{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__39-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"I ZB 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle idw Informationsdienst Wissenschaft MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48 Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benen- nungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegen- stehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wort- bestandteile einzuprägen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 39/05 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 398 14 720 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nidw Informationsdienst Wissenschaft \n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48 \n\nBesteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), \ndie eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst \nWissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge \nund den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benen-\nnungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegen-\nstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein \nbekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wort-\nbestandteile einzuprägen. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZB 39/05 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers wird der am \n\n8. März 2005 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss des \n\n32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Für den Markeninhaber ist die am 16. März 1998 angemeldete Wort-\n\nmarke Nr. 398 14 720 \n\nam 16. September 1998 für die Waren und Dienstleistungen (für die kursiv ge-\n\nsetzten Waren und Dienstleistungen hat das Bundespatentgericht die Löschung \n\nangeordnet bzw. die Löschungsanordnung des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts bestätigt) \n\nGeräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, \nTonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte, Tonwiederga-\nbegeräte, telefonische Übertragungsapparate; Magnetaufzeichnungsträger, \ninsbesondere Magnet- und Videobänder; Compact-Disks, optische Datenträ-\nger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogram-\nme, Computerbetriebsprogramme; Computerperipheriegeräte; Telekommuni-\nkationsgeräte; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in \nKlasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbro-\nschüren, Informationsbriefe und Zeitungen; Fotografien, Graphiken; Lehr- und \nUnterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Sammeln \nund Liefern von Nachrichten; Erstellen von Bildreportagen und Tonreportagen; \nÜbermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels \nComputer, elektronische Nachrichtenübermittlung; Übermittlung von Audioda-\nteien, Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst; Vermietung \nvon Geräten zur Nachrichtenübertragung; Presseagenturen, Sammeln und \nLiefern von Informationen aus Wissenschaft und Forschung; Sammeln und \n\nLiefern von Pressemeldungen; Recherchieren, nutzerorientierte Auswahl und \nÜbertragung von Informationen gegen Entgelt für Dritte; Produktion und Aus-\nstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen; Erziehung und Ausbildung; \nUnterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Herausgabe und Veröffent-\nlichung von Schulungsmaterial; Veranstaltung und Organisation von Schulun-\ngen; Herausgabe und Veröffentlichung von Texten, insbesondere von Infor-\nmationsangeboten im Internet; Organisation und Veranstaltung von Schulun-\ngen, Konferenzen und Kongressen; Zusammenstellung von Rundfunk- und \nFernsehprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, \ninsbesondere Aktualisieren von Computer-Software und Design von Compu-\nter-Software; Computerberatungsdienste, Erstellen von Ton- und Bildreporta-\ngen; Vermietung von Computer-Software; Betrieb von Datenbanken; Vermie-\ntung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Dienstleistungen eines Graphikers; \nDienstleistungen eines Redakteurs; Verwaltung von Urheberrechten; Bereit-\nstellung von Recherchemöglichkeiten und Übermittlung von Informationen \nüber Wissenschaft und Technologie sowie über Experten aus Wissenschaft \nund Forschung per Internet \n\neingetragen worden. Die Eintragung ist am 15. Oktober 1998 veröffentlicht wor-\n\nden. \n\n2 \n\nGegen die Eintragung hat der Widersprechende zu 1 aus seiner seit dem \n\n26. Oktober 1984 als durchgesetzt eingetragenen Wortmarke Nr. 1 069 633 \n\nIDW \n\nund seiner seit dem 1. September 1986 eingetragenen Wort-/Bildmarke \n\nNr. 1 095 846 \n\nWiderspruch erhoben. Diese Widerspruchsmarken sind geschützt für die \n\nDienstleistungen \n\nFachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, ins-\nbesondere über eine unabhängige, eigenverantwortliche und fachgerechte \nBerufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des \nWirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und fachliche, finanzielle und \norganisatorische Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere \nvon Lehrgängen, Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbe-\ngleitender Fortbildung, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken, Veröffentli-\nchungen von fachlichen Verlautbarungen zu Grundsatzfragen auf dem Tätig-\nkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu \nfachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftsprüfern und Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern; Er-\nstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschafts-\nprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen \nMitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden Körperschaf-\n\nten von Bund und Ländern; wissenschaftliche und finanzielle Förderung von \nHochschularbeiten und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prü-\nfungs- und Treuhandwesens; Abschluss von Gruppenversicherungs-Verträ-\ngen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für au-\nßerordentliche Mitglieder. \n\n3 \n\nDie Widersprechende zu 2 hat Widerspruch erhoben aus ihrer seit dem \n\n7. Oktober 1994 für die Waren und Dienstleistungen \n\nPapier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klas-\nse 16 enthalten; Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, -leinen und ande-\nre textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für \nPapier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; \nPinsel; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Text-, Ton- und Bildträger, \nausgenommen unbelichtete Filme; Druckereierzeugnisse, nämlich Druck-\nschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Kataloge, Spiele; Lehr- und Un-\nterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; \nProduktion von Text-, Ton- und Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildträ-\ngern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen, Zeit-\nschriften und Büchern; mit Programmen versehene maschinenlesbare Daten-\nträger aller Art \n\neingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 \n\n. \n\n4 \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\ndie Teillöschung der Marke beschlossen, und zwar aufgrund der Widersprüche \n\naus den Marken Nr. 1 069 633 und 1 095 846 des Widersprechenden zu 1 für \n\ndie Dienstleistungen \n\nErziehung und Ausbildung; Veranstaltung und Organisation von Schulungen; \nHerausgabe und Veröffentlichung von Texten, insbesondere von Informati-\nonsangeboten im Internet; Organisation und Veranstaltung von Schulungen, \nKonferenzen und Kongressen \n\nsowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke Nr. 2 079 789 der Widerspre-\n\nchenden zu 2 für die Waren und Dienstleistungen \n\nDruckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbroschüren, Informations-\nbriefe und Zeitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); \nHerausgabe und Veröffentlichung von Texten, insbesondere von Informati-\nonsangeboten im Internet. \n\nIm Übrigen hat die Markenstelle die Widersprüche zurückgewiesen. \n\nGegen diese Entscheidung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt. \n\nDer Markeninhaber hat ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor-\n\ngelegt, das hilfsweise der Entscheidung zugrunde gelegt werden soll und in \n\ndem er einen näher bezeichneten Teil der Waren und Dienstleistungen mit dem \n\nZusatz \"außerhalb des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerberatung\" versehen \n\nhat. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde des Widersprechen-\n\nden zu 1 die gegenüber der Entscheidung des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts zusätzliche Teillöschung der Marke für die Waren und Dienstleistungen \n\nGeräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, \nTonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte, Tonwiederga-\nbegeräte, telefonische Übertragungsapparate; Magnetaufzeichnungsträger, \ninsbesondere Magnet- und Videobänder; Compact-Disks, optische Datenträ-\nger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogram-\nme, Druckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbroschüren, Informati-\nonsbriefe und Zeitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara-\nte); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Informa-\ntionen aus Wissenschaft und Forschung; Recherchieren, nutzerorientierte \nAuswahl und Überarbeitung von Informationen gegen Entgelt für Dritte; Her-\nausgabe und Veröffentlichung von Schulungsmaterial; Dienstleistungen eines \nRedakteurs; Bereitstellung von Recherchemöglichkeiten und Übermittlung von \nInformationen für Wissenschaft und Technologie sowie über Experten aus \nWissenschaft und Forschung per Internet \n\nangeordnet. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 hat das Bundes-\n\npatentgericht die zusätzliche Teillöschung der Marke für die Waren und Dienst-\n\nleistungen \n\nGeräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, \nTonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte, Tonwiederga-\nbegeräte, telefonische Übertragungsapparate; Magnetaufzeichnungsträger, \ninsbesondere Magnet- und Videobänder; Compact-Disks, optische Datenträ-\nger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogram-\nme, Computerbetriebsprogramme; Computerperipheriegeräte; Telekommuni-\nkationsgeräte; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in \nKlasse 16 enthalten; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrich-\nten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nach-\nrichtenübermittlung; Übermittlung von Audiodateien, Bildschirmtext, Fern-\nschreibdienst, Fernsprechdienst; Erstellen von Programmen für die Datenver-\narbeitung, insbesondere