{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__37-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"I ZB 37/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Unberechtigte Abmahnung ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentra- gungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen be- stimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 37/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUnberechtigte Abmahnung \n\nZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 \n\nDie Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentra-\ngungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berück-\nsichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen be-\nstimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, \nArt. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise. \n\nEine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, \nweil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, \nohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen \nzu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine \nGegenabmahnung auszusprechen. \n\nBGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n1. März 2005 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der \n\n2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom \n\n16. August 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis zu 300 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien sind Wettbewerber und streiten um die Kostenlast aus ei-\n\nner vor der Zustellung zurückgenommenen negativen Feststellungsklage. \n\n2 \n\nDie Beklagte hatte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinan-\n\ndersetzung wegen eines unzureichenden Vorrats der beworbenen Ware von \n\nder Klägerin auch Auskunft über den aufgrund der Verwendung des beanstan-\n\ndeten Flugblatts erzielten Umsatz verlangt und für den Fall, dass die Klägerin \n\ndem nicht nachkommen sollte, Klageerhebung angedroht. Die Klägerin hat \n\nhierauf Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagten ein \n\nsolcher Auskunftsanspruch nicht zusteht. Vor Zustellung der Klage hat die Be-\n\nklagte auf die Auskunft verzichtet. Die Klägerin hat deshalb die Klage zurück-\n\ngenommen und Kostenantrag gestellt. \n\nDas Landgericht hat ausgesprochen, dass die Beklagte die Kosten des \n\nRechtsstreits zu tragen hat. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat zur \n\nAufhebung des landgerichtlichen Beschlusses geführt. \n\nMit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Kostenantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beklagte \n\nhat der Klägerin die durch die Klageerhebung entstandenen Kosten zu erstat-\n\nten. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin \n\nkönne die ihr in dem von ihr anhängig gemachten Rechtsstreit bis zur Klage-\n\nrücknahme entstandenen Kosten nicht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erstat-\n\ntet verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei wegen Verstoßes ge-\n\ngen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG unwirksam, weil sie dem Beklagten die \n\nMöglichkeit einer Einflussnahme versage, wie sie im entsprechend gelagerten \n\nFall des § 91a ZPO bestehe. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht \n\ngemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sei jedoch nicht veranlasst, weil § 269 Abs. 3 \n\nSatz 3 ZPO auch dann, wenn er als verfassungsmäßig anzusehen wäre, die \n\nvom Landgericht getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen könnte, weil es im \n\nStreitfall sowohl an einer Klagerücknahme als auch an einem Sach- und \n\nStreitstand fehle, an dem sich die Kostenentscheidung orientieren könne. Da \n\nes im Falle der \"Klagerücknahme\" vor Klagezustellung nicht zu einem Rechts-\n\nstreit kommen könne, gehe auch die angeordnete Rechtsfolge ins Leere. Die \n\nBeklagte habe im Übrigen dadurch, dass sie zunächst einen zu weitgehenden \n\nAnspruch geltend gemacht habe, keinen Anlass für das von der Klägerin einge-\n\nreichte Rechtsschutzgesuch gegeben. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unter \n\nBerücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen \n\ni.S. des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, dass die Beklagte die der Klägerin bis zur \n\nKlagerücknahme entstandenen Kosten trägt. \n\na) Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits zu der Fas-\n\nsung, die § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilpro-\n\nzesses (vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 1887, geänd. S. 3138) erhalten hatte, \n\nentschieden hat (Beschl. v. 18.11.2003 - VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530 f.) und \n\nmit der Anfügung eines entsprechenden Halbsatzes 2 durch das Erste Gesetz \n\nzur Modernisierung der Justiz (vom 24. August 2004, BGBl. I, S. 2198) klarge-\n\nstellt wurde, bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen, \n\n8 \n\n9 \n\nwenn die Klage vor ihrer Zustellung zurückgenommen worden ist. Unter den \n\nKosten des \"Rechtsstreits\" sind in diesem Fall diejenigen Kosten zu verstehen, \n\ndie im Falle der Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig \n\ngewesen wären. \n\n10 \n\nb) Die nunmehr in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO ausdrücklich ent-\n\nhaltene Regelung benachteiligt die beklagte Partei entgegen der Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG \n\nverstoßenden Weise. Zwar trifft es zu, dass die beklagte Partei im Fall des \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO anders als dann, wenn der Kläger den Rechtsstreit in \n\nder Hauptsache für erledigt erklärt, nicht wählen kann, ob sie sich dem an-\n\nschließt oder nicht. Sie kann hier daher auch nicht bestimmen, dass entweder \n\ngemäß § 91a Abs. 1 ZPO - entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO - unter Be-\n\nrücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach \n\nbilligem Ermessen entschieden wird oder aber der Rechtsstreit in der Hauptsa-\n\nche - wenn auch mit geändertem Klageantrag - seinen Fortgang nimmt und \n\ndaher gegebenenfalls über die ursprüngliche Berechtigung der Klage - anders \n\nals im Fall des § 91a ZPO - voller Beweis erhoben wird. Hierin liegt jedoch kei-\n\nne willkürliche oder der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwider-\n\nlaufende Benachteiligung des Beklagten. Trotz des an sich entgegenstehenden \n\nWortlauts hat die beklagte Partei auch im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör, wobei ihr Tatsachenvortrag und die zu seiner \n\nUntermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache - anders \n\nals grundsätzlich im Fall des § 91a Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, \n\nZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 26) - nicht deshalb unberücksichtigt bleiben können, \n\nweil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind. Es kommt hinzu, dass der \n\nKläger im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher \n\n- ebenfalls abweichend vom Fall des § 91a Abs. 1 ZPO - darzulegen und zu \n\nbeweisen hat, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht \n\n(vgl. Zöller/Greger aaO § 269 Rdn. 18e). \n\n11 \n\nc) Nicht zugestimmt werden kann des Weiteren der Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts, die Klägerin könne die ihr entstandenen Kosten zudem des-\n\nhalb nicht erstattet verlangen, weil sie es versäumt habe, die Beklagte vor der \n\nKlageerhebung auf die (teilweise) Unbegründetheit des geltend gemachten \n\nAuskunftsanspruchs hinzuweisen. Eine Obliegenheit des zu Unrecht Abge-\n\nmahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine \n\nGegenabmahnung auszusprechen, besteht grundsätzlich nicht. \n\n12 \n\nAnhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin lie-\n\ngen nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte ihren zu weit gehenden An-\n\nspruch aus eigenem Antrieb bereits vor Zustellung der Klage zurückgezogen \n\nhat, lässt hierauf nicht schließen. \n\n13 \n\nd) Die Beklagte hat nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen. Die \n\nKlage wäre begründet gewesen. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Aus-\n\nkunft über die mit dem Werbeprospekt erzielten Umsätze nicht zu. Der An-\n\nspruch auf Auskunft zur Ermittlung des dem Mitbewerber aus einem wettbe-\n\nwerbswidrigen Verhalten entstandenen Schadens erstreckt sich nur auf solche \n\nTatsachen, die für die Schadensberechnung erforderlich sind (BGH, Urt. v. \n\n6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 - Neu in Biele-\n\nfeld II). Der aus dem Vorwurf unzureichender Vorratshaltung abgeleitete Scha-\n\nden der Beklagten kann nicht mit den Umsätzen belegt werden, die mit dem \n\nvorhandenen Vorrat gemacht wurden. Für die Klägerin bestand keine Verpflich-\n\ntung, die Beklagte auf die insoweit eindeutige Rechtslage hinzuweisen. \n\n14 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 16.08.2004 - 52 O 20/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 6 W 204/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zb-37-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zb-37-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:54.372729+00:00"}}