWeidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 562b Rdn. 6). Auf Verlangen des Schuldners hat \n\ner die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszugeben. \n\nKommt der Gläubiger diesen Pflichten nicht nach, macht er sich nach näherer \n\nMaßgabe des § 280 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 1 BGB schadensersatz-\n\npflichtig. Zudem kann der Schuldner auf Herausgabe der unpfändbaren beweg-\n\nlichen Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse \n\nvorläufigen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen. \n\n16 \n\nDarüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher nach § 765a Abs. 2 ZPO die \n\nauf die Herausgabe der Wohnung beschränkte Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 \n\nZPO für die Dauer einer Woche aufschieben, wenn der Schuldner glaubhaft \n\nmacht, dass die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nmit den guten Sitten nicht vereinbar ist und die rechtzeitige Anrufung des Voll-\n\nstreckungsgerichts nicht möglich war. Dies kann etwa in Betracht kommen, \n\nwenn ansonsten in der herauszugebenden Wohnung bewegliche Sachen des \n\nSchuldners verbleiben würden, die offensichtlich unpfändbar sind, und er \n\nglaubhaft macht, nicht in der Lage gewesen zu sein, für ihre Entfernung und \n\nUnterbringung zu sorgen. \n\n17 \n\n4. Für die ausschließlich auf Herausgabe gerichtete Zwangsvollstre-\n\nckung, zu deren isolierter Durchführung die Gerichtsvollzieherin verpflichtet ist, \n\nkann sie einen Vorschuss für Kosten des Abtransports der Möbel nicht verlan-\n\ngen. \n\n18 \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neukölln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 34 M 8102/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2005 - 81 T 139/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zb-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562a","ref_norm":"562a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562b","ref_norm":"562b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1215","ref_norm":"1215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1257","ref_norm":"1257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 815","ref_norm":"815","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zb-45-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:43.525496+00:00"}}