Aktualisieren von Computer-Software, Erstellen von \nTon- und Bildreportagen; Betrieb von Datenbanken; Bereitstellung von Re-\ncherchemöglichkeiten und Übermittlung von Informationen über Wissenschaft \nund Technologie sowie über Experten aus Wissenschaft und Forschung per \nInternet \n\nbeschlossen. Auf die Beschwerde des Markeninhabers hat das Bundespatent-\n\ngericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufge-\n\nhoben, als die Marke für die Dienstleistung \"Erziehung\" gelöscht worden ist. Die \n\nweitergehenden Beschwerden der Beteiligten hat das Bundespatentgericht zu-\n\nrückgewiesen. \n\nHiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde. Die Widersprechenden beantragen, die Rechtsbeschwerde \n\nzurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Widersprüche teilweise für begründet \n\nerachtet und sie im Übrigen zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nZwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken beste-\n\nhe für einen Teil der Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslun-\n\ngen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr \n\nseien nur diejenigen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken zu \n\nberücksichtigen, für die eine Benutzung während der nach § 43 Abs. 1 \n\nMarkenG maßgeblichen Benutzungszeiträume von Oktober 1993 bis Oktober \n\n1998 und von Juli 1999 bis Juli 2004 bei den Widerspruchsmarken \n\nNr. 1 069 633 und 1 095 846 und während des Zeitraums vom 14. Juli 1999 bis \n\n14. Juli 2004 bei der Widerspruchsmarke Nr. 2 079 789 glaubhaft gemacht wor-\n\nden sei. Dies sei für eine Reihe näher bezeichneter Waren und Dienstleistun-\n\ngen durch die eidesstattlichen Versicherungen der Organe der Widersprechen-\n\nden und durch Vorlage von Unterlagen geschehen. Der Annahme einer rechts-\n\nerhaltenden Benutzung stehe nicht entgegen, dass häufig beschreibende An-\n\ngaben im Zusammenhang mit den Widerspruchsmarken verwendet worden sei-\n\nen. Zwischen den Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke und den \n\nWaren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke geschützt und die \n\nBenutzung glaubhaft gemacht worden sei, bestehe teilweise Identität oder Ähn-\n\nlichkeit. \n\n11 \n\nBei der angegriffenen Marke sei der Bestandteil \"Informationsdienst Wis-\n\nsenschaft\" glatt beschreibend und werde bei der Benennung der Marke nicht \n\nmitverwendet. Die angegriffene Marke und die Wortmarke Nr. 1 069 633 stimm-\n\nten klanglich überein. Innerhalb des Bereichs der Dienstleistungsidentität oder \n\n-ähnlichkeit bestehe bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wider-\n\nspruchsmarke und klanglicher Zeichenidentität Verwechslungsgefahr. \n\n12 \n\nFür die Wort-/Bildmarke Nr. 1 095 846 des Widersprechenden zu 1 lasse \n\nsich ebenfalls nicht ausschließen, dass auch diese Marke von einem erhebli-\n\nchen Teil des Verkehrs bei der Benennung auf \"IDW\" verkürzt werde. Der \n\nWortbestandteil \"INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER\" sei als Firmenmar-\n\nke nicht geeignet, die Marke mitzuprägen. \n\n13 \n\nBei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Ähnlichkeit der wechselseiti-\n\ngen Waren und Dienstleistungen und klanglicher Zeichenidentität bestehe Ver-\n\nwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Eine Verwechslungsge-\n\nfahr sei unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens auch \n\ngegeben, soweit Teile des Verkehrs die Marke nicht verkürzten, sondern mit \n\n\"INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER IDW\" bezeichneten. Die kollidieren-\n\nden Marken würden wegen Übereinstimmungen in den prägenden Bestandtei-\n\nlen irrig einem Unternehmen zugeordnet. \n\n14 \n\nBei der angegriffenen Marke und der Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 der \n\nWidersprechenden zu 2 seien die Wortbestandteile \"Informationsdienst Wis-\n\nsenschaft\" und \"Verlag GmbH\" glatt beschreibend und prägten den Gesamtein-\n\ndruck nicht mit. Es bestehe deshalb klangliche Zeichenidentität. Soweit von ei-\n\nner Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen zwischen dieser \n\nWiderspruchsmarke und der angegriffenen Marke auszugehen sei, liege bei \n\ndurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und klanglicher \n\nZeichenidentität eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Aber auch bei den \n\nTeilen des Verkehrs, die die Widerspruchsmarke mit \"IDW Verlag GmbH\" be-\n\nzeichneten, könne die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens nicht \n\nausgeschlossen werden. \n\n15 \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat in der Sa-\n\nche Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. \n\n16 \n\n17 \n\n1. Widerspruch aus der Wortmarke Nr. 1 069 633 \"IDW\" \n\nDas Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr \n\ni.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den kollidierenden Marken für ei-\n\nnen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke einge-\n\ntragen ist, bejaht. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n18 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die \n\nFrage, ob eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt \n\nebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände \n\ndes Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung \n\nzwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, \n\ndem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priori-\n\ntätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähn-\n\nlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähn-\n\nlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älte-\n\nren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. \n\n11.5.2006 - I ZB 28/04, GRUR 2006, 859 Tz. 16 = WRP 2006, 1227 - Malteser-\n\nkreuz; BGHZ 171, 89 Tz. 33 - Pralinenform). \n\n19 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat eine Ähnlichkeit zwischen denjenigen \n\nWaren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die von der Löschungs-\n\nanordnung erfasst werden, und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, \n\nderen Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n20 \n\naa) Der Markeninhaber hat die Einrede mangelnder Benutzung i.S. von \n\n§ 43 Abs. 1 MarkenG erhoben. Bei der Entscheidung dürfen deshalb nur dieje-\n\nnigen Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke berücksichtigt wer-\n\nden, für die der Widersprechende zu 1 eine Benutzung glaubhaft gemacht hat \n\n(§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Maßgeblich für die Frage der Benutzung in zeit-\n\nlicher Hinsicht sind vorliegend nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Fünfjah-\n\nreszeitraum vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am \n\n15. Oktober 1998 und nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG der weitere Fünfjah-\n\nreszeitraum vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am \n\n14. Juli 2004 (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, \n\n939 f. = WRP 1998, 993 - DRAGON; Beschl. v. 10.11.1999 - I ZB 53/98, GRUR \n\n2000, 510 = WRP 2000, 541 - Contura; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, \n\nGRUR 2006, 150 Tz. 8 = WRP 2006, 241 - NORMA). \n\n21 \n\nbb) Das Bundespatentgericht ist für diese Zeiträume zu Recht von der \n\nGlaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke \"IDW\" \n\nausgegangen. Es hat angenommen, dass die Benutzung der Widerspruchs-\n\nmarke \"IDW\" für den Zeitraum von Oktober 1993 bis Oktober 1998 durch die \n\neidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers K. des Widersprechenden \n\nzu 1 vom 17. Dezember 1999 und die Anlagen 2 bis 9, 11, 15 und 18 und für \n\nden Zeitraum vom 14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004 durch die eidesstattliche Ver-\n\nsicherung des Vorstandssprechers Prof. Dr. N. vom 10. Februar 2004 nebst \n\nAnlagen glaubhaft gemacht worden ist. \n\n22 \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg \n\nmit der Begründung, aus den eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezem-\n\nber 1999 und 10. Februar 2004 folge nicht, welche der verschiedenen Wider-\n\nspruchsmarken benutzt worden seien. Aus den beigefügten Anlagen ergebe \n\nsich kein einheitliches Bild einer ernsthaften Benutzung. \n\n23 \n\n(1) Eine Unterscheidung zwischen den Widerspruchsmarken ist vorlie-\n\ngend allerdings erforderlich. \n\n24 \n\nDie rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 \n\nMarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Wa-\n\nren oder Dienstleistungen verwendet wird, für die sie eingetragen ist. Wird die \n\nMarke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine \n\nrechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Ab-\n\nweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das \n\nist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade \n\nbei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der \n\neingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt, in der benutzten Form noch diesel-\n\nbe Marke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 \n\n= WRP 2005, 620 - FERROSIL; Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 \n\nTz. 12 = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night). Diese Beurteilung ist grundsätzlich \n\ndem Tatrichter vorbehalten. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist sie nur einge-\n\nschränkt überprüfbar. Feststellungen dazu, dass der Verkehr die Wortmarke \n\nNr. 1 069 633 und die Wort-/Bildmarken Nr. 1 095 846 und Nr. 2 079 789 als ein \n\nund dasselbe Zeichen ansieht, hat das Bundespatentgericht nicht getroffen. \n\nDazu müsste der Verkehr den in den Wort-/Bildmarken gegenüber dem Mar-\n\nkenwort \"IDW\" der Wortmarke Nr. 1 069 633 hinzugefügten Wortbestandteilen \n\nund den weiteren Bildbestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende \n\nWirkung beimessen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR \n\n2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; GRUR 2005, 515 - FERROSIL). \n\nFür eine derartige Annahme ist vorliegend nichts ersichtlich. \n\n25 \n\nDie Benutzung der für Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke \n\nwirkt zudem nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, \n\ndem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantie-\n\nren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen von Waren oder \n\nDienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Eine rechtserhaltende Be-\n\nnutzung i.S. von § 26 MarkenG liegt dementsprechend nicht vor, wenn das Zei-\n\nchen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet (BGH, \n\nUrt. v. 