{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__44-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"I ZB 44/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 44/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. M 70 602/25 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter \n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Fe-\n\nbruar 2005 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen die am 15. August 1991 angemeldete und am 14. August 1992 \n\nbekannt gemachte Marke M 70 602/25 \n\n, \n\nfür die die Anmelderin für eine Vielzahl von Waren Schutz begehrt, hat die Wi-\n\ndersprechende aus der am 4. Februar 1966 für eine Vielzahl von Waren ange-\n\nmeldeten und am 30. April 1970 veröffentlichten Wortmarke Nr. 867 376 \n\nMARS, \n\naus der am 9. November 1974 für \"Schuhwaren, insbesondere Sportschuhe\" \n\nangemeldeten und am 15. Februar 1975 veröffentlichten Wort-/Bildmarke \n\nNr. 926 493 \n\nsowie aus der am 1. Februar 1975 für \"Sportbekleidungsstücke\" angemeldeten \n\nund am 28. Februar 1976 veröffentlichten Wort-/Bildmarke Nr. 940 032 \n\nWiderspruch eingelegt. \n\n2 \n\nDie Erstprüferin des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintra-\n\ngung der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Wortmarke \n\nNr. 867 376 für \"Spielwaren, Spielzeug; Fußbälle; Turn- und Sportgeräte; Ski-, \n\nTennis- und Angelsportgeräte; Teile der vorgenannten Waren\" und aus der \n\nWort-/Bildmarke Nr. 926 493 für \"Schuhwaren\" versagt. Im Übrigen hat sie die \n\nWidersprüche zurückgewiesen. \n\n3 \n\nDie Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts \n\nhat die angemeldete Marke auf die Erinnerung der Widersprechenden hin im \n\nHinblick auf die Marke Nr. 926 493 weitergehend auch für \"Bekleidungsstücke, \n\nKopfbedeckungen sowie Teile für diese Waren\" sowie im Hinblick auf die Marke \n\nNr. 940 032 auch für \"Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, \n\ninsbesondere Handtücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen \n\nsowie Teile für diese Waren\" zurückgewiesen. Die weitergehende Erinnerung \n\nder Widersprechenden hatte keinen Erfolg. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beschwerde der Anmelderin hat zur vollständigen Zurückweisung \n\nder Erinnerung geführt. \n\nDagegen wendet sich die Widersprechende mit der (nicht zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für insgesamt unbe-\n\ngründet erachtet. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Widersprechende \n\neine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken Nr. 926 493 und \n\nNr. 940 032 nicht glaubhaft gemacht habe. Die von der Widersprechenden be-\n\nnutzten Zeichen seien von der registrierten Form verschieden, da die Größen-\n\nverhältnisse zwischen dem Wort und dem Bildelement umgekehrt worden sei-\n\nen. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der eingetragenen Form nicht \n\ndasselbe Kennzeichen wie in der benutzten Form. Bei der Beurteilung dieser \n\nFrage komme es in erster Linie auf die Kennzeichnungsfunktion an, die den \n\njeweiligen Elementen der Marke und deren Verhältnis zueinander im Rahmen \n\nder eingetragenen Gesamtkombination zukomme. Der Umstand, dass der Bild-\n\nbestandteil eine eigenständig kennzeichnende Stellung einnehme, könne dazu \n\nführen, dass der Verkehr in der benutzten Form nicht mehr die ihm bekannte \n\neingetragene Marke sehe, wenn dessen Größe im Verhältnis zum Wortbestand-\n\nteil verändert werde und stark zurücktrete. Dies sei im vorliegenden Fall gege-\n\nben. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, dass bei einer Modernisierung von \n\nWort-/Bildmarken der Bildbestandteil zugunsten des Wortelements generell zu-\n\nrücktrete. Der Grundsatz, dass bei einer Wort-/Bildkombination in der Regel das \n\nWort als die einfachste Benennungsform den Gesamteindruck präge, diene \n\nausschließlich der Bestimmung des Schutzumfangs. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. \n\nDas Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt \n\njedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt \n\nBGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067 = WRP 2003, 1444 \n\n- BachBlüten Ohrkerze; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 14/04, Mitt. 2005, 233, 234 \n\n- Kanold, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall beruft sich die Rechtsbeschwer-\n\nde auf eine Versagung des \n\nrechtlichen Gehörs \n\n(§ 83 Abs. 3 Nr. 3 \n\nMarkenG). Dies hat sie im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durch-\n\ngreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat aber, da der gerügte Mangel nicht vorliegt, \n\nin der Sache keinen Erfolg. \n\na) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den an einem gerichtli-\n\nchen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entschei-\n\ndung zugrunde liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Dem Ge-\n\nricht obliegt die Verpflichtung, den Verfahrensbeteiligten den Zugang zu den \n\nihm vorliegenden Informationen in weitem Umfang zu öffnen, sofern diese In-\n\nformationen für die gerichtliche Entscheidung verwertbar sein sollen (vgl. \n\nBVerfGE 64, 135, 143 f.; 86, 133, 144 m.w.N.). Dementsprechend setzt eine \n\nwirksame Wahrnehmung des Anhörungsrechts hinlängliche Informationen über \n\nden jeweiligen Stand des gerichtlichen Verfahrens voraus. Das erfordert aller-\n\ndings nicht in jedem Fall eine Unterrichtung durch das Gericht selbst; die Bei-\n\nbringung der notwendigen Informationen durch einen Verfahrensbeteiligten ge-\n\nnügt, wenn sichergestellt ist, dass die Beteiligten die erforderlichen Informatio-\n\nnen erhalten (BGH, Beschl. v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 \n\n= WRP 2000, 542 - COMPUTER ASSOCIATES). \n\n11 \n\nb) An diesem Maßstab gemessen ist das Verfahren des Bundespatent-\n\ngerichts nicht zu beanstanden. Nicht zu entscheiden ist hierbei die Frage, ob in \n\nder Nichterörterung eines Erfahrungssatzes ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG zu sehen ist, wenn dieser nicht jedermann sicher gegenwärtig ist (so \n\nBVerwGE 67, 83; BSG, Urt. v. 4.8.1992 - 2 RU 42/91, zitiert nach juris; differen-\n\nzierend VGH Kassel ESVGH 47, 22, 24). \n\n12 \n\naa) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs \n\ndarin begründet, dass sich das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung \n\nauf den den Parteien nicht bekannt gegebenen Erfahrungssatz gestützt habe, \n\nder Umstand, dass der Bildbestandteil bei einer Wort-/Bildmarke eine eigen-\n\nständig kennzeichnende Stellung einnehme, könne dazu führen, dass der Ver-\n\nkehr in der benutzten Form nicht mehr die ihm bekannte eingetragene Marke \n\nsehe, wenn dessen Größe im Verhältnis zum Wortbestandteil verändert werde \n\nund nunmehr stark zurücktrete. Wenn das Bundespatentgericht auf diesen von \n\nihm angenommenen Erfahrungssatz hingewiesen hätte, hätte die Widerspre-\n\nchende auf die einschlägige Judikatur des beschließenden Senats hingewiesen, \n\nder zufolge dieser Erfahrungssatz nicht existiere, und wäre die Entscheidung \n\ndes Bundespatentgerichts daraufhin anders ausgefallen. \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hierbei das Vorbringen der \n\nParteien im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend: \n\nDie Anmelderin hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Verla-\n\ngerung des Schwerpunkts der Prägung vom Bildelement auf das Wortelement \n\nverändere die Kennzeichnungskraft des vormals beherrschenden Bildbestand-\n\nteils und damit zugleich den Gesamteindruck des Zeichens. Der Verkehr habe \n\nmithin keinen Anlass mehr, in der abgewandelten Marke dasselbe Zeichen zu \n\nsehen wie in der eingetragenen Marke. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDie Widersprechende hat dem in der Beschwerdeerwiderung entgegen-\n\ngehalten, der kennzeichnende Charakter werde nach der Rechtsprechung nicht \n\nverändert, wenn Wortbestandteile einer registrierten (Wort-/Bild)Marke wegge-\n\nlassen und statt dessen andere Wort- und Bildbestandteile hinzugefügt würden. \n\nDer kennzeichnende Charakter dürfe daher erst recht nicht dann als verändert \n\nangesehen werden, wenn lediglich die Größenverhältnisse leicht verändert wor-\n\nden seien. \n\n16 \n\nBei dieser Sachlage brauchte das Bundespatentgericht nicht darauf hin-\n\nzuweisen, dass es den hier von der Anmelderin geltend gemachten Erfah-\n\nrungssatz seinerseits ebenfalls für zutreffend ansah und diesen daher auch sei-\n\nner Entscheidung zugrunde zu legen gedachte. \n\n17 \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-\n\nden (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2005 - 27 W(pat) 4/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zb-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zb-44-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:01.450839+00:00"}}