10.10.2002 - I ZR 253/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG \n\nBERTHA; Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP \n\n2005, 1527 - OTTO). \n\n26 \n\n(2) Die erforderliche Unterscheidung zwischen den einzelnen Wider-\n\nspruchsmarken hat das Bundespatentgericht getroffen. Es ist auch zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass durch die eidesstattlichen Versicherungen vom \n\n17. Dezember 1999 und 10. Februar 2004 und die beigefügten Anlagen eine \n\nrechtserhaltende Benutzung der Wortmarke \"IDW\" i.S. von § 26 MarkenG für \n\nfolgende Dienstleistungen glaubhaft gemacht worden ist: \n\nFachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, ins-\nbesondere über eine unabhängige, eigenverantwortliche und fachgerechte \nBerufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des \nWirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und fachliche, finanzielle und \norganisatorische Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere \nvon Lehrgängen, Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbe-\ngleitender Fortbildung, Veröffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen zu \nGrundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Er-\nstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von \nWirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außeror-\ndentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen \nFragen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie \nvon außerordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den ge-\nsetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern. \n\n27 \n\nIn den eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezember 1999 und \n\n10. Februar 2004 wird zwar zwischen den Widerspruchsmarken nicht im Ein-\n\nzelnen unterschieden. Vielmehr ist in der eidesstattlichen Versicherung vom \n\n17. Dezember 1999 nur allgemein von der Widerspruchsmarke die Rede. Auf \n\nwelche Widerspruchsmarke sich die Angaben in dieser eidesstattlichen Versi-\n\ncherung beziehen, wird jedoch durch die beigefügten Anlagen hinreichend deut-\n\nlich, auf die sich das Bundespatentgericht bezogen hat. Aufgrund der Angaben \n\nin der eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 1999 und der Anlagen \n\n(Anl. 2 bis 9, 11, 15 und 18) ist das Bundespatentgericht zu Recht davon aus-\n\ngegangen, dass eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke \"IDW\" von \n\ndem Widersprechenden zu 1 im Zeitraum vom 15. Oktober 1993 bis 15. Okto-\n\nber 1998 glaubhaft gemacht worden ist. Entsprechendes gilt für den Zeitraum \n\nvom 14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004, für den das Bundespatentgericht zutreffend \n\nangenommen hat, die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke \"IDW\" i.S. \n\nvon § 26 MarkenG sei durch die eidesstattliche Versicherung vom 10. Februar \n\n2004 und die beigefügten Anlagen glaubhaft gemacht. \n\n28 \n\ncc) Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Bun-\n\ndespatentgericht eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der Wider-\n\nspruchsmarke \"IDW\", für die es eine rechtserhaltende Benutzung festgestellt \n\nhat, und den zu löschenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen \n\nMarke bejaht hat. \n\n29 \n\n(1) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen \n\nsind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen \n\nden Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere \n\ndie Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung \n\nsowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende \n\nWaren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Wa-\n\nren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter \n\nihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Be-\n\nrührungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleis-\n\ntungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der \n\nMarken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der \n\nWaren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es \n\neine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität \n\nder Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren \n\nMarke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. \n\n1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Tz. 15 - Canon; BGH, Beschl. v. 28.9.2006 \n\n- I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA). \n\n30 \n\n(2) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass zwischen den Wa-\n\nren und Dienstleistungen, für die die Löschung der angegriffenen Marke ange-\n\nordnet worden ist, und den Dienstleistungen \"Fachliche Beratung von Wirt-\n\nschaftsprüfern; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen; Veröffentlichung \n\nvon Verlautbarungen, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken\" jedenfalls Ähn-\n\nlichkeit gegeben ist. \n\n31 \n\nGegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beur-\n\nteilung macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Bundespatentge-\n\nricht habe rechtsfehlerhaft angenommen, es gehe jeweils um Aus- oder Fortbil-\n\ndung. Sie rügt, das Bundespatentgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt ge-\n\nlassen, dass sich die durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistun-\n\ngen an eine hoch spezialisierte Zielgruppe richteten, während die Waren und \n\nDienstleistungen der angegriffenen Marke ein allgemeines Publikum mit erhöh-\n\ntem Bildungsstand ansprächen. Das hat das Bundespatentgericht ebenfalls \n\nseiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat zu Recht angenommen, dass die \n\nwechselseitigen Dienstleistungen dem Bereich Wissenschaft und Forschung \n\nzuzurechnen sind und der größere Kreis der durch die Waren und Dienstleis-\n\ntungen der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise die Annahme \n\neiner Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht hindere. \n\n32 \n\n(3) Schließlich steht der vom Bundespatentgericht angenommenen Ähn-\n\nlichkeit der Waren oder Dienstleistungen auch nicht der Umstand entgegen, \n\ndass der Markeninhaber ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor-\n\ngelegt hat, das der Entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt werden soll und in \n\ndem er einen Teil der Waren und Dienstleistungen mit dem Zusatz \"Außerhalb \n\ndes Bereichs der Wirtschafts- und Steuerberatung\" versehen hat. Die teilweise \n\nEinschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffe-\n\nnen Marke um den Bereich der \"Wirtschafts- und Steuerberatung\" stellt einen \n\nTeilverzicht auf die angegriffene Marke i.S. von § 48 MarkenG dar. Dieser Teil-\n\nverzicht ist schon deshalb unwirksam, weil die Verzichtserklärung, die ohne \n\nweiteres zum vollständigen oder teilweisen Erlöschen der Marke führt (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 19.10.2000 - I ZB 62/98, GRUR 2001, 337, 338 = WRP 2001, \n\n408 - EASYPRESS), nicht bedingt abgegeben werden kann (Fezer, Marken-\n\nrecht, 3. Aufl., § 48 Rdn. 7; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 48 Rdn. 6), \n\nwie dies vorliegend geschehen ist. \n\n33 \n\nc) Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die \n\nals verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragene Widerspruchsmarke \"IDW\" \n\nmangels entgegenstehender Anhaltspunkte über durchschnittliche Kennzeich-\n\nnungskraft verfügt (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 35 - Pralinenform). \n\n34 \n\nd) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Bundespa-\n\ntentgerichts, es liege klangliche Zeichenidentität zwischen den kollidierenden \n\nMarken vor. Mit der gebotenen Sicherheit sei nicht auszuschließen, dass die \n\nangegriffene Marke auf \"idw\" verkürzt werde. \n\n35 \n\nDas Abstellen auf die Zeichenidentität in klanglicher Hinsicht ist aller-\n\ndings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs \n\nist nicht auszuschließen, dass allein die klangliche Zeichenähnlichkeit der Mar-\n\nken eine Verwechslungsgefahr begründen kann (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 \n\n- C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 27 f. = WRP 1999, \n\n806 - Lloyd; Urt. v. 23.3.2006 - C-206/04, Slg. 2006, I-2717 = GRUR 2006, 413 \n\nTz. 21 - ZIRH/SIR; BGHZ 139, 340, 347 - Lions). \n\n36 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang \n\ngeltend, der klanglichen Zeichenähnlichkeit komme für die Annahme einer Ver-\n\nwechslungsgefahr vorliegend keine Bedeutung zu. Nähere Darlegungen, wa-\n\nrum die klangliche Zeichenähnlichkeit ausnahmsweise außer Betracht bleiben \n\nsoll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Allein der Hinweis der Rechtsbe-\n\nschwerde, der Widersprechende zu 1 kommuniziere mit seinen Mitgliedern zum \n\nweitaus überwiegenden Teil in schriftlicher Form, rechtfertigt nicht die vollstän-\n\ndige Außerachtlassung der klanglichen Zeichenähnlichkeit. \n\n37 \n\nDas Bundespatentgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, der \n\nGesamteindruck der angegriffenen Marke werde ausschließlich durch \"idw\" ge-\n\nprägt. Zwar kann der Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke durch ein-\n\nzelne Wortbestandteile geprägt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, \n\ndass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den \n\nGesamteindruck einer Marke nicht mitbestimmen. Anders als das Bundespa-\n\ntentgericht angenommen hat, genügt dazu aber nicht, dass nur nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, der Verkehr werde die angegriffene Marke auf \"idw\" \n\nverkürzen und den weiteren Wortbestandteil \"Informationsdienst Wissenschaft\" \n\nweglassen. Auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Angabe enthält, kann \n\nzum Gesamteindruck beitragen (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR \n\n2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). \n\nOb dies der Fall ist, muss der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung des Ge-\n\nsamteindrucks feststellen. Daran fehlt es vorliegend. Dafür, dass der Verkehr \n\ndie angegriffene Marke nicht auf \"idw\" verkürzt, spricht, dass die Buchstaben-\n\nfolge - anders als bei einer Phantasiebezeichnung - die Abkürzung der weiteren \n\nWortbestandteile \"Informationsdienst Wissenschaft\" der zusammengesetzten \n\nMarke darstellt. Der sachliche Bezug der Buchstabenfolge zu den weiteren \n\nWortbestandteilen kann einer Neigung des Verkehrs zur Verkürzung entgegen-\n\nstehen. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn der Verkehr Schwie-\n\nrigkeiten hat, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen, und deshalb da-\n\nzu neigt, die Bezeichnung in einer die Merkbarkeit und Ansprechbarkeit erleich-\n\nternden Weise zu verkürzen (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR \n\n2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS), oder wenn die Buchstabenfolge \"idw\" \n\ndem Verkehr als Abkürzung für die weiteren Angaben \"Informationsdienst Wis-\n\nsenschaft\" allgemein bekannt ist. Entsprechendes hat das Bundespatentgericht \n\naber nicht festgestellt; hierfür ist auch nach dem Parteivortrag nichts ersichtlich. \n\n38 \n\n39 \n\n2. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Nr. 1 095 846 \n\nDie Beurteilung des Bundespatentgerichts, dass zwischen der Wider-\n\nspruchsmarke Nr. 1 095 846 und der angegriffenen Marke im Hinblick auf einen \n\nTeil der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\n40 \n\na) Zu Recht hat das Bundespatentgericht eine Ähnlichkeit zwischen den \n\nvon der Anordnung der Löschung erfassten Waren und Dienstleistungen der \n\nangegriffenen Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bejaht, \n\nderen Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. \n\n41 \n\naa) Der Markeninhaber hat auch im Hinblick auf diese Widerspruchsmar-\n\nke die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. Das Bundespatentgericht ist \n\njedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der Widersprechende zu 1 die \n\nrechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 26 MarkenG auf-\n\ngrund der eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezember 1999 und 10. Fe-\n\nbruar 2004 und den vom Bundespatentgericht zu diesen eidesstattlichen Versi-\n\ncherungen in Bezug genommenen Anlagen glaubhaft gemacht hat. Hierzu wird \n\nauf die Ausführungen unter III 1 b aa und bb Bezug genommen, die entspre-\n\nchend gelten. Aus den Anlagen zu den eidesstattlichen Versicherungen, auf die \n\ndas Bundespatentgericht zur Begründung der Glaubhaftmachung der rechtser-\n\nhaltenden Benutzung dieser Widerspruchsmarke verwiesen hat, folgt eine Be-\n\nnutzung der Widerspruchsmarke entweder in der eingetragenen Form oder in \n\neiner Form, in der die zwei Rechtecke nicht grau, sondern hell unterlegt sind \n\nund die den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke i.S. von § 26 \n\nAbs. 3 MarkenG nicht verändert. Dies reicht für die Glaubhaftmachung einer \n\nernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke i.S. von § 26 MarkenG aus. \n\n42 \n\nbb) Zur Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke erfassten Waren \n\nund Dienstleistungen mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gelten \n\ndie Ausführungen unter III 1 b cc entsprechend. \n\n43 \n\nb) Das Bundespatentgericht ist zutreffend von einer durchschnittlichen \n\nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Dagegen erinnern \n\ndie Beteiligten nichts. \n\n44 \n\n45 \n\nc) Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die Ausführungen des Bundes-\n\npatentgerichts zur Zeichenähnlichkeit. \n\nDas Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, es bestehe klangliche \n\nZeichenidentität, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen sei, \n\ndass der Verkehr die Vergleichsmarken bei ihrer Benennung auf \"IDW\" verkür-\n\nze. Dass dies nicht auszuschließen ist, reicht - wie oben unter III 1 d dargelegt - \n\nfür die Annahme einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke \n\nund der komplexen Wort-/Bildmarke allein durch \"IDW\" nicht aus. \n\n46 \n\nDas Bundespatentgericht hat weiter angenommen, diejenigen Teile des \n\nVerkehrs, die die Widerspruchsmarke bei der mündlichen Wiedergabe mit \n\n\"INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER IDW\" bezeichneten, würden zwar \n\ndie Unterschiede zwischen den Marken erkennen, bei der Widerspruchsmarke \n\nin \"IDW\" aber einen Stammbestandteil sehen und die kollidierenden Marken \n\neinem Unternehmen zuordnen. \n\n47 \n\nZu Recht macht die Rechtsbeschwerde dagegen geltend, das Bundespa-\n\ntentgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehr Anlass \n\nhabe, in dem aus verschiedenen Wort- und Bildbestandteilen zusammenge-\n\nsetzten Zeichen \"IDW\" den Stamm einer Zeichenserie zu sehen (vgl. hierzu \n\nEuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 f. = MarkenR \n\n2007, 427 - Bainbridge; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, \n\n542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, \n\n1066 Tz. 45 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). \n\n48 \n\n49 \n\n3. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 IDW Verlag \n\nDas Bundespatentgericht hat weiterhin angenommen, dass zwischen der \n\nWort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 der Widersprechenden zu 2 und der angegriffe-\n\nnen Marke Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. \n\nAuch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis mit Erfolg. \n\n50 \n\na) Zutreffend ist das Bundespatentgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass die Widersprechende zu 2 eine rechtserhaltende Benutzung der \n\nWort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 glaubhaft gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Veröf-\n\nfentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 15. Oktober 1998 war \n\ndie am 7. Oktober 1994 eingetragene Widerspruchsmarke noch keine fünf Jah-\n\nre eingetragen. Maßgeblich für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung ist \n\nim Streitfall daher nicht § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, sondern ausschließlich \n\nder Fünfjahreszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG vom 14. Juli 1999 bis \n\n14. Juli 2004. Für diesen Zeitraum hat die Widersprechende zu 2 eine rechtser-\n\nhaltende Benutzung für eine Reihe vom Bundespatentgericht näher bezeichne-\n\nter Waren und Dienstleistungen aufgrund der eidesstattlichen Versicherung ih-\n\nres Geschäftsführers von B. vom 23. Juni 2000 und der vom Bundespatentge-\n\nricht in Bezug genommenen Anlagen glaubhaft gemacht. Dagegen wendet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde, soweit die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden \n\nBenutzung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen \n\nPapier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klas-\nse 16 enthalten; Text-, Ton- und Bildträger, ausgenommen unbelichtete Filme; \nProduktion von Text-, Ton- und Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildträ-\ngern; Veröffentlichung und Herausgabe von mit Programmen versehene ma-\nschinenlesbare Datenträger aller Art \n\nin Rede steht. Das Bundespatentgericht konnte jedoch zu Recht aufgrund der in \n\nBezug genommenen Anlagen 25 und 26 von einer rechtserheblichen Benut-\n\nzung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ausgehen. Den \n\nzahlreichen Daten auf den angeführten Anlagen ist auch ein hinreichender Be-\n\nzug zu dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum zu entnehmen. Die Vielzahl der \n\nvorgelegten Anlagen und die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom \n\n23. Juni 2000, die sich auch auf den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum bezie-\n\nhen, belegen, dass die Widerspruchsmarke von der Widersprechenden zu 2 \n\nernsthaft benutzt worden ist. Schließlich hat die Widersprechende zu 2 die Wi-\n\nderspruchsmarke auch in der mit der Eintragung identischen Form oder in einer \n\nWeise benutzt, die den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. \n\n51 \n\nb) Zutreffend hat das Bundespatentgericht auch eine Identität oder Ähn-\n\nlichkeit der kollidierenden Marken für einen Teil der Waren und Dienstleistun-\n\ngen bejaht. Die Feststellung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen \n\nliegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren ist sie nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechts-\n\nbegriff zugrunde gelegt, entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen \n\nLebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getrof-\n\nfenen Feststellungen getragen wird (BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 23 - Kinder-\n\nzeit). \n\n52 \n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es in diesem Zusam-\n\nmenhang nicht darauf an, dass die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichne-\n\nten Waren und Dienstleistungen für Druckereierzeugnisse zum Themengebiet \n\n\"Wirtschaftsrecht\" benutzt werden und die Widersprechende zu 2 ihre Abneh-\n\nmerkreise bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsjuristen findet. Die Eintragung \n\nder Widerspruchsmarke ist für die Waren und Dienstleistungen nicht beschränkt \n\nauf Produkte und Dienstleistungen mit wirtschaftsrechtlichem Inhalt erfolgt. Die \n\nWiderspruchsmarke ist für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen \n\nrechtserhaltend benutzt worden, ohne dass es auf den jeweiligen thematischen \n\nInhalt der Druckerzeugnisse (z.B. Wirtschaftsrecht) ankommt. \n\n53 \n\n54 \n\nc) Zutreffend ist das Bundespatentgericht auch von einer durchschnittli-\n\nchen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. \n\nd) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Bundespa-\n\ntentgerichts, die Kollisionsmarken seien sich so ähnlich, dass zwischen ihnen \n\neine Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. \n\n55 \n\nDies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das Bundespatentgericht \n\nnicht ausschließlich auf eine visuelle Zeichenähnlichkeit abgestellt und eine \n\nklangliche Zeichenähnlichkeit in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein-\n\nbezogen hat (hierzu Abschn. III 1 d). Die Rechtsbeschwerde zeigt auch insoweit \n\nnichts dafür auf, dass mündliche Markenbenennungen auf den in Rede stehen-\n\nden Waren- und Dienstleistungssektoren keine Rolle spielen. \n\n56 \n\nDas Bundespatentgericht hat jedoch bei der Prüfung der Ähnlichkeit der \n\nWiderspruchsmarke mit der angegriffenen Marke rechtsfehlerhaft nicht berück-\n\nsichtigt, dass die Angabe \"Informationsdienst Wissenschaft\" bei der angegriffe-\n\nnen Marke zum Gesamteindruck beitragen könnte (hierzu Abschn. III 1 d). Es \n\nhat deshalb den Gesamteindruck der kollidierenden Marken und die Zeichen-\n\nähnlichkeit nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__39-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/i-zb-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__39-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__39-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/i-zb-39-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__39-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:09.936214+00:00"}}